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Zug-um-Zug-Verurteilung: Gegenleistung erhöht den Streitwert nicht!

OLG Saarbrücken – Az.: 2 W 23/20 – Beschluss vom 28.09.2020

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2020 verkündeten Streitwertbeschluss des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 9/19 – wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von dem so genannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat zunächst unter anderem beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 17.990 € zu verurteilen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger den Zahlungsantrag auf 18.594,42 € erweitert und anschließend auf 12.990 € ermäßigt. Das Landgericht hat, nachdem der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden war, den Streitwert unter Berücksichtigung eines Feststellungsantrags auf 22.594,42 € für das Verfahren und auf 12.290 € für den Vergleich festgesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, beanstandet der Kläger im Wesentlichen, dass die Nutzungsentschädigung hätte wertmindernd berücksichtigt werden müssen.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht bei der Wertberechnung keinen Nutzungswertersatz abgezogen.

Nach herrschender Meinung bleibt bei einem auf Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag die Gegenleistung für die Wertbemessung außer Betracht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – V ZR 68/17, BeckRS 2019, 1782 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2004 – IV ZR 1/04, NJW-RR 2005, 367, 368; OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 19 W 2119/16; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.217; Schneider/Herget/Noethen, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 2509). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Klageforderung und die Gegenleistung – wie hier – auf Zahlung von Geld gerichtet und damit gleichartig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 – XI ZR 309/18, BeckRS 2019, 15893 Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2017 – 19 U 125/17, BeckRS 2017, 130097 Rn. 3).

Zwar wird vertreten, dass dann, wenn der Kläger sich die Gegenleistung – wie beim Nutzungswertersatz – im Wege des Vorteilsausgleichs auf seinen Anspruch anrechnen lassen muss, diese den Gebührenstreitwert verringere. Begründet wird die Auffassung damit, dass in diesen Fällen die Berücksichtigung der Gegenleistung, ungeachtet einer etwa beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung, durch einen einfachen Abzug von dem Klageanspruch erfolge, dessen Höhe hierdurch erst endgültig festgelegt werde (OLG Bamberg, MDR 2019, 1190; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2020 – 17 U 122/19, BeckRS 2020, 14813 Rn. 98; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2020 – 3 U 1869/19, BeckRS 2020, 15305 Rn. 55; aA OLG Köln, Urteil vom 17. März 2020 – I-25 U 39/19).

Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Anders als in den genannten Entscheidungen hat der Kläger die Gegenleistung, die er sich auf seinen Klageanspruch anrechnen lassen will, im Klageantrag nicht konkret beziffert, sondern deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt. In der Klagebegründung hat er es als generell fraglich bezeichnet, ob ein Abzug von Nutzungswertersatz überhaupt vorgenommen werden dürfe, und den Standpunkt eingenommen, dass im Rahmen des mit der Klage geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruchs ein solcher Abzug den Wertungen des Unionsrechts entgegenstünde, weil der Schädiger aus seinem Verhalten keine Rechte herleiten dürfe. Lediglich „vorsorglich“ hat der Kläger sich darauf berufen, dass zur effektiven Durchsetzung seiner Rechte, insbesondere des Zinsanspruchs aus § 849 BGB, die Nutzungsvorteile nicht von vornherein anspruchsmindernd berücksichtigt werden dürften, sondern lediglich Zug um Zug in Ansatz zu bringen seien und zwar auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 bis 500.000 Kilometern. Ausgehend von Klageantrag und Klagebegründung entsprach der Abzug von Nutzungswertersatz somit nicht dem von dem Kläger verfolgten Interesse, das für die Wertberechnung entscheidend ist (MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 4). Abzustellen ist demnach allein auf die Klageforderung ohne die Gegenleistung.

Eine Bezifferung des Nutzungswertersatzes durch den Kläger ist erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22. November 2019 erfolgt, in der er den Klageantrag (unter anderem) mit der Maßgabe gestellt hat, dass eine Nutzungsentschädigung von 13.343 € in Abzug gebracht werden soll. Sofern man darin eine Ermäßigung des Klageantrags erblickt, war diese jedenfalls für den Gebührenstreitwert unerheblich, da eine einmal aus einem bestimmten Wert angefallene Gerichtsgebühr nachträglich nicht mehr ganz oder teilweise entfallen kann (NK-GK/N. Schneider, 2. Aufl., GKG § 40 Rn. 4). Dessen ungeachtet wurde in den mit Schriftsätzen vom 18. Februar 2020 und 19. März 2020 erneut geänderten Klageanträgen von einer Bezifferung des Nutzungswertersatzes Abstand genommen und insoweit der ursprüngliche Antrag wieder aufgegriffen.

Die erstinstanzliche Wertfestsetzung ist auch ansonsten nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 die Klage erweitert und – statt der zunächst geforderten Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 17.990 € – Zahlung von 18.594,42 € verlangt hat mit der Begründung, dass das Fahrzeug finanziert worden sei und er für die Anzahlung und die Darlehensraten insgesamt diesen Betrag aufgewendet habe. Ab diesem Zeitpunkt war gemäß § 40 GKG der Wert des höheren Klageantrags maßgebend (NK-GK/N. Schneider, aaO, Rn. 3). Dass der Kläger sodann – nachdem er das Fahrzeug während des Prozesses verkauft hatte – nur noch Zahlung von 12.290 € begehrt hat, ist aus den genannten Gründen für den Gebührenstreitwert bedeutungslos.

Mit dem Einwand, der Wert des Feststellungsantrags sei lediglich mit 500 € anzusetzen, wird die Bewertung dieses Antrags durch das Landgericht nicht in erheblicher Weise in Frage gestellt.

Im Übrigen deckt sich das Beschwerdevorbringen mit der Auffassung des Landgerichts. Der in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Vergleichswert wird mit der Beschwerde nicht angegriffen.

Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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