|
|
|
|
Fahranfänger als „Raser“ ertappt: Probezeit verlängert sich Verwaltungsgericht Mainz Az.: 3 K 1237/00.MZ Urteil vom 21.08.2001 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Erweist sich ein Fahranfänger als „Raser“ (zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h überschritten), so darf ihm die 2-jährige Probezeit für die Fahrerlaubnis um weitere zwei Jahre verlängert werden. Sachverhalt: Die Frau hatte mit ihrem Wagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 Kilometern pro Stunde um 29 Kilometer pro Stunde überschritten. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde die Teilnahme an einem sogenannten Aufbauseminar an, mit der Folge, dass sich die Probezeit um zwei Jahre verlängerte. Entscheidungsgründe: Nach Auffassung der Richter stellt eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung eine „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar. Das Verwaltungsgericht wertete daher beide Maßnahmen als rechtmäßig. Hinweis: Nach § 2a StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine der im Gesetz abschließend genannten schwerwiegenden Zuwiderhandlungen begangen hat. Hierbei handelt es sich um bestimmte Straftaten (z.B.: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Tötung oder Vollrausch) und um bestimmte Ordnungswidrigkeiten (z.B.: Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Rechtsfahrgebot, die Geschwindigkeit, den Abstand, das Überholen, die Vorfahrt schlechthin). Kraft Gesetzes verlängert sich mit der Anordnung des Seminars die (2-jährige) Probezeit um weitere 2 Jahre.
|
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||