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Gebrauchtwagenkäufe vor Ort sind keine
Bargeschäfte des täglichen Lebens
OBERLANDESGERICHT CELLE
Az.: 7 U 55/06
Urteil vom 01.11.2006
Vorinstanz: Landgericht
Hannover - Az.: 12 O 56/05
Leitsatz.
Erfolgt der Verkauf eines PKWs durch
Auswahl und Vertragsschluß vor Ort gegen eine nur geringe Anzahlung in bar, ist
in der Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer Wert auf die Kenntnis seines
Vertragspartners legt. Ein Geschäft für den, den es angeht, ist in diesem Fall
nicht mit der alleinigen Begründung zu bejahen, dass auch der Restkaufpreis
später bei Abholung des Fahrzeugs in bar übergeben wurde.
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Januar
2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Kläger: bis zu 6.000 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines
Kaufvertrags über einen VW Polo Automatic.
Der Beklagte ist gewerbsmäßiger Gebrauchtwagenhändler. Er bot das Fahrzeug im
Internet zu einem Preis von 6.350 EUR ohne Hinweis auf einen Unfallschaden an.
Der Sohn des Klägers, der Zeuge T. B. begab sich am 1. Oktober 2004 zu dem
Beklagten. Bei dieser Gelegenheit wies der Beklagte den Zeugen darauf hin, dass
der Wagen vorne links einen Unfallschaden erlitten habe. Der Zeuge B. zahlte an
diesem Tag einen Betrag von 200 EUR an. Hierüber stellte der Beklagte eine
Quittung auf den Namen B. aus. Auf dieser Quittung findet sich folgender
Vermerk: „auf Unfallschaden links wurde hingewiesen". Am 6. Oktober 2004 holte
der Zeuge B. in Begleitung des Klägers den Wagen beim Beklagten ab und zahlte
den Restkaufpreis von 5.800 EUR. Hierüber stellte der Beklagte wiederum eine
Quittung aus, diesmal auf den vollständigen Namen des Klägers.
Noch im Oktober 2004 stellte sich heraus, dass das Fahrzeug nicht nur einen
leichten Unfallschaden erlitten hatte, sondern der Schaden (Delle im
Längsträger; Stauchung in der Halterung des Motorträgers) mit größerem
Reparaturaufwand beseitigt worden war. Der Kläger erklärte am 20. Oktober 2004
den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Er hat behauptet, sein Sohn habe gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht,
er - der Sohn - kaufe das Fahrzeug für seinen Vater. Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 5.950 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs
zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des
Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers gerügt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben
und eine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht. Zur Begründung hat es u.a.
ausgeführt, dass sich der Kläger wirksam von seinem Sohn habe vertreten lassen.
Zwar habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis, der Zeuge B. habe in seinem
Namen gehandelt, nicht zu führen vermocht. Der Zeuge habe bei Abschluss des
Kaufvertrags am 1. Oktober 2004 nach seinen eigenen Angaben den Beklagten nicht
darauf hingewiesen, dass er im Namen des Klägers gehandelt habe. Dies sei
allerdings unschädlich gewesen, da es sich bei dem Kauf um ein Bargeschäft des
täglichen Lebens gehandelt habe, ein sog. Geschäft für den den es angeht. Der
Zeuge B. habe nämlich dem Beklagten den Betrag in bar übergeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt im wesentlichen die
Annahme des Landgerichts, es habe sich um ein Bargeschäft des täglichen Lebens
gehandelt.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den
Schlussanträgen des Beklagten erster Instanz zu erkennen.
Der Kläger stellt den Antrag, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist
unbegründet. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert.
1.
Entscheidend ist bei der Feststellung der Aktivlegitimation
auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Vertrag zwischen den Vertragsparteien
abgeschlossen wird.
a) Diesen hat das Landgericht zutreffend mit dem 1. Oktober 2004 angenommen.
Hierfür spricht die vom Zeugen B. geleistete Anzahlung, insbesondere aber der
Hinweis auf den Unfallschaden und der Quittung. Dieser wäre - wenn es sich um
eine Reservierung handelte - unüblich.
b) Eine Aufhebung dieses am 1. Oktober 2004 abgeschlossenen Vertrags und ein
Neuabschluss eines Vertrags am 6. Oktober 2004 sind nicht ersichtlich. Es fehlt
an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Vertragsparteien des 1.
Oktober 2004 diesen Kaufvertrag aufheben und einen neuen, dann ggf. für den
Kläger als Vertretenen abschließen wollten. Es kann demnach dahinstehen, ob der
Zeuge T. B. im zweiten Termin eine Stellvertretung offengelegt hat.
2.
Der Kläger hat die von ihm behauptete Vertretung durch seinen
Sohn am
1. Oktober 2004 weder ausreichend dargelegt noch bewiesen.
a) An diesem Tag hat der Sohn des Klägers nicht auf das Vertretungsverhältnis
hingewiesen. Die anderslautende Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat war neu und ist gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen. Etwas anderes
ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers in dem nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 auch nicht aus der Beweisaufnahme vom 8. August
2006. Zwar hat der Zeuge B. bekundet, er hätte im Rahmen der
Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, dass der Wagen für den Kläger sein
soll; dies hat er im Verlauf seiner Aussage jedoch wie folgt konkretisiert:
„Beim ersten Besuch hatte ich noch nicht darauf hingewiesen, dass ich den Wagen
für meinen Vater kaufen wollte." Der erste Besuch fand am 1. Oktober 2004 statt.
In erster Instanz ist diese Behauptung auch nicht schriftsätzlich vorgetragen.
Ausreichende Anhaltspunkte für einen Hinweis auf eine Stellvertretung bietet
auch die Quittung vom 1. Oktober 2004 nicht. Auf dieser steht nur der
Familienname B.
b) Der Senat teilt nicht die Annahme des Landgerichts, vorliegend hätte es sich
um ein „Geschäft für den, den es angeht" gehandelt.
aa) Dieses liegt vor, wenn der Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für
sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten
Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das
Geschäft zustande kommt. Anerkannt ist dieses Rechtsinstitut insbesondere bei
Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen
Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Geschäften finden die Grundsätze des
Geschäfts für den, den es angeht, nur in Ausnahmefällen Anwendung (BGH NJWRR
2003, 921ff. unter II 2 a der Entscheidungsgründe - nach juris). Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
(1) Erfolgt der Verkauf eines PKWs durch Auswahl und Vertragsschluß vor Ort, ist
entsprechend des o.a. Grundsatzes in der Regel davon auszugehen, dass der
Verkäufer Wert auf die Kenntnis seines Vertragspartners legt. Ein Geschäft für
den, den es angeht ist in diesem Fall nicht mit der alleinigen Begründung zu
bejahen, dass der Zahlbetrag in bar übergeben wurde. Bei dem Kauf eines Pkws ist
der Verkäufer - anders z.B. als beim Kauf eines Radios - in der Regel daran
interessiert, wer dieses Auto kauft. Der Eigentumsübergang hat Folgen im
Hinblick auf die Ummeldung und Neuzulassung des Fahrzeugs, also für
Versicherungen und Steuern. Der Name des Käufers war dem Beklagten auch bekannt,
wie sich aus der Quittung vom 1. Oktober 2004 ergibt. Er hatte mit einem Herrn
namens B. verhandelt und den Vertrag geschlossen. Ein weitergehender Anlaß zu
Erkundigungen über die Person seines Vertragspartners ist nicht ersichtlich.
(2) Zwar mag ein Ausnahmefall bei Vorliegen eines einaktigen
Geschäfts anzunehmen sein. Dies bedarf jedoch für diesen Fall keiner
Entscheidung. Vorliegend handelt es sich um ein zweiaktiges Geschäft, da
Vertragsschluss einerseits
und Übergabe des Fahrzeugs sowie Zahlung des wesentlichen Teils des Kaufpreises
auseinander fallen.
(3) Das LG Berlin (Urteil vom 16. Oktober 2003, Az: 30 O 340/03 - aus juris) hat
zwar bei einem Autokauf ein Geschäft für den, den es angeht bejaht. Dies hat es
aber damit begründet, dass es sich angesichts der besonderen Vertragsabwicklung
(Verkauf über das Internet) um einen Ausnahmefall gehandelt hat, da es dem
Verkäufer bei dieser Art des Verkaufs egal ist, wer sein Vertragspartner wird.
Dies ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Abschluss des
Vertrags vor Ort und nicht über das Internet erfolgte; nur die Anzeige war im
Internet veröffentlicht.
3.
Es kommt deswegen nicht darauf an, ob der Hinweis des
Beklagten auf den Unfallschaden des Fahrzeugs in der Quittung vom 1. Oktober
2004 ausreicht oder lediglich eine Bagatellisierung darstellt.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lagen
in diesem konkreten Einzelfall nicht vor.
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