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Löschwasserteich – Haftung bei fehlender Umfriedung


Bundesgerichtshof

Az: VI ZR 270/95

Urteil vom 12.11.1996


Anmerkung des Bearbeiters

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Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen


Tatbestand

Die Kläger verlangen als Erben ihres während des Revisionsrechtszuges verstorbenen Sohnes Damire B. von den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Ersatz der Schäden, die Damire durch den Sturz in einen nicht umfriedeten Löschwasserteich auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) am 9. Juli 1990 entstanden sind.

Die Beklagte zu 2) ließ im Jahre 1990 auf ihrem gewerblich genutzten Grundstück in E. ein in mehrere Abschnitte gegliedertes Bauvorhaben durchführen. Zu diesem Zweck hatte sie mit dem Beklagten zu 3) am 6. Oktober/28. November 1989 einen Einheits-Architektenvertrag über den Neubau einer Lagerhalle (erster Bauabschnitt) abgeschlossen, in welchem dem Beklagten zu 3) die Architektenleistungen der Genehmigungsplanung, Mitwirkung bei der Auftragsvergabe und Objektüberwachung übertragen worden waren. Auf dieser Grundlage hatte der Beklagte zu 3) die Planung für die Halle erstellt und als Entwurfsverfasser an dem ersten Bauantrag mitgewirkt. Die von der Stadt E. am 9. Januar 1990 erteilte Baugenehmigung enthielt als Nr. 33 die Auflage, daß der für die Löschwasserversorgung vorgesehene Teich der DIN 14210 entsprechen müsse. Nach dieser DIN-Norm muß ein Löschwasserteich mindestens 1,25 m hoch umfriedet sein.

Im zweiten Bauabschnitt waren von der Beklagten zu 2) die Errichtung einer Lkw-Halle und die Herstellung des Löschwasserteiches als eines Biotops geplant, in das die Dachentwässerung der Lagerhalle eingeleitet werden sollte. Mit diesen Arbeiten beauftragte die Beklagte zu 2) am 2. Februar 1990 die früher als Beklagte zu 1) verklagte K. GmbH, über deren Vermögen während des Revisionsrechtszuges das Konkursverfahren eröffnet worden ist; insoweit verfolgen die Kläger durch Aufnahme des Rechtsstreits nunmehr die Feststellung ihrer Forderung zur Konkurstabelle gegenüber dem jetzigen Beklagten zu 1) als Konkursverwalter. Dem am 15. Februar 1990 gestellten, vom Beklagten zu 3) als Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauantrag für die Lkw-Halle waren vom Beklagten zu 3) unterzeichnete Pläne für den Löschwasserteich beigefügt, von denen zumindest der Lageplan im Büro des Beklagten zu 3) erstellt worden war. Die Pläne wiesen keine Umzäunung des Teiches auf.

Die K. GmbH beendete ihre Arbeiten an dem Löschwasserteich im April 1990, ohne den Teich eingezäunt zu haben. Gegen Ende desselben Monats zahlte die Beklagte zu 2) der K. GmbH den auf den Teich entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung.

Am Nachmittag des 9. Juli 1990 begab sich der damals 6 1/2jährige Damire B. mit einer gleichaltrigen Spielkameradin zu der in der Nähe seines Elternhauses gelegenen Baustelle der Beklagten zu 2). Die Kinder gelangten über einen niedergetrampelten Teil der Grundstücksumzäunung auf das Baugelände. Sie erklommen dort einen ca. 5 m hohen Lärmschutzwall, der unmittelbar neben dem inzwischen teilweise mit Wasser gefüllten Löschwasserteich errichtet worden war und zu diesem ein starkes Gefälle aufwies. Beim Spielen auf dem Erdwall kam Damire zu Fall, rutschte den Wall hinunter, fiel in den Teich und tauchte unter. Er konnte zwar auf die Hilferufe seiner Spielkameradin nach einiger Zeit geborgen und reanimiert werden, erlitt aber durch den Unfall eine Stammhirnschädigung mit apallischem Syndrom und Tetraspastik und war bis zu seinem Tode am 13. Mai 1996 ein Pflegefall.

Die Kläger sind der Ansicht, daß alle drei Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung bezifferten materiellen Schadens, einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage einschließlich des Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte gegenüber allen Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß hinsichtlich des Feststellungsbegehrens anstelle des Grundurteils des Landgerichts die beantragte Feststellung getroffen wurde.

Der Senat hat die Revision der Beklagten zu 2) nicht angenommen. Die Kläger erstreben mit ihrer Revision die Verurteilung auch der Beklagten zu 1) und 3).


Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht bejaht einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht lediglich bei der Beklagten zu 2) als Grundstückseigentümerin, nicht aber auch auf Seiten der Beklagten zu 1) und 3). Der K. GmbH habe am Unfalltage keine Pflicht zur Sicherung des Löschwasserteichs mehr oblegen, nachdem sie die Arbeiten an dem Teich im April 1990 beendet und die Beklagte zu 2) dieses Teilwerk durch Zahlung der entsprechenden Vergütung abgenommen gehabt habe. Daß die K. GmbH bei der Herstellung des Löschwasserteichs die DIN 14210 nicht eingehalten habe, führe nicht zu einer Haftung, da diese Norm nach ihrem Schutzzweck nicht der Abwehr von Ertrinkungsunfällen, sondern ausschließlich der Sicherung der Betriebsbereitschaft des Teiches als Löschwasser-Entnahmestelle diene. Die nordrhein-westfälische Bauordnung erfordere mit ihrem Gebot zur Gefahrenvermeidung bei der Herstellung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen ebenfalls nicht zwingend eine Einfriedung des Löschwasserteichs; eine Einzäunung des gesamten Grundstücks durch die Beklagte zu 2) habe ausgereicht.

Dem Beklagten zu 3) habe, so meint das Berufungsgericht, auch bei einer Stellung als bauaufsichtführender Architekt nach der Fertigstellung des Teichs keine Verkehrssicherungspflicht mehr oblegen. Das Nichteinzeichnen einer Umfriedung in den von ihm erstellten Plänen begründe ebenfalls keine Haftung, da den Gefahren für spielende Kinder in ausreichender Weise auch mit einer Einzäunung des Gesamtgrundstücks durch die Beklagte zu 2) habe begegnet werden können. Zudem habe der Beklagte zu 3) mit dem Unterzeichnen der Pläne als Entwurfsverfasser lediglich die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Brauchbarkeit seines Entwurfs gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, nicht aber auch Pflichten gegenüber Dritten übernommen. Ebenso wie bei der K. GmbH führe schließlich auch bei dem Beklagten zu 3) die Nichteinhaltung der DIN 14210 bei der Erstellung des Löschwasserteiches mangels dahingehenden Schutzzwecks nicht zu einer Verantwortung für den streitgegenständlichen Unfall.

Das Berufungsurteil hält, soweit es um die allein noch im Streit befindliche Haftung der Beklagten zu 1) und 3) geht, der Revision der Kläger nicht stand.

1. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts oblag der K. GmbH noch im Zeitpunkt des Unfalls des Damire B. eine Gefahrenzuständigkeit für den Löschwasserteich, der sie schuldhaft nicht gerecht geworden ist.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Pflicht der K. GmbH, den Baustellenbereich so abzusichern, daß davon keine Gefahren für andere Personen ausgehen konnten. Darüber hinaus bestand für die K. GmbH ein Gebot zur Verkehrssicherung aber auch in Bezug auf das von ihr errichtete Werk selbst. Ein Bauunternehmer hat nicht nur vertragsrechtlich seinen Auftraggeber vor etwaigen Schäden durch das Werk zu bewahren; er ist zur Verkehrssicherung deliktsrechtlich auch gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1990 – VI ZR 354/88 – VersR 1990, 540 f und vom 15. Dezember 1992 – VI ZR 115/92 – VersR 1993, 239 f). Dies gilt vor allem in Bezug auf Kinder, bei denen aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sowie ihres Spieltriebs und Erforschungsdrangs in besonderem Maße damit zu rechnen ist, daß sie sich, wenn auch unbefugterweise, einer vom Sicherungspflichtigen geschaffenen Gefahrenquelle nähern (Senatsurteile vom 12. Februar 1963 – VI ZR 64/62 – VersR 1963, 530, 531; vom 20. September 1994 – VI ZR 162/93 – VersR 1994, 1486, 1487 und vom 14. März 1995 – VI ZR 34/94 – VersR 1995, 672, 673). Demgemäß sind an die Pflicht zur Gefahrenabwehr um so strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (Senatsurteile vom 22. Oktober 1974 – VI ZR 149/73 – VersR 1975, 88, 89 und vom 14. März 1995 – VI ZR 34/94 – aaO).

b) Im Streitfall hatte die K. GmbH mit dem Löschwasserteich eine für Kinder erhebliche Gefahrenquelle geschaffen. Sie hatte den Teich nicht, wie es in der Baugenehmigung der Stadt E. vom 9. Januar 1990 mit der dort zur Auflage gemachten Einhaltung der DIN 14210 vorgeschrieben und in der Auftragsbestätigung gegenüber der Beklagten zu 2) vom 9. Februar 1990 mit der Bezugnahme auf die DIN-Normen auch vertraglich zur Grundlage der Bauausführung gemacht worden war, mit einer Einfriedung versehen. Damit hatte sie die Voraussetzung dafür geschaffen, daß sich der hier eingetretene Schadensfall verwirklichen konnte.

aa) Nicht zu folgen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, aus der Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen Auflage könne schon deshalb keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die K. GmbH hergeleitet werden, weil die DIN-Norm 14210 nach ihrem Schutzzweck nicht der Abwehr von Unfällen der streitgegenständlichen Art diene. Daß es in den Erläuterungen des Deutschen Fachnormenausschusses Feuerwehrwesen zur Neufassung der Norm von Januar 1974 heißt, in dem Normblatt würden ausschließlich Anforderungen an den Löschwasserteich als betriebsbereite Löschwasser-Entnahmestelle dargelegt, steht einer Verantwortlichkeit des Teichherstellers für Unfälle bei normwidriger Fertigstellung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats spiegeln die DIN-Normen den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (BGHZ 103, 338, 341 f m.w.N.). So sagt auch Bl. 1 Ziffer 2 Abs. 2 Satz 2 der DIN 820 von Februar 1974 über die Grundsätze der Normungsarbeit, daß die Normung der Sicherheit von Menschen und Sachen diene. Zudem zielt die auf die Betriebsbereitschaft bezogene Bedeutung des Wortes „ausschließlich“ in den Norm-Erläuterungen nach dem vom Berufungsgericht daraus wiedergegebenen Satz: „Während in den zurückgezogenen Uraltnormen Details von technischen Konstruktionen mit Werkstoffangaben ausgewiesen waren, werden im Normblatt DIN 14210 – Löschwasserteich – ausschließlich Ausführungen dargelegt, die Anforderungen an den Löschwasserteich als betriebsbereite Löschwasser-Entnahmestelle beinhalten“, nach dem Sinnzusammenhang nicht auf eine Ausgrenzung der Pflicht zur Gefahrenabwehr, sondern auf eine Abgrenzung zu dem Inhalt der früheren Normen mit der dortigen Festschreibung von technischen Konstruktionen und Werkstoffangaben.

bb) Auf den Normzweck der DIN 14210 kommt es zudem für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht der K. GmbH nicht einmal entscheidend an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfolgt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, wie sie hier die Baugenehmigung mit der darin vorgeschriebenen Einhaltung der DIN 14210 darstellt, andere Zwecke als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende, auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1965 – VI ZR 149/64 – VersR 1966, 165, 166; vom 29. November 1983 – VI ZR 137/82 – VersR 1984, 164, 165 und vom 31. Mai 1994 – VI ZR 233/93 – VersR 1994, 996, 997). Wegen dieser Zielsetzung der Gewährleistung eines Integritätsschutzes insbesondere für die durch die bauliche Anlage gefährdeten Kinder traf die K. GmbH, die den Löschwasserteich ohne Einfriedung erstellt hatte, unabhängig vom Normgehalt der DIN 14210 die deliktische Verkehrssicherungspflicht in gleicher Weise und aus denselben Gründen, aus denen sie das Berufungsgericht der Beklagten zu 2) als Grundstückseigentümerin zugewiesen hat. Wie nämlich das Berufungsgericht zu deren Haftung mit auch für die K. GmbH zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, übten die auf dem Grundstück seinerzeit durchgeführten Bauarbeiten eine große Anziehungskraft auf die Kinder des in der Nähe gelegenen Wohngebietes aus. Der unmittelbar neben dem nicht umzäunten Löschwasserteich errichtete ca. 5 m hohe Lärmschutzwall, der wegen seines starken Gefälles zum Teich hin für Kinder eine erhebliche Gefahr darstellte, lud zu Abenteuerspielen geradezu ein. Die dadurch geschaffene Gefahrenlage war bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt von der K. GmbH als Herstellerin der Anlage ebenso zu erkennen wie von der Beklagten zu 2) als Grundstückseigentümerin. Dabei ist es ohne wesentliche Bedeutung, ob der K. GmbH bekannt war, daß die Umzäunung des Gesamtgrundstücks, wie das Berufungsgericht feststellt, schon seit einigen Tagen vor dem Unfall des Damire B. an einer Stelle niedergetrampelt war. Selbst wenn die K. GmbH, wie der Beklagte zu 1) behauptet, zur Zeit des Unfalls auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) nicht mehr tätig war, so dauerte doch ihre Gefahrenzuständigkeit für den von ihr verkehrswidrig erstellten Teich noch an. Die daraus folgende Pflicht, für ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu sorgen, war schon deshalb auch weiterhin gegeben, weil die K. GmbH ohne gezielte klare Absprache mit der Beklagten zu 2) über eine von dieser zu treffende und zu überwachende Grundstücksabsicherung nicht mit hinreichender Gewißheit davon ausgehen konnte, daß die von der Baustelle in besonderem Maße angelockten und durch den Teich gefährdeten Kinder nicht in irgendeiner Weise, etwa durch die Lkw-Zufahrt, auf das Grundstück gelangen konnten. Deshalb kann es für die Verkehrssicherungspflicht der K. GmbH letztlich dahinstehen, ob ihr, wie die Kläger unter Beweis gestellt haben, vor dem Unfall sogar positiv bekannt war, daß Kinder auf dem Grundstück spielten.

Die Pflicht zur Verkehrssicherung war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vor dem Unfall auch nicht dadurch entfallen, daß die K. GmbH ihre Arbeiten an dem Teich im April 1990 abgeschlossen und die Beklagte zu 2) dieses Werk abgenommen hatte. Verläßt ein Bauunternehmer nach der Fertigstellung ein in nicht verkehrssicherem Zustand befindliches Werk, so dauert seine Verantwortlichkeit an, bis ein anderer die ausreichende Absicherung der Gefahrenquelle übernommen hat (Senatsurteil vom 26. April 1960 – VI ZR 167/59 – VersR 1960, 798, 799; OLG Köln, BauR 1974, 359 f; OLG München, BauR 1989, 763). Sofern er dies aus besonderen Gründen nicht gewährleisten kann, mag u.U. auch ein eindeutiger Hinweis auf die Gefahr an einen anderen Verkehrssicherungspflichtigen genügen können. Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, da auch ein derartiger Hinweis seitens der K. GmbH nicht erfolgt ist. Die Abnahme des Löschwasserteichs durch die Beklagte zu 2) als vertragsgerechte Leistung änderte für sich allein an der Verkehrssicherungspflicht der K. GmbH jedenfalls nichts (Wussow, Haftung und Versicherung bei der Bauausführung, 3. Aufl. 1971, S. 40 f); durch sie konnte der Integritätsschutz für die durch den Teich gefährdeten Personen nicht wirksam beschränkt werden (OLG Düsseldorf, VersR 1973, 259; s. auch Senatsurteile vom 13. Februar 1990 – VI ZR 354/88 – und vom 15. Dezember 1992 – VI ZR 115/92 – jeweils aaO). Zwar bestand aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen spätestens seit der Abnahme auch eine Gefahrenzuständigkeit der Beklagten zu 2) als Grundstückseigentümerin; eine Freistellung der K. GmbH von ihrer Sicherungspflicht war dadurch aber nicht eingetreten.

cc) Es kann offen bleiben, ab welchem genauem Zeitpunkt die Dachentwässerung der Lagerhalle in den Löschwasserteich vorgenommen wurde. Nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Inhalt der Zeugenaussagen ist dies jedenfalls bereits einige Tage vor dem Unfall geschehen. Für die Verkehrssicherungspflicht der K. GmbH reichte es insoweit aus, daß sie damit rechnen mußte, nach Fertigstellung der Lagerhalle werde, wie in der Bauplanung vorgesehen, das Regenwasser von dieser Halle in den Löschwasserteich eingeleitet werden, wodurch sich die Gefahrenlage für auf dem Erdwall spielende Kinder weiter vergrößern würde.

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dd) Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob die K. GmbH bei der Herstellung des Löschwasserteichs auch gegen die in § 40 Abs. 2 BauO NW 1984 normierte Pflicht verstoßen hat, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen so herzustellen, daß sie betriebssicher sind und Gefahren nicht entstehen können. Selbst wenn aus dieser Vorschrift, wie das Berufungsgericht meint, keine Pflicht der K. GmbH zu einer Einfriedung des Löschwasserteichs oder ähnlichen Sicherungsmaßnahmen zu entnehmen ist, so ändert dies doch nichts an der oben dargelegten allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflicht der K. GmbH für den von ihr bauordnungswidrig errichteten Löschwasserteich.

c) Die K. GmbH hat deshalb als Gemeinschuldnerin neben der bereits zur Haftung verurteilten Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 1 BGB für die mit der Klage geltend gemachten Schäden des Damire einzustehen. In welcher Höhe die gegen sie gerichtete Schadensersatzforderung der Kläger zur Konkurstabelle festzustellen ist, kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden; es bedarf der weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht.

2. Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält auch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 3).

a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten zu 3) kein zur Haftung führender Planungsfehler vorzuwerfen sei. Zwar war in den von ihm erstellten Plänen, die der Baubehörde zur Erteilung der Baugenehmigungen für die Lagerhalle (erster Bauabschnitt) und die Lkw-Halle (zweiter Bauabschnitt) eingereicht worden sind, soweit sie den Löschwasserteich überhaupt auswiesen, keine Einfriedung eingezeichnet. Eine solche Einzeichnung war aber zu diesem Zeitpunkt bauordnungsrechtlich auch noch nicht geboten; sie war weder für die Erteilung der Baugenehmigungen, noch für die Herstellung des Löschwasserteichs als solche erforderlich. Nachdem dann allerdings das Bauaufsichtsamt der Stadt E. in der Baugenehmigung vom 9. Februar 1990 für die Erstellung des Löschwasserteichs die Einhaltung der DIN 14210 zur Auflage gemacht hatte, war es Sache der K. GmbH als des mit der Fertigstellung des Teichs beauftragten Bauunternehmens und der auf diese Arbeiten bezogenen Bauaufsicht, für die Erfüllung der baurechtlichen Auflagen und damit für die erforderliche Sicherung des Löschwasserteichs durch eine Einfriedung zu sorgen.

b) Rechtlich fehlerhaft hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 3) auch für den Fall verneint, daß ihm, was zwischen den Parteien streitig ist, die Bauaufsicht für den Löschwasserteich oblegen hat. Die vom Berufungsgericht dazu gegebene Begründung, den Beklagten zu 3) habe auch dann nach der Fertigstellung des Teiches im April 1990 keine Verkehrssicherungspflicht mehr getroffen, ist hier ebenso unrichtig wie bei der K. GmbH als der Herstellerin des Löschwasserteiches. Auch bei einem Architekten dauert eine einmal begründete Sicherungspflicht an, bis die Gefahrenlage beseitigt ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 254/85 – VersR 1987, 159, 160; s. auch BGHZ 68, 169, 175 f).

c) Ob sich im Streitfall die Pflicht des Beklagten zu 3) zur Objektüberwachung auch auf die Erstellung des Löschwasserteichs erstreckt hat, kann jedoch aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht sicher beurteilt werden.

aa) Nach dem Einheits-Architektenvertrag vom 6. Oktober/28. November 1989 oblag dem Beklagten zu 3) die Bauüberwachung bezüglich der Lagerhalle. Dazu gehörte nach Ziffer 2.1 des Vertrages auch die Überwachung der Ausführung des Objektes auf eine Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, und in dieser war, wie bereits gesagt, als Nummer 33 der Auflagen die Einhaltung der DIN 14210, d.h. die Einfriedung des Löschwasserteiches vorgeschrieben. Nun war aber in Ziffer 1.1 des genannten Architektenvertrages ausdrücklich festgelegt, daß der Gesamtbereich der Haustechnik nicht Gegenstand des dem Beklagten zu 3) erteilten Auftrages sei, und unter sog. haustechnische Anlagen im Sinne von § 60 Abs. 2 BauO NW 1984 fallen gemäß Nr. 5 die Wasserversorgungsanlagen (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 40 Abs. 2 BauO NW 1984; s. dazu Boeddinghaus/Ziegler, Die neue Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 1984, S. 305); zu den Wasserversorgungsanlagen zählen wiederum auch die Anlagen zur Löschwasserversorgung (Gädtke/Böckenförde/Temme, BauO NW 1984, 8. Aufl., § 4 Rdn. 25 und 27). Dies könnte dafür sprechen, daß dem Beklagten zu 3) die Bauüberwachung bezüglich der Anlage des Löschwasserteiches nach dem Architektenvertrag nicht oblag. In diesem Sinne hat auch der seinerzeit als Koordinator bei der Beklagten zu 2) beschäftigte Zeuge H. vor dem Landgericht ausgesagt.

bb) Auf der anderen Seite war die ordnungsgemäße Herstellung des Löschwasserteiches Bedingung für eine baurechtlich einwandfreie Errichtung der Lagerhalle, deren Dachentwässerung ja in den genannten Teich erfolgen sollte; in diesem Sinne stellte sich der Löschwasserteich zugleich auch als Teil des Bauvorhabens „Lagerhalle“ dar. So geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte zu 3) gegenüber der Beklagten zu 2) vertraglich verpflichtet gewesen sei, schon im Rahmen der Vergabe der Teichbauarbeiten auf die Erfüllung der vom Bauaufsichtsamt gemachten Auflage zu achten. Ebenso könnte aus der weiteren Vereinbarung in Ziffer 1.1 des Architektenvertrages, daß Vertragsgegenstand die Umplanung des bestehenden Baugesuchs auch „bezüglich der Grenzbereiche zwischen Bauwerk und Haustechnik“ sei, zu entnehmen sein, daß die Vertragsparteien die Anlage des Löschwasserteichs in die Pflichten des Beklagten zu 3) zur Objektüberwachung einbeziehen wollten. Dafür kann schließlich auch der Umstand sprechen, daß der Beklagte zu 3) im Rahmen des Bauantrags für die Lkw-Halle auch Pläne zur Erstellung des Löschwasserteichs als Entwurfsverfasser abgezeichnet hat.

cc) Was die Vertragsparteien in Bezug auf eine Bauüberwachung des Löschwasserteichs durch den Beklagten zu 3) wirklich gewollt haben, kann schon angesichts der vorstehend dargelegten und vom Tatrichter bisher nicht gewürdigten Umstände vom Revisionsgericht nicht festgestellt werden. Einer erstmaligen Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Senat steht zudem auch der Umstand entgegen, daß insoweit noch weitere Feststellungen in Betracht kommen (BGHZ 109, 19, 22; 121, 284, 289). So war von der Klägerseite im Berufungsrechtszug unter Zeugenbeweis gestellt worden, daß der Beklagte zu 3) die Herstellung des Löschwasserteiches überwacht habe. Dieser Beweis zum tatsächlichen Verhalten des Beklagten zu 3) ist, wie die Revision rügt, bisher jedenfalls nicht vollständig erhoben worden. Hat aber der Beklagte zu 3) eine solche Überwachung durchgeführt, so kann dies wiederum Rückschlüsse auf seine vertragliche Pflichtenstellung zulassen.

Der Rechtsstreit ist deshalb zur Prüfung der Höhe der gegen den Widerspruch des Beklagten zu 1) zur Konkurstabelle festzustellenden Schadensersatzforderung und zur ergänzenden Sachaufklärung auch in Bezug auf den Beklagten zu 3) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat dann auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch die Revision der Beklagten zu 2) verursachten Kosten, zu entscheiden.


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