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Tagesmutterkosten und Übernahme von Tagespflegekosten VG Frankfurt am Main Az.: 10 G 4009/01 Beschluss vom 14.02.2002 In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Jugendwohlfahrts- und
Jugendförderungsrechts ("Tagesmutter") hat die 10. Kammer des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 14.02.2002 beschlossen: Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin
Aufwendungs- bzw. Kostenersatz für die Betreuung ihres Kindes in Tagespflege ab
September 2001 zu leisten. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen. G r ü n d e Mit Bescheid vom 9.1.2001 lehnte das Jugendamt des
Antragsgegners den Antrag auf Übernahme der Tagespflegekosten ab. Zur Begründung
verwies es auf den Beschluss des Kreisausschusses vom 26.8.1992. In dem
Beschluss des Kreisausschusses heißt es zur Begründung Tagespflegegeld an
Großeltern nicht zu gewähren: Aufgrund vorliegender Anträge auf Gewährung von
Tagespflegegeld an Großeltern, wurde das Rechtsamt um Stellungnahme gebeten.
Hiernach kann Tagespflegegeld an Großeltern nicht gewährt werden. Einerseits
knüpft § 23 Abs. 3 KJHG den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Tagespflege an
die Vermittlung einer geeigneten Pflegeperson. Die Vermittlung eines Kindes in
Tagespflege bei Unterhaltspflichtigen wird deshalb in der Regel nicht in
Betracht kommen, da Vermittlung vom Begriffsinhalt voraussetzt, dass ein Kontakt
zwischen Personen hergestellt wird, zwischen denen bisher keine Beziehung
bestand. Andererseits sind gem. § 1601 ff. BGB Eltern ihrem Kind bzw. Großeltern
ihrem Enkelkind unterhaltsverpflichtet. Aufgrund dieser abstrakten
Unterhaltsverpflichtung scheidet die Zahlung von Pflegegeld an Großeltern aus. Außerdem wurde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30.6.1999 verwiesen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Tagespflege die Großeltern eines Kindes als Tagespflegeperson ausdrücklich ausschließen könne (Blatt 2 der Behördenakte). Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie
argumentierte: Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1996
ergebe sich, dass das Verwandtschaftsverhältnis allein nicht entscheidend dafür
sein kann, einen geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz i.S.d. § 23
SGB VIII abzulehnen. Entscheidend sei allein, ob die Mutter bei der Erziehung
oder Betreuung Hilfe brauche oder ob sie ihren Erziehungsauftrag ohne
Jugendhilfe erfüllen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Sache leider
nicht abschließend entschieden, sondern zur Klärung der tatsächlichen Frage, ob
die betreuende Großmutter zur Betreuung ihres Enkelkindes nur gegen Entgelt
bereit war, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dabei sei es davon
ausgegangen, dass eine unentgeltliche Betreuung nach der Lebenserfahrung
aufgrund der engen familiären Bindung zwischen Großeltern und Enkeln regelmäßig
erwartet werden könne. Demgegenüber habe sich das Bundessozialgericht in seiner
Entscheidung vom 5.7.1994 auf den Standpunkt gestellt, dass eine allumfassende
Betreuung eines Kindes im Tagespflegeverhältnis nach Art und Dauer den Rahmen
dessen sprengt, was - heute - üblicherweise im Rahmen der familiär geprägten
Beziehung von Großeltern geleistet wird. Die Großmutter der Antragstellerin sei bereits seit geraumer
Zeit in das Hattersheimer Tagespflegeprojekt eingebunden und betreue in der
Regel drei bis vier Kinder. Das eigene Enkelkind solle als viertes
Tagespflegekind in die Betreuung aufgenommen werden. Sie wolle also ihre
Betreuungstätigkeit nicht unentgeltlich im Rahmen eines bestehenden
Verwandtschaftsverhältnis ausüben, sondern die Betreuung in ihren derzeitigen
Beruf als Tagesmutter einbeziehen. Der Beschluss des Kreisausschusses vom 26.08.1992, der die
Ablehnung des Aufwendungsersatzes lediglich allgemein mit dem Bestehen eines
Verwandtschaftsverhältnis begründet, könne nach der später ergangenen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand mehr haben. Das
Bundesverwaltungsgericht habe weitreichende Überlegungen dazu angestellt, wann
ein Entgeltverlangen von Großeltern berechtigt sein könne und dies von etwaig
bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen abhängig gemacht. Den
Jugendämtern stehe zwar einerseits ein relativ großes Ermessen zu, andererseits
sei das Ermessen beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG
quasi gegen Null geschrumpft. Nach dieser Vorschrift solle nämlich
Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes (wozu auch
die Tagespflege gehöre) angeboten werden, um zu ermöglichen, dass die
Alleinerziehenden einerseits zum eigenen Unterhalt und dem des Kindes arbeiten
und andererseits das Kind erziehen und betreuen können. Eine derartige Verpflichtung mache aber nur dann Sinn, wenn
ihr in solchen Fällen eine Soll-Verpflichtung des Jugendamtes entspreche, die
Förderung des Kindes auf dem Platz zur Tagesbetreuung als Jugendhilfemaßnahme zu
übernehmen. Wenn in diesem Zusammenhang die Tagespflege als geeignet und
erforderlich anzusehen und die Großmutter für die Betreuung des Kindes als
geeignet angesehen ist, sei nicht einzusehen, warum die Mutter das Kind bei
einer anderen Pflegeperson unterbringen müsse, um einen Aufwendungsersatz
durchsetzen zu können. Denn wenn die Großmutter nur gegen Entgelt bereit sei,
die Betreuung des Kindes zu übernehmen, ihr das Entgelt aber allein im Hinblick
auf das Verwandtschaftsverhältnis nicht gewährt werde, werde der Mutter nichts
anderes übrig bleiben, als eine andere Tagesmutter für ihr Kind zu suchen.
Dieser Tagesmutter müsste das Jugendamt dann einen Aufwendungsersatz zahlen. Auch die Behauptung, dass die Verwaltungspraxis, Tagespflege
durch Verwandte nicht zu fördern, dem Gesetz entspreche, sei nicht überzeugend.
Einerseits lasse sich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht entnehmen,
dass Verwandte von Jugendhilfeleistungen ausgeschlossen werden sollen (OVG
Schleswig Urteil v. 16.01.1995). Andererseits werde die vom
Sparsamkeitsgrundsatz getragene Überlegung, Großeltern erst gar nicht als
Pflegepersonen anzuerkennen, weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung und schon
gar nicht dem jeweiligen Einzelfall gerecht. Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden. Zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts
hat die Antragstellerin am 26.9.2001 beantragt, durch einstweilige Anordnung den
Antragsgegner zu verpflichten, Tagespflegeleistungen für ihre Tochter zu
erbringen. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten, die
Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Tagespflegekosten gemäß §
23 SGB VIII, denn Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift vermittele keinen Rechtsanspruch
auf die Förderung des Kindes durch Tagespflege. Es bestehe lediglich ein
Verfahrens-Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag.
Der Main-Taunus-Kreis habe mit Kreisausschussbeschluss vom
26.8.1992 beschlossen, kein Tagespflegegeld an Großeltern zu gewähren. Dem
entspreche auch die Praxis anderer Jugendhilfeträger. Die Stadt Hanau
bezuschusse Tagespflege bei Verwandten nicht. Auch der Landkreis Fulda leiste
keine Zahlung an Großeltern, weil entweder eine Unterhaltspflicht bestehe und
damit eine unentgeltliche Betreuung erwartet werden könne oder aber ansonsten
eine "moralische Verpflichtung" zur unentgeltlichen Betreuung seitens der
Großeltern bestehe. Die Ablehnung der Übernahme der Tagespflegekosten bei einer
Unterbringung bei den Großeltern sei auch von dem Gedanken getragen, dass von
den Großeltern aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses erwartet werden
könne, dass sie ihr Enkelkind unentgeltlich betreuten. Soweit Tagespflegekosten
auch bei Unterbringung bei den Großeltern zu übernehmen wäre, müssten die
Jugendhilfeträger damit rechnen, dass sämtliche Großeltern nunmehr
Tagespflegekosten beanspruchten. Dies würde die Haushalte der Jugendhilfeträger
erheblich belasten. Ergänzend wird auf die Stellungnahme des Ersten Kreisbeigeordneten an die Gleichstellungsstelle (= Amt 34) verwiesen (Blatt 4 der Behördenakte). Dort heißt es: Bereits kurz nach in Kraft treten des Sozialgesetzbuches VIII
(SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) war die Frage zu klären, ob
Großeltern Anspruch auf Tagespflegegeld aus Mitteln der Jugendhilfe haben, wenn
sie ihr Enkelkind regelmäßig stundenweise betreuen. Nach Prüfung der Rechtslage
beschloss der Kreisausschuss 1992, dass Großeltern Tagespflegegeld nicht gewährt
wird (siehe Anlage Vorlage Nr. 294/92). Die vom Kreisausschuss vertretene
Rechtsauffassung wird gestützt auf die Empfehlungen des "Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge" vom 06.04.1992 sowie mehrere zwischenzeitlich
ergangene Verwaltungsgerichtsurteile. Auch das von Ihnen beigefügte Urteil des
Verwaltungsgerichts Harnburg vom 30.06.1999 kommt letztendlich zu keinem anderen
Ergebnis. In der Begründung weist das VG Hamburg u.a. auf den Willen des
Gesetzgebers hin, dass allgemein übliche Verwandten- und Nachbarschaftshilfen
nicht kommerzialisiert werden sollen, dass Gefahren des Missbrauchs begegnet
werden müsste und dass schließlich die Kostenbelastung in einem einschätzbaren
Rahmen bleibt. Weiterhin wird hierzu im o.g. Urteil ausgeführt: +daher liegt es
im Rahmen der gesetzgeberischen Absicht, wenn die Beklagte (hier das örtlich
zuständige Jugendamt) bei ihrer Ermessensentscheidung darauf bedacht nimmt, dass
die Förderungsangebote nach Möglichkeit kostengünstig bleiben. Eine
Berücksichtigung von Großeltern als Pflegepersonen könnte indes eine Art Lawine
dahingehend auslösen, dass die zahlreichen Betreuungsverhältnisse, die derzeit
insoweit bestehen und von den Eltern und den Großeltern selbst organisiert sind,
in jugendhilferechtliche Fördermaßnahmen umgewandelt werden. Ferner stützen sich
zahlreiche ablehnende Urteile auf §§ 1601 ff. BGB, wonach Eltern ihrem Kind bzw.
Großeltern ihrem Enkelkind unterhaltsverpflichtet sind. Aus vorgenannten Gründen
sieht sich das Fachamt nicht in der Lage, den Antrag auf Zahlung von
Tagespflegegeld an die Großmutter des Kindes positiv zu bescheiden. Die Behördenakten haben vorgelegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.11.2001
dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass eine Regelung vor der
Entscheidung der Hauptsache nötig ist. Eine Geltendmachung ihres vermeintlichen
Rechts im Hauptsacheverfahren durch eine Verpflichtungsklage ist ihr nicht
zumutbar. Gerade bei unterhaltssichernden Geldleistungen kann ein Verweis auf
das Hauptsacheverfahren dem existenzsichernden Zweck zuwiderlaufen. So liegt der
Fall aber hier. Die Antragstellerin hat auch ein Regelungsbedürfnis in der
Sache, einem dauernden Rechtsverhältnis, glaubhaft gemacht. Der
Aufwendungsersatzanspruch gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII steht der
Antragstellerin als Mutter und Personensorgeberechtigten zu, weil die
Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift vorliegen und - soweit das Gesetz
der Behörde ein Ermessen einräumt - das Ermessen im vorliegenden Fall auf Null
reduziert ist, so dass eine andere als die von der Antragstellerin erstrebte
Entscheidung nicht rechtmäßig wäre. Nach § 23 SGB VIII sollen die für eine Tagespflegeperson
entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt
werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege
für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten
nachgewiesenen Pflegeperson feststellt. Auf eine derartige Feststellung hat die
Antragstellerin als Personensorgeberechtigte einen Anspruch, wenn zur Förderung
der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, das Kind
für einen Teil des Tages oder ganztags betreut werden muß. An der Eignung der
Pflegeperson können keine Zweifel bestehen, da diese bereits als Tagesmutter für
andere Kinder tätig ist und Eignungsmängel nicht ersichtlich sind, insbesondere
sind Einwendungen seitens der Behörde nicht vorgebracht worden und auch nicht
sonstwie ersichtlich. An der Erforderlichkeit der Betreuung bestehen ebenfalls keine Zweifel. Die Erforderlichkeit einer Tagespflege richtet sich nach der gegebenen familiären Situation der sorgeberechtigten Antragstellerin. Diese ist nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen (auch der Sozialhilfeträger hat darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet, ggf. ist der Hilfesuchende zur Annahme einer ihm angebotenen zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 BSHG verpflichtet). Nur beim Vorhandensein besonderer Erfordernisse des Kindeswohls kann es geboten sein, dass das Jugendamt den/die Sorgeberechtigte/n veranlasst ihrer Pflicht zur Arbeit nicht nachzukommen (ggf. unter Mitteilung an die Sozialhilfebehörde, wenn der/die Sorgeberechtigte/n einwilligen). Die Antragstellerin ist dieser Verpflichtung - nach Aktenlage offenbar mit Billigung des Jugendamtes - aber nachgekommen. Die durch die Arbeitszeiten der Antragstellerin bedingte häusliche Abwesenheit führt dazu, dass ihr die Erziehung und Betreuung ihres Kindes während dieser Zeit nicht möglich ist. Dies allein begründet bereits die Erforderlichkeit einer Tagespflege, denn der Tagespflege-Bedarf kann auch nicht auf andere (zumutbare) Weise gedeckt werden. Weder die Sozialhilfebehörde noch das Jugendamt haben der Antragstellerin von einer Arbeitsaufnahme abgeraten, jedenfalls lassen sich aus den Behördenakten und aus dem Vortrag der Beteiligten entsprechende Hinweise nicht finden. Dem mit dem Antrag letztlich geltend gemachten Anspruch auf
Aufwendungs- bzw. Kostenersatz steht auch nicht der Beschluss des
Kreisausschusses vom 26.8.1992 entgegen, keine Ersatzleistungen (Pflegegeld) zu
gewähren, wenn die Tagesbetreuung durch Großeltern erfolgt. Eine derartige
allgemeine Entscheidung wäre rechtswidrig, weil sie die konkreten Umstände des
hier vorliegenden Falles nicht erfasst und die Rechtslage nicht hinreichend
wiedergibt. Es kann dahinstehen, ob die in dem Beschluss geschilderten
Erwägungen für die generelle Ablehnung des Aufwendungsersatzes bei
Tages-Betreuung durch Großeltern schlüssig sind bzw. rechtlichen Bestand haben
können, zumindest das offenbar ausschlaggebende in dem Beschluss zuletzt
genannte rechtliche Argument der Unterhaltsverpflichtung der Großeltern
gegenüber ihren Enkelkindern kann angesichts der 1996 ergangenen Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand haben. Das Bundesverwaltungsgericht
hat zutreffend ausgeführt, dass nicht allgemein davon ausgegangen werden kann,
Aufwendungsersatz für Großeltern entfalle, weil diese lediglich ihre
Unterhaltspflicht erfüllten. Es hat vielmehr hervorgehoben, dass es auf die
Leistungsfähigkeit der Eltern ankommt, ob die Großeltern eine Unterhaltspflicht
haben. Sind die Eltern ganz (oder teilweise) leistungsfähig oder sind neben den
betreuenden Großeltern weitere Großeltern anteilig unterhaltspflichtig, tritt
insoweit eine Unterhaltspflicht der betreuenden Großeltern nicht ein. Eine durch
sie geleistete Betreuung kann sich folglich insoweit auch nicht als naturale
Erfüllung einer sie treffenden Unterhaltspflicht darstellen. Der Nachrang
öffentlicher Jugendhilfe kann deshalb insoweit nicht durch Verweis auf die von
den Großeltern erbrachten Betreuungsleistungen zum Tragen gebracht werden.
Vielmehr ist Jugendhilfe auf Kosten des Jugendhilfeträgers zu leisten. Der
Nachrang öffentlicher Jugendhilfe kann, soweit eine unterhaltsrechtliche
Leistungspflicht der Eltern besteht, nur durch Festsetzung eines Kostenbeitrags
nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5, § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB
VIII aktualisiert werden. Es kommt also maßgebend auf die Würdigung dieser und ggf. weiterer Einzelumstände an (vgl. die Urteilsbesprechungen BVerwG v. 12.9.1996 -5 C 31.95-, NJW 1997, 2831, NDV-RD 1997, 249 , BVerwG v. 12.09.1996 -5 C 37.95- und BVerwG 5.12.1996 -5 C 51.95- von Irmgard Diedrichs-Michel, Landesjugendamt Hessen, internet: http://www.ifis-consult.de/html/j31.html). Eine solche Würdigung der Einzelumstände hat aber die Behörde nicht vorgenommen. Dieses Ergebnis würde allerdings für die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs nicht ausreichen, wenn man bei diesem Zwischenergebnis stehen bliebe (in einem vergleichbaren Hauptsacheverfahren würde dies zur Neubescheidungsverpflichtung führen). Die Sache ist indessen - auch bereits im vorliegenden Eilverfahren - "spruchreif", weil nicht erkennbar ist, wie die Behörde das ihr unter Beachtung der ermessenseinschränkenden Norm des § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG verbliebene Ermessen anders als durch die von der Antragstellerin erstrebte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausüben will. Ein Bedarf auf Förderung des Kindes in Tagespflege durch das
Jugendamt nach § 23 SGB VIII setzt voraus, dass die Großmutter weder zur
unentgeltlichen Betreuung bereit ist noch mit der Betreuung des Kindes eine
diesem gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt. Beide Voraussetzungen
liegen vor. Sie beruhen nicht nur auf der Glaubhaftmachung der Antragstellerin,
auch die Behördenakten und das Vorbringen des Antragsgegners im
Verwaltungsstreitverfahren lässt Zweifel daran nicht aufkommen. Insbesondere
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Großmutter ihre Bereitschaft zur
unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes verweigert hat, um in den Genuss
wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen. Diese Annahme verbietet sich in
aller Regel schon deshalb, weil mit der ernsthaften Aufgabe des Willens, ein
Enkelkind unentgeltlich zu pflegen, der Pflegefall der fürsorgenden
Verantwortung des Jugendamtes unterstellt wird, auf die die
Personensorgeberechtigte zwar nach Maßgabe des § 5 SGB VIII einwirken, die sie
aber dem Jugendamt nicht abnehmen kann. Das Jugendamt hat - dies werden
Großeltern und Eltern in solchen Fällen in Betracht ziehen müssen - bei der
Entscheidung über den Antrag auch zu prüfen, ob nicht eine anderweitige
Betreuung als durch die Großmutter dem Wohl des Kindes besser entspräche und für
seine Entwicklung besser geeignet wäre als die Gewährung der Hilfe in einer sog.
Verwandtenpflegestelle. Die Kenntnis derartiger möglicher Konsequenzen durch die
Antragstellerin als Mutter und die Großmutter als mit den Dingen vertraute und
erfahrene Tagesmutter, stützt die Ernsthaftigkeit des antragsbegründenden
Vorbringens zusätzlich. Auch die von dem Antragsgegner weiter unter Berufung auf
Gründe aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30.6.1999
vorgebrachten Argumente wie sie der Stellungnahme des Ersten Kreisbeigeordneten
an die Gleichstellungsstelle zu entnehmen sind, sind eher politischer Art und
können de lege ferenda fruchtbar sein oder fiskalischer Art und dem Grundsatz
einer sparsamen Verwaltung verpflichtet, sie sind aber wenig hilfreich die
Rechtslage zu erkennen und Einzelfallgerechtigkeit herbeizuführen. Die Antragstellerin hat daher ein Recht auf die begehrte
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für den geltend gemachten
Aufwendungs- bzw. Kostenersatz ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen
Geltendmachung. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§§ 154 Abs. 1, 188 VwGO). |
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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