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Bürgschaft:
Sittenwidrigkeit - Kreditkündigung
OLG
Brandenburg
Az: 3 W 28/06
Beschluss vom
04.10.2006
Vorinstanz: Landgericht Potsdam – Az.: 8 O 545/05 (PKH)
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 04. Oktober 2006 b e s c
h l o s s e n :
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Potsdam vom 06. April 2006 - 8 O 545/05 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird – analog § 313a Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO – abgesehen (vgl. dazu OLG
Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02.1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989,
168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04. 1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR
1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner
Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).
II.
A. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist zulässig. Gegen erstinstanzliche
Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, die für den jeweiligen
Antragsteller ungünstig sind, findet nach § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs.
1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (vgl. dazu Reichold aaO, § 127 Rdn.
2). Der Streitwert der Hauptsache übersteigt hier die so genannte
Erwachsenheitssumme von gegenwärtig € 600,00 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Rechtsmittelführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH)
für die Verteidigung gegen eine Klage, mit der sie als Gesamtschuldnerin aus
einer – betragsmäßig beschränkten – selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung
vom 29. Januar 2004 (Kopie Anlage K2 = GA I 25 f.) für
Kontokorrentverbindlichkeiten der H… AG, deren Alleinaktionärin sie war, gemäß
Kreditvertrag vom selben Tage (Kopie GA I 22 ff.) auf Zahlung von € 70.000,00 in
Anspruch genommen wird. Im Übrigen bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde; insbesondere wurde sie von der
Antragsstellerin form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §
569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO).
B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht
hat den Prozesskostenhilfeantrag – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht
zurückgewiesen. Ihm sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen, die sich zum
Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Letzterer steht kein Anspruch
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu, weil die nach § 114 Satz 1 ZPO
erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Ob die Antragstellerin die Kosten der
Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht,
nur zum Teil oder lediglich in Raten aufzubringen vermag und ob ihre
Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint, kann hier offen bleiben. Ebenso
wenig bedarf der Entscheidung, ob sich jeder der beiden Beklagten in der
Eingangsinstanz durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, wobei
die Prozessbevollmächtigten zur selben Sozietät gehören und in ihren
Schriftsätzen zur Sache teilweise wortgleiche Ausführungen gemacht haben. Denn
das Klageabweisungsbegehren hat als solches keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die Beklagte zu 1) hat sich, was sie im Beschwerdeverfahren offenbar selbst
nicht mehr in Zweifel zieht, gegenüber der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag
von € 70.000,00 wirksam gemäß § 765 Abs. 1 BGB selbstschuldnerisch verbürgt und
kann der Klageforderung auch keine – auf Befreiung von der Verbindlichkeit im
Wege der Naturalrestitution gerichteten – Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung von Aufklärungs- und Warnpflichten entgegenhalten.
a) Den Einwand der Sittenwidrigkeit des Sicherungsgeschäfts nach § 138 Abs. 1
BGB hat die Zivilkammer zu Recht nicht durchgreifen lassen.
aa) Es erscheint bereits fraglich, ob das eigene Vorbringen der Beklagten zu 1)
ausreichend ist, um eine – für die Klägerin erkennbare – krasse finanzielle
Überforderung festzustellen, wie sei zur Nichtigkeit von Bürgschaften und
Mithaftungsübernahmeerklärungen von Personen führen kann, die mit dem
Hauptschuldner oder dessen gesetzlichen Vertretern emotional verbunden sind. Vom
Landgericht wurde zutreffend darauf hingewiesen (LGU 8 f.), dass die
Antragstellerin in ihrer Selbstauskunft vom 24. Januar 2004 (Kopie Anlage K7 =
GA I 72 f.) angegeben hat, nicht nur als kaufmännische Angestellte bei der H… AG
beschäftigt zu sein und daraus monatliche Einkünfte zu erzielen, sondern auch
deren alleinige Aktionärin, wobei der Wert der Beteiligung € 60.000,00 betrage
und monatlich € 500,00 Dividende zu erwarten seien. Dem kann sie nun im
Zivilprozess nicht ohne weiteres entgegenhalten, ihre Angaben seien unzutreffend
gewesen oder verschönt dargestellt worden. Insbesondere war der Wert ihrer
Unternehmensbeteiligung nicht davon abhängig, ob sie für deren Erwerb
Eigenmittel aufgewandt oder eine finanzielle Unterstützung durch ihrer Eltern in
Anspruch genommen hat.
bb) Jedenfalls ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der
sich der Senat angeschlossen hat, die gängige Praxis der Banken, bei Gewährung
von Geschäftskrediten für eine GmbH die Mithaftung oder eine Bürgschaft der
Gesellschafter zu verlangen, rechtlich nicht zu beanstanden, weil dies dem
berechtigten Interesse des Kreditgebers entspricht; bei einer Bürgschaftsoder
Mithaftungserklärung eines nur beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines
GmbHGeschäftsführers begründet dessen finanzielle Überforderung allein
grundsätzlich nicht die Vermutung der Sittenwidrigkeit, weil bei diesem
Personenkreis das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht, so dass
kein unzumutbares Risiko übernommen wird (vgl. Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 14,
m.w.N.). Gleiches gilt zumindest für Allein- und Mehrheitsaktionäre sowie für
Vorstände einer AG. Andere Umstände, die zur Beeinträchtigung der Willensbildung
und Entscheidungsfreiheit der Beklagten zu 1) geführt haben und der Klägerin
zuzurechnen sind, und die deshalb die streitgegenständliche Bürgschaft
gleichwohl als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. hierzu Nobbe/Kirchhof, BKR
2001, 5, 14 f., m.w.N.), wurden im Streitfall nicht dargetan.
b) Aufklärungs- und Warnpflichten hat die Klägerin ebenfalls nicht verletzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die
auch vom Senat geteilt wird, obliegen dem Gläubiger bei den Verhandlungen mit
dem künftigen Bürgen regelmäßig keine Pflichten dieser Art; insbesondere ist das
Bürgenrisiko grundsätzlich allgemein bekannt und es wird zudem durch das
gesetzliche Schriftformerfordernis unterstrichen (vgl. Nobbe, Bankrecht –
Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 958, m.w. N.).
Lediglich wenn im Einzelfall besondere Umstände ein spezielles Aufklärungs- und
Schutzbedürfnis des Bürgen erkennen lassen, können – nach Treu und Glauben (§
242 BGB) – Hinweise von gewerblichen Kreditgebern geboten sein (vgl. Nobbe aaO
Rdn. 959 ff.). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. Denn die Beklagte
zu 1) war, wie ihrem eigenen – wenn auch von der Klägerin bestrittenen –
Vorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 20. Februar 2006 (GA I 91, 92 f.) zu
entnehmen ist, am 29. Januar 2004 in Bezug auf Bürgschaften keineswegs
unerfahren gewesen; sie hatte sich bereits am 05. April 2001, am 05. Juni 2001,
am 20. Dezember 2001 und am 06. Februar 2002 – im Gesamtumfang von € 375.228,19
– gegenüber der … …bank e.G. verbürgt und wurde inzwischen daraus in Anspruch
genommen.
2. Die Hauptverbindlichkeit – der Anspruch der Klägerin gegen die H… AG auf
Rückerstattung des gemäß Vertrag vom 29. Januar 2004 (Kopie Anlage K1 = GA I 22
ff.) auf dem Girokonto Nr. … zur Verfügung gestellten Kontokorrentkredits – ist
fällig und existiert jedenfalls im streitgegenständlichen Umfange.
a) Der wirksamen Kündigung des Kreditvertrages als Teil der Geschäftsverbindung
zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin steht nicht entgegen, dass das
klägerische Schreiben vom 07. September 2004 (Kopie Anlage K4 = GA I 32 f.) für
die H… AG nicht von der Post abgeholt wurde.
aa) Sofern der tatsächliche Zugang einer Willenserklärung daran scheitert, dass
der Empfänger seine Obliegenheiten verletzt, muss er sich – nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) – so behandeln lassen, als hätte er die Erklärung
rechtzeitig erhalten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 130 Rdn. 18, m.
w.N.). Als Kaufmann kraft Rechtsform musste die H… AG stets mit dem Eingang von
rechtlich relevanten Erklärungen rechnen; dies galt hier insbesondere deshalb,
weil inzwischen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
beantragt worden war. Da eine juristische Person allein durch ihre Organe
handeln kann, hatte der Beklagte zu 2) als Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass
die Gesellschaft erreichbar bleibt; der Beklagten zu 1) oblag es als
Alleinaktionärin, die Tätigkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen. Wenn sie dem
nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, so darf ihnen daraus im vorliegenden
Zivilprozess keinerlei Vorteil erwachsen. Was sie getan haben, um den Empfang
von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen seitens der Hauptschuldnerin zu
gewährleisten, ist nicht dargetan worden.
bb) Unabhängig davon hat die Klägerin mit ihrem Brief vom 22. September 2004
(Kopie Anlage K6 = GA I 39) ihre Kündigungserklärung wiederholt. Ob diesem, wie
es darin heißt, das Schreiben vom 07. September 2004 nochmals beigefügt war,
kann dahinstehen. Denn der Kündigungswille kommt auch ohnedies zweifelsfrei zum
Ausdruck. Ob der Brief den Beklagten als solchen zugegangen ist, spielt – anders
als sie möglicherweise meinen – keine maßgebliche Rolle. Als Beleg für den
Zugang bei der Hauptschuldnerin hat die Klägerin eine Kopie der
Postzustellungsurkunde vom 24. September 2004 (GA I 34 f. = 186 f.) eingereicht.
Dass der Inhalt der Sendung darauf nicht vermerkt ist, erweist sich im
Streitfall als unschädlich. Den Beklagten, die als Organe der Gesellschaft
direkt oder mittelbar für die H… AG hätten tätig werden müssen und über das
entsprechende Wissen verfügen oder es sich verschaffen könnten, ist es – wie die
Vorinstanz zutreffend angenommen hat (LGU 6 f.) – verwehrt, sich betreffend des
Zugangs der klägerischen Kündigungsschreiben mit Nichtwissen zu erklären (§ 138
Abs. 4 ZPO). Um die Indizwirkungen, die von der Zustellungsurkunde ausgehen, zu
entkräften, hätten sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats zudem konkret
darlegen müssen, was sich – anstelle des von der Klägerin behaupteten Inhalts –
tatsächlich in dem Umschlag befunden hat.
cc) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Hauptforderung der
Klägerin gegen die H… AG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster
Instanz selbst dann längst fällig gewesen wäre, wenn es – wovon der Senat mit
dem Landgericht nicht ausgeht – an einer rechtswirksamen Kündigungserklärung
mangeln sollte. Denn die Krediteinräumung war gemäß Nr. 3 des Vertrages vom 29.
Januar 2004 (Kopie Anlage K1 = GA I 22) vereinbarungsgemäß bis zum 30. Dezember
2005 befristet. Eine Verlängerung der Laufzeit ist von den Parteien nicht
dargetan worden. Deshalb konnte die Klägerin die Rückerstattung der Valuta schon
infolge Zeitablaufs verlangen, ohne dass es einer fälligkeitsbegründenden
Kündigung bedurfte (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nachdem beide Beklagten eine
Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf die Anspruchsbegründung bis zum 07.
Januar 2006 beantragt und bis zum 20. Dezember 2005 erhalten hatten, war
absehbar, dass vor dem Ende der Kreditlaufzeit – auch unter Berücksichtigung der
Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels – eine mündliche Verhandlung in der
Eingangsinstanz nicht mehr stattfinden konnte. Wegen der verbleiben
Zinsdifferenz vom 05. Oktober bis zum 30. Dezember 2005 wäre die Gewährung von
Prozesskostenhilfe nicht in Betracht gekommen; die Rechtsverteidigung allein
hinsichtlich dieses kleinen Teils der Nebenforderung hätte sich als mutwillig
erwiesen, weil eine verständige Partei, die nicht finanziell hilfebedürftig ist,
aus wirtschaftlichen Gründen davon abgesehen hätte.
b) Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass die Klägerin zur Höhe
des geltend gemachten Anspruchs hineichend vorgetragen hat und die Beklagten dem
Klagevorbringen nicht ausreichend entgegengetreten sind.
aa) Ohne Rechtsverstoß durfte die Eingangsinstanz ein – auch im Verhältnis zu
den Beklagten als Bürgen verbindliches (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.05.1999 - IX
ZR 423/97, WM 1999, 1499 = NJW-RR 1999, 1223) – Saldoanerkenntnis der H… AG nach
Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-SpK per 22. Juni 2004 in Höhe von - € 71.916,41 bejahen.
Den Kontoauszug mit Rechnungsabschluss, den die Klägerin nach ihren Darlegungen
der Hauptschuldnerin erteilt hat, kann sie – anders als es möglicherweise die
Beklagten für erforderlich halten – hier im Zivilprozess selbstverständlich
nicht vorlegen, weil er sich naturgemäß nicht mehr in ihrem Besitz befindet. Der
klägerseits als Anlage K5 (GA I 36 ff.) eingereichte Ausdruck ist am 29. Juni
2005 – offensichtlich im Zusammenhang mit der Erstellung der Anspruchsbegründung
zum näheren Vortrag der Klageforderung – gefertigt worden; in diesen einen
Hinweis auf die Genehmigungswirkung des nicht rechtzeitigen Widerspruchs
aufzunehmen, ergab keinen Sinn. Als Anlage K8 (GA I 97) hat die Klägerin dann
eine Teilkopie des – am 08. März 2006 ausgedruckten – Duplikats des
Kontoauszuges vom 07. September 2004 vorgelegt. Darin wird – was die Beklagten
wahrscheinlich übersehen haben – per 22. Juni 2004 ein Abschlusssaldo von - €
71.916,41 als Rechnungsabschluss ausgewiesen. Der Hinweis auf die
Genehmigungsfiktion gemäß AGB-SpK befindet sich auf der Rückseite. Dass Banken
und Sparkassen für ihre Kontoauszüge Formulare verwenden, auf deren Rückseite
die jeweiligen Informationen vorgedruckt sind, entspricht – wie der Senat
aufgrund seiner Spezialzuständigkeit für Rechtstreitigkeiten aus Darlehens- und
Finanzierungsgeschäften, Bürgschaften sowie Leasingverträgen weiß – der üblichen
Praxis. Dass die Klägerin der H… AG Kontoauszüge ohne Hinweis auf Nr. 7 AGB-SpK
erteilt hat, wird von den Beklagten nicht eingewandt. Mit Nichtwissen könnten
sie sich – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund ihrer Organstellung hierzu
ohnedies nicht erklären; es bedürfte vielmehr einer konkreten Einlassung.
bb) Soweit die Klägerin den Kontenverlauf mit der Anlage K5 (GA I 36 ff.) im
Einzelnen vorgetragen hat, insbesondere hinsichtlich der Zeit vom 22. Juni bis
zum 02. September 2004, können sich die Beklagten betreffend die Höhe des
Anspruchs nur dann erfolgreich verteidigen, wenn sie die jeweiligen
Buchungsposten konkret angreifen; dies ist nicht jedoch geschehen. Es entspricht
allgemeiner Auffassung, dass in so genannten Punktesachen eine pauschales
Bestreiten unzulässig ist. Hinsichtlich eventueller weiterer Gutschriften, die
zu einer Verringerung des Negativsaldos führen würden, hätten die Beklagten
zudem die Beweislast. Substanziierte Einwendungen sind ihnen – entgegen ihrer
Auffassung – ohne weiteres zumutbar. Der Beklagte zu 2) ist Vorstand der H… AG
gewesen und die Beklagte zu 1) Alleinaktionärin. Zudem waren beide seinerzeit
nichteheliche Lebenspartner und sind nunmehr miteinander verheiratet. Die
Antragstellerin muss sich keineswegs an Dritte wenden, um die erforderlichen
Informationen zu erhalten. Dass die Hauptschuldnerin ihre Geschäftstätigkeit
schon im zweiten Halbjahr 2004 eingestellt hat und ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde,
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Letzteres führt lediglich dazu, dass
die Gesellschaft kraft Gesetzes in das Liquidationsstadium übergeht. Das
tatsächliche Vorhandensein von eventuell erforderlichen Geschäftsunterlagen wird
dadurch nicht beeinflusst. Im Übrigen ist von der Beschwerdeführein nicht
dargetan worden, was sie – ohne Erfolg – unternommen hat, um sich die
notwendigen Informationen zu verschaffen.
3. Sonstige Umstände, insbesondere Verfahrensfehler der Eingangsinstanz,
rechtfertigen – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) – ebenso wenig die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dass sich die Erfolgsaussichten der
Rechtsverteidigung während des Prozesskostenhilfeverfahrens infolge einer
nachlässigen oder fehlerhaften Behandlung des Antrages durch die Vorinstanz
verschlechtert haben, trifft nicht zu. Mit dem Eingang der Erwiderung auf die
Anspruchsbegründung am 20. Dezember 2005, die den Prozesskostenhilfeantrag
enthielt, war dieser keineswegs entscheidungsreif. Zum Einen musste der Klägerin
hierzu noch rechtliches Gehör gewährt werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum
anderen hatte die Beklagte zu 1) in dem anwaltlichen Schriftsatz selbst
angekündigt, dass sie ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nachreichen werde (GA I 61, 66). Die Frage, ob die Klägerin zum
Hinweis auf die Genehmigungsfiktion gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-SpK – konkludent –
das Erforderliche vorgetragen hatte oder nach Auffassung der Zivilkammer eine
weitere Substanziierung der Anspruchsbegründung erforderlich war, durfte von der
Eingangsinstanz im Bewilligungsverfahren nach § 118 Abs. 1 ZPO angesprochen
werden. Es ging dabei um die Klärung der Erfolgsaussichten der
Rechtsverteidigung; auch insoweit findet § 139 ZPO Anwendung. Dass die
Zivilkammer zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen wäre oder hätte
kommen müssen, wenn der Hinweis von ihr bereits vor dem 01. März 2006 erteilt
worden wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Klägerin aufgegeben wurde, zum
Einwand der unzureichenden Risikoaufklärung Stellung zu nehmen, folgt daraus
keineswegs ohne weiteres, dass die Vorinstanz ihn für durchgreifend erachtet
hat. Auch diese Aufforderung bewegt sich vielmehr im Rahmen von § 118 Abs. 1
Satz 1 und § 139 ZPO. Im Übrigen wäre es – wie oben ausgeführt – im Streitfall
nicht zutreffend gewesen, Aufklärungs- und Warnpflichten der Klägerin zu
bejahen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Danach ist eine
Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren – ebenso wie in der Einganginstanz –
ausgeschlossen (vgl. Reichold aaO, § 127 Rdn. 11; Zöller/Philippi aaO, § 127 Rdn.
39). Die hier anfallenden Gerichtskosten – insbesondere die Festgebühr nach Nr.
1811 GKG-KV – hat die Antragstellerin kraft Gesetzes zu tragen, ohne dass es
insoweit eines besonderen richterlichen Ausspruchs bedarf (§ 22 Abs. 1 Satz 1
GKG, vgl. dazu Reichold aaO; Zöller/Philippi aaO). Die Festsetzung des
Gebührenstreitwertes für das Beschwerdeverfahren konnte unterbleiben, weil
streitwertabhängige Gerichtsgebühren nicht entstanden sind und eine
Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte lediglich auf besonderen
Antrag zu erfolgen hat (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1 BRAGO).
D. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; es fehlt an den gesetzlichen
Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. §
133 GVG. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574
Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als
Rechtsbeschwerdegericht.
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