Skip to content

Kein Schmerzensgeld nach Wurzelbehandlung!


Amtsgericht Daum

Az.: 3 C 332/02

Urteil vom 29.01.2003


Anmerkung des Bearbeiters

Das Einverständnis eines Patienten in eine zahnärztliche Behandlung umfasst regelmäßig auch die dadurch entstehenden Schmerzen.


Sachverhalt

Die Klägerin litt infolge der Präparation der zu überkronenden Zähne unter einer schmerzhaften Temperatur-Hypersensibilität an den betroffenen Stellen. Obwohl die Schmerzen noch nicht ganz abgeklungen waren, setzte der Zahnarzt ihr die Kronen ein. Als anschließend eine Zahnmarkentzündung auftrat, musste sich die Klägerin einer Wurzelbehandlung unterziehen. Hierauf verklagte die Klägerin ihren ehemaligen Zahnarzt auf Schmerzensgeld.


Entscheidungsgründe

Die Schmerzensgeldklage wurde abgewiesen. Wer sich einer zahnärztlichen Behandlung unterzieht, erteilt konkludent sein Einverständnis in mögliche Begleiterscheinungen wie Schmerzen etc. Ferner lag auch kein Behandlungsfehler vor, da in der Regel eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem Einsetzen der Kronen die Schmerzen abklingen. Nur vereinzelt kommt es zu einer Zahnmarkentzündung. Die nachfolgende Wurzelbehandlung war nach der Entzündung des Zahnmarks erforderlich, sodass durch das Einsetzen der Kronen keine zusätzlichen Schmerzen verursacht wurden.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos