OLG Karlsruhe
Az. 17 U 176/00
Urteil vom 28.12.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Wohnung um mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag angegeben, so ist ein Mieter zur Mietminderung berechtigt.
Nach der bisherigen Rechtssprechung war eine Herabsetzung der Miete in der Regel nur dann möglich, wenn mietvertraglich eine bestimmte Wohnungsgröße ausdrücklich zugesichert wurde oder wenn eine Quadratmetermiete vereinbart bzw. der Berechnung zugrunde gelegt worden war.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Karlsruhe ist der Ansicht, dass es für einen Mietminderungsanspruch allein auf die Abweichung der Wohnfläche ankommt. Bei einer Abweichung von mehr als 10 % ist die gesamte Minderfläche bei der Berechnung der Mietminderung zu berücksichtigen.
Tipp: Lassen Sie sich bei Abschluss des Mietvertrags die Wohnfläche durch den Vermieter schriftlich bestätigen oder nehmen sie diese in den Mietvertrag auf.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



