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Verkehrsunfall in einer rechts vor links-Situation

Verkehrsunfall: Beklagte müssen Schadensersatz zahlen.

Das Landgericht Köln hat im Fall eines Verkehrsunfalls entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 2.146,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen. Die Klage wurde in Höhe von 72 % abgewiesen, die Beklagten müssen die Kosten in Höhe von 28 % tragen. Die Klägerin hatte wegen des Unfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Beklagten haben die Haftung zu einem 2/3-Anteil akzeptiert. Der Verkehrsunfall vom 06.01.2019 erfolgte „bei dem Betrieb“ beider Fahrzeuge. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge konnte nicht von einer Alleinhaftung der Beklagtenseite ausgegangen werden. Die Klägerin hatte gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 StVO. Der Anspruch besteht auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten und von 25 % zu Lasten der Klägerin in einer Gesamthöhe von 2.297,61 EUR. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Köln – Az.: 16 U 194/21 – Urteil vom 12.10.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2021 – 4 O 262/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.146,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen A, B-straße 13a, C, von einer Zahlung in Höhe von 150,91 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin in Höhe von 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

II.

Die formell unbedenkliche Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 StVO. Der Anspruch besteht auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten und von 25 % zu Lasten der Klägerin in einer Gesamthöhe von 2.297,61 EUR, wobei 150,91 EUR hiervon auf den von der Klägerin geltend gemachten Freistellungsanspruch (Sachverständigenkosten) entfallen.

a)

Der Verkehrsunfall vom 06.01.2019 erfolgte „bei dem Betrieb“ beider Fahrzeuge i.S. von § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall erfolgte nicht aufgrund höherer Gewalt und stellte für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis dar (§ 17 Abs. 3 StVG). Ein solches liegt nur dann vor, wenn der Unfall zwar nicht absolut unvermeidbar war, aber sich selbst bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht hätte abwenden lassen. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. v. § 276 BGB hinaus (BGH Urteil v. 18.01.2005, VI ZR 155/04, Juris, Rn. 15; Scholten, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG, Stand 01.12.2021, Rn. 16). Für den Beklagten zu 2. kommt eine Unabwendbarkeit offensichtlich nicht in Betracht, weil ihm ein klarer Verstoß gegen die Vorfahrtregelung zur Last fällt. Der Unfall war indes auch für die Klägerin nicht unabwendbar, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt das Fahrverhalten des Beklagten zu 2. noch rechtzeitig hätte erkennen und hierauf reagieren können.

b)

Im Rahmen der sodann nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG durchzuführenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge kann nach den Ergebnissen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme indes nicht von einer Alleinhaftung der Beklagtenseite ausgegangen werden. Im Einzelnen:

aa)

Der Beklagte zu 2. hat zum Verkehrsunfall dadurch beigetragen, dass er gegen das Vorfahrtsrecht der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hat („rechts vor links„). Davon gehen auch die Beklagten aus, die ihre Haftung zu einem 2/3-Anteil akzeptieren.

bb)

Anders als das Landgericht geht der Senat jedoch auch von einer Mitverantwortung der Klägerin aus.

Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, gilt für jeden sich dieser Kreuzung nähernden Verkehrsteilnehmer, dass er zwar gegenüber dem von links kommenden Verkehr vorfahrtberechtigt, jedoch gegenüber von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss ein Verkehrsteilnehmer mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 StVO). Diese regelmäßig als „halbe Vorfahrt“ beschriebene Verkehrssituation dient nicht nur dem Schutz eines von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten, sondern dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer, also auch dem eigentlich von links kommenden Wartepflichtigen (vgl. BGH Urteil v. 21.05.1985, VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757; OLG Hamm Urteil v. 06.05.2002, 13 U 221/01, Juris; KG Beschluss v. 23.07.2009, 12 U 212/08, Juris; OLG Hamm Beschluss v. 01.10.2015, I-9 U 73/15, Juris; KG Urteil v. 21.09.2016, 29 U 54/15, Juris, mit Anm. Wenker in: jurisPR-VerkR 3/2017; OLG Hamm Beschluss v. 24.07.2018, 7 U 35/18, Juris, Rn. 41). Die im Rahmen einer „halben Vorfahrt“ geltenden Sorgfaltsanforderungen sollen – dem Gebot des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO folgend – im Interesse aller Verkehrsteilnehmer Unfälle an unübersichtlichen Kreuzungen, wo der Verkehr nicht durch Ampeln oder Schilder geregelt ist, verhindern (vgl. BGH Urteil v. 21.07.1977, VI ZR 97/76, BeckRS 1977, 30398098; OLG Hamm jeweils a.a.O.). Sofern danach der Vorfahrtberechtigte wegen der Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen kann, darf er sich nach den aufgezeigten Haftungsgrundsätzen nur langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten. Der von links kommende Wartepflichtige darf in einem unübersichtlichen Kreuzungsbereich nach dem Schutzzweck der genannten Verkehrsvorschriften allerdings nur darauf vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte sich seinerseits mit angepasster Geschwindigkeit nähert, um den – aus dessen Sicht – von rechts kommenden Verkehr die Vorfahrt zu gewähren, sodass dessen Mithaftung nur dann in Betracht kommt, wenn der Zusammenstoß durch eine diesen Verhältnissen unangepasste Verhaltensweise des Vorfahrtberechtigten mitverursacht worden ist (OLG Hamm und KG, jeweils a.a.O.). Kann der Vorfahrtberechtigte dagegen die für ihn von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen, ist die Lage für ihn ähnlich übersichtlich, wie wenn er eine Vorfahrtstraße befährt, sodass er auf eine Beachtung seines Vorfahrtrechts ohne Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit vertrauen kann (BGH Urteil v. 21.05.1985, a.a.O.; Spelz, in: Freymann/Wellner, jurisPK, § 8 StVO, Rn. 69 m.w.N.; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl., Rn. 14.179, 14.180).

Vorliegend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz davon auszugehen, dass die Klägerin mit einer den örtlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht angepassten Geschwindigkeit gefahren ist und die Kollision mitverursacht hat. Soweit das Landgericht hierzu die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen 21 km/h bis 24 km/h schnell habe fahren dürfen, um mit einer Vollbremsung auf ein ihr gegenüber vorfahrtberechtigtes, von rechts plötzlich auftauchendes Fahrzeug reagieren zu können, ist dies kein Maßstab, welcher der konkreten Verkehrssituation ausreichend Rechnung trägt. Ist ein Vorfahrtberechtigter gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts wartepflichtig, so muss er aus den bereits dargestellten Gründen nach § 8 Abs. 2 S. 1 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtberechtigten durchfahren zu lassen. In diesem Zusammenhang hat das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, dass die Klägerin bei einer von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit von 21 km/h bis 24 km/h ihr Fahrzeug bei einem von rechts annähernden Verkehrsteilnehmer nur mit einer Vollbremsung hätte zum Stillstand bringen können. Bei einer Geschwindigkeit von 16 km/h hätte es die Klägerin hingegen geschafft, mit einer „normalen“ Bremsung bis zur Kreuzungsmitte anzuhalten und auf ein von rechts kommendes Fahrzeug zu reagieren. Bei einer eigenen Geschwindigkeit von 8 km/h hätte die Klägerin die Blumenallee vollständig einsehen und noch vor der Kreuzungsmitte mühelos anhalten können. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich ebenso, dass zulasten der Klägerin von einer Kollisionsgeschwindigkeit von max. 23 km/h ausgegangen werden kann. Eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit ließ sich nicht nachweisen. Da die Klägerin mit dem Beklagtenfahrzeug mit dieser Geschwindigkeit kollidiert ist, hat sie ihre Sorgfaltsanforderungen nicht ausreichend beachtet. Zwar wäre es ihr möglich gewesen, auch bei einer solchen Geschwindigkeit mit einer Vollbremsung auf ein von rechts kommendes Fahrzeug zu reagieren, doch entspricht eine solche nicht der in Vorfahrtsituationen üblichen Verhaltensweise. Hier ist vielmehr zu erwarten, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer (hier die Klägerin gegenüber einem von rechts kommenden Fahrzeug) sich so verhält, dass die Vorfahrt mühelos und ohne Gefahr für den anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht werden kann. Hiervon konnte unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeit der Klägerin von 23 km/h gerade nicht ausgegangen werden. Der Senat geht allerdings auch davon aus, dass von der Klägerin ein Vortasten mit nur 8 km/h auch nicht verlangt werden konnte, weil dies die Sorgfaltsanforderungen an die Klägerin überspannen würde. Es ist nicht zu verlangen, dass in einer rechts vor links-Situation jedwede denkbare Vorsicht beachtet wird, um die Möglichkeit eines Unfalls vollständig auszuschließen. Es reicht aus, wenn ein Verkehrsteilnehmer sich so verhält, dass er die Kontrolle über die Situation behält und sicher vor einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug anhalten kann. Dies ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im konkreten Fall nach den Feststellungen des Sachverständigen auch dann möglich, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer aus Sicht der Klägerin der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 16 km/h nähert. Der Klägerin ist daher vorzuwerfen, dass sie diese „sichere“ Annäherungsgeschwindigkeit um Einiges überschritten hat. Bei einer solchen Sachlage war – trotz erlaubter 30 km/h – eine Kollisionsgeschwindigkeit von 23 km/h, die zulasten der Klägerin festgestellt werden konnte, für die örtlichen Verhältnisse zu hoch.

cc)

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge fällt der Verstoß des Zweitbeklagten gegen die Verpflichtung zur Vorfahrtgewährung deutlich ins Gewicht. Demgegenüber sind zulasten der Klägerin zum einen die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs und zum anderen der vorbeschriebene Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Der Senat sieht gerade wegen dieses Sorgfaltspflichtverstoßes keine Grundlage dafür, in Anbetracht des deutlich überwiegenden Verschuldens des Beklagten zu 2. den Haftungsanteil der Klägerin gänzlich zurücktreten zu lassen. Dem Beklagten zu 2. konnte ausweislich des Sachverständigengutachtens auch seinerseits keine überhöhte, der Situation unangemessene Geschwindigkeit als weiterer Pflichtenverstoß nachgewiesen werden. Da der Verursachungsbeitrag der Klägerin gegenüber dem klaren Fehlverhalten auf Beklagtenseite jedoch maßgeblich niedriger ausfällt, hält es der Senat für angemessen, den Verursachungsbeitrag der Klägerin insgesamt mit 25 % ins Gewicht fallen zu lassen. Eine Berücksichtigung von einem Drittel, wie sie der Beklagtenseite vorschwebt, würde dem Ungleichgewicht der Verursachungsbeiträge nicht angemessen gerecht.

dd)

Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 06.10.2022 rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit der Sachverständige eine Kollisionsgeschwindigkeit von 23 km/h für die Klägerin festgestellt hat, gibt es keine Anhaltpunkte dafür, dass sich die Klägerin mit einer niedrigeren, der Verkehrssituation angemessenen Geschwindigkeit der Kreuzung genähert hätte. Die Klägerin müsste – dies unterstellt – dann kurz vor der Kollision beschleunigt haben. Abgesehen davon, dass dies bislang nicht Gegenstand ihres Vortrages war, würde auch ein solches Fahrverhalten eine Pflichtverletzung darstellen. Der Senat berücksichtigt auch, dass ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verursachung des Unfalls gegen denjenigen Unfallbeteiligten spricht, der die Vorfahrt missachtet. Dies ändert aber nichts daran, dass auch auf Seiten der Klägerin eine Pflichtverletzung nachgewiesen ist, die den Anscheinsbeweis einer alleinigen Verursachung durch den Beklagten zu erschüttern vermag.

2.

Die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe sind von der Berufung nicht angegriffen worden. Danach ist der Klägerin ein Gesamtschaden i.H.v. 24.202,83 EUR entstanden, in welchem auch die Sachverständigenkosten i.H.v. 1.576,39 EUR enthalten sind. Von diesem Gesamtschaden steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Ersatz i.H.v. 75 %, dies entspricht 18.152,12 EUR, zu. Die Beklagte hat hierauf 15.854,51 EUR gezahlt, sodass noch offen sind 2.297,61 EUR. Von diesem Betrag sind 150,91 EUR abzuziehen. Ein Anteil in dieser Höhe entfällt auf den von der Klägerin noch geltend gemachten Freistellungsanspruch. Der Anteil errechnet sich aus den Sachverständigenkosten i.H.v. 1576,39 EUR, von denen die Beklagten wiederum 75 %, entsprechend 1.182,29 EUR zu tragen haben. Die Beklagten haben auf die gesamten Sachverständigenkosten bislang ein Drittel reguliert, sodass von ihrer Zahlung ein Betrag von 1.031,38 EUR auf diese Kosten entfällt. Die Differenz zwischen 1.031,38 EUR und 1.182,29 EUR ist daher noch im Rahmen des Freistellungsanspruchs zu berücksichtigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, wobei sich die Kostenquote allein unter Berücksichtigung der im Rechtsstreit gegenständlichen Ansprüche errechnet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.067,61 EUR (7.803,31 EUR + 545,01 EUR -280,71 EUR).

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