Reisekostenerstattung – auswärtiger Anwalt
Bundesgerichtshof
Az: I ZB 42/06
Beschluss vom
23.01.2007
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 218,76 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin ist eine international tätige Versicherungsgesellschaft. Ihre
Niederlassung für Deutschland befindet sich in Düsseldorf. Sie hat das beklagte
Transportunternehmen wegen eines Transportschadens aus übergegangenem und
abgetretenem Recht vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz in Anspruch
genommen, wobei sie sich von einem Hamburger Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Reisekosten ihres
Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Köln in Höhe von 252,70 EUR sowie Tage-
und Abwesenheitsgeld in Höhe von 168 EUR zur Kostenausgleichung angemeldet. Sie
hat hierzu ausgeführt, die Angelegenheit sei von ihrer in Hamburg ansässigen
Zweigstelle bearbeitet worden.
Das Landgericht hat nur diejenigen Reisekosten nebst Tage- und Abwesenheitsgeld
für erstattungsfähig erachtet, die der Klägerin im Falle der Beauftragung eines
in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Es hat hierfür 108,18
EUR in Ansatz gebracht und daher bei der Kostenausgleichung unter
Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte 70% der
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, einen Betrag von 75,73 EUR zugunsten der
Klägerin in Ansatz gebracht.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene, auf Berücksichtigung des
Unterschiedsbetrags gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben
(OLG Köln, Beschl. v. 24.5.2006 - 17 W 77/06, in juris dokumentiert).
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr in den
Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungsbegehren weiter.
Die Beklagte hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache führt sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an
das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass lediglich die Kosten
eines Prozessbevollmächtigten am Geschäftssitz der Klägerin erstattungsfähig
seien. Der Geschäftssitz der Partei sei nach rein objektiven Maßstäben und im
Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand zu ermitteln; er befinde
sich bei der Klägerin unstreitig in Düsseldorf. Der Umstand, dass die Klägerin
Regressansprüche nach ihrem Vortrag nicht dort, sondern in ihrer
Regressabteilung in Hamburg bearbeite, müsse unberücksichtigt bleiben, da sonst
für den Gegner die von ihm im Falle seines Unterliegens zu erstattenden Kosten
völlig unkalkulierbar wären. Zwar komme es in Bezug auf das Vorhandensein einer
Rechtsabteilung und die Bearbeitung der Schadensangelegenheit durch diese auf
die tatsächliche Organisationsstruktur und -handhabung und nicht darauf an, was
nach Ansicht des Gerichts zweckmäßig sei. Hieraus folge aber lediglich, dass ein
Unternehmen nicht darauf verwiesen werden dürfe, es hätte eine Rechtsabteilung
unterhalten oder die betreffende Angelegenheit durch die vorhandene
Rechtsabteilung bearbeiten lassen müssen.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie betraue ständig Hamburger
Prozessbevollmächtigte mit ihrer Vertretung. Eine Partei, die an ihrem
allgemeinen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, sei unter
Erstattungsgesichtspunkten gehalten, einen örtlichen Rechtsanwalt zum
Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Die durch die Beauftragung eines
auswärtigen Anwalts entstandenen Mehrkosten seien auch dann nicht
erstattungsfähig, wenn es sich bei diesem Anwalt um den Vertrauensanwalt der
Partei handele, der für sie in derselben Angelegenheit schon vorprozessual tätig
gewesen sei und mit dem sie auch sonst ständig zusammenarbeite.
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Reisekosten
sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld des von der Klägerin beauftragten
auswärtigen Rechtsanwalts zu Unrecht nur in dem Umfang für erstattungsfähig
erachtet, in dem diese Kosten bei Beauftragung eines am Sitz der Klägerin in
Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.
a) Das Beschwerdegericht hat bei seinen Erwägungen allerdings zutreffend
vorausgesetzt, dass bei einem Unternehmen, das - wie die Klägerin - über keine
eigene Rechtsabteilung verfügt, die Beauftragung eines an seinem Sitz ansässigen
Rechtsanwalts mit der Führung eines Rechtsstreits bei einem auswärtigen Gericht
nur dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist, wenn
bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung feststeht, dass dafür kein
eingehendes Mandantengespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v.
2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 = WRP 2005, 224 - Unterbevollmächtigter
III; Beschl. v. 3.3.2005 - I ZB 24/04, NJW-RR 2005, 922 f. = WRP 2005, 753 -
Zweigniederlassung; Beschl. v. 13.6.2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Tz 15,
jeweils m.w.N.).
b) Im Grundsatz ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts,
dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, die bei
einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder
Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), regelmäßig
nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der
Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschl. v.
18.12.2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt III;
Beschl. v. 11.3.2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 f.; Musielak/Wolst, ZPO,
5. Aufl., § 91 Rdn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten
des Anwalts", m.w.N.).
c) Eine von dem vorstehend unter b) wiedergegebenen Grundsatz abweichende
Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine
Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort
erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine
Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die
dem Unternehmen durch die Beauftragung eines an diesem Ort ansässigen
Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst
im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen
Rechtsanwalts.
aa) Im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es auf die tatsächliche
Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht
darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend
braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so
behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (BGH, Beschl.
v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, 431; BGH GRUR 2005, 271 -
Unterbevollmächtigter III, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW
2006, 3008 Tz 11 m.w.N.). Ebenso wenig kann es danach aber auch darauf ankommen,
ob sich der Sitz des Unternehmens oder immerhin eine Zweigniederlassung an dem
Ort befindet, an dem die Sache zunächst unternehmensintern bearbeitet worden ist
und, sofern im Weiteren die Einschaltung eines Anwalts und die Anrufung des
Gerichts notwendig wird, dann der Bedarf für ein Mandantengespräch entsteht.
bb) Nicht zu überzeugen vermag die vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner
Auffassung angestellte Überlegung, die vorgenommene Begrenzung der
Kostenerstattung sei notwendig, weil sich der Prozessgegner ansonsten im Falle
seines Unterliegens unkalkulierbaren Kostenerstattungsansprüchen gegenübersähe.
Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle
eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners
liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des
streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes
erhöht. Die - im Streitfall nicht in Rede stehende - Gefahr von Manipulationen
kann vernachlässigt werden, da sich der Ort, an dem die Sache unternehmensintern
bearbeitet worden ist, regelmäßig anhand der vorprozessual geführten
Korrespondenz feststellen lassen wird.
III. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen
Feststellungen trifft.