AG Landau (Pfalz) – Az.: 1 M 615/18 – Beschluss vom 30.05.2018
1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 29.03.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Gläubigervertreterin wendet sich gegen einen Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers … vom 21.03.2018.
Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 21.03.2018 den Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft unmittelbar abgelehnt, da keine Prozessvollmacht im Original vorgelegt worden sei, ohne der Gläubigerin zuvor die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Er hatte jedoch in anderen Verfahren der Gläubigervertreterin bereits mehrfach auf das Erfordernis der Vorlage hingewiesen und die Ablehnung der Anträge mit Schreiben vom 11.08.2017 auch angedroht.
Mit Schreiben vom 29.03.2018 wurde sodann die fehlende Vollmacht übersandt. Da der Gerichtsvollzieher jedoch aus anderen Verfahren die Originalvollmacht kenne, müsse ihm bekannt sein, dass sie die Gläubigerin vertrete.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Landau in der Pfalz wurde gehört. Auf seine Stellungnahme vom 17.05.2018 wird Bezug genommen.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Zwar ist zutreffend, dass der Gläubigervertreterin im vorliegenden Verfahren nicht nochmals Gelegenheit gegeben wurde, den Auftrag nachzubessern. Jedoch war dies hier auch entbehrlich, da die Gläubigervertreterin aus mehreren Verfahren und den dort erteilten Hinweisen hätte positive Kenntnis haben müssen, dass eine Prozessvollmacht im Original vorzulegen ist. Dass die Gläubigervertreterin diese Information intern nicht weitergeben will oder kann, kann nicht dazu führen, diese erhebliche Mehrbelastung den Gerichtsvollziehern anzulasten, sondern liegt im Verantwortungsbereich der Gläubigervertreterin (vgl. bereits AG Landau, Beschluss vom 06.11.2017, Az. 1 M 1598/17 sowie AG Landau, Beschluss vom 26.03.2018, Az. 1 M 304/18). Grundsätzlich ist es zwar erforderlich, vor der Zurückweisung eines Antrags auf die Mängel hinzuweisen und eine Frist zur Behebung abzuwarten, bevor der Auftrag mit entsprechenden Kosten zurückgewiesen wird. Die unzutreffende Rechtsauffassung der Gläubigervertreterin, dass eine Vollmacht nur auf Aufforderung im Original vorzulegen ist, kann jedoch nicht dazu führen, den Gerichtsvollziehern in jedem einzelnen Verfahren eine Mehrbelastung aufzubürden, die im Verantwortungsbereich der Gläubigervertreterin liegt. Dies gilt zumal die Möglichkeit bestünde, beim Amtsgericht eine Originalvollmacht zu hinterlegen. Dass der Gerichtsvollzieher wiederum Kenntnis von der Bevollmächtigung aus anderen Verfahren habe und daher keine Originalvollmacht vorzulegen sei, kann nicht überzeugen, da es für die Frage der Vollmacht freilich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt und der Gerichtsvollzieher nicht prüfen kann, ob die Vollmacht (noch) besteht.
Zur Höhe der Kostennote wird zur Begründung Bezug genommen auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Landau in der Pfalz vom 17.05.2018.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde zugelassen.