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Verkehrsunfall – Einbiegendes und überholendes Fahrzeug

LG Potsdam – Az.: 6 O 131/18 – Urteil vom 07.09.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.285,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2017 sowie weitere 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu fünf Neunteln und im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags .

4. Der Streitwert wird auf 5.143,06 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 1. September 2017 in der Mahlower Straße in Blankenfelde-Mahlow ereignete. Unfallbeteiligt war neben dem von der Zeugin S (ehemals T ) geführten Fahrzeug des Klägers das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Fahrzeug des Beklagten zu 1, das von ihm geführt wurde.

Der Kläger ließ den Unfallschaden an seinem Fahrzeug zu Kosten von 802,89 € begutachten. Nach dem Gutachten war mit Reparaturkosten von 6.053,09 € zu rechnen bei anzunehmenden fünf Reparaturtagen und einer verbleibenden Wertminderung von 400 €. Das Fahrzeug gehöre zur Nutzungsgruppe F mit einer Tagespauschale von 50 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zu Bruttokosten von 5.384,52 € reparieren. Er macht Nutzungsausfall für fünf Tage zu je 50 € und zudem eine Unfallpauschale von 20 € geltend, lässt sich aber insgesamt einen Mitverschuldensanteil von 25 % anrechnen.

Der Kläger machte seinen Schaden mit Anwaltsschreiben vom 12. September 2017 gegenüber der Beklagten zu 2 unter Fristsetzung bis zum 29. September 2017 geltend, die den Anspruch mit am 27. Dezember 2017 eingegangenen Schreiben vom 21. Dezember 2017 insgesamt zurückwies.

Der Kläger hat am 30. Januar 2018 Klage erhoben, den Beklagten zugestellt am 23. bzw. 24. Februar 2018. Er behauptet eine Reparaturdauer von 20 Tagen, und trägt zum Unfallhergang vor: Die Zeugin sei die Mahlower Straße in Richtung ihrer Grundstückseinfahrt gefahren. Etwa zehn bis 20 m zuvor habe rechts ein Kleintransporter gestanden. Sie habe geblinkt, um das Überholmanöver und das anschließende Abbiegen in die linksseitig gelegene Grundstückseinfahrt anzuzeigen. Noch im Überholen habe sie die Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h reduziert und unmittelbar darauf mit dem Abbiegemanöver begonnen. In diesem Moment habe der Beklagte zu 1 beschleunigt und sei ihr in die linke Seite gefahren. Der Zeuge S , sein Sohn, habe währenddessen auf dem Beifahrersitz seines Autos gesessen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte, da er bei unklarer Verkehrslage überholt habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.143,06 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. September 2017 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 487,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten zum Unfallhergang: Der Beklagte zu 1 sei hinter der Zeugin gefahren. Sie sei wegen des Kleintransporters nach links gezogen, ohne zu blinken. Dann sei die – wieder ohne zu blinken – nach rechts gefahren und habe dort gebremst. Er, der Beklagte zu 1, sei schlicht links geblieben um am klägerischen Auto vorbeigefahren, als dieses plötzlich nach links ausgeschert sei. Sie sind der Ansicht, gegen die Zeugin als Linksabbiegerin spreche der Beweis des ersten Anscheins. Für ihn sei die Verkehrssituation nicht unklar gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die ohne weiteres zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in der begehrten Höhe. Im darüber hinaus gehenden Teil ist die Klage unbegründet.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1 gründet sich auf §§ 7 und 17 sowie 18 StVG; der dementsprechende Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf § 115 VVG.

1.

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Soweit der Halter haftet, ist nach § 18 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Diese Verpflichtung zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

2.

Danach besteht dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten, da das klägerische Fahrzeug bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde. Der Unfall ist auch nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

3.

Nachdem der Unfall aber für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im dargestellten Sinne war, ist zur Bestimmung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz die Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung geboten, § 17 StVG. Diese ergab ein deutliches Mitverschulden des Beklagten zu 1 als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs.

a)

Zwar verstieß die Zeugin S als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht nur gegen die Pflichten einer Linksabbiegerin gemäß § 9 Abs. 1 StVO, sondern darüber hinaus auch gegen die besonderen Pflichten eines Linkseinbiegers gemäß § 9 Abs. 5 StVO. Nach diesen Vorschriften muss, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach links abbiegen will, hat sich bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Wer in ein Grundstück abbiegt, muss sich nach Absatz 5 der genannten Vorschrift darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das ist zwar nicht wörtlich zu verstehen im Sinne einer reinen Erfolgshaftung für eine Gefährdung; allerdings ist der Fahrzeugführerin hierdurch das Äußerste an Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr auferlegt, wenn auch nichts Unmögliches verlangt wird wie etwa die absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalls (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, 9 StVO Rdnr. 55 und § 10 StVO Rdnr. 7).

Verkehrsunfall – Einbiegendes und überholendes Fahrzeug
(Symbolfoto: Von NormanCook/Shutterstock.com)

Gegen diese Pflichten hat die Zeugin verstoßen. Das ist nach den Grundsätzen zum Beweis des ersten Anscheins anzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers anzunehmen, wenn es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (Burmann ebd. Rdnr. 55a; KG NZV 2003, 89). Für die Einbiegende gilt nichts anderes (vgl. Burmann ebd. Rdnr. 8 m. u. N.).

Die Zeugin hat diesen Anschein nicht zu erschüttern vermocht. Es ließ sich nicht feststellen, dass sie den genannten Geboten vollständig gerecht geworden ist. Zwar hat sie ausgesagt, sie habe ihre Absicht, links einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angekündigt. Sie habe hierfür deutlich auch dann noch links geblinkt, als sie an dem am rechten Straßenrand parkenden Transporter vorbeigefahren sei hat ihr Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Ihr Sohn, der Zeuge S , hat dies deutlich bekräftigt. Der Vortrag ist allerdings vom Beklagten ebenso deutlich in Abrede gestellt worden, ohne dass – bezogen auf diesen Teil der Aussage – der einen oder der anderen Version eindeutig der Vorzug zu geben wäre. Der Zeuge S hat sich etwas zu deutlich an der Wahrnehmung der Mutter orientiert, die sicherlich kurz nach dem Unfall und erneut in Vorbereitung auf die Verhandlung Thema im Familienkreis gewesen sein wird. Objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Darstellung fehlen ebenso wie Gründe, warum der damals 14-jährige gerade im alltäglichen Einbiegen in das heimatliche Grundstück auf dieses Detail so deutlich hätte achten sollen. Es liegt nahe – bzw. kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden –, dass eine an dieser Stelle nachvollziehbar lückenhafte Erinnerung mit dem Üblichen, dem Gebotenen aufgefüllt wurde, und zwar bei der Zeugin S nicht anders als bei ihrem Sohn, dem Zeugen S .

Ebenso wenig nachgewiesen ist, dass die Zeugin vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Sie selbst gab an, sie habe nicht näher auf das andere Fahrzeug geachtet. Dieses sei nicht besonders weit weg gewesen, aber auch nicht besonders nahe. Es habe für sie keine Rolle gespielt. Das spricht dagegen, dass sie den nachfolgenden Verkehr in ausreichendem Maße im Rückspiegel beobachtet hat. Auch die gebotene zweite Rückschau mit dem so genannten Schulterblick gab sie nur auf Nachfrage an, und dies nur als natürlich, als üblich – das mache sie immer. Dieser eventuelle weitere Pflichtverstoß kann indes dahinstehen, da ebenso wenig feststeht, dass der Unfall in diesem Moment noch für die Zeugin zu verhindern gewesen wäre.

b)

Auf der anderen Seite ist aber dem Beklagten ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorzuwerfen. Dieser untersagt ein Überholen bei unklarer Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Das wird aber in der weit überwiegenden Rechtsprechung nicht schon dann angenommen, wenn der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit in einer Weise verlangsamt, die in Verbindung mit der Verkehrssituation und der Örtlichkeit geeignet ist, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er nicht verlässlich beurteilen kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde (Heß ebd. § 5 StVO Rdnr. 26; KG NZV 2010, 506).

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Eine solche unklare Verkehrslage lag hier zur Überzeugung des Gerichts aus Sicht des Beklagten zu 1 vor. Die vor ihm fahrende Zeugin fuhr zunächst links an dem rechts parkenden Transporter vorbei. Dann orientierte sie sich etwas nach rechts, ohne dass ihre Fahrtrichtungsanzeiger („Blinker“) deutlich gemacht hätten, wohin sie im nächsten Moment fahren wollte. Noch bevor dies deutlich wurde, suchte der Beklage zu 1 die Zeugin zu überholen. Dies ergibt die Gesamtwürdigung der Aussagen der Zeugen S und des persönlich angehörten Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung der im Termin in Augenschein genommenen Fotos der Endstellung der Fahrzeuge. Zwar gab die Zeugin an, sie habe sich gar nichts nach rechts orientiert, allenfalls minimal. Dem gegenüber hat sich der Beklagte zu 1 dahin eingelassen, dass die Zeugin ganz deutlich rechts gefahren sei und dabei sogar so langsam geworden sei, dass er angenommen habe, sie wolle dort anhalten und gar parken. Die jeweiligen Kinder der Unfallbeteiligten haben den Vortrag ihrer jeweiligen Elternteile auffallend deutlich gestützt. Weder die eine noch die andere Version lässt sich aber sinnvoll mit der Unfallörtlichkeit und der erwähnten Endstellung der Fahrzeuge in Übereinstimmung bringen. Danach entsprach allein ein leichtes Ausscheren nach rechts dem beabsichtigten Einbiegen der Zeugin in ihr linksseitig gelegenes Grundstück. Sie konnte, da sie sich wegen des Vorbeifahrens an dem Transporter am linken Rand der ohnehin schmalen Straße befand, nicht ohne weiteres in die Grundstückseinfahrt einbiegen und musste daher leicht ausholen. Es war allerdings ersichtlich nicht erforderlich, hierfür ganz auf die rechte Seite zu wechseln und dort sogar anzuhalten. Dass sie dies auch nicht tat, wird aus der erwähnten Endstellung sichtbar, in der das Beklagtenfahrzeug zu einem nicht geringen Teil bereits links von der Straße abgekommen ist. Auch steht das Klägerfahrzeug in einem nicht besonders steilen Winkel zum Fahrbahnrand.

Der Beklagte zu 1 konnte sich bis zum – nicht sicher festzustellenden – Wiedereinscheren der Zeugin auf der rechten Fahrbahnseite nicht sicher sein, in welche Richtung sie weiterfahren wird. Zwar nahm er nachvollziehbar an, sie wolle geradeaus weiterfahren. Er konnte sich dessen aber nicht sicher sein und hätte besser noch ein bis zwei Sekunden gewartet, bis sich die zunächst unklare Situation geklärt hat. Sein Überholen erfolgte übereilt.

c)

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt ein so deutlich überwiegendes Verschulden der Zeugin, dass eine Schadensteilung 1 zu 2 zu ihren Lasten angezeigt erscheint (vgl. etwa auch OLG Oldenburg, VersR 1978, 1027).

4.

Die dem Kläger entstandenen Schäden von gesamt 6.857,41 € sind letztlich unstreitig. Die Beklagten sind nicht mehr substantiiert der Behauptung des Klägers entgegen getreten, die Reparatur habe wenigstens die fünf Tage in Anspruch genommen, für die der Kläger Nutzungsausfall in unstreitig angemessener Höhe von 50 €/d begehrt. Unter Berücksichtigung der genannten Quote stehen dem Kläger hiervon 2.285,80 € zu.

5.

Der auf § 115 VVG gegründete Anspruch gegen den Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs entspricht dem in der Höhe.

6.

Die Zinsforderung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten gerieten nicht bereits durch den bloßen Ablauf der ihnen durch den Klägervertreter gesetzten Zahlungsfrist in Verzug. Für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt die einseitige Fristsetzung durch den Gläubiger nicht (vgl. nur Palandt/Grüneberg, § 286 BGB Rdnr. 22 unter Hinweis auf BGH NJW 2008, 50). Auch genügt die Angabe eines Zahlungsziels nicht den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. nur Grüneberg ebd. Rdnr. 23 und BGH ebd.). Es war vielmehr eine Mahnung erforderlich, bzw. hier die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Schreiben der Beklagten zu 2 vom 21. Dezember 2017.

Die ebenfalls geltend gemachten Anwaltskosten sind aus dem letztlich begründeten Quotenteil zu berechnen (vgl. BGH NZM 2008, 204).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 1 ZPO, die Streitwertentscheidung ihre in § 43 Abs. 1 GKG.

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