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Verkehrsunfall – Beschädigung Fahrzeugunikat

LG Darmstadt – Az.: 23 O 14/17 – Urteil vom 18.07.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.885,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.06.2013 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 61% und die Beklagte zu 2) 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu 22% zu tragen, im Übrigen trägt die Beklagte zu 2) diese selbst.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich in der Nacht vom 26. zum 27.04.2013 gegen 0:00 Uhr in der …straße in […] ereignete.

In dieser Nacht war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..-..123 am Straßenrand geparkt. Der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..-..456 kam von der Gegenspur nach links von der Fahrbahn ab und schob den geparkten Pkw gegen eine Grundstückseinfriedung. Hierdurch trat an dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..-..123 ein Totalschaden ein. Dieses Fahrzeug stellte ein Unikat dar, das die Karosserie eines [Fahrzeugtyp A] aufwies, in die wesentliche Teile eines [Fahrzeugtyp B] eingebaut waren und verfügte noch nicht über die straßenverkehrsrechtliche Zulassung. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ..-..456 ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert, die wiederum die Beklagte zu 1) mit der Abwicklung des Schadens beauftragte. Die Klägerin macht neben dem Wiederbeschaffungswert des Pkw Sachverständigenkosten in Höhe von 985,68 €, Abschlepp- und Standzeitkosten in Höhe von 390,08 €, An- und Abmeldekosten von pauschal 60,– € und Unfallnebenkosten in Höhe von 30,– € geltend. Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin vorgerichtlich bereits einen Betrag von 2.030,– €.

Die Klägerin behauptet, zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] gewesen zu sein; der Schaden betrage 8.100,– € (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.100,– € zuzüglich Umbaukosten von 300,– €, abzüglich Restwert von 300,– €). Das Fahrzeug sei fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen umgebaut worden und sei unmittelbar vor dem Unfall zulassungsfähig gewesen.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.2015 (Bl. 89 d.A.) erklärt hat, die Klage statt gegen die Beklagte zu 1) gegen die Beklagte zu 2) zu richten, beantragt sie nunmehr,

1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 7.565,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 8.06.2013 zu zahlen,

2. zur Erfüllung der Nebenforderung in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.11.2015 (Bl. 123 d.A.) die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) der Klägerin auferlegt.

Es hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.11.2015 (Bl. 125 f. d.A.) nebst Beschluss vom 12.07.2016 (Bl. 174 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 1.05.2016 nebst Ergänzungsgutachten vom 14.11.2016 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht den Sachverständigen angehört, auf die Sitzungsniederschrift vom 7.06.2017 (Bl. 254 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Schließlich hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.07.2017 (Bl. 300 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen X und Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 2.05.2018 (Bl. 366 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen worden. In dem Parteiwechsel liegt eine Klagerücknahme gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1) und eine Klageerhebung gegen die neue Beklagte zu 2).

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen diese ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.885,76 € aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. § 251 Abs. 2 BGB zu.

Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnung gemäß Anlage K4 (Bl. 95 d.A.), die den quittierten Vermerk „bar bei Übernahme“ enthält, substantiiert dargetan, dass sie Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw [Fahrzeugtyp A] ist. Dies hat die Beklagte zu 2) im Folgenden nicht substantiiert bestritten. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin auch Eigentümerin des „ausgeschlachteten“ [Fahrzeugtyp B] war. Jedenfalls wurde sie gemäß § 950 BGB Eigentümerin des neu gestalteten Fahrzeugs, denn sie hatte den Zeugen X damit beauftragt, den [Fahrzeugtyp A] derart umzubauen, dass wesentliche Teil dem [Fahrzeugtyp B] entnommen und unter Hinzufügung von Neuteilen in den [Fahrzeugtyp A] eingebaut werden.

Die Klägerin ist gemäß § 251 Abs. 2 BGB in Geld zu entschädigen, da die Herstellung des durch den Umbau des [Fahrzeug] (Einfügung von wesentlichen Teilen des [Fahrzeugtyp B] in die Karosserie eines [Fahrzeugtyp A]) entstandenen Unikats nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Dies führt zu einer Geldentschädigung in Höhe von 6.450,– €.

Zunächst ist von einem Wiederbeschaffungswert von 7.300,– € auszugehen.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 1.05.2016 ausgeführt, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Unikat handele, das in seiner ganz spezifischen konstruktiven Beschaffenheit nicht am Marktgeschehen teilnehme und dessen Wert sich folglich auch nicht mithilfe der gängigen Marktanalysemethoden final eruieren lasse. In seinem Ergänzungsgutachten vom 14.11.2016 hat er allerdings präzisiert, dass dem Pkw nur weitgehend der reguläre Standardmarkt verschlossen bleibe, jedoch tatsächlich ein Marktsegment bestehe, dem das streitgegenständliche Fahrzeug angehöre, so dass diesem ein auf dieses Marktsegment bezogener Wert zugesprochen werden könne.

Verkehrsunfall - Beschädigung Fahrzeugunikat
(Symbolfoto: Von Golubov.Ivana/Shutterstock.com)

Dabei hat sich der Sachverständige vornehmlich auf das Bewertungssystem der Classic Car Analytics GmbH gestützt. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Classic Car Analytics GmbH umfangreiche fundierte Daten zu Old- und Youngtimern sowie Unikaten sammele und hierauf ein nachvollziehbares methodisches System der Zustandsbewertung aufgebaut habe. Hierdurch sei ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit sichergestellt, die Resultate des Wertfindungsprozesses seien transparent, nachvollziehbar und belegbar. Das Gericht schließt sich der gut begründeten Entscheidung des Sachverständigen, den Wert des [Fahrzeug] vornehmlich mithilfe des Systems der Classic Car Analytics GmbH zu bemessen, an.

Auch gegen die Einschätzung des Sachverständigen, den Pkw mit der Note „2“ nach dem vorgenannten System zu bewerten, bestehen keine Bedenken. Der Sachverständige hat erläutert, der Umbau des Fahrzeugs in ein Unikat sei fachgerecht erfolgt. Es weise einen Sechszylindermotor auf, die jeweiligen Verkabelungen und Anbauteile seien ordnungsgemäß angebracht worden, ebenso seien die Wasserschläuche richtig verlegt und befestigt worden. Der Motor habe sich problemlos starten und in Betrieb nehmen lassen. Das Getriebe sei ordnungsgemäß mit dem Motor verschraubt worden, die Gelenkwelle sei, so wie erforderlich, an der Getrieberückseite angeflanscht und mit der Hinterachse verbunden worden, beide Antriebswellen seien in einer fachgerechten Weise montiert worden, gleiches treffe auf die Abgasanlage zu, die keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, zudem seien die Kraftstoffleitungen fachgerecht angebracht worden.

Damit habe das Fahrzeug konstruktiv überwiegend einem [Fahrzeugtyp B] entsprochen. Der Sachverständige hat ergänzend ausgeführt, für den Wert von Old- und Youngtimern sei der Grad ihrer Originalität von ausschlaggebender Bedeutung. Je weiter sich ein Fahrzeug im Zuge von Umbaumaßnahmen von seinem konstruktiven Ausgangspunkt entferne, desto mehr verliere es an Wert. Bezogen auf das vorliegende Fahrzeug bedeute dies, dass der potentielle Wertverlust aufgrund des Umbaus als eher gering anzusehen sei, weil weder die Karosserie noch das Fahrgestell umgearbeitet, verändert oder angepasst worden seien.

Vorliegend ist vom Wiederbeschaffungswert und nicht vom Marktwert auszugehen, denn im Rahmen des § 251 BGB findet die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB keine Anwendung.

Einen gut nachvollziehbaren Wert der Standheizung von 1.000,– € hat der Sachverständige ausweislich Seite 3 der Anlage G10 bereits in diesem Betrag berücksichtigt. Er hat erläutert, die Standheizung sei im Fahrbetrieb unbenutzt geblieben, der Neuwert habe 1.147,52 € betragen.

Ein Obergutachten war nicht einzuholen. Das Gericht teilt nicht die Ansicht der Beklagten zu 2), wonach das Sachverständigengutachten zur Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes wegen grober Verstöße gegen elementare Wertbestimmungsgrundsätze des Kfz-Sachverständigenwesens ungenügend, mithin gänzlich unbrauchbar sei. Wie ausgeführt, hat sich der Sachverständige aus gut nachvollziehbaren Gründen auf das Bewertungssystem der Car Classic Analytics GmbH gestützt und erläutert, warum eine Bewertung nach anderen Kriterien, insbesondere der so genannte „DAT-Wert“, nicht zielführend ist. Schließlich hat der Sachverständige zur Bewertung nach dem System der Car Classic Analytics GmbH einen Kilometerstand von 162.665 angegeben (Seite 1 der Anlage G10), was dem vom Sachverständigen bei seinem Ortstermin abgelesenen Kilometerstand entspricht.

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Schließlich hat der Sachverständige auch keinen falschen Stichtag angegeben. Soweit in der Anlage G10 als Auftragsdatum der 9.05.2016 angegeben ist, ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch ein überhöhter Wiederbeschaffungswert ergeben sollte. Ohnehin ist die Entschädigung gemäß § 251 Abs. 2 BGB anhand des Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

Für das Navigationsgerät ist gemäß § 287 ZPO kein gesonderter Wert hinzuzurechnen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dieses ließe sich dem Fahrzeug wieder entnehmen. Die erwähnten Kosten für dessen Einbau sind nicht zu erstatten, da nicht ersichtlich ist, dass diese in voller Höhe auch zu einem Wertzuwachs des umgebauten Pkw geführt hätten.

Für den Umstand, dass das umgebaute Fahrzeug noch nicht über eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung verfügte, erachtet das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Abschlag von 300,– € von dem vorgenannten Wiederbeschaffungswert als angemessen. Dieser Abschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Käufer eines noch nicht zugelassenen Pkw einen organisatorischen Aufwand zu erwarten hat, für den er nach Einschätzung des Gerichts im Vergleich zu einem bereits zugelassenen Pkw einen finanziellen Abschlag erwartet.

Eine weitere Wertminderung aufgrund des Umstands, dass der verunfallte Pkw noch nicht zugelassen war, ist jedoch nicht vorzunehmen. Das Gericht erachtet den Wert eines zugelassenen Fahrzeuges und denjenigen eines noch nicht zugelassenen aber ohne weiteres zulassungsfähigen Fahrzeuges – von der vorstehenden Wertminderung wegen des Aufwandes abgesehen – als vergleichbar. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, aus technischer Sicht bestünden keine Bedenken gegen die Zulassungsfähigkeit des Pkw. Insbesondere habe die [Herstellerin] auf seine Anfrage hin mitgeteilt, dass ein Einbau von wesentlichen Teilen eines [Fahrzeugtyp B] in die Karosserie eines [Fahrzeugtyp A] technisch bedenkenlos möglich sei. Ferner hat der Sachverständige erläutert, dass der Umbau fachgerecht erfolgte, insbesondere [Fahrzeug]-Originalteile verwendet wurden. Dies hat auch der Zeuge X glaubhaft bestätigt.

Schließlich ist gemäß § 287 ZPO ein Abschlag in Höhe von insgesamt 250,– € vorzunehmen, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass der Pkw mit den Felgen und Reifen, mit denen er zum Unfallzeitpunkt versehen war, zulassungsfähig gewesen wäre. Dabei stützt sich das Gericht auf die Wertangaben des Sachverständigen in dessen Anhörung am 7.06.2017. Ein noch höherer Abschlag wegen des eventuell notwendigen Austauschs von Reifen und Felgen ist nicht gerechtfertigt, denn ein solcher Austausch wäre zur Erlangung der Zulassung problemlos möglich gewesen.

Unstreitig hat der verunfallte Pkw noch einen Restwert von 300,– €, der schadensmindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 985,68 € gemäß Anl. K1 (Bl. 8 d.A.) – das Gutachten war zur Schadensbestimmung geeignet –, der Abschlepp- und Standzeitkosten in Höhe von 390,08 € gemäß Anl. K2 (Bl. 31 d.A.), der An- und Abmeldekosten von pauschal 60,– € und von Unfallnebenkosten in Höhe von 30,– € zu.

Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.915,76 €, auf den die Beklagte zu 2) vorgerichtlich bereits 2.030,– € zahlte.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus einem Streitwert von 5.885,76 € zu berechnen und belaufen sich auf 546,69 €, der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

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