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Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieherkosten:


Allgemein:

Der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG = Gerichtsverfassungsgesetz) ist der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte.

Sein Hauptaufgabengebiet ist die Zwangsvollstreckung. Hier wird der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Auftrags (ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründeter Vollstreckungsauftrag) einer Partei tätig. Welche Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines solchen Vollstreckungsauftrags entstehen, ist im „Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher" (= GVKostG) geregelt. Bei diesen Kosten handelt es sich um „Gerichtskosten" im weiteren Sinne, die der Staat für die Tätigkeit seiner verbeamteten Gerichtsvollzieher erhebt.

Wer trägt die Kosten:

Für die Gerichtsvollzieherkosten kommen der „Auftraggeber" (der „Vollstreckungs-Gläubiger", der den Vollstreckungsantrag stellt) sowie der Vollstreckungsschuldner (Schuldner) auf (für die notwendigen Vollstreckungskosten).

Zu den Gebühren einer Vollstreckungsmaßnahme kommen noch Auslagen wie z.B. Wegegelder und Kosten für Hilfskräfte (Beispiele: des Schlüsseldienst zum Öffnen der Wohnungstür, Spedition zum Abtransport von Möbeln etc.) hinzu.


Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

7,50 €

Sonstige Zustellung

2,50 €

Beglaubigung eines Schriftstückes, dass dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde

für die ersten 50 Seiten, je Seite

für jede weitere Seite

 

0,50 €

0,15 €

Vorpfändung (Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO: „Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist.")

12,50 €

Bewirkung eine Pfändung

(§ 808 Abs. 1 ZPO = „Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt."

§ 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO = „Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht wird."

§ 809 ZPO = „... Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, …"

§ 826 ZPO = (1)Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.(2)Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. (3)Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen."

oder § 831 ZPO = „Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.")

20,00 €

Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienen Gerichtsvollzieher

20,00 €

Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher

40,00 €

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

30,00 €

Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung

30,00 €

Versteigerung oder Verkauf von

-4 beweglichen Sachen,

-5 Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,

-6 Forderungen oder anderen Vermögensrechten

40,00 €

Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden

40,00 €

Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins

7,50 €

Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung

 

12,50 €

Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind

 

3,00 €

Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde …

Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.

 

 

15,00 €

Pauschale für Herstellung und Überlassung von Dokumenten

1. Ablichtungen

für die ersten 50 Seiten, je Seite

für jede weitere Seite

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der o. g. Ablichtungen

je Datei

 

 

0,50 €

0,15 €

 

2,50 €

Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde

in voller Höhe

Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen

in voller Höhe

An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge

 

in voller Höhe

Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers

 

in voller Höhe

Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen

je Fahrt

 

5,00 €

Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken

-7 bis zu 10 km

-8 von mehr als 10 km bis 20 km

-9 von mehr als 20 km bis 30 km

-10 von mehr als 30 km

 

2,50 €

5,00 €

7,50 €

10,00 €

Dies ist lediglich ein Auszug! (ohne Gewähr)


 

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