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Gerichtsvollzieher und die
Gerichtsvollzieherkosten:
Allgemein:
Der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154
GVG = Gerichtsverfassungsgesetz) ist der mit den Zustellungen, Ladungen und
Vollstreckungen zu betrauende Beamte.
Sein Hauptaufgabengebiet ist die
Zwangsvollstreckung. Hier wird der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Auftrags
(ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründeter Vollstreckungsauftrag) einer
Partei tätig. Welche Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines solchen
Vollstreckungsauftrags entstehen, ist im „Gesetz über die Kosten der
Gerichtsvollzieher" (= GVKostG) geregelt. Bei diesen Kosten handelt es sich um
„Gerichtskosten" im weiteren Sinne, die der Staat für die Tätigkeit seiner
verbeamteten Gerichtsvollzieher erhebt.
Wer trägt die Kosten:
Für die Gerichtsvollzieherkosten
kommen der „Auftraggeber" (der „Vollstreckungs-Gläubiger", der den
Vollstreckungsantrag stellt) sowie der Vollstreckungsschuldner (Schuldner) auf
(für die notwendigen Vollstreckungskosten).
Zu den Gebühren einer
Vollstreckungsmaßnahme kommen noch Auslagen wie z.B. Wegegelder und Kosten für
Hilfskräfte (Beispiele: des Schlüsseldienst zum Öffnen der Wohnungstür,
Spedition zum Abtransport von Möbeln etc.) hinzu.
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Gebührentatbestand |
Gebührenbetrag |
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Persönliche Zustellung durch
den Gerichtsvollzieher |
7,50 € |
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Sonstige Zustellung
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2,50 € |
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Beglaubigung eines
Schriftstückes, dass dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung
übergeben wurde
für die ersten 50 Seiten, je
Seite
für jede weitere Seite
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0,50 €
0,15 € |
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Vorpfändung (Amtshandlung nach
§ 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO: „Der Gerichtsvollzieher hat die
Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von
dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist.") |
12,50 € |
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Bewirkung eine Pfändung
(§ 808 Abs. 1 ZPO =
„Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen
Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz
nimmt."
§ 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO
= „Werden die Sachen im Gewahrsam des
Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch
bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die
Pfändung ersichtlich gemacht wird."
§ 809 ZPO =
„... Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers
oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, …"
§ 826 ZPO
= „(1)Zur Pfändung bereits
gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung
des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber
pfände.(2)Ist die erste Pfändung durch einen anderen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls
zuzustellen. (3)Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen
in Kenntnis zu setzen."
oder § 831 ZPO = „Die
Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch
Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der
Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.") |
20,00 € |
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Wegnahme oder Entgegennahme
beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienen
Gerichtsvollzieher |
20,00 € |
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Wegnahme oder Entgegennahme
einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
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40,00 € |
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Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung |
30,00 € |
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Verhaftung, Nachverhaftung,
zwangsweise Vorführung |
30,00 € |
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Versteigerung oder Verkauf von
-4 beweglichen Sachen,
-5 Früchten, die noch
nicht vom Boden getrennt sind,
-6 Forderungen oder
anderen Vermögensrechten
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40,00 € |
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Öffentliche Verpachtung an den
Meistbietenden |
40,00 € |
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Anberaumung eines neuen
Versteigerungs- oder Verpachtungstermins |
7,50 € |
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Entfernung von Gegenständen aus
dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung
außerhalb der Zwangsvollstreckung |
12,50 € |
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Entgegennahme einer Zahlung,
wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt,
die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind |
3,00 € |
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Zeitzuschlag, sofern dieser bei
der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem
Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede
weitere angefangene Stunde …
Maßgebend ist die Dauer der
Amtshandlung vor Ort. |
15,00 € |
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Pauschale für Herstellung und
Überlassung von Dokumenten
1. Ablichtungen
für die ersten 50 Seiten, je
Seite
für jede weitere Seite
2. Überlassung von
elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der o. g.
Ablichtungen
je Datei
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0,50 €
0,15 €
2,50 € |
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Entgelte für Zustellungen mit
Zustellungsurkunde |
in voller Höhe |
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Kosten, die durch öffentliche
Bekanntmachung entstehen |
in voller Höhe |
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An die zum Öffnen von Türen und
Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen
Personen zu zahlende Beträge |
in voller Höhe |
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Kosten für die Umschreibung
eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die
Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers |
in voller Höhe |
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Pauschale für die Benutzung von
eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von
Personen und Sachen
je Fahrt |
5,00 € |
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Wegegeld je Auftrag für
zurückgelegte Wegstrecken
-7 bis zu 10 km
-8 von mehr als 10 km
bis 20 km
-9 von mehr als 20 km
bis 30 km
-10 von mehr als 30 km
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2,50 €
5,00 €
7,50 €
10,00 € |
Dies ist lediglich ein Auszug! (ohne Gewähr)
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