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Zwangspensionierung / Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 3 ZB 15.1992 – Beschluss vom 08.02.2018

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.645,– € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 10. Oktober 2013, mit dem der 1971 geborene und schwerbehinderte (GdB 100 v.H.) Kläger, der zuletzt als Steuerobersekretär (BesGr A 7) in der Kfz-Steuerstelle am Finanzamt G. im Dienst des Beklagten stand, gemäß § 26 BeamtStG i.V.m. Art. 66 BayBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, abgewiesen. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger infolge der bei ihm amtsärztlich festgestellten neurologisch-psychischen Erkrankung dauernd dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist und dass auch eine anderweitige Verwendung des Klägers im Rahmen einer geringerwertigen Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt, da der Beklagte erfolglos nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger im Geschäftsbereich sämtlicher Staatsministerien gesucht hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.1 Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge der bei ihm festgestellten Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird. Für diese prognostische Einschätzung reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der letzten maßgeblichen Behördenentscheidung zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Zu diesem Zweck müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und sodann deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilung erfordert regelmäßig besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Deshalb sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Beurteilung der Dienstunfähigkeit auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Entscheidung, welche Folgen sich aus den medizinisch festgestellten Leistungseinschränkungen für die Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, ist hingegen vom Dienstherrn zu treffen. Dienstunfähigkeit liegt i.d.R. dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt – nicht nur für den von ihm innegehabten Dienstposten -, in das er berufen ist, gesundheitlich nicht geeignet ist. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Folgen der Erkrankung für den Dienstbetrieb maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 4-8 m.w.N.).

Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll außerdem gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Den Dienstherrn trifft diesbezüglich eine Suchpflicht nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund des Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von M. vom 3. April 2012 mit Ergänzung vom 14. Dezember 2012, das sich maßgeblich auf das von der Amtsärztin Dr. A. erholte neuropsychologische Gutachten von Dr. M. vom 19. März 2012 stützt, zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Kläger dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Danach steht fest, dass der Kläger, der nach Angaben der Leitung des Finanzamts G. bereits in der Vergangenheit seine Aufgaben nur unzureichend erfüllt hat (vgl. Schreiben vom 6.2. und 5.12.2012), aufgrund von Defiziten im Bereich des neuropsychologischen Leistungsprofils auf dem Boden einer dauernden Persönlichkeitsveränderung sowie eines unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, in vollem Umfang bzw. zumindest hälftig seine Aufgaben als Steuerobersekretär zu erfüllen, sondern allenfalls fähig ist, „einfache Arbeiten“ ohne Parteiverkehr im Sitzen und ohne Tragen von Lasten zu leisten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keinen Anhaltspunkt gesehen, an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses zu zweifeln. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass ein Beamter, dem es nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne vollwertige Dienstleistung zu erbringen, dauernd dienstunfähig ist (vgl. Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 11/2017, § 23 BeamtStG Rn. 15 f.). Daran ändert auch die Schwerbehinderung des Klägers nichts, zumal er auch ein Drittel des Zuteilungssolls nicht leisten konnte.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht, den Kläger im Rahmen einer geringerwertigen Tätigkeit i.S.d. § 26 Abs. 3 BeamtStG weiter zu beschäftigen, nachgekommen ist und rechtsfehlerfrei eine solche Möglichkeit verneint hat. Laut Vermerk des Landesamts für Steuern vom 29. April 2013 kommt aufgrund der Stellungnahme des Leiters des Finanzamts G. vom 25. März 2013 wegen der nicht reversiblen Persönlichkeitsveränderung des Klägers ein unterwertiger Einsatz im Finanzamt G. bzw. in einem anderen Finanzamt nicht in Betracht, zumal da nach Ansicht der Amtsärztin im Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 für diesen Fall eine Selbstgefährdung des Klägers nicht auszuschließen ist. Zudem hat der Beklagte hierzu auch erfolglos eine Ressortumfrage bei allen Staatsministerien durchgeführt, die den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 9 ff.) standhält (vgl. Bl. 93 ff. VG-Akte).

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.2.1 Soweit der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 zugrunde gelegt habe, obwohl er dessen Richtigkeit angezweifelt und nachhaltig bestritten habe, dauernd dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu sein, wofür er auch schriftsätzlich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten habe, muss er sich bereits entgegenhalten lassen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, was hier ausweislich der Niederschrift der Fall war (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ein Beweisantrag wäre jedoch nach Erläuterung durch den Vorsitzenden, dass nach Vorberatung der Kammer die geltend gemachten Bedenken am Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht durchgreifen dürften, geboten gewesen, wenn der Kläger dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts hätte entgegentreten wollen. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu kompensieren (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2018 – 3 ZB 17.442 – juris Rn. 13). Der Kläger legt auch nicht substantiiert dar, warum sich dem Verwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses aufdrängen hätten müssen. Es hat auch rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass das Gesundheitszeugnis, das auf dem Gutachten eines Facharztes beruht, keine erkennbaren Mängel enthält. Wenn der Kläger insoweit behauptet, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands darin nicht festgestellt worden sei, trifft dies nicht zu. Die Gutachten gehen vielmehr davon aus, dass der Kläger infolge seiner Behinderungen eine Persönlichkeitsstörung entwickelt hat, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat. Auch das hausärztliche Attest vom 2. Juni 2015 musste das Verwaltungsgericht nicht zum Anlass nehmen, von Amts wegen hierzu weiter Beweis zu erheben, weil es sich nicht zur Frage der Dienstfähigkeit verhält. Im Übrigen ist entgegen der Annahme des Klägers auch nicht maßgeblich, ob sich sein Gesundheitszustand gegenüber früher verschlechtert hat, sondern, ob er dienstfähig ist, was das Verwaltungsgericht zutreffend verneint hat. Entgegen der Behauptung des Klägers hat dieser nach Aktenlage zudem bereits in der Vergangenheit seine Dienstpflichten nur unzureichend erfüllt.

Wenn der Kläger sich darauf bezieht, dass er vorgetragen und schriftsätzlich Beweis durch Zeugeneinvernahme von Herrn N. sowie Parteieinvernahme des Klägers dazu angeboten habe, dass die Amtsärztin ihn im Rahmen einer Nachuntersuchung am 8. Dezember 2014 für dienstfähig angesehen habe, hat er wiederum erstinstanzlich keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Auch legt er nicht substantiiert dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht insoweit Zweifel an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses vom 3. April 2012 aufdrängen hätten müssen, da die Amtsärztin sowohl im Gesundheitszeugnis vom 9. Dezember 2014 als auch in ihrer Stellungnahme zu den Behauptungen des Klägers vom 8. April 2014 erklärt hat, dass sich hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an, da sich diese Aussagen nur auf eine mögliche Reaktivierung des Klägers gemäß § 29 BeamtStG bezogen und nicht im Rahmen der hier in Streit stehenden Ruhestandsversetzung erfolgten, deren Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: 10. Oktober 2013) zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16).

1.2.2 Soweit der Kläger eine Verletzung von § 86 Abs. 1 und 2 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht der Stellungnahme des Amtsleiters des Finanzamts G. vom 25. März 2013 ohne weitere Sachaufklärung gefolgt sei, wonach der Kläger mit einer geringerwertigen Tätigkeit i.S.d. § 26 Abs. 3 BeamtStG weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen Dienstposten im Finanzamt G. bzw. in einem anderen Finanzamt beschäftigt werden könne, hat er ebenfalls keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Zudem legt der Kläger nicht substantiiert dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen hätte müssen, da das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 zwar davon ausgeht, dass er (allenfalls) fähig ist, „einfache Arbeiten“ ohne Parteiverkehr zu leisten, jedoch zugleich betont, dass für den Fall einer anderweitigen (unterwertigen) Beschäftigung des Klägers eine Selbstgefährdung nicht auszuschließen ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leiter des Finanzamts G. eine geringerwertige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem andern Dienstposten für den Kläger verneint hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger ein Ortswechsel bzw. ein Pendeln zu nahegelegenen Finanzämtern zumutbar wäre. Wenn der Kläger weiter anführt, dass der Amtsleiter nicht thematisiert habe, warum ein unterwertiger Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter möglich sei, verkennt er, dass er dort selbst unter Zuteilung eines geringeren Arbeitssolls aus gesundheitlichen Gründen nicht länger einsetzbar ist.

1.2.3 Soweit der Kläger eine Verletzung von § 86 Abs. 1 und 2 VwGO moniert, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 zugrunde gelegt habe, obwohl dieses nicht im Detail erläutere, weshalb der Kläger nicht mehr dazu in der Lage sein solle, einer vollumfassenden eigenständigen Tätigkeit als Steuerobersekretär ordnungsgemäß nachzukommen, ist diese Rüge unzutreffend. Das Gesundheitszeugnis legt unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. M. vom 19. März 2012, in dem im einzelnen erläutert wird, aufgrund welcher festgestellten Erkrankungen der Kläger aus ärztlicher Sicht nicht mehr fähig ist, die Dienstaufgaben eines Steueroberinspektors vollumfänglich und ordnungsgemäß zu erfüllen, nachvollziehbar und schlüssig dar, warum der Kläger dienstunfähig ist. Dies entspricht den in der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein (amts-) ärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren, das sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen, darstellen muss; es beschränkt sich nicht auf die bloße Mitteilung eines Untersuchungsergebnisses (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Auch obliegt die Beurteilung der Dienstfähigkeit dem Dienstherrn sowie ggf. dem Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8), der hier auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens rechtsfehlerfrei die Schlussfolgerung getroffen hat, dass der Kläger dienstunfähig ist. Unabhängig hiervon hat der Kläger auch insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und trägt nicht substantiiert vor, weshalb sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen hätte müssen.

1.2.4 Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit seiner Ressortanfrage der Suchpflicht nicht genügt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Suche nach einer anderweitigen (auch geringerwertigen, vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 9) Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in einem absehbaren Zeitraum von bis zu sechs Monaten voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegend zu beurteilende Suchanfrage des Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2013. In der Anfrage wird der Sachverhalt zutreffend dahin erläutert, dass der Kläger – aus im einzelnen dargelegten gesundheitlichen Gründen – krankheitsbedingt die Dienstpflichten als Sachbearbeiter am Finanzamt in der Funktion eines Steueroberinspektors nicht mehr ausüben kann, er jedoch fähig ist, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten und sog. „einfache Arbeiten“ ohne Parteiverkehr im Sitzen und ohne Tragen von Lasten in der Staatsverwaltung zu leisten. Darüber hinaus ist die Anfrage an die anderen Ministerien adressiert und deckt so den gesamten Verwaltungsbereich des Beklagten ab. Auch wurde den anderen Ressorts nicht nur eine bloße Verschweigensfrist eingeräumt, sondern eine ausdrückliche Rückmeldung (auch Fehlanzeige) hinsichtlich freier bzw. in absehbarer Zeit freiwerdender Stellen bis 23. August 2013 erbeten (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 21).

Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor. Soweit er behauptet, der Beklagte habe sich in der Suchanfrage darauf beschränkt mitzuteilen, dass sich überwiegend leistungseinschränkende Defizite im Bereich des neuropsychologischen Leistungsprofils auf dem Boden einer dauernden Persönlichkeitsstörung zeigen würden, so dass es faktisch ausgeschlossen sei, dass eine offene Stelle an den Kläger vergeben werde, unterschlägt er, dass der Beklagte sehr wohl mitgeteilt hat, dass – wenn auch lediglich eingeschränkte – Einsatzmöglichkeiten für den Kläger bestehen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Beklagte auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „einfache Arbeiten“ ohne Parteiverkehr möglich sind. Soweit der Kläger meint, dass in seinem Fall eine einzige Anfrage nicht ausreichend gewesen sei, ergibt sich eine solche Verpflichtung weder aus der oben dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG). Daran ändert nichts, dass der Kläger aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung erst nach knapp einem Jahr zulässig Klage gegen die Ruhestandsversetzung erhoben hat. Der Beklagte musste nicht abwarten, bis der Bescheid bestandskräftig wird, sondern konnte sich mit einer einmaligen Anfrage nach freien bzw. in absehbarer Zeit freiwerdenden Stellen begnügen.

2. Aus den unter 1.2 dargestellten Erwägungen vermag die vom Kläger gerügte Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens auch keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen, auf dem das Urteil beruhen kann.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (wie Vorinstanz).

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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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