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Reifenmontage – Schrauben gelöst – Haftung der Firma für Unfall


Amtsgericht Trier

Az: 7 C 0278/1998

Verkündet am: 31.07.1998


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Trier auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1998 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.330,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.08.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 313 a Abs. l Satz l ZPO)

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von 70 % des Schadens, der der Zedentin durch eine von der Firma des Beklagten am 17.04.1997 mangelhaft durchgeführte Reifenmontage entstanden ist, aus positiver Vertragsverletzung.

Die vom Beklagten zu vertretende objektive Pflichtverletzung besteht darin, daß bei der Reifenmontage am 17.04.1997 die Radschrauben nicht vorschriftsmäßig angezogen worden sind. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Nach dem sich am 21. April 1997 nach ungefähr 300 gefahrenen Kilometern der linke Vorderreifen gelöst hatte, hat der Zeuge B vom Abschleppdienst P festgestellt, daß sämtliche Radschrauben an dem Fahrzeug nur leicht angezogen waren. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage dieses unbeteiligten Zeugen. Wenn ungefähr 300 Kilometer nach einem Reifenwechsel alle Schrauben lose sind, so entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, daß dann die Radschrauben nicht fest genug angezogen gewesen waren und sich durch die Vibrationen nach und nach gelöst haben. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist nicht dadurch erschüttert, daß die Zeugen MB und MP glaubhaft bekundet haben, sämtliche Schrauben seien mit dem Drehmomentschlüssel angezogen worden. Der Zeuge L hat nämlich auch ausgesagt, es komme ab und zu vor, daß der ein oder andere Kunde mit einem losen Rad zurückkomme; dies könne durch Temperaturschwankungen, unterschiedliches Material oder ungenügende Auflage verursacht werden. Eine Werkstatt, die Reifen wechselt, muß Vorsorge dagegen treffen, daß solche Ursachen nicht zum Zuge kommen, oder sie muß den Kunden in eindringlichster Weise auf die möglicherweise lebensbedrohlichen Folgen eines Reifenwechsels hinweisen. Dem ist durch ein Hinweis auf Rechnungen nicht genügt.

Da die Pflichtverletzung in der Sphäre des Beklagten liegt, wird ein Verschulden des Beklagten oder seines Erfüllungsgehilfen (§ 278 ZPO) vermutet. Der Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, daß er und der Zeuge R jede im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

Die Klägerin muß sich jedoch ein Mitverschulden des Zeugen P zurechnen lassen. Dieser hat es unterlassen, nach ungefähr 50 gefahrenen Kilometern die Radschrauben zu kontrollieren. Hätte er dies getan, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Sachverständige M hat dargelegt, daß die Radschrauben nach 50 Kilometern nachgezogen werden sollten. Der Zeuge B hat angegeben, dies sei ihm von anderen Rechnungen des Beklagten bewußt gewesen, er habe in seinem Unternehmen auch Anweisung erteilt, daß nach 200 bis 300 Kilometer die Radschrauben nachgeschaut würden.

Bei der Höhe des Mitverschuldens ist zu berücksichtigen, daß es zunächst höchste Pflicht der Werkstatt ist, alles zu tun, daß sich Schrauben nicht lösen können. Die Nachschaupflicht des Kunden ist dagegen eher von nachgeordneter Natur. Hinzu kommt, daß in der Regel ein Nachziehen gerade nicht erforderlich ist. Der Zeuge Reiter hat bekundet, nach Aussage seines Hausmeisters habe noch nie eine Schraube um ein erhebliches Stück nachgedreht werden müssen. Gleiches hat der Sachverständige angegeben. Andererseits ist ein Mitverschulden des Zeugen auch nicht geringfügig, da er nach ungefähr 50 gefahrenen Kilometern eine leichte Unwucht wahrgenommen, sie aber nicht als ein Zeichen für lockere Schrauben verstanden hat. Schwankend zwischen einem Mithaftungsanteil von 1/4 und 1/3 hat sich das Gericht für eine Mithaftungsquote von 30 % entschieden.

Der Zedentin ist ein Schaden von 4.781,72 DM entstanden. Die Bedenken des Beklagten gegen die Schadenshöhe hat die Klägerin durch Vorlage des Kurzgutachtens des sachverständigen Zeugen F vom 22.05.1997 ausgeräumt. Unter Zugrundelegung einer Haftung von 70 % hatte die Zedentin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.347,20 DM. Die Klägerin hat im Rahmen der bei ihr bestehenden Vollkaskoversicherung den Betrag von 4.131,72 DM reguliert. Nach Abzug der im Rahmen des Quotenvorrechts zu berücksichtigen Selbstbeteiligung der Zedentin in Höhe von 650,00 DM ist demnach der Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.697,20 DM auf die Klägerin übergegangen. Nach Zahlung eines Betrages von 1.366,83 DM durch die gegnerische Haftpflichtversicherung verbleibt der ausgeurteilte Betrag von 1.330,37 DM.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus dem Verzug des Beklagten nach Ablauf der mit Schreiben der Klägerin vom 24.07.1997 gesetzten Zahlungsfrist (§§ 284 Abs. l Satz l, 288 Abs. l Satz l BGB). Ein früherer Verzugseintritt ist nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. l ZPO, wobei die durch die höhere Forderung im Mahnverfahren verursachten Kosten als geringfügig zu vernachlässigen sind. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.

Streitwert für das Mahnverfahren 3.414,89 DM, für das streitige Verfahren 2.764,89 DM.


 

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