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Beobachtungspflichten eines Fußgängers bei Überquerung eines Fußgängerüberwegs

BGH, Az.: VI ZR 260/80, Urteil vom 08.06.1982

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. September 1980 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. November 1979 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

Beobachtungspflichten eines Fußgängers bei Überquerung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen)
Symbolfoto: wittayayut / Bigstock

Am Abend des 5. November 1977 befuhr die Erstbeklagte mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten VW-Käfer in T. die U.-Straße aus U. kommend in Richtung B mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/st. Sie näherte sich dem vor der für sie von links trichterförmig einmündenden F.-Straße gelegenen Fußgängerüberweg, der durch die Zeichen 293 (Zebrastreifen) und 350 (Überwegschild) der StVO gekennzeichnet war. Der Überweg war durch zwei Straßenlaternen beleuchtet. Seine Länge über die Fahrbahn hin betrug am vorderen Rand des 5 m breiten Zebrastreifens 7,8 m am hinteren Rand 9,8 m.Die Asphaltdecke der Fahrbahn war naß. Die Erstbeklagte erfaßte den für sie von links auf dem Zebrastreifen die Fahrbahn überquerenden Kläger vorn rechts mit ihrem Wagen und brachte diesen unter Hinterlassung einer 18 m langen Bremsspur, die erst auf dem jenseitigen Rand des Zebrastreifens begann, zum Stehen. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Eine etwa 1 1/2 Stunden nach dem Unfall bei ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 0/00.

Der Kläger, der eine Alleinschuld der Erstbeklagten an dem Unfall behauptet, verlangt von den Beklagten 131,90 DM für Reinigungskosten und Taxifahrten zwecks Information seines Anwaltes (abzüglich darauf gezahlter 65,95 DM), Ersatz seines Verdienstausfalles und ein angemessenes Schmerzensgeld unter Anrechnung darauf bereits gezahlter 15.000.- DM.

Die Beklagten berufen sich im wesentlichen darauf, daß den Kläger ein Mitverschulden beim Unfall treffe.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 131,90 DM stattgegeben und die übrigen Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 9,66 DM abzüglich gezahlter 6,35 DM verurteilt, den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach nur unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/5 zuerkannt.

Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, den Kläger treffe ein Mitverschulden an seinem Unfall, das es mit 1/5 bewertet. Dazu erwägt es im wesentlichen: Als der Kläger sich entschlossen habe, die Fahrbahn zu überqueren, sei, wie zu seinen Gunsten anzunehmen sei, der Pkw der Erstbeklagten noch etwa 70 m von dem Fußgängerüberweg entfernt gewesen. Bis zur späteren Zusammenstoßstelle habe der Kläger 5 Sekunden benötigt. Die Erstbeklagte habe sich mit ihrem Pkw ungebremst dem Zebrastreifen genähert. Unter diesen Umständen sei es dem Kläger nicht anzulasten, daß er sich trotz des herannahenden Pkw’s überhaupt noch entschlossen habe, den Fußgängerüberweg zu überqueren. Ihm sei aber vorzuwerfen, daß er nicht etwa bei Erreichen der Fahrbahnmitte, als der Pkw nur noch wenige Meter entfernt gewesen sei, stehengeblieben sei, was offenbar darauf zurückzuführen sei, daß er sich bei der Beurteilung der Situation verschätzt habe.

II.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet und führen zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1. Das Verschulden der Erstbeklagten und damit die grundsätzliche Haftung beider Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden, die der Kläger beim Unfall erlitten hat, sind außer Streit. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mindert sich diese Haftung aber nicht deswegen, weil den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall (§ 254 Abs. 1 BGB) trifft. Freilich darf auch der Fußgänger, der einen geschützten Übergang benutzt, wie ihn der sogenannte Zebrastreifen darstellt, nicht blindlings darauf vertrauen, daß Kraftfahrer ihren Verpflichtungen bei der Annäherung an einen solchen Fußgängerüberweg (§ 26 StVO) nachkommen. So muß er vor Betreten des Überweges sich mindestens durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten von der Verkehrslage überzeugen und bei erkennbarer Gefährdung durch nah herangekommene Kraftfahrzeuge mit der Überquerung der Fahrbahn warten (vgl. für einen durch Ampeln gesicherten Übergang BGH, Urt. v. 20. April 1966 – III ZR 184/64 – VersR 1966, 660). Im Streitfall durfte der Kläger, ohne sich dem Vorwurf mangelnder Vorsicht auszusetzen, den Zebrastreifen betreten und die Fahrbahn überschreiten, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erstbeklagte in diesem Zeitpunkt noch mindestens 70 m entfernt und der ausreichend beleuchtete Übergang für sie voll einzusehen war. Der Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, daß die Erstbeklagte ihm die gefahrlose Überquerung der Fahrbahn ermöglichen werde. Er ist auch, wie zu seinen Gunsten zu unterstellen ist, zügig gegangen. Währenddessen brauchte er das herannahende Fahrzeug der Erstbeklagten nicht dauernd im Auge zu behalten. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht zwar darin, daß auch der Fußgänger, der sich schon auf dem gesicherten Übergang befindet, sich nicht ohne weiteres darauf verlassen darf, daß ein herannahender Kraftfahrer seinen Vorrang respektieren werde, wenn er durch einen beiläufigen Blick zur Seite eine konkrete Gefährdung für sich erkennen kann. Einer solchen Gefährdung muß er dann, will er sich nicht dem Vorwurf eines Mitverschuldens aussetzen, ausweichen, indem er etwa auf der Fahrbahnmitte stehen bleibt oder sich durch eine schnellere Gangart noch auf die andere Seite der Fahrbahn rettet. Allerdings werden ihm auch dann etwaige Fehlreaktionen, die auf den Schreck über eine verkehrswidrige, sein Vorrecht mißachtende Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen sind, nicht als Verschulden zuzurechnen sein.

Im Streitfall lassen die festgestellten Umstände indessen nicht den Schluß zu, der Kläger habe sich durch ein Beharren auf sein Vorrecht derart unvernünftig der Gefahr ausgesetzt, auf dem Überweg angefahren zu werden. Zwar war die Erstbeklagte bereits recht nahe herangekommen, als der Kläger die Mitte der Fahrbahn erreicht hatte, nämlich auf etwa 14 m (das Berufungsgericht nimmt an, daß die mit 50 km/st fahrende Erstbeklagte nunmehr noch eine Sekunde Fahrzeit bis zum Erreichen des Zebrastreifens benötigte). Für den Kläger war aber, selbst wenn er in diesem Augenblick auf das Fahrzeug geachtet hätte, die Situation schwer abzuschätzen. Abstand und Fahrgeschwindigkeit eines mit Abblendlicht herankommenden Personenkraftwagens sind nicht zuverlässig zu bestimmen. Auch ein Entschluß, jetzt stehen zu bleiben, hätte für den Kläger gefährlich sein können, weil nicht sicher vorauszusehen war, ob der Fahrer des Kraftwagens jeden Augenblick bremsen oder gar versuchen werde, hinter ihm vorbeizufahren. Schon eine geringfügige Geschwindigkeitsveränderung, die von der Erstbeklagten längst eingeleitet sein konnte, hätte ausgereicht, um den weitergehenden Kläger aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Unter diesen Umständen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß den Kläger, dem es selbst nur vorwirft, er habe sich „verschätzt“, ein Verschulden gegen sich selbst trifft, wenn er zügig weitergegangen ist. Nur bei einer offensichtlich unvernünftigen Selbstgefährdung, die hier nicht vorliegt, wird ein Mitverschulden des den geschützten Überweg bereits überquerenden Fußgängers angenommen werden können.

Daß sich der vorangegangene Alkoholgenuß des Klägers auf den Unfall ausgewirkt hat, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Verfahrensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

2. Der Kläger kann demnach vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Ihm sind daher die Reinigungskosten in Höhe von 12,70 DM zu erstatten. Begründet ist auch seine Forderung auf Ersatz von vier Taxifahrten in Höhe von 119,20 DM. Zwar hat das Berufungsgericht darin Recht, daß es sich dabei an sich um Kosten zur Durchsetzung seiner Klageansprüche handelt, mithin um Kosten des Rechtsstreits, die grundsätzlich im Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen sind. Im Streitfall hat aber die Zweitbeklagte, handelnd auch für die Erstbeklagte, bereits in Höhe der von ihr von Anfang an eingeräumten Haftungsquote von 50 % auch diese Kosten bezahlt und dabei zu erkennen gegeben, daß sie hinsichtlich dieser Kosten über den Streit zur Quote hinaus weder zum Grunde noch zur Höhe Einwendungen erheben wollte. Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zur Geltendmachung des Betrages im Prozeß anzuerkennen. Es bleibt daher bei der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 131,90 DM (abzüglich darauf nach Rechtshängigkeit gezahlter 65,95 DM) und bei dem Grundurteil, das die Klageansprüche auf Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld betrifft.

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