Abo-Fallen im
Internet – Hinweispflicht auf Kosten
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 U
186/07
Urteil vom
04.12.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-8 O 36/07
Gründe:
I.
Die Beklagte zu 1), deren Direktor
zur Zeit der beanstandeten Zuwiderhandlungen der Beklagte zu 2) war, bot im
Internet unter „….com" und „….com" Grafiken zum Download bzw. den Zugang zu über
2.000 Gedichten an. Wegen der Gestaltung der Internetauftritte in der von dem
Kläger beanstandeten Fassung und des Inhalts der zugehörigen AGB wird auf die
Anlagen K 2a (Bl. 18 f. d.A.), K 2b (Bl. 20 f. d.A.) und K 3 (Bl. 22 ff. d.A.)
verwiesen. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verschleierung des bei
Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (39,95 EUR für drei
Monate) und wegen der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln auf Unterlassung in
Anspruch. Außerdem beansprucht er von der Beklagten zu 1) Erstattung der
Abmahnkosten und – im Wege der Stufenklage – Herausgabe des infolge der
unzulänglichen Preisangabe erlangten Gewinns gemäß § 10 UWG.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr.
1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 223 ff.
d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz
vom 04.09.2007, der beim Landgericht am späten Abend des gleichen Tages per
Telefax einging, den Klageanspruch anerkannt hat. Der Kammer ist dieser
Schriftsatz erst nach Verkündung des Urteils am 05.09.2007 vorgelegt worden.
Das Landgericht hat die Beklagten – die Beklagte zu 1) durch streitiges Urteil
und den Beklagten zu 2) durch Versäumnisurteil – unter Abweisung der
weitergehenden Unterlassungsanträge (Anträge zu I.) verurteilt, es bei Meidung
von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs
1. Dienstleistungen
gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen
anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder
bewerben zu lassen, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist,
wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2a und/oder in der Anlage K 2b;
und/oder
2. in
Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln
zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf
diese Klauseln zu berufen:
a) „Die Zahlung ist
sofort nach Vertragsschluss fällig.",
wenn die Zahlung von dem Letztverbraucher für einen Zeitraum von 3
Monaten im Voraus zu leisten ist;
b) „Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.",
wenn die mit dieser Klausel verbundene Widerrufsbelehrung dem
Letztverbraucher nicht in Textform gemäß § 126 b BGB übersandt wird.
Des Weiteren hat das Landgericht
die Beklagte zu 1) zur Bezahlung der Abmahnkosten i.H.v. 189,00 EUR nebst Zinsen
(Antrag zu II. 1.) und – in der ersten Stufe – zur Auskunft über den ab dem
07.01.2007 (Zeitpunkt der Abmahnung) erzielten Gewinn (Antrag zu II. 2.)
verurteilt. Im Übrigen, bezüglich des Zeitraums vor der Abmahnung, hat das
Landgericht die Auskunftsklage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten gegen §§ 3,
4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV verstoßen, weil die
Preisangabe jeweils versteckt und somit nicht leicht erkennbar gewesen sei. Für
die Zeit nach der Abmahnung, nicht aber in der Zeit davor, seien auch die
Voraussetzungen des § 10 UWG erfüllt. Die Beklagte zu 1) habe durch die
Fortsetzung der Internetauftritte einen Wettbewerbsverstoß zumindest billigend
in Kauf genommen. Auch habe sie einen Gewinn zulasten ihrer Abnehmer erzielt,
weil den Abnehmern Anfechtungsrechte wegen arglistiger Täuschung zugestanden
hätten. Die arglistige Täuschung ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 1) mit
dem Aufbau ihrer Internetseite den Abnehmern vorgespiegelt habe, die
Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen sei unentgeltlich. Wegen der
weiteren Erwägungen des Landgerichts, auch zu den einzelnen AGB-Klauseln und den
Abmahnkosten, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte zu 1) weiterhin die vollständige
Abweisung der gegen sie gerichteten Klage an. Der Kläger ist der Berufung der
Beklagten zu 1) zunächst in vollem Umfang entgegengetreten und hat mit seiner
Berufung darüber hinaus gegen beide Beklagte den vom Landgericht abgewiesenen
Antrag zu I. 2. c) weiterverfolgt; außerdem wendet er sich gegen die teilweise
Abweisung seines, nur gegen die Beklagte zu 1) gerichteten, Antrags auf
Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) mit deren
Zustimmung den Klageantrag zu I. 2. b) sowie hinsichtlich des Klageantrages zu
I. 2. c) die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im
Unterlassungstenor zu 2. a) hinter „wenn die Zahlung" eingefügt wird:
„(mindestens) in einer Größenordnung von 39,95 EUR".
Weiter beantragt der Kläger,
unter Abänderung des
angefochtenen Urteils
I. den Beklagten zu 2) über
den zuerkannten Umfang hinaus zu verurteilen,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs
2. in
Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende
Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender
Verträge auf diese Klausel zu berufen:
c) „Für die
inhaltliche Richtigkeit sowie Vollständigkeit der zur Verfügung
gestellten Informationen übernimmt A Ltd. keine Gewähr."
II. die Beklagte zu 1) über
den zuerkannten Umfang hinaus zu verurteilen,
2. dem Kläger unter
Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
Auskunft darüber zu erteilen, welcher Gewinn aufgrund der Handlungen
gemäß dem Antrag zu Ziff. I. 1. erzielt worden ist, durch
Bekanntgabe des erreichten Umsatzes abzüglich eventueller
Herstellungs- und Betriebskosten.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung des Klägers
zurückzuweisen.
Hinsichtlich der in zweiter Instanz noch im Streit stehenden Ansprüche
wiederholen und vertiefen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie die nachfolgenden
Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Klägers sind jeweils zulässig.
In der Sache hat die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung des Klägers
vollen Erfolg. Der Beklagte zu 2) hat die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche
einschließlich des vom Landgericht – einen Tag später in Unkenntnis des
Anerkenntnisses – abgewiesenen Antrags zu I. 2. c) anerkannt. Er bleibt an
dieses Anerkenntnis in zweiter Instanz gebunden. Soweit der anerkannte Anspruch
Gegenstand der Berufung des Klägers ist, war der Beklagte zu 2) somit dem
Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 ZPO).
Im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1) hat, soweit nach teilweiser
Klage- und Berufungsrücknahme noch eine streitige Entscheidung zu treffen war,
die Berufung des Klägers ebenfalls Erfolg, während die (verbleibende) Berufung
der Beklagten zu 1) unbegründet ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 1) gemäß dem Klageantrag zu I. 1.
zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe in den beanstandeten Webseiten
nicht leicht erkennbar ist (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1
und 6 S. 2 PAngV). Zugleich liegt ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden
Werbung vor, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der
angebotenen Dienstleistungen irregeführt wird (§§ 3, 5 UWG).
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der auf eine
Website wie „... .com" oder „... .com" gelangt, rechnet nicht ohne weiteres
damit, für das dort angebotene Downloaden von Grafiken oder den Zugriff auf eine
Datenbank mit über 2.000 Gedichten etwas bezahlen zu müssen. Vergleichbare
Angebote werden im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet.
Teilweise geschieht dies zur Erzielung von Werbeeinnahmen, teilweise, um
Internet-Nutzer zu einem weiteren „besseren", dann aber kostenpflichtigen,
Angebot hinzuführen, teilweise aber auch aus anderen Gründen. Der
Durchschnittsverbraucher ist es daher gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose
und gleichwohl durchaus nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote
anzutreffen, ohne den Grund für die Unentgeltlichkeit solcher Angebote jeweils
zu kennen oder erkennen zu können.
Angesichts dieser Ausgangslage bedarf der Verbraucher eines deutlichen Hinweises
auf die Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu 1) unterbreiteten Angebote.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit
eines Durchschnittsverbrauchers, der im Internet „surft" und so auf die
fraglichen Websites gelangt, eher gering ist. Das Internet hält eine Fülle an
Informationen und Optionen bereit und bietet dem Nutzer zugleich die
Möglichkeit, rasch von einer Information zur anderen zu wechseln, was wiederum
zur Folge hat, dass zahlreiche Informationen – beim „Surfen" – nur
fragmentarisch wahrgenommen werden. Solange es dem Verbraucher nicht um eine
konkrete Kaufentscheidung geht und er sich im Internet im Wesentlichen zum Zweck
der eigenen Unterhaltung bewegt, solange er insbesondere nicht bemerkt, dass die
Wahrnehmung von Informationsangeboten zur Begründung einer Kostenpflicht führen
könnte, wird er im Regelfall keinen Anlass sehen, sich um eine gründliche und
vollständige Wahrnehmung der auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu
bemühen.
An einem hinreichend deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der fraglichen
Angebote fehlt es hier. Bevor der Nutzer zur Anmeldemaske gelangt, gibt es in
beiden Internetauftritten keinen Anhaltspunkt für eine mögliche
Kostenpflichtigkeit. Preise, Zahlungsmodalitäten und Angebotsvarianten werden
nicht angesprochen. Der Umstand, dass sich der Nutzer überhaupt unter Angabe
seines Namens und seiner Adressdaten anmelden muss, um Zugriff auf die Grafiken
bzw. die Gedichte-Datenbank zu erhalten, ist im Ansatz zwar geeignet, ein
gewisses Misstrauen zu wecken. Hierdurch wird der Durchschnittsverbraucher aber
noch nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig ist, wenn
auf diese Kostenpflichtigkeit nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar
hingewiesen wird. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) mit
der Anmeldung die Möglichkeit bietet, zugleich an einem Gewinnspiel
(Handy-Gewinnspiel bzw. Büchergutschein-Gewinnspiel) teilzunehmen. Eine solche
Gewinnspielteilnahme stellt aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers bereits
eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit der geforderten Angaben dar.
Ferner liegt selbst für solche Verbraucher, die mit einem kostenpflichtigen
Angebot grundsätzlich rechnen, die Annahme fern, dass bereits die Betätigung des
Eingabe-Buttons zu einer vertraglichen Bindung führen soll und nicht zunächst zu
einer Möglichkeit, das Dienstleistungsangebot näher kennenzulernen, um dann erst
im weiteren Verlauf, beispielsweise vor einem gewünschten Download, vor die
Entscheidung gestellt zu werden, eine Vergütungsverpflichtung einzugehen. Schon
gar nicht zieht es der Durchschnittsverbraucher in Betracht, durch die
Betätigung des Buttons in eine dreimonatige Vertragsbindung mit einer auf diesen
Zeitraum ausgerichteten und dementsprechend nicht unerheblichen Zahlungspflicht
zu geraten.
Die jeweiligen Sternchenhinweise führen zu keiner anderen Einschätzung.
In den beiden Internetauftritten der Beklagten zu 1) findet sich über der
Eingabemaske jeweils die Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig
aus ! * " Auf der Website „... .com" wird dem Sternchen unterhalb der
Eingabemaske und dem nachfolgenden, hervorgehobenen, Button „JETZT ANMELDEN" in
normaler Schriftgröße folgender Text zugeordnet: „Um Missbrauch und wissentliche
Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse …. bei der Teilnahme
gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider…
identifizierbar. Durch Betätigung des Button „Jetzt Anmelden" beauftrage ich
....com, mich für den Zugang zum Grafik-Archiv freizuschalten und soweit
gewünscht, mich für das Handy-Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis
für einen Drei-Monats-Zugang zu unserem ... beträgt 39,95 € inkl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer." Die Angabe „39,95 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer"
erscheint in Fettschrift.
Auf der Website „... .com" wird dem Sternchen unterhalb der Eingabemaske und dem
nachfolgenden, hervorgehobenen, Button „zum Gedichte-Archiv…" in normaler
Schriftgröße der folgende Text zugeordnet:
„Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre
IP-Adresse ... bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie
über Ihren Provider: …t identifizierbar. Durch Betätigung des Button „zum
Gedichte-Archiv…" beauftrage ich ... .com, mich für den Zugang zum
Gedichte-Archiv freizuschalten und soweit gewünscht, mich für das
Büchergutschein-Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis für einen
Drei-Monats-Zugang zu unserem Gedichte-Archiv beträgt 39,95 € inkl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer." Die Angabe „39,95 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer"
erscheint auch hier in Fettschrift.
Diese Sternchenhinweise genügen bei weitem nicht, um einer Irreführung der
Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit des jeweiligen Dienstleistungsangebots
entgegenzuwirken. Erst recht genügen sie nicht den Anforderungen der PAngV.
Ein Verbraucher, der das Sternchen bei der Aufforderung „Bitte füllen Sie alle
Felder vollständig aus!" wahrnimmt, mag erwarten, in einem dem Sternchen
zugeordneten Hinweistext darüber informiert zu werden, warum alle Felder
vollständig auszufüllen sind und welche Folgen es hat, wenn bestimmte Angaben
unterleiben. Er rechnet jedoch nicht damit, in dem Hinweistext über eine – für
ihn unerwartete – Entgeltlichkeit des Angebots informiert zu werden. Ein
erheblicher Anteil der angesprochenen Verbraucher, der kein Problem darin sieht,
der Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!" nachzukommen,
wird daher keinen Anlass haben, den Hinweistext zu suchen und zu lesen. In
Fällen wie dem vorliegenden erscheint ein Sternchenhinweis zur Aufklärung über
die Entgeltlichkeit des Angebots generell unzureichend, wenn für den Verbraucher
nicht klar erkennbar ist, dass ihn das Sternchen zu einer Preisangabe führt.
Hieran wird es, sofern sich die Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots für den
Durchschnittsverbraucher nicht ohnehin aus der Natur der Sache ergibt, in aller
Regel fehlen, wenn nicht schon oberhalb des maßgeblichen Buttons ein
ausdrücklicher und deutlich erkennbarer Hinweis auf die Entgeltlichkeit des
Angebots erfolgt, dem dann gegebenenfalls über ein Sternchen ein weitergehender
Aufklärungstext zugeordnet werden mag.
Aber auch Verbraucher, die den Hinweistext wahrnehmen, bevor sie durch die
Betätigung des Buttons ihre Vertragserklärung abgeben, erkennen nicht ohne
weiteres, dass sie im Begriff sind, eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 39,95
€ einzugehen. Die Preisangabe befindet sich jeweils erst am Ende eines längeren
Textes. An dieser Stelle tritt sie, auch wenn sie in Fettschrift erscheint,
nicht leicht erkennbar hervor. Sie wird von einem nicht unerheblichen Teil der
Verbraucher übersehen, die aufgrund des ersten Satzes oder der ersten beiden
Sätze des Hinweistextes den Eindruck gewonnen haben, dass der Hinweis für sie
als redliche Verbraucher keine relevante Information beinhaltet. Es kommt hinzu,
dass die Fassung der ersten beiden Sätze einschließlich der Angabe einer
IP-Adresse und Provider-Kennbezeichnung geeignet ist, die Lesebereitschaft des
Internet-Nutzers erlahmen zu lassen.
Letztlich werden – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt – selbst
diejenigen Verbraucher, die den Hinweistext einschließlich der Preisangabe
rechtzeitig lesen, durch diesen Text nicht mit der gebotenen Deutlichkeit
darüber informiert, dass sie mit der Betätigung des Buttons neben dem
Freischaltungsauftrag zugleich ein Angebot zu dem Abschluss eines dreimonatigen
Dauerschuldverhältnisses unterbreiten mit der Folge, dass sie allein schon
aufgrund ihrer Anmeldung den für einen „Drei-Monats-Zugang" genannten Preis zu
bezahlen haben. Denn für Internet-Surfer, die sich, durch die Bewerbung und
Aufmachung der fraglichen Internetseiten neugierig geworden, in der betreffenden
Datenbank nur kurz umtun wollen oder die Datenbank einmalig nutzen wollen, liegt
die Vorstellung, ihnen werde der Abschluss eines Drei-Monats-Vertrages
angesonnen, zunächst einmal fern.
Die Preisangaben, die die Beklagte zu 1) in ihren AGB vornimmt, ändern an der
Irreführung und dem Verstoß gegen die PAngV nichts, weil sie dort für den
Durchschnittsverbraucher ebenfalls nicht leicht auffindbar sind. Die Beklagte zu
1) verlangt zwar, bevor der Anmelde-Button betätigt werden kann, die Bestätigung
des Nutzers, dass er die AGB gelesen und akzeptiert hat. Umfangreichere
Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen werden
jedoch bekanntermaßen von den meisten Verbrauchern im Regelfall akzeptiert, ohne
sie vorher gelesen zu haben. Dies gilt auch für Verbraucher, die in
geschäftlichen Dingen bewandert sind und die deshalb wissen, dass in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ohnehin keine Regelungen wirksam vereinbart werden können,
die unangemessen oder überraschend sind.
Des Weiteren wird der Verbraucher, indem er auf die Existenz von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, nicht zugleich darauf aufmerksam gemacht,
dass er durch seine Anmeldung einen entgeltlichen Vertrag abschließt. Aus der
Sicht eines Verbrauchers, der auf eine Vergütungspflicht nicht gefasst ist,
lässt sich das Vorhandensein von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwanglos damit
erklären, dass in solchen AGB urheberrechtliche Bestimmungen, Regelungen zur
Unterbindung von Missbräuchen und Falscheingaben oder auch die
Gewinnspielbedingungen enthalten sind.
Auch der Unterlassungsantrag zu I. 2. a), der die Verwendung der AGB-Klausel
„Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig." betrifft, ist – in der im
Berufungsverfahren konkretisierten Form – begründet.
Die genannte AGB-Bestimmung ist unwirksam, da durch sie die Vertragspartner der
Beklagten zu 1) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt werden (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach
Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung
weicht die genannte Bestimmung ab. Zulässig sind derartige Vorleistungsklauseln
nur dann, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine
überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen; die Unangemessenheit der
Klausel kann sich hierbei auch aus der Dauer des Vorleistungszeitraums ergeben
(vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 309 Rn 13 m.w.N.). Im vorliegenden Fall führt
die demnach vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Klausel
gegen § 307 BGB verstößt.
Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, in denen das Landgericht zu
Recht auch darauf hingewiesen hat, dass sich die Beklagte zu 1) beispielsweise
durch die Vereinbarung monatlicher Teilzahlungen vor zahlungsunwilligen Kunden
angemessen schützen könnte. Der Einwand der Beklagten zu 1), mit der erstmaligen
Zugangsgewährung habe sie ihre Hauptleistungspflicht praktisch schon erfüllt,
überzeugt demgegenüber nicht. Nicht das Freischalten des Zugangs, das als
solches keine erhebliche Arbeitsleistung beinhaltet, stellt die maßgebliche
Dienstleistung dar, sondern das Vorhalten der Datenbank für den gesamten
vereinbarten Zeitraum.
Es kommt hinzu, dass die sofortige Zahlungspflicht des Kunden in der hier
vorliegenden Ausgestaltung kaum geeignet erscheint, den von der Beklagten zu 1)
angeführten Risiken wirkungsvoll entgegenzuwirken. Die Beklagte zu 1)
befürchtet, dass der Zugriff auf ihre Daten auch solchen Kunden, wenn auch nur
für kurze Zeit, ermöglicht würde, die zur Zahlung nicht willens oder fähig sind.
Tatsächlich hängt der erstmalige Zugang zur Datenbank jedoch nicht von der
Zahlung des Kunden ab. Denn bevor der Kunde Gelegenheit hat, die ihm
übermittelte Rechnung zu bezahlen, wird ihm der Zugriff auf die Datenbank
bereits eingeräumt, was zugleich zur Folge hat, dass der Kunde durch eine
Inanspruchnahme der Dienstleistung sein Widerrufsrecht verlieren kann (§ 312 d
Abs. 3 Nr. 2 BGB), bevor ihm die Übersendung der Rechnung Klarheit darüber
verschafft, dass die Beklagte zu 1) für ihre Leistung eine nicht unerhebliche
Vergütung fordert. Somit dient die Vereinbarung der sofortigen Zahlungspflicht
weniger einem berechtigten Sicherungsinteresse der Beklagten zu 1) als der
Beschleunigung des angestrebten Geldzuflusses.
Die Verwendung der unwirksamen Klausel stellt, wie vom Landgericht dargelegt,
einen – nicht nur unerheblichen – Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG).
Antragsgemäß war der Beklagten zu 1) auch zu untersagen, sich bei der Abwicklung
bestehender Verträge auf die fragliche Klausel zu berufen. Dem kann die Beklagte
zu 1) nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei dem Berufen auf eine unwirksame
AGB-Bestimmung handele es sich nicht um eine Wettbewerbshandlung. Nach der
Rechtsprechung des Senats (z.B. OLGR 2007, 585 f.) war es schon vor dem
12.12.2007, dem Datum ab dem die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie)
anzuwenden ist, wettbewerbsrechtlich unzulässig, durch eine Berufung auf
unzulässige AGB-Klauseln die Früchte wettbewerbswidrigen Verhaltens zu
vereinnahmen. Auf der Grundlage der UGP-Richtlinie, die ausdrücklich auch
nachvertragliches Verhalten erfasst, gilt dies erst recht. Ferner hat der Kläger
in zweiter Instanz seinen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch zulässigerweise
auch auf § 1 UKlaG gestützt; einer Wettbewerbshandlung bedarf es insoweit nicht.
Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zugesprochen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG).
Soweit die Beklagte zu 1), die die vom Landgericht gemäß § 287 ZPO vorgenommene
Schätzung als solche nicht beanstandet, der Auffassung ist, die Kosten seien
allenfalls zum Teil zu erstatten, weil die Abmahnung zumindest teilweise
unbegründet gewesen sei. kann dem nicht gefolgt werden. Denn die teilweise
Unbegründetheit einer Abmahnung ändert nichts daran, dass die durch den
berechtigten Teil der Abmahnung ohnehin entstandenen Kosten von dem Abgemahnten
in vollem Umfang zu tragen sind (vgl. Senat, WRP 1991, 326).
Begründet ist schließlich auch der auf Auskunft gerichtete Klageantrag zu II. 2.
Dem Grunde nach besteht gegen die Beklagte zu 1) ein, von dem Kläger
berechtigterweise geltend gemachter, Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG.
Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt,
sondern erfasst die gesamte Zeit, in der die Beklagte zu 1) in der beanstandeten
Form geworben hat. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf
Auskunftserteilung, um den Zahlungsanspruch beziffern zu können (§ 242 BGB).
Aufgrund der beanstandeten Internetauftritte hat die Beklagte zu 1) durch
vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern
einen Gewinn erzielt (§ 10 Abs. 1 UWG). Die Beklagte zu 1) hat, wie dargelegt,
gegen die Preisangabenverordnung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 S.
2 PAngV) und gegen das Verbot der irreführenden Werbung (§§ 3, 5 UWG) verstoßen,
indem sie die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen verschleiert hat.
Den hierdurch erlangten Gewinn hat sie zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern
erzielt. Betroffen sind diejenigen Internet-Nutzer, die mit der Beklagten zu 1)
Verträge geschlossen haben, ohne die Entgeltlichkeit der fraglichen
Dienstleistungen zu erkennen, und die sodann an die Beklagte zu 1) Zahlung
geleistet haben, wodurch sie zum Gewinn der Beklagten zu 1) beitrugen. Dass es
sich bei der Zahl dieser Kunden um eine „Vielzahl" handelt, steht angesichts der
Werbewirksamkeit der Internetauftritte, des hohen Irreführungspotentials und der
Dauer der Zuwiderhandlungen, die sich mindestens über mehrere Monate
erstreckten, außer Frage, ohne dass es darauf ankommt, ob eine „Vielzahl" i.S.v.
§ 10 UWG bereits bei drei oder erst bei 50 Abnehmern anzunehmen ist (vgl. hierzu
Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 10 Rn 12). Zwar wird ein Teil
der Kunden, die die Entgeltlichkeit nicht erkannt hatten, die Bezahlung der
ihnen später übermittelten Rechnung verweigert haben. Erfahrungsgemäß ist aber
davon auszugehen, dass zahlreiche Kunden sich den Mühen und Risiken einer
rechtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 1) wegen eines Betrages von
39,95 EUR nicht unterziehen wollten und deshalb Zahlung geleistet haben.
Auf die Behauptung der Beklagten zu 1), eine Vielzahl der Kunden (die Zahlung
geleistet haben) habe die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistungen
erkannt, kommt es für das Auskunftsbegehren nicht an. Hinsichtlich der Kunden,
die in Kenntnis der Kostenpflichtigkeit mit der Beklagten zu 1) kontrahiert
haben, fehlt es an der Kausalität zwischen dem Wettbewerbsverstoß und dem
erzielten Gewinn. Bezüglich der anderen Kunden, die sich täuschen ließen, ist
das Kausalitätserfordernis erfüllt. Die Frage, wie groß die jeweiligen Anteile
der getäuschten und der nicht getäuschten Kunden sind, ist – im Wege der
Schätzung (§ 287 ZPO) – im Betragsverfahren zu klären (vgl. hierzu Gärtner, GRUR
Int. 2008, 817, 819). Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach der
Lebenserfahrung nur ein relativ kleiner Anteil derjenigen Abnehmer, die die
Kostenpflichtigkeit übersehen hatten, die Beklagte zu 1) auf ihren Irrtum
hingewiesen haben werden. Viele Abnehmer werden von derartigen Mitteilungen –
sei es aus Bequemlichkeit oder weil sie sich selbst vorhalten, nicht besser
aufgepasst zu haben – abgesehen haben. Der Umstand, dass ein Kunde
„kommentarlos" zahlt, spricht somit noch nicht dafür, dass er sich über die
Kostenpflichtigkeit bei Abschluss des Vertrages im Klaren war. Auch der Umstand,
dass ein Kunde von dem bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich bestehenden
Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, lässt nicht darauf schließen, dass
er mit der Entgeltlichkeit (nachträglich) einverstanden war. Bei normalem Ablauf
wird der Kunde durch Inanspruchnahme der Dienstleistung sein Widerrufsrecht
bereits verloren haben, ehe er durch den Erhalt der Rechnung erfährt, dass die
Beklagte zu 1) ein Entgelt verlangt. Zwar werden dem Kunden die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, aus denen bei sorgfältiger Lektüre der zu zahlende Preis
entnommen werden kann, nach der Anmeldung per E-Mail zugesandt. Im Regelfall
wird der Kunde die ihm so übermittelten AGB vor der Inanspruchnahme der
angebotenen Dienstleistung aber nicht durchlesen.
Soweit allerdings Kunden die Leistungsangebote der Beklagten zu 1) nach dem
Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums erneut in Anspruch genommen haben, liegt die
Annahme nahe, dass ihre Vertragserklärung schon beim ersten Mal nicht auf einem
Irrtum über die Entgeltlichkeit beruhte.
Den im Betragsverfahren zu schätzenden Gewinnanteil hat die Beklagte zu 1) zu
Lasten der Abnehmer erzielt, die über die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen
getäuscht wurden und Zahlung geleistet haben. Die Auslegung des
Tatbestandsmerkmals „zu Lasten" ist umstritten. Teilweise wird vertreten, das
Merkmal sei bereits dann erfüllt, wenn durch den Lauterkeitsverstoß die
Abnehmerinteressen verletzt wurden (vgl. Gärtner, GRUR Int. 2008, 817, 820 f.).
Andere halten eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Abnehmer für
erforderlich, die entweder schon im Abschluss des Vertrages gesehen wird (vgl.
OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 437) oder aber einen Vermögensnachteil
voraussetzen soll, an dem es fehle, wenn die Leistung ihren Preis wert und für
den Abnehmer voll brauchbar sei (vgl. Piper/ Ohly, UWG, 4. Auflage, § 10 Rn 8).
Schließlich wird zum Teil zusätzlich verlangt, dass den Abnehmern auf Grund des
Geschäfts, das für den Verletzer einen Gewinn abwirft, an sich
bürgerlichrechtliche Rechte und Ansprüche gegen den Verletzer zustehen, weil
durch § 10 UWG gerade der Gewinn abgeschöpft werden solle, der dem Verletzer
verbleibt, weil seine Abnehmer die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche nicht
geltend machen (vgl. Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, § 10 Rn 10).
Auf die Frage, welcher dieser Ansichten zu folgen ist, kommt es für die hier zu
treffende Entscheidung nicht an, da im vorliegenden Fall auch die bei enger
Auslegung anzunehmenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die (zahlenden) Kunden, die die Preisangabe vor Abgabe ihrer Vertragserklärung
übersehen hatten, haben einen finanziellen Nachteil erlitten und demnach eine
wirtschaftliche Schlechterstellung erfahren, weil sie keine adäquate
Gegenleistung erhalten haben. Dies folgt zum einen daraus, dass ein Entgelt
i.H.v. 39,95 EUR für die in Rede stehenden Leistungen unangemessen hoch
erscheint. Zum anderen ist den hier angesprochenen Abnehmern eine für sie nicht
voll brauchbare Leistung aufgedrängt worden. Denn ein Interesse an einer
dreimonatigen Nutzung kann bei einem Abnehmer, der die Preisangabe
einschließlich der dort genannten Vertraglaufzeit übersehen hat, nicht
unterstellt werden.
Des Weiteren waren die betreffenden Kunden zur Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung berechtigt (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Beklagte zu 1) handelte durch ihren
Direktor nach der Überzeugung des Senats – von Anfang an – in der Absicht, einen
Teil der Verbraucher über die Entgeltlichkeit ihrer Angebote zu täuschen, und
damit arglistig. Denn nur so ist die Gestaltung der beiden Internetauftritte zu
erklären, die, wie oben im Einzelnen dargelegt, durch die Platzierung der
Preisangabe, auch innerhalb des Hinweistextes, die Formulierung dieses Textes,
den unzureichend angeordneten Sternchenhinweis und die Ablenkung mittels der
angebotenen Gewinnspielteilnahme insgesamt darauf angelegt ist, den Verbraucher
von der Wahrnehmung der Vergütungsverpflichtung abzuhalten. Dass die Beklagte zu
1) überhaupt eine Preisangabe gemacht und den Preis überdies in Fettschrift
angegeben hat, steht der Annahme einer Täuschungsabsicht nicht entgegen, weil
die Beklagte zu 1) so eine Situation geschaffen hat, bei der einerseits damit zu
rechnen war, dass eine große Anzahl von Verbrauchern die Preisangabe übersehen,
andererseits diesen Verbrauchern aber auch mit Aussicht auf Erfolg das Bestehen
einer Zahlungspflicht vorgehalten werden konnte.
Für die Annahme einer arglistigen Täuschung spricht in diesem Zusammenhang auch,
dass ein anderweitiges Geschäftskonzept der Beklagten zu 1) nicht plausibel
erscheint. Unterstellt man, dass die Verbraucher die Preisangabe erkennen, so
erhebt sich die Frage, was einen Verbraucher in Kenntnis der
Vergütungspflichtigkeit veranlassen sollte, mit einer dreimonatigen
Vertragsbindung für ein nicht unerhebliches Entgelt eine unterhaltungsbezogene
Leistung in Anspruch zu nehmen, deren Werthaltigkeit er im Voraus nicht prüfen
und nicht verlässlich einschätzen kann. Die Beklagte zu 1) bietet keine
Alternativen zur dreimonatigen Vertragslaufzeit an, gibt keine Möglichkeit, das
Angebot vorab näher kennenzulernen, und betreibt auch keinerlei preisbezogene
Werbung. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass sie sich
ernsthaft an Verbraucher wendet, die die Entgeltlichkeit erkennen. Das Ziel der
Internetauftritte besteht vielmehr darin, Verbraucher über die
Vergütungspflichtigkeit in die Irre zu führen und diesen Irrtum wirtschaftlich
auszunutzen.
Schließlich hat die Beklagte zu 1) – durch ihren Direktor – auch vorsätzlich im
Sinne von § 10 UWG gehandelt. Neben den tatsächlichen Umständen, die den
Wettbewerbsverstoß begründeten, war der Beklagten zu 1) auch die
Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die
Annahme, dass die Beklagte zu 1) ein auf Täuschung und wirtschaftliche
Schädigung von Verbrauchern angelegtes Verhalten für rechtlich zulässig gehalten
haben könnte.
Den erforderlichen Vorsatz einschließlich des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit
hatte die Beklagte zu 1) nach Auffassung des Senats auch dann, wenn sie die
Vorstellung gehabt haben sollte, von der großen Zahl der Internet-Nutzer, die
die fraglichen Seiten besuchen, diejenigen zu übervorteilen, die dem Leitbild
des Durchschnittsverbrauchers nicht entsprechen. Hiervon abgesehen hat der Senat
aufgrund der dargelegten Umstände aber auch keinen Zweifel daran, dass die
Beklagte zu 1) im Sinne eines dolus eventualis zumindest billigend in Kauf nahm,
dass ihr Verhalten auch die am Leitbild des Durchschnittsverbrauchers zu
messenden Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes erfüllen könne. Der
ernsthafte Wille, wettbewerbskonform zu handeln, erschließt sich in diesem
Zusammenhang auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) gehofft haben mag, wegen
der Internetauftritte wettbewerbsrechtlich nicht belangt zu werden.
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.
1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO und berücksichtigt das
jeweilige Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1 und 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern
(§∙543 Abs. 2 ZPO). Auf die bei der Auslegung des § 10 UWG diskutierten
Streitfragen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im
Ergebnis nicht an.