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Fahranfänger als „Raser“ ertappt: Probezeit verlängert sich

Verwaltungsgericht Mainz

Az.: 3 K 1237/00.MZ

Urteil vom 21.08.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Erweist sich ein Fahranfänger als „Raser“ (zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h überschritten), so darf ihm die 2-jährige Probezeit für die Fahrerlaubnis um weitere zwei Jahre verlängert werden.


Sachverhalt:

Die Frau hatte mit ihrem Wagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 Kilometern pro Stunde um 29 Kilometer pro Stunde überschritten. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde die Teilnahme an einem sogenannten Aufbauseminar an, mit der Folge, dass sich die Probezeit um zwei Jahre verlängerte.

Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung der Richter stellt eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung eine „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar. Das Verwaltungsgericht wertete daher beide Maßnahmen als rechtmäßig.


Hinweis:

Nach § 2a StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine der im Gesetz abschließend genannten schwerwiegenden Zuwiderhandlungen begangen hat. Hierbei handelt es sich um bestimmte Straftaten (z.B.: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Tötung oder Vollrausch) und um bestimmte Ordnungswidrigkeiten (z.B.: Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Rechtsfahrgebot, die Geschwindigkeit, den Abstand, das Überholen, die Vorfahrt schlechthin). Kraft Gesetzes verlängert sich mit der Anordnung des Seminars die (2-jährige) Probezeit um weitere  2 Jahre.

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