|














































| |
Herstellungs-
und Erstzulassungsdatum beim Gebrauchtwagenkauf: Sachmangel bei
Auseinanderfallen?
Oberlandesgericht Celle
Az.: 11 U
254/05
Urteil vom
13.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Verden, Az.: 4 O 201/05
Leitsatz:
Bei einem
Gebrauchtwagenkauf kann das wesentliche Auseinanderfallen von Produktionsdatum
und Erstzulassung einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
begründen (Anschluss an OLGR Celle 1998, 160 und OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456).
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1. September 2005 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der von der Beklagten zurückzuzahlende Kaufpreis nicht
10.254,30 EUR, sondern lediglich 9.108,60 EUR beträgt; zur Klarstellung wird der
Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
„Unter Klagabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
9.516,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
gesetzlichen Basiszinssatz auf 9.108,60 EUR seit dem 25. März 2005 sowie auf
408,20 EUR seit dem 19. Mai 2005, Zug um Zug gegen Rückgabe des
Personenkraftwagens Citroen Xsara 1,6 SX,
Ident.Nr. X. zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %."
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Citroen Xsara 1,6 SX vom 3./8.
November 2004.
Der Kläger kaufte das streitgegenständliche Fahrzeug für 11.400 EUR als
Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug, welches ursprünglich bei einem
CitroenVertragshändler als Vorführwagen gedient hatte, hatte einen
Kilometerstand von lediglich 10 km. Es hatte deshalb auch, so jedenfalls die
Zeugenaussage des Ehemanns der Beklagten, einen so günstigen Preis (mindestens
7.000 EUR unter Neupreis; Bl. 57 d. A.).
Wegen verschiedener streitiger Sachmängel - ob diese tatsächlich vorliegen und
dem Beklagten insoweit Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, ist vom
Landgericht nicht aufgeklärt worden - begehrt der Kläger die Rückabwicklung des
Kaufvertrages. Dabei hat er sich hilfsweise auch auf sein vorprozessuales
Schreiben vom 1. April 2005 bezogen, mit dem er die Anfechtung des Kaufvertrages
wegen arglistiger Täuschung erklärt hatte (Bl. 25 f. d. A.). In diesem Schreiben
heißt es auszugsweise:
„Unabhängig hiervon hat unser Mandant nunmehr darüber hinaus feststellen müssen,
dass das Fahrzeug bereits im Februar 2002 gebaut worden ist. Aus dem von der
CCBank übersandten FahrzeugBrief ergibt sich des Weiteren, dass das Fahrzeug
über einen Zeitraum von 3 Monaten auf Citroen zugelassen worden ist. Hiervon hat
Ihre Auftraggeberin jedoch kein Wort erwähnt. Im Gegenteil: Ihre Auftraggeberin
hat nachweislich erklärt, dass es sich bei dem Pkw um eine Tageszulassung
handeln würde."
Das Landgericht hat der Klage, abgesehen davon, dass es eine höhere
Nutzungsentschädigung, als vom Kläger eingeräumt, abgesetzt hat, stattgegeben.
Das streitgegenständliche Fahrzeug habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit
aufgewiesen (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Anders als bei einem Neuwagen könne der
Käufer eines Gebrauchtwagens mangels näherer Angaben zwar nicht ohne weiteres
davon ausgehen, dass das Fahrzeug sofort nach der Herstellung vom Straßenverkehr
zugelassen worden sei. Er dürfe aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass
zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum
liege. Auch wenn die Angabe des Baujahres im KfzBrief nicht mehr vorgenommen
werde, ändere dies nichts daran, dass nach der Verkehrsanschauung das Baujahr
eine kaufentscheidende Rolle spiele. Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges könne
deshalb ebenfalls grundsätzlich davon ausgehen, dass das Produktionsdatum des
Fahrzeugs einigermaßen zeitnah zur Erstzulassung liege (OLGR Celle 1998, 160 und
OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456). Demgegenüber hätten hier etwa zwei Jahre
zwischen dem Produktionszeitpunkt und der Erstzulassung gelegen. Der Kläger habe
somit einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, der
vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen, über den das OLG Karlsruhe
entschieden habe, nicht zu vergleichen, weil es dort um eine arglistige
Täuschung gegangen sei. Im Übrigen habe der Kläger niemals erklärt, dass es für
ihn kaufentscheidend gewesen sei, dass das Herstellungsdatum des Fahrzeugs nicht
vom Zulassungsdatum erheblich abweichen dürfe. Auch der als Zeugin vernommenen
Ehefrau des Klägers sei es offensichtlich egal gewesen, wann das Fahrzeug
erstmals zugelassen war. Ihr sei es ausschließlich darauf angekommen, dass es
sich um eine sogenannte Tageszulassung gehandelt habe, was allerdings niemals
zugesichert worden sei. Der als Zeuge vernommene Ehemann der Beklagten habe
ausgeführt, über das Herstellungsdatum sei nicht gesprochen worden, weil dies
seines Erachtens bei einem gebrauchten Fahrzeug unerheblich sei. Auf das
Herstellungsdatum habe er deshalb nicht geachtet, weil es nur bei einem Verkauf
als Neuwagen relevant sei.
Unter den dargelegten Umständen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen,
ungefragt darüber aufzuklären, wann der Wagen produziert worden war. Das
Landgericht habe nicht ausgeführt, warum der Kläger im vorliegenden Fall davon
habe ausgehen können, dass das Produktionsdatum zeitnah zur Erstzulassung liege.
Das Gegenteil sei der Fall. Dem Kläger sei es offensichtlich überhaupt nicht
darauf angekommen, wann das Fahrzeug produziert worden ist. Eine
Offenbarungspflicht bestehe nur hinsichtlich bekannter Umstände. Der Kläger habe
jedoch weder vorprozessual noch im Rechtsstreit vorgetragen, dass dem Beklagten
das Produktionsdatum bekannt gewesen sei. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts hätten die Parteien nicht als Beschaffenheit vereinbart, dass
zwischen dem Herstellungsdatum und der Tageszulassung weniger als zwei Jahre
liegen.
Schließlich rügt die Beklagte, dass das Landgericht nicht darauf hingewiesen
habe, dass die Abweichung zwischen Produktionsdatum Erstzulassung
streitentscheidend sei.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, eine
eventuelle Verletzung der richterlichen Hinweispflicht sei unerheblich, weil die
Beklagte mit ihrer Berufung nicht vorgetragen habe, welchen Vortrag sie
hinsichtlich des langen Zeitraums zwischen Produktionsdatum und Erstzulassung
gehalten hätte, wenn insoweit ein richterlicher Hinweis durch das Landgericht
erteilt worden wäre.
Zutreffend habe im Übrigen das Landgericht ausgeführt, dass bei einer derartigen
Zeitspanne zwischen Produktionszeitpunkt und Erstzulassung, wie hier, ein
entsprechender Hinweis der Beklagten als Verkäuferin hätte erfolgen müssen. Dass
der Herstellungszeitpunkt auch für ihn von kaufentscheidender Bedeutung gewesen
sei, ergebe sich aus dem vorprozessualen Anfechtungsschreiben vom 1. April 2005,
in welchem er das Alter des Fahrzeugs zum Anlass genommen habe, den Kaufvertrag
wegen Täuschung anzufechten. Deutlicher könne man kaum zum Ausdruck bringen,
dass der Herstellungszeitpunkt von eminenter Bedeutung für die Kaufentscheidung
gewesen sei.
Schließlich sei über die Frage des Alters des Fahrzeugs auch ausführlich in der
mündlichen Verhandlung gesprochen worden, sodass die Beklagte gewusst habe, dass
es dem Gericht hierauf ankomme.
Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass für die weitere Nutzung des
Pkw entsprechend der vom Landgericht zutreffend herangezogenen Berechnungsformel
(0,67 % des gezahlten Kaufpreises je gefahrene 1.000 km) ggf. eine weitere
Entschädigung vom Kaufpreis abzuziehen sei. Der Kläger hat daraufhin erklärt, er
habe insgesamt 30.000 km, also seit dem landgerichtlichen Urteil weitere 15.000
km mit dem Fahrzeug zurückgelegt und erkenne deshalb einen Abzug von abermals
1.145,70 EUR als Nutzungsentschädigung an.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der vom Landgericht
festgestellte und insoweit auch zwischen den Parteien unstreitige Sachverhalt
rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
1.
Das Landgericht hat zurecht auf das
Alter des Fahrzeugs abgestellt, weil dieses Gegenstand des Klagevortrags war.
Das Anfechtungsschreiben vom 1. April 2005, auf das sich der Kläger im ersten
Rechtszug jedenfalls hilfsweise bezogen hat (Bl. 22 d. A.), sowie seine
Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Bl. 64 d. A.), machen deutlich,
dass es ihm neben den zunächst in den Vordergrund gerückten, nach wie vor
streitigen Mängeln, auch auf das Alter des Fahrzeugs ankam.
Zur Rechtslage in solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof, wenn auch
hinsichtlich eines als fabrikneu verkauften Pkws, in seinem Urteil vom 15.
Oktober 2003 ausgeführt, nach der Verkehrsanschauung sei die Lagerdauer eines
Autos für die Wertschätzung von wesentlicher Bedeutung. Eine lange Standdauer
sei ein wertmindernder Faktor, weil jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess
unterliege, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetze.
Grundsätzlich verschlechtere sich der Zustand eines Fahrzeugs durch Zeitablauf
aufgrund von Materialermüdung, Oxidation und anderen physikalischen
Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermöge dies
nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern. Im Regelfalls sei deshalb davon
auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten die Fabrikneuheit
eines Kraftfahrzeugs im Rechtssinne beseitige (NJW 2004, 160; vgl. auch OLGR
Köln, 2005, 9).
Diese Erwägungen sind von der obergerichtlichen Rechtsprechung auch auf
Gebrauchtwagen übertragen worden. Danach stellt ein Auseinanderfallen von
Produktions und Erstzulassungsdatum um mehrere Jahre einen Sachmangel i. S. d. §
459 Abs. 1 BGB a. F. bzw. des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. dar. Insoweit ist
auf die vom Landgericht zutreffend zitierten Urteile des OLG Celle und des OLG
Karlsruhe zu verweisen, die hier einschlägig sind. Denn auch im vorliegenden
Fall ist das Erstzulassungsdatum bzw. die relative Neuwertigkeit des Fahrzeugs
Vertragsgrundlage geworden. So hat der Kläger unstreitig einen Vorführwagen mit
einem Kilometerstand von lediglich 10 km erworben, den er selbst, wenn auch im
rechtlichen Sinn nicht zutreffend, sogar als Neuwagen betrachtet hat. Zudem war,
wenn auch nicht aus dem Bestellformular, so doch aus der Rechnung vom 8.
November 2004, das Erstzulassungsdatum 29.01.2004 ersichtlich (Bl. 3, 4 d. A.).
Nach den oben dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, von
denen abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, ist im vorliegenden Fall, in
dem die Erstzulassung ein Jahr und elf Monate nach dem Herstellungsdatum erfolgt
ist, objektiv vom Vorliegen eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (n.
F.) auszugehen. Somit kommt es auch auf den von der Beklagten angeführten
Gesichtspunkt, ihr sei das Herstellungsdatum nicht bekannt gewesen, sodass sie
den Kläger hierauf nicht hätte hinweisen können, nicht an. Denn hier geht es,
anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, nicht um die
Durchbrechung eines Gewährleistungsausschlusses aufgrund einer arglistigen
Täuschung. Der Beklagten wird mit dem angefochtenen Urteil nicht vorgeworfen,
das Herstellungsdatum gekannt, trotz Bestehens einer Offenbarungspflicht aber
(arglistig) verschwiegen zu haben. Es geht vielmehr um die „normale"
Sachmängelhaftung nach §§ 434 ff. BGB, welche allein an das objektive Vorliegen
eines Sachmangels anknüpft, dagegen keinen subjektiven Tatbestand des Inhalts,
dass dem Verkäufer der betreffende Mangel bekannt war und er über diesen
getäuscht haben müsste, erfordert.
2.
Schließlich ist die von der
Beklagten gerügte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht durch das
Landgericht rechtlich nicht erheblich. Selbst wenn man der Beklagten darin
folgen wollte, dass der Vorderrichter eine Hinweispflicht gehabt hätte, ist
weder dargetan noch sonst ersichtlich, was die Beklagte hätte vortragen wollen
und können, um eine Verurteilung zu vermeiden. Denn zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass das Fahrzeug im Februar 2002 hergestellt und im Januar 2004 das
erste Mal zugelassen worden ist. Hieran kann im Nachhinein nichts mehr geändert
werden.
Aus diesem Grund bestand insoweit auch keine Nachbesserungsmöglichkeit, weshalb
der im Hinblick auf die gerügten technischen Mängel rechtlich erhebliche Einwand
der Beklagten, ihr sei vom Kläger keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben
worden, in Bezug auf das Auseinanderfallen von Produktions und
Erstzulassungsdatum nicht durchgreifen kann (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl.,
§ 437, Rn. 50).
3.
Vom Kaufpreis ist, wie vom Kläger
zugestanden, eine weitere Nutzungsentschädigung von 1.145,70 EUR abzusetzen,
weil er weitere 15.000 km mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt
hat. Zur Berechnung wird auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen der
Landgerichts hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für die ersten 15.000 km
Bezug genommen.
Nach alledem verbleiben vom Kaufpreis (11.400 EUR) abzüglich der vom Landgericht
zutreffend errechneten Nutzungsentschädigung von 1.145,70 EUR sowie einer
weiteren Nutzungsentschädigung von 1.145,70 EUR restliche 9.108,60 EUR. Hinzu
kommen vorgerichtliche Anwaltskosten von 408,20 EUR, die als solche im
Berufungsrechtszug nicht im Streit gestanden haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei wirkt sich der Abzug der
Nutzungsentschädigung im Berufungsrechtszug nicht aus, weil hierüber nicht
streitig verhandelt worden ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10,
§ 711 Satz 1 und § 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Sachliche Gründe dafür,
weshalb der vom Bundesgerichthof für Neufahrzeuge entwickelte Grundsatz, ein Pkw
mit einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten sei nicht mehr fabrikneu, nicht
entsprechend der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung in der Weise auf
Gebrauchtwagen übertragen werden sollte, dass das wesentliche Auseinanderfallen
von Erstzulassung und Produktionsdatum als Sachmangel angesehen wird, sind nicht
ersichtlich. Dies gilt jedenfalls bei vermeintlich neuwertigen Fahrzeugen, wie
im vorliegenden Fall.
|