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Zwangsvollstreckung aus notariellen Vertrag

LG Frankfurt – Az.: 2-30 O 293/12 – Beschwerdekammerbeschluss vom 24.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage dagegen, dass die beklagte Bank die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Kaufvertrag betreibt. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der … und im Hinblick auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Rechtsnachfolgerin der … geworden.

Der Kläger erwarb Ende 1993 / Anfang 1994 eine 28,62 m² große Wohnung (Einheit Nr. 075) in dem Objekt … in der … in … Als kalkulierter Gesamtaufwand wurde ein Betrag von … DM angegeben.

Zum Erwerb der Wohnung erteilte der Kläger am 11.10.1993 der …(im folgenden auch: …) ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht (URNr. 2185 vom 11.10.1993 des Notars …). Die … sollte durch den Geschäftsbesorgungsvertrag beim Erwerb der Wohnung als Abwicklungsbeauftragte für den Kläger tätig werden. Neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte der Kläger in der notariellen Urkunde der … die unwiderrufliche Vollmacht, ihn bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls bei der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs im vorgesehenen Umfang zu vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich vor allem auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig sind oder dem Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen. Wegen des weiteren Inhalts der notariellen Urkunde wird auf die Anlage B1 (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen. Das Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages wurde am 15.11.1993 von der … angenommen (Anl. K6b).

Unter dem Datum 18.10.1993 übersandte die … der Filiale der Beklagten in … ein Anschreiben, wonach im Nachgang zu dem Kreditantrag vom 15.10.1993 „die nachstehend angekreuzten Unterlagen“ übersandt werden. Angekreuzt war lediglich die Zeile „Notarielles Angebot/Vollmacht“. Das Schreiben trägt einen handschriftlichen Vermerk „E: 20.10.93“ (vorgelegt als Anl. B3, Bl. 195 d.A.).

Am 02.12.1993 schlossen die … in Vertretung des Klägers und die … einen notariellen Kaufvertrag (URNr. Z 3918 für 1993 des Notars …; vorgelegt als Anl. K2).

Unter dem Datum 13.12.1993 unterzeichnete die … in Vertretung für den Kläger ein Darlehensvertragsangebot an die Beklagte mit zwei Unterkonten über … DM bzw. … DM, insgesamt also … DM, sowie ein Ergänzungsblatt zu dem abzuschließenden Darlehensvertrag, wobei jeweils Formulare der Beklagten verwendet wurden. In dem Vertragstext wurde als zu stellende Sicherheit eine fällige Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über … DM vereinbart. Sowohl auf dem Darlehensvertrag als auch auf dem Ergänzungsblatt wurde ein Stempel angebracht „gem. Treuhandauftrag und Vollmacht Nr. […] vom […] beurkundet von Notar […] in […]“. Die Lücken wurden mit den Angaben aus dem notariellen Vertrag vom 11.10.1993 ausgefüllt. Unter dem Datum 15.12.1993 (Datumsstempel) wurde das Vertragsdokument von Mitarbeitern der Beklagten unterschrieben. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die Anlage B2 (Bl. 192 d.A.) Bezug genommen.

Am 15.12.1993 wurde die Valuta auf dem Baukonto des Klägers zur Verfügung gestellt.

Das Vertragsdokument wurde im Januar 1994 an den Kläger übersandt. Der Rückschein trägt den Stempel vom 10.01.1994 als Empfangsdatum (Anl. B5, Bl. 198 d.A.).

Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung auch aus der Grundschuld. Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld ist aber zwischenzeitlich durch Versteigerung abgeschlossen.

Der Kläger behauptet, er sei unaufgefordert von dem Vermittler … zu Hause aufgesucht worden. Dieser habe ihm das Objekt als bankgeprüfte Wohnung vorgestellt, die den Kaufpreis voll und ganz wert sei. Mit dem Erwerb seien keine Risiken verbunden, die … stehe voll und ganz hinter dem Projekt. Es handele sich sozusagen um eine zweite Rente. Herr …habe ihm zugesagt, dass die Maklerprovision lediglich 3,2 % plus Mehrwertsteuer betrage. Eine garantierte Miete von … DM pro Quadratmeter und Monat sei ortsüblich und erzielbar. Tatsächlich seien aber lediglich Mieteinnahmen i.H.v. … DM pro Quadratmeter und Monat erzielbar gewesen.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die … nicht wirksam vertreten worden, da die Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Der Beklagten sei es verwehrt, sich dem Kläger gegenüber auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung zu berufen, da ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine notarielle Ausfertigung der Bevollmächtigung vorgelegen habe. Für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei auf die Belastung des Darlehenskontos des Klägers abzustellen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde des Notars …, URNr Z 3918 für 1993 vom 02.12.1993 und aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars … vom 09.12.1992, URNr 242/1992 für unzulässig zu erklären. Er hat in der Verhandlung vom 27.10.2016 (Bl. 1709 d.A.) die Klage teilweise zurückgenommen, soweit Ansprüche aus und gegen die Grundschuldbestellungsurkunde geltend gemacht wurden. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde des Notars …, URNr Z 3918 für 1993 vom 02.12.1993 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 15.12.1993 habe ihr eine notarielle Ausfertigung des Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht vorgelegen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger hat die Klage zunächst beim Landgericht … erhoben. Das Landgericht … hat sich mit Beschluss vom 29.06.2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main abgegeben (Bl. 107 d.A.). Mit Beschluss vom 27.08.2012 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde bzw. der Grundschuldbestellungsurkunde bis zum Erlass des Urteils zurückgewiesen (Bl. 112 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 27.02.2013 (Bl. 469 d.A.), vom 02.10.2013 (Bl. 557 d.A.), vom 13.02.2017 (Bl. 1883 d.A.) und vom 13.03.2017 (Bl. 1922 d.A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unzulässig ist.

I. Die Klage ist als Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) zulässig, aber unbegründet.

1. Die Titelgegenklage ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der Titelgegenklage um die statthafte Klageart. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde. Er stützt sich wesentlich darauf, dass der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, unwirksam ist, da der Kläger bei Abgabe der Unterwerfungserklärung unter die Zwangsvollstreckung nicht wirksam vertreten worden sei. Da insofern keine materiellen Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden, ist hinsichtlich dieses Einwandes nicht die eigentliche Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) die statthafte Klageart. Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, die sich aus der Unwirksamkeit des Titels ergeben, werden im Wege der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) vorgebracht. Die Titelgegenklage ist wie die Vollstreckungsgegenklage auch bei der sofortigen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung als Titel anwendbar (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO).

2. Die Titelgegenklage ist allerdings unbegründet. Der Kläger wurde zwar bei Abgabe der notariellen Erklärung zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nicht wirksam vertreten. Die Beklagte kann sich aber darauf berufen, dass die Erhebung einer Titelgegenklage gegen Treu und Glauben verstößt und rechtsmissbräuchlich ist.

a.) Die vom Kläger der … erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des Art. 1 § 1 S. 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Der Kläger hat die … im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages dazu bevollmächtigt, für ihn sämtliche mit dem Erwerb der Wohnung verbundene Angelegenheiten zu übernehmen. Die Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des Vertragsgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich und zweckmäßig sind oder dem Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen. Der … war somit eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Sie verfügt aber nicht über die erforderliche Erlaubnis für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsgeschäfte (vgl. zur Unwirksamkeit einer solchen Vollmacht die ständige Rechtsprechung des BGH, etwa Urteil vom 26.03.2003 – IV ZR 222/02 – zitiert nach juris). Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernhalten.

b) Die Beklagte kann sich dem Kläger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Vollmacht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten gemäß den §§ 171, 172 BGB wirksam ist. Zwar kann sich die Gültigkeit des von der Geschäftsbesorgerin im Namen des Auftraggebers geschlossenen Darlehensvertrags gemäß §§ 171, 172 BGB aus dem durch die Vorlage der Vollmachtsausfertigung gesetzten Rechtsschein ergeben. Dies betrifft aber nur den Abschluss des Darlehensvertrages, der nach den Regelungen des BGB erfolgt. Dagegen ist die notarielle Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eine Prozesshandlung, die vom Berechtigten erklärt werden muss. Bei dieser Erklärung ist eine Vertretung zulässig. Da die Vertretung aber die Vornahme einer Prozesshandlung betrifft, ist auch eine Vollmacht nach Prozessrecht erforderlich. Für die im Zivilprozess relevante Vollmacht enthalten die §§ 78 ff. ZPO eine Spezialregelung gegenüber den Vorschriften des BGB zur Vollmacht. Da dort allerdings, anders als in den §§ 171, 172 BGB für die allgemeine Vollmacht, keine Vollmacht aufgrund Rechtsscheins geregelt ist, finden die Grundsätze zur Rechtsscheinsvollmacht keine Anwendung (vgl. BGH vom 28.03.2006 – XI ZR 239/04 – zit. nach beck online, Rnr. 25).

c) Die Beklagte kann sich aber darauf berufen, dass die Erhebung einer Titelgegenklage gegen Treu und Glauben verstößt und rechtsmissbräuchlich ist, § 242 BGB. Hier findet der Grundsatz Anwendung, dass ein schutzwürdiges Interesse des Fordernden fehlt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (so genannte „dolo agit“-Einrede, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 76. Aufl., § 242 Rn. 52 m.w.N.). Der Kläger könnte zwar verlangen, dass die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Urkunden für unzulässig erklärt wird, da er bei Abgabe der Unterwerfungserklärung durch die … in seinem Namen mangels wirksamer Vollmacht nicht ordnungsgemäß vertreten war und so keine notarielle Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und damit auch kein wirksamer Titel, aus dem vollstreckt werden könnte, vorliegt. Allerdings hat sich der Kläger in dem Darlehensvertrag dazu verpflichtet, sich persönlich der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Der Kläger ist damit der Beklagten gegenüber schuldrechtlich dazu verpflichtet, eine entsprechende notarielle Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung abzugeben.

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Gegen diese Verpflichtung kann nicht eingewandt werden, dass kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen sei, da der Kläger bei Abschluss des Vertrages nicht wirksam vertreten worden sei, und so auch ein Anspruch auf Abgabe einer Unterwerfungserklärung nicht bestehe. Der Kläger war zwar bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten. Die Gültigkeit des von der Geschäftsbesorgerin im Namen ihrer Auftraggeber geschlossenen Darlehensvertrags kann sich jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß den §§ 171, 172 BGB aus dem durch die Vorlage der Vollmachtsausfertigung gesetzten Rechtsschein ergeben (vgl. BGH vom 15.10.1987 – III ZR 235/86; vom 26.10.2004 – XI ZR 255/03; vom 09.11.2004 – XI ZR 315/03; vom 28.03.2006 – XI ZR 239/04 – Rnr. 26; jeweils zitiert nach beck-online). Die genannten Vorschriften sowie die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers wie hier unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (BGH vom 26.10.2004 – XI ZR 255/03; vom 09.11.2004 – XI ZR 315/03).

Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins gemäß § 172 Abs. 1 i.V.m. § 171 BGB setzt allerdings voraus, dass dem Geschäftsgegner die Vollmachtsurkunde im Original oder im Fall notarieller Beurkundung in Ausfertigung gemäß § 47 BeurkG vorgelegt wird. Ist die Vollmachtserklärung – wie hier in dem Angebot des Klägers an die … auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages – in einem Vertragsangebot enthalten, genügt dessen Vorlage ohne Annahmeerklärung, da die Vollmacht eine selbständige, einseitige empfangs- aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung darstellt. Auf die Vorlage einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Annahme des Vertragsangebots des Klägers durch die … als Geschäftsbesorgerin kommt es daher nicht an.

Voraussetzung für die Annahme eines solchen Rechtsscheins ist, dass dem Vertragspartner, hier der Beklagten, das Original oder jedenfalls eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige des Abschlusses des Darlehensvertrages.

Nach Auffassung der Kammer ist der Abschluss des Darlehensvertrags durch Eingang des von zwei Mitarbeitern der Beklagten unterschriebenen Darlehensvertragsdokuments beim Kläger am 10.01.1994 erfolgt. Dies entspricht der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Annahme, ein Finanzierungsvertrag sei bereits mit der Unterzeichnung durch die Mitarbeiter der Bank abgeschlossen worden, als rechtsfehlerhaft bezeichnet hat (BGH, NJW 2012, 3294 ), und der sich die Kammer anschließt. Der Bundesgerichtshof stellt dabei auf die allgemeinen Regeln ab, wonach ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande kommt, wobei eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abgegeben wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht ,§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Den Darlehensantrag des Klägers, vertreten durch die …, hat die Beklagte durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch zwei ihrer Mitarbeiter angenommen. Der Zugang dieser Annahmeerklärung beim Kläger erfolgte laut Empfangsbestätigung am 10.01.1994.

Ein früherer Zeitpunkt kommt nicht unter Anwendung der Vorschrift des § 151 BGB in Betracht. Danach braucht die Annahme eines Vertragsantrags dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine derartige Verkehrssitte im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben (BGH, a.a.O.).

Hierfür ist es auch ohne Bedeutung, dass die Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls teilweise davon ausgegangen sind, die Übersendung des Darlehensvertrages an den Kläger habe nur noch der Information des Klägers über einen bereits erfolgten Vertragsschluss gedient, sei aber für den Vertragsschluss selbst ohne Bedeutung gewesen. Es mag sein, dass handelnde Mitarbeiter damit die für den Vertragsschluss konstitutive Wirkung des Zugangs des Dokuments beim Kläger verkannt haben. Dies ist aber für den Vertragsschluss selbst ohne Bedeutung. Nach dem Gesagten ist der Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten beim Kläger für den Vertragsschluss erforderlich. Sollten Mitarbeiter der Beklagten der Ansicht gewesen sein, der Vertrag sei bereits durch ihre Unterschrift zustande gekommen, handelt sich dabei um eine rechtliche Fehlvorstellung, die aber eine gesetzliche Voraussetzung des Vertragsschlusses nicht zu ersetzen vermag, zumal auch der Erklärende nicht auf den Zugang seiner Erklärung verzichten kann.

Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass zum relevanten Zeitpunkt im Januar 1994 die Beklagte im Besitz der erforderlichen notariellen Ausfertigung der Vollmacht war. Für die freie Überzeugung, die sich das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu bilden hat, kann keine absolute Sicherheit gefordert werden, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245). Dies ist hier gegeben.

Die vom Gericht gehörten Zeugen haben nach Vorhalt der relevanten Vertragsdokumente die Praxis der Beklagten bestätigt, dass zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich die notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorliegen musste, bevor der Vertrag von Mitarbeitern der Beklagten unterschrieben wurde, und haben des Weiteren ausgeführt, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag keine Besonderheiten aufweise, die darauf schließen ließen, dass der Vertrag ohne Vorliegen einer materiellen Ausfertigung unterzeichnet worden sei. Insbesondere habe es sich nicht um ein so genanntes „Jahresendgeschäft“ gehandelt.

Die Zeugin …hat ausgesagt, dass sie bis 1993 bei der Beklagten Sachbearbeiterin in der Abteilung Baufinanzierung und speziell für das Projekt … zuständig gewesen sei. Sie hat erklärt, dass sie ihr Kurzzeichen bei dem Eingangsvermerk auf dem Anschreiben der … erkenne. Auf Frage des Gerichts, ob die Zeugin dabei lediglich den Eingang bestätigt oder auch geprüft habe, ob die angekreuzten Unterlagen tatsächlich beigefügt waren, hat die Zeugin geantwortet, man habe schon geschaut, ob die Unterlagen dabei gewesen seien, und dies gegebenenfalls auch reklamiert. Auf den weiteren Vertragsdokumenten hat die Zeugin keinen Hinweis darauf gefunden, dass sie an der Erstellung des Vertrages beteiligt war. Die Zeugin hat aber auf Fragen des Gerichts und der Parteivertreter generell den Ablauf und die Erfordernisse bei der Erstellung der Finanzierungsverträge geschildert. Dabei hat die Zeugin ausgeführt, dass für den Nachweis der Vollmacht des Abwicklungsbeauftragten die Ausfertigung der Vollmacht erforderlich gewesen sei. Auf Nachfrage, was denn eine Ausfertigung ausmache, hat die Zeugin zunächst geantwortet, dass es eben keine Kopie sei. Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts nach den Unterschieden hat sie zweifach darauf abgestellt, dass „Ausfertigung“ draufstehen müsse und dass es sich um eine versiegelte Ausfertigung des Notars handeln müsse. Sie hätte schon geschaut, ob diese Form der Ausfertigung vorgelegen habe. Der … sei bekannt gewesen, dass die Beklagte ohne die Ausfertigung nicht arbeiten konnte. Sie hat die Praxis geschildert, dass bei Aufbringen des Prüfstempels eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen haben müsse. Sie habe sich nicht daran erinnert, dass dies gemacht worden sei, wenn nur eine Notarbestätigung vorgelegen habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin ausgeführt, dass zum Jahresende mehr zu tun gewesen sei und es mit dem Vorgesetzten zu klären gewesen sei, sollte es Abweichungen gegeben haben.

Die Zeugin … war glaubwürdig. Ihre Aussage war widerspruchsfrei, wobei es auch keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Vernehmungen der Zeugin im vorliegenden Verfahren gegeben hat. Ein eigenes Interesse der Zeugin … am Ausgang des Rechtsstreits folgt nicht daraus, dass die Zeugin Arbeitnehmerin der Beklagten war. Denn das Arbeitsverhältnis wurde vor über 20 Jahren beendet. Auch der Umstand, dass die Zeugin in Begleitung eines Zeugenbeistands zur Beweisaufnahme erschienen ist, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Zwar könnte dies so gedeutet werden, dass die Zeugenstellung und die damit verbundene Aussagepflicht in einem Gerichtsverfahren für die Zeugin eine Belastung darstellt. Daraus kann aber nicht ohne weiteres ein Mangel an Glaubwürdigkeit hergeleitet werden, zumal es zu den gesetzlichen Rechten eines Zeugen gehört, sich eines solchen Beistandes zu bedienen. Wenn eine Zeugin dieses Recht wahrnimmt, kann dies nicht ohne weitere Anhaltspunkte zu einem Verlust an Glaubwürdigkeit führen. Für die Glaubwürdigkeit spricht des Weiteren, dass die Zeugin trotz eines hitzigen Verlaufs der Beweisaufnahme mit Wortgefechten zwischen den Prozessbevollmächtigten ruhig geblieben ist und die Fragen beider Parteivertreter sachlich beantwortet hat. Auch hat sie Fragen zum Teil nachteilig für die Beklagte beantwortet, indem sie beschrieben hat, dass im Jahresendgeschäft auch Abweichungen möglich gewesen seien und dass bereits zum Zeitpunkt der technischen Einmeldung grundsätzlich die notarielle Ausfertigung habe vorliegen müssen.

Die Zeugin … hat glaubhaft ausgesagt, dass sie die Prüfstempel auf dem Darlehensvertrag aufgebracht habe, da sie ihre Handschrift erkenne. Sie hat geschildert, dass sie zum 01.12.1993 nach 20 Jahren im Wertpapierbereich in die Abteilung Baufinanzierung gewechselt und mangels Ausbildung zunächst für Fotokopien und andere Hilfsarbeiten herangezogen worden sei. Sie konnte sich erinnern, „zig von diesen Stempeln“ angebracht und ausgefüllt zu haben. Auf Frage des Gerichts hat sie bestätigt, dass die notarielle Ausfertigung im Original habe vorliegen müssen, wenn der Prüfstempel angebracht wurde; die Frage, ob auch eine Fotokopie ausgereicht hätte, hat sie klar verneint. Auf Vorhalt einer Aussage der Zeugin … aus einem Parallelverfahren, im Jahresendgeschäft habe man auch einmal ein Prüfstempel angebracht, wenn die Vollmacht nicht im Original vorgelegen habe, hat die Zeugin … geantwortet, dass sie meine, dass die Originale hätten vorliegen müssen. Die Zeugin hat außerdem auf die Anweisung ihrer Kolleginnen …und …, die sie eingearbeitet haben, verwiesen.

Die Aussage der Zeugin … ist glaubwürdig. Die Zeugin hat widerspruchsfrei ausgesagt und ihre eigene Erinnerung bemüht. Sie hat die für sie sicherlich nicht angenehme Erfahrung, nach 20 Jahren in einem anderen Bereich nach dem Wechsel in den Bereich der Baufinanzierung zunächst Fotokopien und andere Hilfsarbeiten erledigen zu müssen, ungeschönt („Berge von Fotokopien“) wiedergegeben. Ein eigenes Interesse der Zeugen …am Ausgang des Rechtsstreits ist für das Gericht nicht zu erkennen. Die Zeugin hat zwar angegeben, mit den weiteren Zeuginnen … und … nach wie vor befreundet zu sein. Die Zeugin ist aber selbst nicht mehr bei der Beklagten tätig.

Die Aussagen des Zeugen … und der Zeugin … sind zu der Frage, ob die Vollmacht bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages tatsächlich vorgelegen hat, weniger ergiebig. Die beiden Zeugen haben zwar den Darlehensvertrag unterzeichnet, was sie bei Vorhalt des Darlehensvertrages bekundet haben. Sie haben aber ebenfalls ausgesagt, dass sie dann das Vorliegen der Vollmacht regelmäßig selbst nicht noch einmal überprüft, sondern sich auf den Prüfstempel verlassen haben. Ergiebig sind die Aussagen der Zeugen aber insoweit, als sie das zum hier interessierenden Zeitpunkt in der Filiale … der Beklagten praktizierte Verfahren beim Abschluss solcher Baufinanzierungsdarlehen schildern konnten.

Der Zeuge … hat ausgesagt, dass er im Back Office der Baufinanzierung der Beklagten tätig gewesen sei, wobei seine Aufgaben die Liquiditätsprüfung und das Unterschreiben des Darlehensvertrages gewesen sei. Auf Vorhalt des streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat der Zeuge bekundet, dass er den Vertrag unterschrieben habe, wahrscheinlich aber nichts Weiteres diesbezüglich gemacht habe. Auf Vorhalt der notariellen Ausfertigung des Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht und Frage des Gerichts, ob dieses Dokument bei Unterschrift vorgelegen habe, hat der Zeuge geantwortet, dass er dies stark vermute. Seine Vermutung hat er mit internen Vorgaben begründet, dass das Dokument habe vorliegen müssen, damit der Vertrag unterschrieben werden durfte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht, dass er detailreich und plastisch schildert, wie zu Beginn der neunziger Jahre die internen Vorgaben immer strenger geworden seien. Der einzelne Mitarbeiter hätte keinen Vorteil davon gehabt, wenn er sich über die internen Richtlinien hinweggesetzt hätte und etwas bescheinigt hätte, was nicht vorgelegen habe. Es habe auch eine hohe Kontrolldichte durch zwei Revisionsabteilungen und die Sicherheitenabteilung gegeben. Es seien damals schwierige Zeiten gewesen; wenn man gegen die Richtlinien verstoßen und etwas gemacht hätte, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, sei man „an die frische Luft gesetzt“ worden. Auf Vorhalt einer stattgebenden Entscheidung des OLG Oldenburg, welche sich angeblich auch auf eine Aussage von ihm stütze, dass die Hälfte der Vollmachten fehlerhaft gewesen sei, hat der Zeuge entgegnet, dass dies insgesamt, nämlich bezogen auf alle Geschäftsbesorger, richtig sein möge. Er hat dann aber zwischen den verschiedenen Geschäftsbesorgern differenziert und ausgeführt, er habe dies bei der … aber anders in Erinnerung, nämlich einwandfrei.

Der Zeuge … ist glaubwürdig. Er ist nicht mehr bei der Beklagten tätig, braucht also keine Rücksicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu nehmen. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht, dass er das Darlehensgeschäft zum damaligen Zeitpunkt als Massengeschäft plastisch und detailreich beschrieben und Wissenslücken offenbart hat. Auch hat der Zeuge eingeräumt, dass im Jahresendgeschäft möglicherweise nicht immer die notarielle Ausfertigung im Original vorgelegen habe, wobei er ausgeschlossen hat, dass die Unterzeichnung am 15.12.1993 bereits innerhalb des Jahresendgeschäft erfolgt ist, da dies zwischen Weihnachten und Neujahr stattgefunden habe. Zudem hat der Zeuge seine Verwunderung darüber geäußert, dass im Übersendungsschreiben der … das Datum „20.12.1993“ gestanden habe, wobei er das Datum falsch (nämlich Dezember statt Oktober) wahrgenommen hat. Für die Glaubwürdigkeit spricht schließlich, dass der Zeuge bekundet hat, sich auf die Prüfung durch Mitarbeiter verlassen und die beigefügten Unterlagen nicht noch einmal persönlich überprüft zu haben. Ferner hat er eingeräumt, vor allem auf die Unterschriften der Vertreter der … und nicht immer darauf geachtet zu haben, ob tatsächlich der Prüfstempel angebracht und ausgefüllt gewesen sei.

Die Zeugin … hat auf Vorhalt des Darlehensvertrages glaubhaft und widerspruchsfrei ausgesagt, dass sie den Vertrag unterschrieben habe. Wenn sie Verträge unterschrieben habe, sei der Prüfstempel bereits angebracht und ausgefüllt gewesen. Die Prüfung der Vollmacht habe sie dann selbst nicht mehr vorgenommen. Auch die Zeugin … hat aber das allgemeine Procedere beim Abschluss solcher Darlehensverträge beschrieben und insbesondere ausgeführt, dass das Original der Ausfertigung bei Prüfung der Vollmacht vorgelegen haben müsse. Auf Nachfrage konnte sie die Ausfertigung von der Kopie abgrenzen und insbesondere das Siegel und das Band als Erkennungsmerkmal einer Ausfertigung benennen.

Die Zeugin … ist glaubwürdig. Sie ist nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt, sondern bereits vor 1998 ausgeschieden, braucht also keine Rücksicht aus einem aktuellen Anstellungsverhältnis zu nehmen. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht, dass sie eingeräumt hat, die Anlagen zu dem Darlehensvertrag (insbesondere die Vollmacht) bei Unterschrift nicht mehr geprüft zu haben. Sie hat auf Fragen des Klägers auch Antworten gegeben, die für die Beklagte negative Konsequenzen haben könnten, etwa dass bereits am 15.12.1993 die Laufzeit des Vertrages begonnen habe und damit die Verzinsung und die Bereitstellungsprovision. Der Umstand, dass die Zeugin zugleich auch ausgeführt hat, zum Beginn der Refinanzierung keine Angaben machen zu können, da dies nicht ihre Aufgabe gewesen sei, zeigt das Bemühen um eine differenzierte und möglichst exakte Wiedergabe. Ferner hat die Zeugin die Aussage des Klägervertreters bestätigt, dass, wenn die Versendung der Unterlagen nach dem 15.12.1993 erfolgt sei, dies nur noch einen Informationszweck habe, obwohl diese Antwort für die Beklagte möglicherweise nachteilig sein kann.

An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen fehlt es nicht deshalb, weil sämtliche Zeugen keine Erinnerung an den konkreten Vertragsschluss hatten, sondern lediglich das allgemeine Procedere des Vertragsschlusses in der Filiale … zum damaligen Zeitpunkt geschildert haben. Die Vorgänge, über die Beweis erhoben wurde, liegen schon über 20 Jahre zurück. Außerdem handelt es sich um reine Routinevorgänge im Rahmen von Geschäften, die zum damaligen Zeitpunkt in der Filiale … der Beklagten offensichtlich Massengeschäfte waren. Von einem Zeugen kann nicht verlangt werden, sich nach dieser Zeit an Einzelheiten zu einem konkreten Vertragsschluss, bei dem auch keine Besonderheiten vorgetragen werden, zu erinnern. Im Gegenteil wäre es ungewöhnlich und bedürfte einer besonderen Begründung, wenn ein Zeuge eine konkrete Erinnerung zum Abschluss gerade des streitgegenständlichen Darlehensvertrages schildern könnte.

Im Übrigen werden die Ausführungen der Zeugen durch die von den Parteien vorgelegten Unterlagen gestützt. Die Beklagte befindet sich im Besitz der notariellen Ausfertigung der Vollmacht und hat diese im Prozess vorgelegt. Für die Übersendung der notariellen Ausfertigung der Vollmacht durch die … am 18.10.1993 und Eingang der Beklagten zwei Tage später, am 20.10.1993, spricht das vorgelegte Schreiben mit Eingangsvermerk, in dem lediglich der Punkt „Notarielles Angebot/Vollmacht“ angekreuzt war. Dass lediglich eine Option angekreuzt war, verringert die Wahrscheinlichkeit, dass – gerade – dieses Dokument dem Anschreiben nicht beigelegen hat.

Da die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die notarielle Ausfertigung der Vollmacht der Beklagten bereits am 20.10.1993 vorlag, ist es im Übrigen ohne Relevanz, ob eine Buchung auf Darlehenskonten bereits am 15.12.1993, dem Datum der Unterzeichnung des Darlehensvertrages, vorgenommen wurde. Auch zu diesem Zeitpunkt lag die materielle Ausfertigung der Vollmacht der Beklagten vor.

Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz zu berufen. So ist die Beklagte nicht deshalb daran gehindert, sich auf den Gutglaubensschutz zu berufen, weil – so der Kläger – anzunehmen wäre, dass sie an der gesetzwidrigen Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin … mitgewirkt hat. Eine etwaige Mitwirkung der beklagten Bank an der unerlaubten Rechtsbesorgung schließt den Gutglaubensschutz nach den §§ 171 ff. BGB nicht aus, wenn der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz seinerzeit von den Beteiligten nicht zu erkennen war (BGH vom 16.03.2004 – XI ZR 60/03 – Juris, Rn. 16 f.). Nach den §§ 172 Abs. 2, 173 BGB wird der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muss. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (BGH, a.a.O.). Eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten liegt nicht vor. Denn alle Beteiligten konnten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetzes Ende 1992 / Anfang 1993 nicht erkennen. Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorger gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB gesprochen hätte (BGH a.a.O., Rn. 17).

Dasselbe gilt für die Erwägung, die Beklagte sei im Hinblick auf den Inhalt der Vollmachtsurkunde nicht schutzwürdig. Da es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände ankommt, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst, ist auch dem nicht zu folgen (BGH a.a.O., Rn. 19). Außerdem gehen nicht einmal alle Umstände, die den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz begründen, aus dem vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht hervor. Dieser Urkunde ist nicht zu entnehmen, dass die Geschäftsbesorgerin über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügte (ebenso BGH a.a.O. m.w.N.).

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist der Beklagten die Berufung auf Rechtsscheingrundsätzen auch nicht deshalb verwehrt, weil sie selbst fehlerhaft gehandelt hat. Zwar kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt. Es gibt aber keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BGH, NJW 2010, 289 ; NJW 2015, 955 ; Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 76. Aufl., § 242 BGB Rn. 46). Möglich ist insoweit der unredliche Erwerb einer eigenen Rechtsstellung (Grüneberg a.a.O., Rn. 43). Die Bevollmächtigung der … durch den Kläger war aber insoweit nicht rechtsmissbräuchlich. Ohne Bedeutung ist auch, dass die Beklagte im Rahmen dieses und anderer Rechtsstreite vorträgt, der Vertragsschluss sei erst mit Zugang der Annahmeerklärung bei den Darlehensnehmern erfolgt und nicht bereits zuvor durch Buchungen. Dies gilt auch, wenn man der entgegenstehenden Wertung der Kläger folgen würde. Es handelt sich nämlich insoweit nicht um Tatsachenvortrag, sondern um den Vortrag einer Rechtsfolge von bestimmten Tatsachen. Die zur Entscheidung berufenen Gerichte sind verpflichtet und selbst in der Lage, aufgrund der vorgetragenen Tatsachen den Sachverhalt rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls auch zu einer von der Beklagten abweichenden Auffassung zu gelangen.

Das Vorbringen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.08.2017 war nicht mehr zu berücksichtigen, da es nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte.

II. Soweit der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde mit materiellen Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel begründet, ist die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) die statthafte Klageart, die gemäß den §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO auch auf die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung Anwendung findet. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Soweit der Kläger einwendet, der Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ohne die erforderliche Vollmacht zustande gekommen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Sofern der Kläger einwendet, die Beklagte habe bei Vertragsschluss mit der … kollusiv zusammengewirkt und auch weitere vertragliche Pflichten verletzt, steht dem die von der Beklagten erhobene Einwendung der Verjährung entgegen. Die genannten Einwendungen konnte der Kläger bei Vertragsschluss in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren geltend machen. Nach Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung galt die 10-jährige Übergangszeit, wonach Ansprüche bis zum 01.01.2012 geltend gemacht werden konnten. Die Vollstreckungsgegenklage ist aber erst im Jahr 2013 erhoben worden, ohne dass zuvor Maßnahmen erkennbar sind, die die Verjährung gehemmt haben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme, da der Kläger aus den genannten Gründen auch verpflichtet gewesen wäre, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu dulden. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits hat er auch die Kosten zu tragen, die durch Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht … entstanden sind.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

 

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