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Widerruf Kfz-Finanzierungsvertrag – Ersatz von Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 315/19 – Urteil vom 03.11.2020

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.6.2019 abgeändert und insgesamt gefasst wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs M. 16.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet ab Übergabe und Übereignung.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs weitere 10.077,22 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.11.2018.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz zu leisten für einen Wertverlust des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 30%, die Beklagte trägt 70%.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufungsinstanz: Bis 40.000 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 21.3.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein nach Erklärung des Widerrufs vollständig abgewickeltes Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 29.6.2015 finanzierten PKW-Kaufs.

Widerruf Kfz-Finanzierungsvertrag - Ersatz von Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs
Symbolfoto: Von Friends Stock/Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, ihr seien lediglich die ersten drei Seiten des Bankexemplars des streitgegenständlichen Vertrages überlassen worden, das nicht auch die – unstreitig vereinbarten – Darlehensbedingungen enthält. Daneben fehlten aber auch in den vollständigen Vertragsunterlagen verschiedene Pflichtangaben, die Voraussetzung des Laufs der Widerrufsfrist seien. Sie habe den Vertrag daher im Jahr 2018 noch widerrufen können. Die Klägerin hat daher in erster Instanz die Rückzahlung ihrer auf den Vertrag erbrachten Leistungen nebst an die Verkäuferin des Fahrzeugs aus eigenen Mitteln geleisteter Anzahlung verlangt nach Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, außerdem die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage die Feststellung begehrt, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz eines Wertverlustes des Fahrzeugs sowie bis zur Rückgabe des Fahrzeugs ein Anspruch auf Zinsen zustehe.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es war nach Beweiserhebung überzeugt, dass der Klägerin die Vertragsunterlagen vollständig übergeben wurden. Da diese auch alle für den Fristlauf erforderlichen Angaben enthielten, sei der Widerruf der Klägerin verfristet gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Übergabe der Vertragsunterlagen angreift und auch im Übrigen weiterhin meint, es fehlten auch in den vollständigen Vertragsunterlagen Pflichtangaben.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2019, Az.: 14 O 346/18, wird aufgehoben und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 16.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs M. zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 10.077,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs M. zu zahlen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus den Anträgen zu 1) und zu 2) in Annahmeverzug befindet.

4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.416,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klägerin beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs M. im Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, Abweisung der Hilfswiderklage.

Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klägerin hat die Beklagte außerdem die Aufrechnung erklärt mit einem behaupteten Zinsanspruch in Höhe von 1.527,22 Euro.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.9.2020 hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass er die Hilfswiderklage wegen bei anderer Auslegung gegen ihre Zulässigkeit bestehender Bedenken dahin auslege, dass (nur) das Bestehen der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Wertersatz dem Grunde nach festgestellt werden solle, nicht auch die nähere Art der Berechnung; die Beklagte hat diese Auslegung als zutreffend bestätigt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und weitgehend begründet.

Die Klage ist mit ihrem auf Feststellung von Annahmeverzug gerichteten Antrag unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig (1.).

Bis auf den Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten und einen Teil der geltend gemachten Zinsen ist sie im Umfang ihrer Zulässigkeit auch begründet; die Hilfsaufrechnung der Beklagten greift nicht durch (2.).

Die Hilfswiderklage der Beklagten, über die damit zu entscheiden ist, ist zulässig und begründet (3.).

Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni 2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

1.

Die Klage ist teilweise unzulässig.

a)

Der auf Feststellung von Annahmeverzug gerichtete Antrag ist unzulässig und die Klage insoweit abzuweisen, wie die Beklagte zutreffend einwendet.

aa)

Denn zwar begehrt die Klägerin vorliegend i. S. d. § 322 Abs. 2 BGB Zahlung nach Empfang der Gegenleistung. Die auf Feststellung von Annahmeverzug gerichtete Klage könnte daher ausnahmsweise zulässig sein, obwohl Annahmeverzug kein Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 ZPO darstellt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 – XII ZR 41/98 –, Rn. 22, juris): Infolge der auch auf Absatz 2 der Vorschrift bezogenen (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 322 Rn. 5) Verweisung in § 322 Abs. 3 BGB auf § 274 Abs. 2 BGB könnte sich – nicht anders, als im Fall von Zug-um-Zug-Verurteilungen, vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 – XII ZR 41/98 –, Rn. 23, juris – aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin, den für die Vollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, die Zulässigkeit der Klage ergeben.

bb)

Das kann jedoch offen bleiben. Denn vorliegend knüpft die Klägerin die Durchsetzbarkeit des begehrten Zahlungstitels ausdrücklich an eine gegenüber der bloßen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs weitere Voraussetzung, indem sie nach der Fassung ihrer Anträge Zahlung erst nach Ablauf von sieben Tagen ab Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt.

 

Und diese Beschränkung lässt ihr rechtliches Interesse an der bindenden Feststellung von Annahmeverzug entfallen: Wegen des damit notwendigen Ablaufs einer Frist von sieben Tagen ab Übergabe und Übereignung könnte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung selbst dann nicht ohne Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs vollstrecken, wenn das Bestehen von Annahmeverzug festgestellt würde.

Brächte die fragliche Feststellung der Klägerin jedoch in der Vollstreckung keinen Vorteil, besteht kein Anlass, ausnahmsweise die auf die Feststellung von Annahmeverzug gerichtete Klage für zulässig zu halten, gleich ob sie als selbständig oder als Zwischenfeststellungsklage qualifiziert würde.

b)

Die auf Zahlung gerichteten Anträge sind dagegen zulässig.

Dass die Klägerin Zahlung erst nach Übergabe und Übereignung und damit gegenüber der unbedingten Zahlung ein Weniger verlangt (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 322 Rn. 5), steht ihr ebenso frei wie die Einräumung einer Zahlungsfrist nach Übergabe und Übereignung.

2.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch ganz überwiegend begründet.

Der Klägerin stand bei Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, das bei Abgabe der Widerrufserklärung auch nicht verfristet (a)) oder verwirkt (b)) war.

Die Klägerin kann daher nach Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs Rückzahlung ihrer an die Beklagte und an die Verkäuferin des Fahrzeugs erbrachten Zahlungen verlangen (c)).

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht dagegen nicht (d)).

a)

Der Klägerin stand bei Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2018 noch nicht verfristet.

Gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB setzt der Lauf der Widerrufsfrist die Überlassung einer alle Vertragsbedingungen enthaltenden Urkunde an den Darlehensnehmer voraus und daran fehlt es vorliegend:

Der Beklagten ist der – gemäß § 361 Abs. 3 BGB im Ausgangspunkt ihr obliegende – Beweis nicht gelungen, dass der Klägerin ein Exemplar der Vertragsunterlagen überlassen wurde, das die – unstreitig in den Vertrag einbezogenen – Darlehensbedingungen enthalten hätte; vielmehr erscheint es möglich, dass der Klägerin tatsächlich ihrer Behauptung entsprechend nur drei Seiten des Bankexemplars übergeben wurden, das die Darlehensbedingungen nicht enthält.

Insoweit kann sich die Beklagte insbesondere nicht auf die auf Seite 3 des von der Klägerin unterzeichneten Bankexemplars enthaltene Empfangsbestätigung berufen (aa)) und auf Grundlage der Aussage des vom Senat als Zeugen vernommenen Autoverkäufers lässt sich die Überzeugung von der Übergabe der vollständigen Unterlagen nicht gewinnen (bb)).

aa)

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Übergabe der vollständigen Unterlagen ergebe sich bereits aus den von der Klägerin – zuletzt unstreitig – auf dem Bankexemplar der Darlehensunterlagen geleisteten Unterschriften.

Das gilt zunächst ohne Weiteres für die Unterschrift im entsprechenden Feld auf Seite 1 des Darlehensvertrages, die als „Rechtsverbindliche Unterschrift des Darlehensvertrages“ überschrieben ist und keinerlei Bezug zur Frage der Übergabe irgendwelcher Unterlagen aufweist.

Es gilt jedoch auch, soweit die Klägerin auf Seite 3 des Bankexemplars eine Unterschrift geleistet hat. Die im fraglichen Unterschriftsfeld von der Beklagten vorformulierte Erklärung („Rechtsverbindliche Unterzeichnung der vorstehenden Datenschutz- und der SCHUFA-Einwilligungserklärung, der Selbstauskunft, der Erklärung gemäß Geldwäschegesetz. Der Darlehensnehmer bestätigt, dass ihm der Darlehensvertrag erläutert wurde und dass er eine Durchschrift dieser Urkunde einschließlich der Informationen zum Widerrufsrecht und der Darlehensbedingungen erhalten hat.“) hat die Wirkung einer Beweislastumkehr und ist deshalb gemäß § 309 Nr. 12 lit. b) BGB unwirksam.

(1)

Insoweit greift zunächst das Argument der Beklagten nicht durch, die Norm sei auf einfache Tatsachenbestätigungen gar nicht anwendbar, sondern erfasse nur die Bestätigung von Rechtstatsachen. Der Wortlaut (“bestimmte Tatsachen bestätigen lässt“) ist vielmehr eindeutig und erfasst gerade den hier einschlägigen Fall, dass sich der Klauselverwender – im Übrigen mit der Wirkung zumindest einer faktischen Beweislastverschiebung – die Übergabe von Unterlagen bestätigen lässt (vgl. nur etwa BGH, Urteil vom 14. März 2019 – I ZR 134/18 –, Rn. 29, juris; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 108); das bestätigt überdies die – andernfalls überflüssige – Ausnahme für gesondert unterschriebene „Empfangsbekenntnisse“ in § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB, um die es vorliegend geht.

(2)

Auch greift nicht die Ausnahme nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB, wonach Buchstabe b) bei gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntnissen unanwendbar ist.

Denn vorliegend ist das Empfangsbekenntnis gerade nicht gesondert unterschrieben; vielmehr erfasst die (eine) Unterschrift des Darlehensnehmers im fraglichen Feld auf Seite 3 des Bankexemplars nicht nur eine, sondern gleich vier weitere Erklärungen. Dass sie dadurch zur Einholung von neun Unterschriften genötigt wäre, wie die Beklagte meint, trifft dabei nicht zu; lediglich das Empfangsbekenntnis bezüglich des Erhalts von Unterlagen bedarf der gesonderten Unterschrift, soll es den Anforderungen des § 309 Nr. 12 HS 2 BGB genügen.

(3)

Damit kommt dem Empfangsbekenntnis keine, entgegen der Auffassung der Beklagten gerade auch keine Indiz-Wirkung für die Übergabe der vollständigen, auch die Darlehensbedingungen umfassenden Vertragsunterlagen zu (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – III ZR 109/17 –, Rn. 35, juris; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 108).

bb)

Die Wiederholung der Vernehmung des Verkäufers des streitgegenständlichen Fahrzeugs, den die Beklagte als einziges Beweismittel für die Übergabe der vollständigen Vertragsunterlagen in Gestalt des Kundenexemplars benannt hat, hat nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Klägerin tatsächlich mehr als die von ihr vorgelegten Seiten des Bankexemplars überlassen wurde.

(1)

Der Zeuge hat zwar seine Einlassung zunächst damit begonnen, dass er glaube, die Vertragsunterlagen einschließlich des Kundenexemplars ausgedruckt und der Klägerin in einem Ordner „J. S.“ übergeben zu haben.

Er hatte jedoch nicht nur von Anfang an auf Nachfragen erhebliche Schwierigkeiten, die Vorgänge im Einzelnen zu rekonstruieren. Er hat darüber hinaus seine gegenüber den Angaben beim Landgericht erheblich größeren Unsicherheiten im Verlauf der Vernehmung damit entschuldigt, dass ihm damals noch Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, mittels derer er bei der Verhandlung am Landgericht die Vorgänge habe rekonstruieren können. Und er hat zuletzt auf detaillierten Vorhalt der klägerischen Darstellung der Umstände des Vertragsschlusses eingeräumt, dass es denkbar sei, dass das Ganze abgelaufen ist, wie von der Klägerin geschildert.

Damit ergab sich insgesamt der Eindruck eines Zeugen, der nicht (mehr) über Erinnerungen an die konkreten Umstände verfügt, die über das vage Bewusstsein eines Verkaufsvorgangs unter Beteiligung der Klägerin hinausgehen würden; das entspricht im Übrigen im Hinblick auf die von ihm geforderte Erinnerung an einen lange zurückliegenden und für den Zeugen alltäglichen Routinevorgang gerade auch dem gedächtnispsychologisch Erwartbaren (vgl. dazu Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., Rn. 153 f., 174 ff.).

(2)

Davon ausgehend ist die Überzeugung nicht zu gewinnen, dass der Klägerin mehr als nur ein Teil des Bankexemplars der Vertragsunterlagen überlassen worden wäre. Das ergibt sich insbesondere nicht aus den eigenen Einlassungen der Klägerin.

Denn nicht nur ist einerseits der von der Klägerin beschriebene Ablauf ihres PKW-Kaufs objektiv denkbar und sogar naheliegend: So ist es ohne Weiteres plausibel, dass sie sich nicht sofort bei der erstmaligen Besichtigung des Fahrzeugs zum Kauf entschlossen hat, sondern über ihr grundsätzliches Interesse sowie die Frage nach Zahlung aus eigenen Mitteln oder Finanzierung erst noch nachdenken musste. Und davon ausgehend ist es weiter sogar allein einleuchtend, dass die Klägerin in der Folge einen weiteren Besuch im – für sie mit einer erheblichen Anfahrt verbundenen – Autohaus vermeiden wollte und dass die Vertragsunterlagen daher nach weiterem telefonischem Kontakt in der von ihr geschilderten Weise per Email und Fax ausgetauscht worden sind.

Auch ergeben sich andererseits – entgegen der Auffassung der Beklagten – aus der Veränderung der Angaben der Klägerin im Verlauf des Verfahrens keine – zumal keine zureichenden – Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin lügen könnte; ihre dafür gegebene Erklärung erscheint zumindest ohne Weiteres denkbar: Denn danach wurde sie bei ihrer erstmaligen Anhörung beim Landgericht – nachvollziehbar – davon überrascht, dass überhaupt und in welcher Präzision sie zu den auch für sie Jahre zurückliegenden Vorgängen Angaben machen sollte, so dass sie zunehmend verunsichert lieber nichts mehr gesagt habe, als falsche Angaben zu machen; erst im Nachhinein habe sie dann in Ruhe überlegen und die Abläufe im Einzelnen rekonstruieren können. Das lässt sich jedenfalls nicht widerlegen, zumal ihr zunehmend unsicheres Aussageverhalten am Landgericht ohne Weiteres als Reaktion darauf erklärlich ist, dass ihr das Landgericht für sie deutlich erkennbar nicht geglaubt hat (“Othello-Fehler“, vgl. Bender/Häcker/Schwarz, a. a. O., Rn. 954).

(3)

Auf die von der Klägerin vorgelegte Email des Zeugen B. vom 30.6.2015 kommt es bei alledem nicht an. Schon deshalb bestand kein Anlass, der Anregung der Beklagten zu folgen und die Klägerin zur Übersendung des Originals dieser Email aufzufordern. Denn selbst wenn diese Email nicht zum fraglichen Zeitpunkt oder nicht mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt an sie übersandt worden wäre, ließe sich daraus nicht mit der zur Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit schließen, dass (auch) ihre Darstellung im Übrigen unwahr wäre; Beweismittel kann zur Verbesserung der möglicherweise als unsicher empfundenen Beweislage auch derjenige „frisieren“, der in der Sache recht hat.

Im Übrigen waren Zugang und Inhalt dieser von der Klägerin bereits im landgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.3.2019 vorgelegten und ausweislich des Protokolls dieses Termins zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Email erstinstanzlich unstreitig; das erst in der Berufungserwiderung der Beklagten enthaltene Bestreiten wäre daher gemäß §§ 529, 531 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen.

Offen bleiben kann daher auch, ob die Beklagte die Übersendung der fraglichen Email durch den Mitarbeiter der Verkäuferin als der von ihr eingesetzten Darlehensvermittlerin überhaupt mit Nichtwissen bestreiten dürfte, solange sie keinerlei Versuche behauptet, bei ihrer Vermittlerin die entsprechenden Informationen eingeholt zu haben. Dass die Beklagte „hilfsweise“ die Übersendung der Email sogar ausdrücklich – und offenbar ins Blaue hinein – bestreitet, irritiert, bleibt jedoch ebenfalls ohne Relevanz.

b)

Das demnach mangels Ingangsetzung der Widerrufsfrist im Jahr 2018 nicht verfristete Widerrufsrecht der Klägerin war auch nicht verwirkt und die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf ist auch nicht sonst rechtsmissbräuchlich.

aa)

Für Verwirkung fehlen beim streitgegenständlichen, im Zeitpunkt des Widerrufs noch unbeendeten Vertrag jedenfalls Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 2. April 2019 – 6 U 96/16 –, juris).

bb)

Und soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 – 6 U 62/17 –, Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 6 U 249/18 [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 – XI ZR 129/19 -, juris]), hat die Klägerin vorliegend bereits in ihrem Widerrufsschreiben einen entsprechenden Vorbehalt erklärt.

c)

War der von der Klägerin im Jahr 2018 erklärte Widerruf demnach wirksam, kann die Klägerin – da Fahrzeugskaufvertrag und Darlehensvertrag vorliegend i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB verbundene Verträge bilden – von der Beklagten gemäß §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 1, 5 BGB Rückzahlung sowohl der von der Klägerin bis Widerruf an die Beklagte geleisteten Zahlungen als auch der von der Klägerin an die Verkäuferin des Fahrzeugs erbrachten Anzahlung verlangen. Die Klägerin kann außerdem gemäß § 812 BGB Rückzahlung ihrer nach Widerruf an die Beklagte erbrachten Zahlungen verlangen.

Weil sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, steht dem nicht die fehlende Fälligkeit der klägerischen Ansprüche entgegen (aa)).

Auch greift die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht durch (bb)).

Zinsen kann die Klägerin allerdings nur in etwas geringerem, als dem beantragten Umfang verlangen (cc)).

aa)

Soweit die Klägerin gemäß § 357 Abs. 4 BGB im Hinblick auf ihren mit Antrag zu 1) geltend gemachten Anspruch aus §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 1, 5 BGB mit Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 357 Rn. 5), steht das daraus folgende Fehlen der Fälligkeit dieses Anspruchs dem Erfolg der Klage wegen § 322 Abs. 2 BGB nicht entgegen.

(1)

Die Vorschrift ist auf die im Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehenden Ansprüche entsprechend anzuwenden (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 13. November 2019 – 4 U 8/19 -, Rn. 66, juris). Die Verhältnisse liegen insoweit nicht anders, als im Fall des durch Rücktritt entstandenen Abwicklungsverhältnisses, wo § 322 BGB ebenfalls entsprechende Anwendung findet (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 348 Rn. 1).

(2)

Und die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Fahrzeugs auch in Verzug, wie es § 322 Abs. 2 BGB voraussetzt, §§ 293, 295 BGB.

Die Beklagte hat den zunächst von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 21.3.2018 erklärten und bereits mit einem ausdrücklichen Angebot auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verbundenen Widerruf zurückgewiesen, damit inzident (auch) die Übernahme des Fahrzeugs abgelehnt und damit im Sinne des § 295 BGB erklärt, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Damit genügte gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Klägerin, um die Beklagte in Annahmeverzug zu versetzen.

Ein solches wörtliches Angebot hat die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 13.7.2018 auch unterbreitet. Dabei hat die Klägerin – was u. U. dem Eintritt von Annahmeverzug entgegenstehen könnte, vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 -, Rn. 85 – Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs von keinen Bedingungen abhängig gemacht und auch keine Forderungen erhoben, die ihr nicht zugestanden hätten; soweit sie ihrerseits Rückzahlung der von ihr erbrachten Leistungen verlangt hat, bestehen diese Ansprüche im Rückabwicklungsschuldverhältnis selbständig, so dass sie damit nicht zu viel verlangt hat.

(3)

Soweit der Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB unabhängig von Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs fällig ist, steht es der Klägerin frei, auch insoweit Zahlung erst nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verlangen, da darin gegenüber der unbedingten Zahlung ein Weniger liegt (s. schon oben 1. a), b) sowie wiederum Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 322 Rn. 5).

Soweit die Klägerin ihr Begehren sowohl im Hinblick auf die bis Widerruf wie auch im Hinblick auf die nach Widerruf erbrachten Leistungen weitergehend auch dadurch beschränkt, dass sie Zahlung jeweils erst nach Ablauf von sieben Tagen ab Übergabe und Übereignung verlangt, steht ihr auch das frei und ist auch diese Beschränkung gemäß § 308 Abs. 1 ZPO zu beachten.

bb)

Die – der Höhe der Zahlbeträge nach unstreitigen – Rückzahlungsansprüche der Klägerin sind auch nicht durch die von der Beklagten eingewandte Hilfsaufrechnung reduziert.

Der Beklagten steht der zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf den vereinbarten Sollzins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens nicht zu, weil sie in Ziff. XI. 5. ihrer AGB auf solche Ansprüche verzichtet hat. Soweit die Beklagte meint, der fragliche Verzicht gelte nur für die Zeit von 14 Tagen ab Vertragsschluss, ergibt sich eine solche Einschränkung aus dem eindeutigen, allein an den Ablauf der Widerrufsfrist anknüpfenden Wortlaut der Klausel (“Widerruft der Darlehensnehmer (…) innerhalb der Widerrufsfrist“) nicht.

Soweit man doch eine Unklarheit der Klausel annehmen wollte, ginge eine solche zu Lasten der Beklagten.

cc)

Die bezüglich ihrer Leistungen bis Widerruf geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin nur teilweise zu ((1)). Dagegen besteht der Zinsanspruch im Hinblick auf ihre nach Widerruf erbrachten Leistungen in voller eingeklagter Höhe ((2)).

(1)

Ein Anspruch auf Zinsen aus dem mit Antrag zu 1) geltend gemachten Anspruch steht der Klägerin erst ab Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu.

Einem Anspruch auf Zinsen wegen Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB für die Zeit vor Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs steht entgegen, dass der Zahlungsanspruch wegen der in § 357 Abs. 4 BGB angeordneten Vorleistungspflicht der Klägerin bis zu Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht fällig und die Beklagte daher insoweit nicht in Schuldnerverzug geraten ist.

Die Klägerin kann daher gemäß § 291 BGB – nur, aber immerhin – Prozesszinsen ab Fälligkeit des Zahlungsanspruchs und damit ab Übergabe und Übereignung des PKW verlangen.

Soweit die Klägerin ihr Begehren auch insoweit zusätzlich beschränkt, indem sie Zahlung frühestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des PKW verlangt, ist das wiederum gemäß § 308 Abs. 1 ZPO zu beachten.

(2)

Demgegenüber ist der mit dem Berufungsantrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 812 BGB bereits fällig, so dass die Zinsen insoweit schon gemäß § 291 BGB wie beantragt ab Rechtshängigkeit zuzusprechen sind.

Auch insoweit ist allerdings gemäß § 308 Abs. 1 ZPO die von der Klägerin angebrachte Einschränkung ihres Begehrens zu beachten, wonach Zahlung auch insoweit frühestens nach Ablauf von sieben Tagen ab Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt wird.

d)

Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht.

Es ist nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass die Mandatierung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem sich die Beklagte bereits in Schuldnerverzug befunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – XI ZR 208/15, Rn. 20, juris). Auch aus der fehlenden Übergabe der vollständigen Vertragsunterlagen oder ggf. sonst fehlenden Pflichtangaben kann sich vorliegend ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht ergeben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2017 – 6 U 40/16 -, Rn. 83, juris).

3.

Die Hilfswiderklage der Beklagten, über die mit dem damit vorliegenden Eintritt der innerprozessualen Bedingung zu entscheiden ist, ist zulässig (a)) und begründet (b)).

a)

Die zulässig innerprozessual bedingte Hilfswiderklage ist auch sonst zulässig.

aa)

Zwar kann, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, nur ein Rechtsverhältnis, nicht die Berechnungsgrundlage eines Anspruchs Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 – III ZR 226/55 –, BGHZ 22, 43-51, Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 – II ZR 269/93 –, Rn. 7, juris).

bb)

Darum geht es jedoch vorliegend nicht: Wie die im Lichte seiner Begründung vorzunehmende Auslegung ihres Feststellungsantrags ergibt, hat die Beklagte zwar der Formulierung nach die Bezugsgrößen des von ihr geltend gemachten Wertersatzanspruchs in den Antrag aufgenommen, begehrt jedoch tatsächlich nicht mehr, als die am Gesetzeswortlaut orientierte Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Wertersatz dem Grunde nach.

b)

In dieser Auslegung ist die Hilfswiderklage auch begründet. Die Klägerin ist der Beklagten nach wirksamem Widerruf des vorliegend mit dem Fahrzeugskaufvertrag i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB verbundenen Darlehensvertrages (s. schon oben 2. c)) gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB zum Ersatz von Wertverlust verpflichtet.

aa)

Ist der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag – wie hier – ein Warenkaufvertrag, ist mit der Verweisung in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB § 357 BGB in Bezug genommen (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl., § 358 Rn. 83).

Gemäß § 357 Abs. 7 BGB steht der Beklagten damit ein Anspruch auf Ersatz für einen Wertverlust des Fahrzeugs zu.

bb)

Dieser Anspruch besteht nach der Fassung von § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB nur, „wenn“ der Wertverlust auf einen Umgang der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgeht, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht erforderlich war.

Die Einschränkung betrifft damit bereits den Grund des Anspruchs, nicht die Höhe, und ist dementsprechend bereits in das vorliegende, die Ersatzpflicht dem Grunde nach feststellende Urteil aufzunehmen.

cc)

Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB nur besteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat und soweit der Unternehmer den Verbraucher nach dieser Vorschrift über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufs sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Art. 246a § 1 EGBGB informieren muss.

Das ergibt sich schon daraus, dass die der Klägerin unstreitig überlassenen Seiten des Bankexemplars eine Widerrufsinformation enthalten haben und dass die Beklagte insoweit unter vollständiger Berücksichtigung der einschlägigen Gestaltungshinweise das Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB verwendet hat.

(1)

Aus der für verbundene Verträge vorgesehenen und insoweit bei den Rechtsfolgen ausdrücklich auf eine entsprechende Wertersatzpflicht verweisenden Fassung dieses – mit Gesetzesrang versehenen und für den Darlehensvertrag einschlägigen – Musters ergibt sich der unzweideutige Wille des Gesetzgebers, dass dem Darlehensgeber im Fall verbundener Verträge ein Wertersatzanspruch wegen eines Wertverlusts der durch den verbundenen Vertrag gekauften Ware schon dann zustehen soll, wenn der Darlehensgeber das Muster nach Anlage 7 verwendet hat; das bestätigt überdies die Gesetzesbegründung, wonach sich durch die hier einschlägige Regelung des § 357 Abs. 7 BGB nichts an der vor dem 13.6.2014 bestehenden Rechtslage – die eine Wertersatzpflicht bei entsprechendem Hinweis vorsah – ändern sollte (BT-Drs. 17/12637, 63).

Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB stellen in diesem Fall im Hinblick auf die erforderlichen Informationen die gegenüber der allgemeinen und unmittelbar nur für besondere Vertriebsformen geltenden Vorschrift des § 357 Abs. 7 Nr. 2 spezielleren Normen dar (so bereits OLG Brandenburg, Urteil vom 13. November 2019 – 4 U 8/19 -, Rn. 80, juris, im Anschluss an Herresthal, ZIP 2019, 49, 51). Auch eines Hinweises auf das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 EGBGB bedurfte es danach nicht.

(2)

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte vorliegend das Muster nach Anlage 7 auch unter zutreffender Berücksichtigung aller Gestaltungshinweise verwendet.

Insbesondere steht dem weder entgegen, dass sie den nach Widerruf zu zahlenden Tageszins mit 1,80 Euro angegeben hat, obwohl sie in den Darlehensbedingungen auf ihren Sollzinsanspruch verzichtet, noch, dass ihre Darlehensbedingungen ein AGB-rechtlich unzulässiges Aufrechnungsverbot enthalten. Auch ist die Widerrufsinformation hervorgehoben und deutlich gestaltet (vgl. zu all dem BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, juris).

(3)

Auf die Frage, welche Informationen der Unternehmer in Fällen verbundener Darlehensverträge zum Erhalt seines Anspruchs auf Wertersatz erteilt haben muss, wenn nicht das Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB verwendet wurde, kommt es damit nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Insbesondere ist die Frage nach dem Bestehen einer Wertersatzpflicht des Verbrauchers dem Grunde nach jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, in der das Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB verwendet wurde, eindeutig zu beantworten, nicht klärungsbedürftig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung nicht erforderlich und abweichende obergerichtliche Rechtsprechung besteht nicht, so dass die Zulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Beim Streitwert sind die bezifferten Zahlungsanträge der Klägerin mit insgesamt 26.077,22 Euro zu berücksichtigen. Die Hilfswiderklage ist als Feststellungsklage bei einem geschätzten heutigen Restwert des Fahrzeugs von noch 11.000 Euro mit 80% der Differenz aus Kaufpreis und Restwert und damit mit 10.840 Euro, die Hilfsaufrechnung mit 1.527,22 Euro zu bewerten. Damit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 38.444,44 Euro.

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