Amtsgericht Daum
Az.: 3 C 332/02
Urteil vom 29.01.2003
Anmerkung des Bearbeiters
Das Einverständnis eines Patienten in eine zahnärztliche Behandlung umfasst regelmäßig auch die dadurch entstehenden Schmerzen.
Sachverhalt
Die Klägerin litt infolge der Präparation der zu überkronenden Zähne unter einer schmerzhaften Temperatur-Hypersensibilität an den betroffenen Stellen. Obwohl die Schmerzen noch nicht ganz abgeklungen waren, setzte der Zahnarzt ihr die Kronen ein. Als anschließend eine Zahnmarkentzündung auftrat, musste sich die Klägerin einer Wurzelbehandlung unterziehen. Hierauf verklagte die Klägerin ihren ehemaligen Zahnarzt auf Schmerzensgeld.
Entscheidungsgründe
Die Schmerzensgeldklage wurde abgewiesen. Wer sich einer zahnärztlichen Behandlung unterzieht, erteilt konkludent sein Einverständnis in mögliche Begleiterscheinungen wie Schmerzen etc. Ferner lag auch kein Behandlungsfehler vor, da in der Regel eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem Einsetzen der Kronen die Schmerzen abklingen. Nur vereinzelt kommt es zu einer Zahnmarkentzündung. Die nachfolgende Wurzelbehandlung war nach der Entzündung des Zahnmarks erforderlich, sodass durch das Einsetzen der Kronen keine zusätzlichen Schmerzen verursacht wurden.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



