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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Schenkungswiderruf und Rückforderung Zuwendungen

Klägerin und Beklagter führten eine nichteheliche Beziehung und lebten in getrennten Wohnungen. Der Beklagte überließ der Klägerin eine Zweitkreditkarte und trug die Kosten für gemeinsame Reisen, Einkäufe und ein Schranksystem. Die Klägerin nutzte die Kreditkarte für gemeinsame Ausgaben sowie für private Online-Bestellungen. Die Klägerin verlangte die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch auf eine Rückzahlung von 133.250,55 Euro hat, und forderte die Zahlung von 9.289,86 Euro für die Schäden an ihrem Fahrzeug. Der Beklagte verlangte von der Klägerin die Rückzahlung von 38.000 Euro und behauptete, es handele sich um ein Darlehen. Das Gericht wies die Klage ab und gab dem Beklagten teilweise statt. Die Klägerin musste dem Beklagten 33.000 Euro zurückzahlen, die sie mit der Kreditkarte ausgegeben hatte. Die Kosten für gemeinsame Reisen und das Schranksystem wurden als Geschenk angesehen und mussten nicht zurückgezahlt werden. Die Klageerledigungskosten wurden beiden Parteien auferlegt. Der Beklagte erhielt ein Kontaktverbot. Das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz war anhängig. […]

OLG Frankfurt – Az.: 17 U 125/21 – Urteil vom 12.10.2022

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 170/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Abweisung seiner Widerklage, mit der er die Klägerin auf Rückgabe von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen hat, sowie gegen die Verpflichtung zur Kostentragung im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Klage.

Die Parteien führen einen gehobenen Lebensstil. Die am XX.XX.1969 geborene Klägerin ist Stieftochter des aus der Industriellenfamilie stammenden Vorname1 A. Sie hat … erwachsene Kinder. Sie ist als Beruf1 ausgebildet und im Internet auf der Plattform „(…)“ gelistet. Der am XX.XX.1978 geborene Beklagte ist Geschäftsführer der Y GmbH und betätigt sich am Immobilienmarkt.

Die Parteien kannten sich seit Kindestagen, verloren sich zwischenzeitlich aus den Augen, bis sie im Herbst 2018 wieder in Kontakt kamen. Es entwickelte sich eine intime Beziehung. Beide wohnten aber weiter in getrennten Wohnungen im Stadt1er X.

Im Juni 2019 überließ der Beklagte der Klägerin eine Kreditkarte1-Zweitkarte, die sie bis April 2020 mit insgesamt 102.323,36 € belastete (Anlage B 3 = 182 ff. d.A.). Die Kreditkartenabrechnungen erhielt der Beklagte. Der Beklagte trug die Kosten für gemeinsame Reisen nach Land1, Stadt2, Stadt3, Stadt4 und Stadt5 sowie für Reisen der Klägerin nach Stadt6 und Stadt7. Der Beklagte bezahlte mit seiner Kreditkarte auch Einkäufe der Klägerin bei B. Im Herbst 2019 schenkte er ihr Diamant-Ohrringe. Als die Klägerin in ihrer Wohnung ein Schranksystem austauschen wollte, beauftragte der Beklagte einen ihm bekannten Schreiner und übernahm die Kosten.

In der Nacht vom XX.04. zum XX.04.2020 trennte sich die Klägerin von dem Beklagten, weil sich der Beklagte mit einer anderen Frau traf. Nachdem der Beklagte schließlich die Wohnung der Klägerin verlassen hatte, fuhr er mit seinem Pkw gegen die Seite des von der Klägerin geleasten Marke1 Modell1. Die Klägerin erstattete Strafanzeige. Der Beklagte verlangte von der Klägerin geschenkte B-Produkte zurück (Anlage K 9 = Bl. 317 ff. d.A.; Anlage B 8 = Bl. 181 d.A.) und erhielt diese am 22.04.2020 mit Ausnahme einer Bluse, die die Klägerin im Zorn zerschnitt, zurück (Anlage K 8 = Bl. 315 f. d.A.). Es kam zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Es wurde u.a. der WhatsApp-Verkehr gemäß der Anlagen K 2, K 14, B19 (= Bl. 41 ff., 511 f., 787 ff. d.A.) geführt. Am 19.05.2020 verhängte das Polizeirevier1 Stadt1 gegen den Beklagten bis 02.06.2020 ein Kontaktverbot gemäß § 31 Abs. 3 HSOG (Anlage K 4 = Bl. 53 f. d.A.). Am 23.05.2020 fuhr der Beklagte mit dem Fahrzeug eines Dritten gegen das vor einem Kosmetikstudio geparkte Fahrzeug der Klägerin.

Ein Schadengutachten ergab wegen der Schäden an dem klägerischen Fahrzeug Reparaturkosten von 7.577,44 € nebst 1.000,00 € Wertminderung. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 712,42 € (Anlage K 5 = Bl. 55 ff. d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2020 verlangte der Beklagte von der Klägerin Rückzahlung von 38.000,00 € nebst Rechtsverfolgungskosten von 1.594,84 € unter Fristsetzung bis 09.06.2020. Er trug vor, er habe von seinem Konto am 26.02.2019 einen Betrag von 20.000,00 € und am 17.10.2019 von 18.000,00 € abgehoben und der Klägerin in bar „für Notfälle“ übergeben, damit diese das Geld in ihrem Schließfach bei der Bank2 verwahre. Im Munich 2020 habe die Klägerin 5.000,00 € hiervon für eine Leasingsonderzahlung verwandt, die vor der Mutter der Klägerin, Vorname2 A, habe verheimlicht werden müssen (Anlage K 6 = Bl. 75 ff. d.A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2020 forderte der Beklagte Zahlung eines weiteren Betrages von 130.633,62 € nebst Rechtsverfolgungskosten von 2.616,93 € unter Fristsetzung bis 10.06.2020. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um darlehensweise überlassene Beträge. Die Klägerin habe mittels der überlassenen Kreditkarte Zahlungen in Höhe von 117.633,62 € für Luxusartikel und ein Bett vorgenommen, wobei bei Zurverfügungstellung der Karte vereinbart gewesen sei, ihm die Belastungsbeträge zu erstatten. Zudem habe er ihr mit seiner eigenen Kreditkarte 13.000,00 € für die Buchung von Reisen, die sie ohne ihn u.a. nach Stadt6 und Land1 unternommen habe, vorgestreckt, die sie absprachewidrig nicht zurückgezahlt habe (Anlage K 7 = Bl. 80 ff. d.A.).

Beim Amtsgericht Stadt1 war ein Verfahren der Parteien nach dem Gewaltschutzgesetz (Az.: …) anhängig.

Die Klägerin hat ursprünglich die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten kein Anspruch in Höhe von 133.250,55 € und 39.594,84 € zusteht, sowie die Zahlung von 9.289,86 € nebst Rechtshängigkeitszinsen für die Schäden an ihrem Fahrzeug verlangt.

Später hat sie die Klage im Hinblick auf die Erhebung der Widerklage und einem Ausgleich des Schadens am Pkw durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer mit Zustimmung des Beklagten für erledigt erklärt. Die Parteien haben diesbezüglich wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, der Beklagte habe, als die Parteien im Herbst 2018 wieder in engeren Kontakt gekommen seien, Coaching-Dienste der Klägerin in Anspruch genommen, woraus sich dann eine Beziehung entwickelt habe. Später hat sie vorgetragen, ihren Ausbildungsberuf als Beruf1 nie in ernsthaftem Umfang ausgeübt zu haben. Auch den Beklagten habe sie nie als „Patient“ behandelt. Als sie über eine gemeinsame Freundin wieder in näheren Kontakt gekommen seien, seien sie gemeinsam aus- und essen gegangen. Ein Vertragsverhältnis oder Vergütungen habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe lediglich (Ernährungs-) Tipps dahin erteilt, dass der Beklagte Gewicht verlöre, wenn er weniger Hamburger und Kohlenhydrate zu sich nehme. Auch habe sie dem Beklagten empfohlen, ein Gespräch mit der Heilpraktikerin C zu seiner Ernährung zu führen, das er in ihrer Begleitung wahrgenommen habe (Anlage K 8 = Bl. 501 d.A.). Das mit Nichtwissen zu bestreitende vermeintliche Krankheitsbild und die Therapiebedürftigkeit des Beklagten hätten in der Beziehung der Parteien keine Rolle gespielt.

Die Klägerin hat die Barabhebung von 38.000,00 € durch den Beklagten mit Nichtwissen bestritten und behauptet, einen solchen Betrag nicht erhalten zu haben. Weder habe ein Notfall noch eine Notwendigkeit bestanden, zumal der Beklagte in seiner Wohnung einen Tresor gehabt habe. Der Beklagte habe ihr allerdings einen Betrag von 5.000,00 €, den er bei sich geführt habe, für den zu diesem Zeitpunkt von ihr bereits geleisteten Anzahlungsbetrag für den Marke1 Modell1 geschenkt, weil ihm das Fahrzeug so gut gefallen habe und er es auch selbst habe fahren wollen. Ihrer Mutter gegenüber habe bezüglich des Leasingvertrags nichts verheimlicht werden müssen.

Eine Darlehens- oder Rückzahlungsvereinbarung habe nicht bestanden. Der Beklagte habe sie während der Beziehung verwöhnen wollen und sich spendabel gezeigt, wobei auch sie sich nicht kleinlich gezeigt und Zahlungen übernommen habe. In den ersten sechs Monaten der Beziehung habe sie die Ausgaben der gemeinsamen Lebensführung alleine getragen, wobei der Beklagte schon immer die Kosten von Restaurantbesuchen übernommen habe. Es gehöre zum Lebensstil des Beklagten, häufig – beruflich wie privat – Restaurants aufzusuchen und nach „alter Schule“ seine Freundinnen, aber auch Freunde und Geschäftspartner, einzuladen. Über etwaige Bedingungen, Geschäftsgrundlagen, Rückzahlungsmodalitäten oder Erwartungshaltungen sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. In der Beiziehung habe es insgesamt keine Kleinlichkeiten gegeben.

Die Kreditkarte habe sie zur Erleichterung der Zahlungsabläufe und aus Bequemlichkeit des Beklagten erhalten. Diese habe sie auch nicht benötigt. Jede Ausgabe hätte sie selbst bestreiten können und auch noch nie finanzielle Engpässe gehabt. Der Beklagte habe indes gewollt, dass sie mit der Zweitkarte gemeinsame Ausgaben bestreiten, für sich oder den Beklagten Internet-Bestellungen vornehmen und sich ansonsten auch „etwas gönnen“ könne. Die gemeinsamen Ausgaben hätten sich im Kern auf teure Restaurantbesuche, Hotelbuchungen, den Einkauf von Nahrungsmitteln aus Biomärkten, Delikatessen und Nahrungsergänzungsmitteln, Taxi-, Uber- und City-Roller-Fahrten und Spielfilme bezogen. Sie habe die Karte ferner für Bestellvorgänge im Internet (z.B. Zahnschienen, Nahrungsergänzungsmittel und Sportgeräte für den Beklagten, Küchengeräte für die Klägerin, Spielfilme, Haushaltsartikel für die gemeinsame Nutzung) eingesetzt. Das Bett sei von ihr angeschafft worden, weil der Beklagte Wert darauf gelegt habe, nicht in einem Bett zu liegen, in dem bereits ein anderer Mann genächtigt habe. Zudem habe sie mit der Kreditkarte zwischen dem 02.07. und 28.09.2019 Produkte von B und D für insgesamt 1.631,15 € gekauft. An keinem Zahlungsvorgang habe der Beklagte Anstoß genommen.

Die Ohrringe habe sie zum Geburtstag im … 2019 bekommen, wie auf dem Lichtbild gemäß Anlage K 9 (= Bl. 502 d.A.) ersichtlich. Hinsichtlich der Schrankwand habe sie selbst bereits ein Angebot eines Schreiners eingeholt gehabt, wobei der Beklagte gewollt habe, dass der von ihm geschäftlich und privat ständig eingesetzte Schreiner namens E tätig werde, der ihm günstige Konditionen gewährt habe. Er habe dies der Klägerin schenken wollen (Anlage K 10 = Bl. 320 d.A.). Ferner habe er zwischen 10.12.2019 und 22.02.2020 mit seiner Kreditkarte Einkäufe der Klägerin bei B von insgesamt 18.830,00 € bezahlt, wobei er sich die Waren dann am 22.04.2020 zurückgeholt habe.

Weil sich der Beklagte generös habe zeigen wollen, habe er auch die Hotelrechnungen für gemeinsame Reisen nach Stadt2, Stadt3, Stadt4 und Stadt5, bei denen sie auf Vorschlag des Beklagten wegen seines unruhigen Schlafs getrennte Zimmer genommen hätten, übernommen. Die Reisen seien durchweg auf Initiativen des Beklagten zurückgegangen. Die Klägerin habe den Beklagten wiederholt in Stadt8, wo dieser beruflich tätig sei, besucht und – trotz des von ihr unerwünschten Cannabis-Konsums des Beklagten – bei seinen Physiotherapie-Besuchen in Stadt5 begleitet. Ferner sei sie von ihm eingeladen worden, mit ihm nach Stadt3, Stadt4 und Stadt2 zu fliegen, wo dieser Arzttermine bzw. medizinische Dienstleistungen in Anspruch genommen habe. Dabei sei es so gewesen, dass die Kosten für die gemeinsame Behandlung der Parteien in Stadt2 mit der EC-Karte der Klägerin bezahlt worden seien. Auch sei man gemeinsam mehrmals nach Land1 gereist. Die bezahlten Reisen nach Stadt6 und im … 2019 mit ihren Kindern nach Land1 seien zunächst als gemeinsame Reisen geplant worden, wobei dann der Beklagte terminlich doch nicht habe teilnehmen können. Die Kosten der Kinder, die in einem separaten Hotel (F) angefallen seien, habe sie in bar erstattet.

Bargeldgeschenke habe die Klägerin nicht erhalten.

Als die Klägerin die Beziehung beendet habe, sei der Beklagte völlig aus der Rolle gefallen und habe erst nach dem Einschreiten ihres Sohns die Wohnung verlassen. In den Tagen vom 15.04. bis 18.04.2020 sei es zu Drohanrufen, Nachstellungen, zahlreichen WhatsApp- und E-Mailnachrichten seitens des Beklagten gekommen. Als sie am 19.05.2020 mit ihrem Pkw heimgekommen sei, habe der Beklagte auf sie gewartet, sie beschimpft, ihr ins Gesicht gespuckt und sie bedroht, woraufhin das polizeiliche Kontaktverbot verhängt worden sei.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Widerklage sei als unbestimmte Teilklage bereits unzulässig.

Der Beklagte, der die Zulässigkeit der Klage gerügt hat, hat Klageabweisung beantragt sowie Widerklage auf Zahlung von 240.232,36 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt.

Der Beklagte hat sich den Vortrag der Klägerin, aus von ihr angebotenen Coaching-Diensten habe sich nach und nach eine Beziehung entwickelt, ausdrücklich zu eigen gemacht.

Er hat behauptet, er habe der Klägerin ab Mai 2019 die Kreditkarte als Beweis seiner Zuneigung und seines unbegrenzten Vertrauens in den Bestand der Beziehung überlassen. Er sei bei Überlassung der Kreditkarte davon ausgegangen, dass sich die Ausgaben füreinander ausgleichen würden und – falls nicht – doch schon anstandshalber nach einem gewissen Zeitraum ausgeglichen würden. Finanzielle Leistungen seien jedoch ausschließlich in eine Richtung, nämlich an die Klägerin, geflossen. Durch den Einsatz der Zweitkarte habe sich die Klägerin mit Modeartikeln, Accessoires und Schmuck von insgesamt 32.419,08 € versorgt, wie aus der Aufstellung auf Seite 8/9 zum Schriftsatz vom 31.03.2020 (= Bl. 358 f. d.A.) ersichtlich. Auch habe sie Bargeldabhebungen von insgesamt 10.370,00 € vorgenommen. Insgesamt habe die Klägerin mindestens sechs Reisen alleine bzw. für ihre Kinder auf Kosten des Beklagten geplant und durchgeführt, ohne dass eine Erstattung erfolgt sei.

Die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass die Klägerin die Kreditkarte verwenden dürfe, um etwaige „Engpässe“ bis zum Eingang von Zahlungen auf ihrem Konto jeweils am Ende des Monats zu überbrücken. Nach der Vereinbarung seien die Beträge am Anfang des Folgejahres zurückzuerstatten gewesen, so wie er es auch mit seinen Schwestern handhabe.

Neben der Überlassung der Kreditkarte habe er der Klägerin auch Geschenke im Wert von mehr als 100.000,00 € gemacht. Er habe seine eigene Kreditkarte in der Zeit von November 2018 bis März 2020 mit insgesamt 234.116,55 € belastet (Anlage B 4 = Bl. 229 ff. d.A.).

So habe er im Oktober 2019 der Klägerin Ohrringe im Wert von 25.000,00 € geschenkt (Bl. 535 d.A.).

Von November 2018 bis März 2020 habe er regelmäßig größere Bargeldbeträge, insgesamt 28.200,00 € (07.06., 15.06. und 25.06.2019 je 4.000,00 €, August 2019 3.000,00 €, September 2019 2.000,00 €, Oktober 2019 4.400,00 €, November 2019 2.800,00 €, Dezember 2019 3.200,00 € und April 2020 4.500,00 €) von dem mit seiner Kreditkarte verbundenen Privatkonto abgehoben und mit der Klägerin mindestens zur Hälfte geteilt, so dass sie mindestens 14.100,00 € erhalten habe.

Ferner habe er für Reisen der Klägerin nach Stadt6 3.000,00 € und nach Stadt7 mit deren Kindern 10.000,00 € über die Kreditkarte gezahlt. Dies sei im Rahmen der Vereinbarung erfolgt, wonach die Klägerin die betreffenden Summen zurückzuzahlen habe, was nicht geschehen sei.

Der Beklagte hat zunächst behauptet, er habe für den Einbau des Schranksystems bei der Klägerin 12.000,00 € bezahlt. Später hat er behauptet, die Kosten hätten sich auf mindestens 8.088,43 € belaufen (Anlage B 9 = Bl. 783 f. d.A.).

Ferner habe der Beklagten außerordentlich hohe Kosten, mindestens 25.000,00 € für gemeinsame Reisen nach Land1, Stadt2, Stadt3, Stadt4 und Stadt5 vorgelegt. Hierbei habe die Klägerin auf getrennte Zimmer bestanden, was eine Verdoppelung der Kosten verursacht habe. Vor diesem Hintergrund habe sie einer Teilung der Kosten zugestimmt.

Er habe die Benzinkosten von 62,00 € und Hotelkosten im G (160,00 €), H (ca. 450,00 €) und I (359,00 €) sowie die Kosten für die Behandlung im Zentrum1 (mindestens 1.000,00 €) getragen. Die Kosten für gemeinsame Reisen beliefen sich auf 111.162,99 € gemäß den Aufstellungen auf Seite 53-62 im Schriftsatz vom 31.03.2020 (Bl. 403 ff. d.A.).

Neben von der Klägerin mit der Zweitkarte bezahlten Einkäufen bei B über 5.118,00 € in der Zeit vom 02.07.2019 bis 28.02.2020 habe er gemäß den Aufstellungen auf Seite 9-10 zum Schriftsatz vom 31.03.2020 (= Bl. 359 ff. d.A.) in der Zeit vom 01.12.2018 bis 22.02.2020 mit seiner Kreditkarte Luxusartikel bei B von insgesamt 22.080,00 € sowie in der Zeit vom 23.12.2019 bis 14.02.2020 weitere Modeartikel und Accessoires im Umfang von insgesamt 30.804,72 € beglichen. Am 01.07.2019 habe er der Klägerin weitere Waren bei B zum Preis von 4.800,00 € gekauft.

Der Beklagte war der Ansicht, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB sowie bezüglich unbenannter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Ferner sei die Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 174c Abs. 1 StGB schadensersatzpflichtig. Auch sei bezüglich der Überlassung Kreditkarte ein Darlehensvertrag geschlossen worden. Soweit es sich bei den überlassenen Zahlungen tatsächlich um Schenkungen handele, bestehe ein Rückgewähranspruch wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB. Die Klägerin habe grundlos Strafanzeigen erstattet und eine Gewaltschutzanordnung beantragt, um den Beklagten unter Druck zu setzen.

Er hat behauptet, es habe nie Nachstellungen gegeben. Er habe aus Erregung und nicht vorsätzlich nach der Trennung den vor ihm stehenden Pkw mit seinem Fahrzeug gestreift und sogleich versucht, die Klägerin zu informieren und den Schaden durch die Versicherung zu regulieren. Er habe trotz aller verbaler Auseinandersetzungen beider Parteien auch nie die Klägerin damit bedroht, ihr etwas anzutun. Es sei falsch, wenn die Klägerin in ihrer Strafanzeige behaupte, er habe sich unaufgefordert zu ihr ins Auto gesetzt und während der Fahrt den Start/Stopp-Knopf gedrückt. Vielmehr habe ihm die Klägerin angeboten, ihn ein Stück mitzunehmen. Auch könne der Start-Stopp-Knopf bei der Fahrt nicht bedient werden. Die Klägerin sei wiederholt mit Vollgas angefahren, um abrupt zu bremsen, um den Beklagten, der unter schweren Rückenbeschwerden leide, zu provozieren. Hierfür habe sie sich ebenso wie für das wahrheitswidrige Rufen, sie sei überfallen worden, entschuldigt. Am 19.05.2020 habe er sie zur Rede stellen wollen, sie aber nicht in irgendeiner Form angegriffen oder gar angespuckt.

Er hat gemeint, die Klägerin habe die therapeutischen Grenzen überschritten, indem sie mit dem Beklagten, der therapiebedürftig und aufgrund der starken Gewichtszunahme nach einer Erkrankung Schaden am Selbstwertgefühl genommen habe, eine (sexuelle) Beziehung, die von Anfang an inadäquat gewesen sei, eingegangen sei. Es liege ein Verstoß gemäß § 174c Abs. 1 StGB vor. Der Beklagte sei während bzw. durch die Therapie in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Klägerin geraten. Wie tief die Abhängigkeit gereicht habe, zeige seine Schwierigkeit mit der Trennung, wobei ihn die Klägerin mit Textnachrichten zu seinem Gewicht zusätzlich gedemütigt habe. Für die Klägerin sei erkennbar gewesen, dass er die Kreditkarte ausgehändigt habe, um die Beziehung zur Klägerin zu festigen und mithalten zu können.

Hilfsweise werde der Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt.

Zudem habe die Klägerin dem Beklagten den in zwei Raten zur Verwahrung übergebenen Bargeldbetrag von 38.000,00 €, den sie in ihr Schließfach genommen habe, ebenso zurückzugeben wie auch 5.000,00 € aus dem verwahrten Geld für die Anschaffung des Marke1 Modell1, wobei sich die Gesamtkosten auf 6.560,00 € beliefen. Der Zweck der Anschaffung des Pkws sei verfehlt.

Die zurückgegebenen B-Kleider habe die Klägerin völlig zerstört zurückgegeben (Anlage B 8 = Bl. 181 d.A.).

Der Beklagte hat seinen Anspruch wie folgt beziffert:

  • Ohrringe 25.000,00 €
  • Einbauschrank 8.088,43 €
  • Luxusartikel 68.223,80 €
  • Bargeldabhebungen 10.370,00 €
  • überlassenes Bargeld 14.100,00 €
  • eigene Reisen der Klägerin 27.610,67 €
  • Marke1-Zahlung 5.886,76 €
  • restliche verwahrte Summe 33.000,00 €
  • Einkäufe (50 %) 1.326,07 €
  • gemeinsame Reisen (50%) 55.581,50 €
  • Haushaltsausgaben 10.517,18 €
  • Uber (50%) 1.359,56 €
  • Amazon-Käufe 5.866,90 €
  • Restaurantbesuche (50%) 5.388,90 €
  • Wellness 1.037,20 €
  • Summe 273.356,97 €

Der Beklagte hat gemeint, die Klägerin habe schon deshalb die Kosten der Erledigungserklärung zu tragen, da diese verspätet erklärt worden sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage der behaupten Abhebung eines Barbetrags von 20.000,00 € und Übergabe an die Klägerin zur Verwahrung durch Vernehmung des Zeugen J (Bl. 444, 542 ff. d.A.)

Anschließend hat es die Widerklage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen und die Kosten insgesamt dem Beklagten auferlegt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Widerklage sei nicht begründet.

Hinsichtlich der Übergabe der Zweitkarte an die Klägerin sei der Beklagten für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages mangels Beweisangebots beweisfällig geblieben, so dass ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ausscheide.

Ein Anspruch aus § 695 BGB wegen Verwahrung der beiden Beträge von 20.000,00 € und 18.000,00 € sei nicht gegeben, weil der Beklagte den Beweis dafür, das Geld der Beklagten am 26.02.2019 übergeben zu haben, nicht geführt habe. Die Aussage des Zeugen J, der nur berichtet habe, dass er den Beklagte von der Bank zur klägerischen Wohnung gefahren habe und dieser ihm berichtet habe, 20.000,00 € abgehoben zu haben, sei nicht ausreichend, nachdem der Zeuge geschildert habe, den Zweck der Geldübergabe nicht zu kennen.

Ebenso sei ein Anspruch aufgrund des Schenkungswiderrufs aus den §§ 530, 531 Abs. 2, 812 BGB nicht begründet. Die vom darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgetragenen Widerrufsgründe rechtfertigten weder für sich noch in der Gesamtschau und unter Abwägung des Verhaltens beider Parteien den Schluss darauf, dass sich die Klägerin des groben Undanks schuldig gemacht habe. Aus der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft allein könne nicht auf groben Undank geschlossen werden. Soweit sich der Beklagte auf die Erstattung grundloser Strafanzeigen und Gewaltschutzmaßnahmen berufen habe, sei nicht erkennbar, dass diese wider besseren Wissens erstattet worden seien. Aus dem beiderseitigen Vorbringen gehe hervor, dass die Strafanzeigen eigene Interessen der Klägerin berührten. Angesichts dessen, dass es im April und Mai 2020 zu – von der Klägerin nicht gewünschten – Kontakten der Parteien gekommen sei, und vor dem Hintergrund der Kollisionen der Fahrzeuge der Parteien erscheine die Beantragung des Gewaltschutzverfahrens für sich genommen nicht grundlos. Der Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass die Angaben der Klägerin objektiv falsch und bewusst wahrheitswidrig erfolgt seien. Der Verweis auf Auszüge der Ermittlungsakten ergebe keinen bewusst wahrheitswidrigen Vortrag. Was die beleidigenden Inhalte des WhatsApp-Verkehrs betreffe, sei auch angesichts des persönlichen Eindrucks der Parteien in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass ihr Verhältnis zerrüttet sei und beide wechselseitig den gegenseitigen Respekt vermissen ließen. Ein grob undankbares Verhalten folge hieraus jedoch nicht.

Ebenso schieden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage und aus Bereicherung aus. Angesichts des zeitgleichen Vortrags zu einem Vorliegen von Schenkungen, Darlehensverträgen und unbenannten Zuwendungen sei die Kammer vom Vorliegen der Erwartung des Fortbestehens der Beziehung seitens des darlegungsbelasteten Beklagten im Zeitpunkt der Zuwendungen schon nicht überzeugt.

Ungeachtet dessen scheitere ein solcher Anspruch vorliegend bereits an der Art der Zuwendungen. Erfasst seien nur solche Zuwendungen, die deutlich über die alltägliche Bedarfsdeckung hinausgingen und zu einem Vermögenszuwachs beim Partner geführt hätten. Hingegen seien solche Leistungen, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten, nicht ausgleichspflichtig. Nach den Angaben der Parteien anlässlich ihrer informatorischen Anhörung stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass hinsichtlich der Art der Restaurantbesuche und Reisen während der Beziehung keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. Auch wenn diese eine Intensivierung der diesbezüglichen Unternehmungen während der Beziehung beschrieben hätten, reiche dies nicht aus. Die diesbezüglich erbrachten Leistungen seien nicht über das übliche Maß hinausgegangen, die das tägliche Zusammenleben in der konkreten Art ermöglicht habe. Beide hätten schon immer einen entsprechend luxuriösen Lebensstil geführt.

Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß der §§ 823 Abs. 2 BGB, 174c Abs. 1 StGB stütze, lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagte aufgrund seines Übergewichts in seiner Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung herabgesetzt gewesen sei. Auch diesbezüglich sei er im Übrigen beweisfällig geblieben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er den Zahlungsantrag seiner Widerklage um 29.862,93 € reduziert und seinen Kostenantrag nach § 91a ZPO weiterverfolgt und zusätzlich nunmehr die Herausgabe der Ohrringe verlangt. Er rügt die Rechtsanwendung und die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht.

Er beziffert seinen Zahlungsantrag nunmehr wie folgt.

  • Mode/Accessoires (Zweitkarte) 32.419,08 €
  • Mode/Accessoires (Beklagter) 30.804,72 €
  • Bargeldabhebungen (Zweitkarte) 10.370,00 €
  • eigene Reisen der Klägerin 27.610,67 €
  • verwahrtes Geld 20.000,00 €
  • hälftige Lebensmittelkosten 1.326,07 €
  • gemeinsame Reisen (50%) 55.581,50 €
  • Haushaltswaren, Apple, Benzin, Heimtextilien (Zweitkarte) 10.517,18 €
  • Uber (50%) (Zweitkarte) 1.359,56 €
  • Amazon-Käufe (Zweitkarte) 5.866,90 €
  • Restaurantbesuche (50%) (Zweitkarte) 1.914,60 €
  • Restaurantbesuche (50%) (Beklagter) 3.474,30 €
  • Kosten Einbauschrank 8.088,43 €
  • Wellness (Zweitkarte) 1.037,20 €
  • Summe 210.369,43 €

Der Beklagte macht geltend, zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass sich Schenkungen und unbenannte Zuwendungen gegenseitig ausschlössen. Es habe die einzelnen Ausgaben nach Kategorien gesondert bewerten müssen. Fehlerhaft habe es zudem das Vorliegen groben Undanks nicht bejaht und die Zuwendungen ihrer Art nach nicht als unbenannte Zuwendungen angesehen.

Die Leistungen des Beklagten seien überobligatorisch gewesen und auf die Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung der Gemeinschaft mit der Klägerin erbracht worden. Die Klägerin habe mit der Zweitkarte einen monatlichen Umsatz von etwa 10.000,00 € gehabt, womit sie die von ihr angegebenen monatlichen Einnahmen verdoppelt habe. Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass sie das Erlangte behalten dürfe. Eine Verbalisierung der eigenen Erwartung als Geschäftsgrundlage sei nicht notwendig. Der Aspekt der einseitigen Finanzierung der Gemeinsamkeit durch den Beklagten sei verkannt worden. Die Klägerin habe sich auf Kosten des Beklagten versorgen lassen. Der Zweck der Zuwendungen sei verfehlt worden.

Es liege grober Undank durch Denunziation vor. Die Klägerin habe, statt einfach den WhatsApp-Kontakt zu blockieren, den Beklagten provoziert. Die Gewaltschutzanordnung sei ohne seine Anhörung erfolgt und von der Klägerin erschlichen worden. Insoweit sei es für eine solche Maßnahme nicht ausreichend, dass es entgegen dem Willen der Klägerin zu Kontakten gekommen sei. Auf wessen Betreiben dies erfolgt sei, werde zudem nicht betrachtet. Die Klägerin habe gegenüber der Polizei eine Gefährdungslage behauptet, die nicht bestanden habe. Der Beklagte habe sich niemals unerlaubt in ihrer Wohnung aufgehalten oder sei auch nicht gegenüber der Klägerin gewalttätig geworden. Die Klägerin habe wahrheitswidrig gegenüber der Polizei geschildert, dass er ihren Pkw vorsätzlich beschädigt habe, obwohl er noch in der Nacht ihren Sohn und unverzüglich die Versicherung unterrichtet habe. Auch habe er sie nie bedroht. Einerseits habe sie vorgetragen, er schleiche um ihre Wohnung herum und lauere ihr auf, andererseits habe sie ihm eine Kiste mit Kleidung zum Abholen vor die Tür gestellt. Auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr habe nicht vorgelegen. Er habe sie nicht in ihrem Auto angegriffen und bespuckt. Demgegenüber habe er ihr den Mittelfinger gezeigt. Die Klägerin habe ihn mit unlauteren Mitteln angegriffen, um ihn in Bedrängnis zu bringen. Dieses Verhalten begründe einen Anspruch auf Rückzahlung der ersparten Aufwendungen und Herausgabe der Geschenke, namentlich der Ohrringe.

Zudem habe das Erstgericht die Voraussetzungen des § 174c StGB nicht verneinen dürfen. Es habe verkannt, dass auch die Integrität von Männern geschützt sei. Der Beklagte habe in einem Behandlungsverhältnis gestanden. Der Begriff der Krankheit sei weit auszulegen. In den Schutzbereich dieser Norm fielen Vermögensschäden, die infolge der Abhängigkeit des Geschädigten entstanden seien. Eine Widerstandsunfähigkeit oder eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit seien nicht erforderlich. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe nichts von einer Erkrankung gewusst, stehe dies im Widerspruch zu dem Umstand, dass sie ein Coaching als Beruf1 vorgenommen und gewusst habe, dass der Beklagte seit Jahren Leistungen von Zahnärzten und Physiotherapeuten, insbesondere in Stadt5 und Stadt2, in Anspruch nehme. Die Beratungsbedürftigkeit zu Essverhalten, Lebensführung und Körperbewusstsein sei durch den Parteivortrag bestätigt. Die Beziehung sei nicht auf Augenhöhe geführt worden. Die Ernährungsberatung sei im Verhältnis der Parteien der rote Faden gewesen und habe der Klägerin die Direktionsmacht gegeben.

Das landgerichtliche Urteil verhalte sich auch nicht zu der verlangten Rückgabe der 20.000,00 € und der für den Marke1 Modell1 verwendeten 5.000,00 €. Es sei bewiesen, dass der Kläger das Geld abgehoben und zur Klägerin gebracht habe. Es sei lediglich der Akt der Übergabe unbewiesen. Die tatsächliche Übergabe aber liege auf der Hand. Bei der Beweiswürdigung sei einzubeziehen, dass die Klägerin bei den Strafanzeigen und dem Gewaltschutzverfahren nachweislich falsch vorgetragen habe. Der Zweck der Leistung für den Marke1 – Mitnutzung – sei verfehlt.

Die Kosten der Erledigung seien der Klägerin aufzuerlegen. Bei der Geltendmachung habe sie verschwiegen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Auch sei die Erledigungserklärung verspätet verfolgt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2021 (Az.: 2-08 O 170/20) abzuändern und die Klägerin zu verurteilen,

1. an den Beklagten 210.369,43 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage (03.10.2020) zu zahlen,

2. an den Beklagten die Ohrstecker, 18 K Weißgold mit Brillanten (2ct), abgebildet auf der Fotografie Anlage K 9 [zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.08.2021 – Bl. 502 d.A.] herauszugeben,

3. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat der Klageänderung widersprochen und verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Widerklage sei unzulässig, da der Beklagte offensichtlich nur einen Teilbetrag von vermeintlichen Ansprüchen geltend mache. Dies gelte unabhängig davon, ob man auf den ursprünglichen Klageantrag oder den nun in zweiter Instanz geänderten Antrag abstelle. Auf welche Einzelansprüche sich der Beklagte stützen wolle, sei weiterhin nicht erkennbar. Der Berufungsbegründung sei nicht zu entnehmen, auf welche Posten sich Gesamtausgaben etwa für Mode und Accessoires bezögen.

Der Beklagte verkenne die Rechtslage zu Schenkungen und unbenannte Zuwendungen wie auch den Umstand, dass § 174c StGB schon nicht dem Schutz des Vermögens diene. Die Ausgaben, die hier auch nach dem Vortrag des Beklagten getätigt worden seien, namentlich für Hotels und Restaurants, seien sämtlichst Ausgaben der (all-)täglichen Lebensführung. Der Vortrag des Beklagten zu angeblichen gemeinsamen Vorstellungen sei in sich widersprüchlich und über die Instanzen auch nicht konsistent.

Der neue Vortrag in der Berufungsbegründung sei zu bestreiten und verspätet.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Widerklage abgewiesen.

Dem Widerkläger stehen die – in der Fassung der Berufungsbegründung – geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung und Herausgabe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Zahlungsklage ist nach Neubezifferung in zweiter Instanz hinreichend bestimmt, auch wenn in erster Instanz Forderungen aufsummiert wurden, die die Klageforderung überstiegen, ohne klarzustellen, auf welche Teile sich die Klage bezog (vgl. Fritsche in: MünchKomm, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 139 Rn. 21 m.w.N.). Die in der Berufungsbegründung nunmehr geltend gemachten Einzelposten, die in der Summe die neue Klageforderung ergeben, lassen sich unter Heranziehung des Schriftsatzes des Beklagten vom 31.03.2020 (Bl. 351 ff. d.A.) und der dortigen tabellarischen Auflistungen nachvollziehen. Wenn man diesbezüglich überhaupt von einer Klageänderung ausginge, wäre Sachdienlichkeit i.S.v. § 533 ZPO gegeben.

Soweit der Beklagte Erstattung von Ausgaben für Mode und Accessoires mittels der Zweitkarte von insgesamt 32.419,08 € gemäß der Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 7 ff. (= Bl. 357 ff. d.A.) verlangt, fehlt es bereits an einem konsistenten Vortrag zu den Hintergründen der Überlassung der Kreditkarte und der Behandlung der entsprechenden Belastungen.

So hat der Beklagte bezüglich der überlassenen Zweitkarte zunächst vorgetragen, dass er diese der Klägerin zum Beweis seiner Zuneigung und seines unbegrenzten Vertrauens in den Bestand der Beziehung gegeben habe und dabei davon ausgegangen sei, dass sich die wechselseitigen Ausgaben füreinander ausgleichen würden und – falls nicht – doch schon anstandshalber nach einem gewissen Zeitraum ausgeglichen würden. Später wurde von ihm behauptet, es sei mündlich vereinbart gewesen, dass die Klägerin die Zweitkarte zur Überbrückung von Engpässen verwenden dürfe, wobei vereinbart gewesen sei, dass eine Rückerstattung am Anfang des Folgejahres erfolge. Gleichzeitig hat er auch nicht in Abrede gestellt, dass mit der Zweitkarte teilweise auch Ausgaben für den Beklagten getätigt werden sollten und wurden. Die Aussagen widersprechen sich mithin und lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat. Dieser Widerspruch wurde auch auf Hinweis nicht in der Berufungsverhandlung aufgelöst.

Soweit sich der Beklagte diesbezüglich auf die Gewährung eines Darlehens – offensichtlich hinsichtlich des beim Einkauf verwendeten Geldes – beruft (vgl. Schriftsatz vom 31.03.2020 S. 7 = Bl. 357 d.A.), hat ungeachtet der Frage der suffizienten widerspruchsfreien Darlegung das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte insoweit mangels Beweisangebots beweisfällig geblieben ist, sodass ein Darlehnsrückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ausscheidet. Hiergegen hat auch die Berufung nichts eingewandt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 ZPO).

Allerdings hatte sich der Beklagte erstinstanzlich später (auch) darauf berufen, bei den Ausgaben mittels der Zweitkarte handele es sich „im Zweifel um sich aufaddierende Schenkungen, wobei sich die Klägerin den Gegenstand der Schenkungen selbst auswählte, während der Beklagten den Kreditrahmen hierfür bereitstellte“ (Schriftsatz vom 28.09.2020 Seite 16 = Bl. 145 d.A.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Schenkung im Rahmen einer Partnerschaft vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Beziehung geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 – X ZR 135/11 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193-211, Rn. 15 f.).

Soweit man in diesem Sinne von einer Schenkung ausginge, was im Widerspruch zur Rückzahlungsabrede stünde, ist bereits nicht schlüssig dargelegt, ob die jeweilige Zuwendung zur freien Verfügung geleistet wurde, nachdem der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, sie habe sich mit der Kreditkarte „etwas gönnen können“ sollen, entgegengetreten ist. Auch Insoweit fehlt es daher an der schlüssigen Darlegung einer Schenkung.

Darüber hinaus hat das Landgericht mit Recht darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für einen wirksamen Schenkungswiderruf nach § 530 Abs. 1 BGB wegen groben Undanks nicht vorliegen, so dass ein Herausgabeanspruch nach den §§ 531, 812 Abs. 1 S. 2 BGB ausscheidet.

Darlegungs- und beweisbelastet für die Elemente des § 530 Abs. 1 BGB ist der klagende Schenker (vgl. Staudinger/Chiusi (2021) BGB, § 530 Rn. 50; Koch in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 530 Rn. 8).

Grober Undank liegt nicht schon dann vor, wenn ein Partner die insoweit zu unterstellende nichteheliche Lebensgemeinschaft – gleich aus welchem Grund – verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.10.1985 – 4 U 51/84, BeckRS). Der Widerruf einer Schenkung setzt vielmehr objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben. Besondere Bedeutung kann ferner der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zukommen. Dabei kann nach den Umständen des Falls auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrundeliegenden Geschehens angezeigt sein, etwa wenn der Beschenkte nicht geplant, sondern im Affekt handelt oder der Schenker durch sein eigenes, provozierendes und uneinsichtiges Verhalten gegenüber dem Beklagten zur Eskalation einer Auseinandersetzung mit beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 – X ZR 48/17 -, Rn. 30-34, juris m.w.N.; Urteil vom 13. November 2012 – X ZR 80/11 -, Rn. 11, juris).

Zwar können sich wider besseren Wissens erstattete Strafanzeigen oder vorsätzlich falsche Angaben in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren gegen den Schenker als grob undankbares Verhalten darstellen. Entscheidend ist dabei jedoch, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine derartige bloßstellende Mitteilung angesichts der damit für den Schenker verbundenen Belastungen die schuldige Dankbarkeit vermissen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1990 – V ZR 109/89 -, BGHZ 112, 259-264, Rn. 25).

Vorliegend ist zu sehen, dass die vom Beklagten in Bezug genommenen Vorgänge, namentlich die Angaben gegenüber der Polizei und die Einleitung des Gewaltschutzverfahrens, in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem emotional aufgeladenen Trennungsgeschehen und hitzigen Auseinandersetzungen erfolgten, wobei die Trennung nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin nach Treffen des Beklagten mit einer anderen Frau ausgelöst wurde. Der Beklagte hat in Übereinstimmung mit der Darstellung der Klägerin, der Beklagte sei völlig aus der Rolle gefallen, angegeben, gefühlsmäßig stark belastet und sehr erregt gewesen zu sein und Schwierigkeiten gehabt zu haben, die Trennung hinzunehmen. Es kam zu Wortgefechten, wechselseitigen Beschimpfungen über WhatsApp und Begegnungen entgegen dem polizeilichen Kontaktverbot. Zudem ist der Beklagte unmittelbar nach der Trennung zweimal gegen das Fahrzeug der Klägerin gefahren und hat dieses nicht nur unerheblich beschädigt. Selbst wenn dies im Zustand erheblicher Erregung erfolgt sein mag, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies angesichts der Dynamik des Geschehens für die Klägerin hinreichend erkennbar war. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ausweislich der Anlage K 2 (Bl. 41 ff. (44 f.) d.A.) per WhatsApp in der Zeit vom 15.04. bis 17.04.2020 u.a. schrieb:

„Wenn dei dein auto wider aus Werkstatt kommt, bekommt es Gleich wieder eine Delle …“

Ich denke du hast gleich einen total schaden …“

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach übereinstimmendem Vortrag der – finanziell gut situierten – Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants, internationale Reiseaufenthalte in gehobenen Hotels und das Aufsuchen von Therapeuten im Ausland dazugehörte, wobei nach dem Parteivortrag keine Hinweise dafür bestehen, dass sich ihr Ausgabeverhalten während der Beziehung maßgeblich verändert hat. Der Beklagte hat zwar angegeben, dass er in dieser Zeit mehr für die Partnerin als für sich ausgegeben habe als sonst, allerdings habe sich hinsichtlich seiner Reisen und Restaurantbesuche (als größere Posten) keine Veränderung ergeben. Auch gab er an, dass Geschenke in einer Beziehung für ihn dazugehörten. Dabei waren die zurückgeforderten Ausgaben nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Beklagten einerseits oder einer prekären Situation oder Notlage der Klägerin andererseits geprägt. Hinzukommt, dass namentlich die Ausgaben für Mode und Accessoires in der Summe zwar einen höheren Betrag ausmachen, aber über einen Zeitraum von rund einem Jahr getätigt wurden und Einzelbeträge von 67,50 € für Strümpfe bis zu 3.100,00 € für eine Handtasche umfassen und sich überwiegend im unteren Hunderterbereich bewegen.

Unter Berücksichtigung dessen kann, wie vom Landgericht angenommen, das Verhalten der Klägerin, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Unrichtigkeit ihrer Angaben gegenüber den Behörden überhaupt feststellbar ist, noch nicht als Ausdruck einer im Vordergrund stehenden subjektiv undankbaren Einstellung des Beschenkten gegenüber dem Schenker angesehen werden.

Auch soweit man – unter Außerachtlassung der gleichzeitig behaupteten Erstattungsabrede – angesichts der laufenden Ausgaben von unbenannten Zuwendungen ausginge, ergibt sich hieraus nichts Anderes.

Bei unbenannten Zuwendungen lässt ein Partner dem anderen einen Vermögenswert um der Beziehung willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Lebensgemeinschaft zukommen, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde, und bei denen die Zuwendung nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung führt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 – X ZR 135/11 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193-211, Rn. 15 f.). Ausgleichsansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kommen bei solchen gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen jedoch nur dann in Betracht, wenn sie über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht wird. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen beglichen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus. Bei der Abwägung, ob und in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 – X ZR 135/11 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193-211, Rn. 33, 40, 44).

Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nach der Art der Zuwendungen, auch soweit diese nur der Klägerin zugutekamen, ein Ausgleich hier ausscheidet. Auf die Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die entsprechenden Ausgaben gingen nicht über das Maß hinaus, die das tägliche Zusammenleben in der konkreten Art der Lebensführung der Parteien ermöglichten, sondern sollten ersichtlich den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abdecken, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein.

Neben der Sache liegen schließlich die Ausführungen des Beklagten, soweit er sich auf einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 174c Abs. 2 StGB wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses stützt.

§ 174c StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die wegen einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung oder einer Suchtkrankheit auf die sie beratenden, behandelnden oder betreuenden Personen angewiesen und bezüglich sexueller Handlungen nur in beschränktem Maße zur Entwicklung oder Betätigung eines Abwehrwillens imstande sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 4 StR 133/16 -, Rn. 12, juris unter Hinweis auf BT-Drs. 13/8267 S. 7).

An einem Missbrauch in dem vom Gesetz vorausgesetzten Sinne fehlt es aber, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat. Der Missbrauch setzt die illegitime Wahrnehmung einer Chance voraus, die das Vertrauensverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit sich bringt. Ein Missbrauch liegt deshalb bei einer von dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis unabhängigen „Liebesbeziehung“ und in deren Folge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorgenommenen sexuellen Handlung nicht vor. Entscheidend kommt es für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, zudem auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses an. Je intensiver die Kontakte zwischen Täter und Opfer im Rahmen dieses Verhältnisses sind, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen eines Missbrauchs zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16 -, BGHSt 61, 208-218, Rn. 23 f.).

Der Beklagte hat diesen – aufgezeigten- Regelungsbehalt des § 174c StGB gründlich verkannt.

Auf der Grundlage des wechselseitigen Parteivortrags kann schon nicht festgestellt werden, dass infolge des behaupteten Ernährungsberatungs-Coachings ein intensives, während der Beziehung fortdauerndes und die sexuelle Entscheidungsfähigkeit determinierendes Beratungs- und Behandlungsverhältnis bestanden hat und der Entschluss des Beklagten, mit der Klägerin sexuell zu verkehren, auf wesentliche, aus diesem Verhältnis resultierende (krankheitsbedingte) Willensmängel zurückzuführen ist. Dabei ist, wie auch in der Berufungsverhandlung hingewiesen worden ist, schon nicht erkennbar, welche konkreten sexuellen Handlungen der Beklagte in Bezug nehmen will sowie in welcher Weise diese mit therapeutischen Sitzungen o.ä. in Verbindung stehen und nicht lediglich aus Anlass der (intimen) Beziehung therapeutische Ratschläge erfolgten. Darüber hinaus stellen sich die hier geltend gemachten Vermögensschäden in Form der Überlassung der Kreditkarte und weiterer Vermögensgegenstände als nicht kausal hervorgerufen durch eine sexuelle Ausbeutung dar. Es fehlt zudem an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang.

Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für die verlangte Erstattung der weiteren Verfügungen mittels der Zweitkarte (Bargeldabhebungen von 10.370,00 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 12/13 (= Bl. 362 f. d.A.), hälftige Lebensmittelkosten von 1.326,07 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 49/50 (= Bl. 399 f. d.A.), Haushaltswaren, Apple, Benzin, Heimtextilien von 10.517,18 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 62/63 (= Bl. 412 f. d.A.), (nicht näher spezifizierte) Uber-Fahrten von 1.359,56 €, Amazon-Käufe von 5.866,90 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 63-65 (= Bl. 413 ff. d.A.), hälftige Restaurantkosten von 3.474,30 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 65/66 (= Bl. 415 f. d.A.), Wellnesskosten von 1.037,20 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 68 (= Bl. 418 d.A.)). Auch diesbezüglich lässt das sich im Verlauf des Rechtsstreits changierende Vorbringen des Beklagten schon nicht mit der notwendigen Trennungsschärfe erkennen, inwieweit es hinsichtlich der zugewandten Beträge und Gegenstände, die sich nach Art und Anlass unterscheiden, im Einzelnen konkrete Absprachen oder stillschweigende Übereinkünfte zwischen den Parteien gegeben hat oder ob den Ausgaben nur einseitige, sich möglicherweise widersprechende Erwartungshaltungen zugrunde lagen. Auch hier kann aus den oben genannten Gründen weder von einer Darlehensabsprache noch von einem wirksamen Schenkungswiderruf oder rückforderbaren gemeinschaftsbezogenen oder schadensrechtlichen Aufwendungen ausgegangen werden.

Auch soweit der Beklagte mit seiner Kreditkarte Kosten trug (für Mode und Accessoires von 30.804,72 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 9/10 (= Bl. 359 f. d.A.), für eigene bzw. ursprünglich gemeinsam geplante Reisen der Klägerin von 27.610,67 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 13-18 (= Bl. 363 ff. d.A.), für gemeinsame Reisen von 55.581,50 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 62 (= Bl. 412 d.A.), für Restaurantbesuche von 6.948,60 € gemäß Zusammenstellung im Schriftsatz vom 31.03.2020, Seite 66/67 (= Bl. 416 f. d.A.)) kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Es bleibt unklar, welche Absprachen und übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien bei der Übernahme bestanden haben. Soweit es hier um eine ausdrückliche oder konkludente Darlehensvereinbarung gegangen sein sollte, fehlt es an einem Beweisangebot. Im Falle von unentgeltlichen Zuwendungen stellt sich wiederum die Problematik, dass diese im Rahmen der üblichen Lebensgestaltung durch eine Vielzahl von Einzelverfügungen erfolgten und ihnen danach keine herausgehobene Bedeutung zukam, so dass nicht erkennbar ist, dass aus der Hingabe eine besondere Rücksichtnahme und Dankbarkeit gerade im Rahmen einer sehr streitigen Trennung geschuldet war bzw. ein unterbleibender Ausgleich sich als grob unbillig darstellte.

Soweit der Beklagte ausgeführt hat, bei der Übernahme der Kosten für den Einbauschrank (ursprünglich in Höhe von 12.000,00 €, später in Höhe von 8.088,43 € geltend gemacht) habe er erwarten können, dass ihm die Klägerin diese Ausgaben ersetzen würde, trägt er die Vereinbarung eines Darlehens vor, ohne dies unter Beweis gestellt zu haben. Aufgrund dessen kann er sich auch nicht auf eine Schenkung oder die Vornahme einer gemeinschaftsbezogenen Zuwendung berufen, zumal es auch insoweit an den weiteren Voraussetzungen eines entsprechenden Zahlungsanspruchs fehlen würde.

Ebenso ergibt sich kein Rückforderungsanspruch aus § 695 BGB, soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe für ihn 20.000,00 € verwahrt. Nach dem von dem Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 – I ZR 186/19 -, Rn. 16, juris) stellen sich die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass der Beklagte nicht bewiesen habe, dass er der Klägerin am 26.02.2019 20.000,00 € in bar zu Verwahrung übergeben habe, frei von Rechtsfehlern dar. Die erfolgte tatrichterliche Würdigung ist in sich widerspruchsfrei, läuft weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lässt auch nicht Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt. Wie das Landgericht ausgeführt hat, vermochte der Zeuge nur zu berichten, dass er den Beklagten auf dessen Bitte zur Bank1 gefahren habe, weil dieser 20.000,00 € habe abheben wollen, und diesen anschließend weiter zur Beklagten gefahren habe. Dabei habe er vor der Bank1 im Auto gewartet und anschließend weder das Geld noch einen Umschlag, eine Tasche o.ä. gesehen. Er habe den Beklagten in der Straße1 abgesetzt und sei anschließend weitergefahren. Der Beklagte habe ihm gesagt, dass er das Geld zur Klägerin habe bringen sollen. Für welchen Zweck dies habe geschehen sollen, sei ihm nicht gesagt worden. Auf der Grundlage dieser Angaben ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausgegangen ist, dass weder die Geldübergabe an die Klägerin noch die Vereinbarung einer Verwahrung nachgewiesen seien, zumal auch nach dem Vorbringen des Beklagten eine logische Erklärung für die behauptete Verwahrung offenbleibt.

Ebenso scheidet der nunmehr nicht mehr im Wege des Wertersatzes, sondern im Rahmen einer sachdienlichen Klageänderung (§ 533 ZPO) als Herausgabeanspruch gemäß den §§ 530 Abs. 1, 531, 812 Abs. 1 S. 2 BGB geltend gemachte Anspruch auf Rückgabe der Diamantohrringe aus. Die Parteien tragen diesbezüglich übereinstimmend eine Schenkung vor. Bei der Abwägung, ob es die Klägerin an der geschuldeten Dankbarkeit fehlen ließ, hebt sich dieses Geschenk zwar durch seinen Wert von den übrigen in der Beziehung getätigten Alltagsanschaffungen wie etwa Kleidung und Restaurantkosten ab. Der Anlass des Geschenks bleibt jedoch unklar. Während die Klägerin durchaus naheliegend von einem Geburtstagsgeschenk im … 2019 spricht, schweigt der Beklagte hierzu und gibt nur an, die Ohrringe erst im Oktober 2019 geschenkt zu haben. Daher ergeben sich keine Hinweise dahin, dass und inwieweit eine besondere Rücksichtnahme erwartet werden konnte. Auch diesbezüglich gilt ansonsten, dass aus den Anwürfen der Klägerin aus den wechselseitigen Kränkungen im hoch dynamischen Trennungsgeschehen und aus der emotional aufgeladenen Stimmung heraus, die jedenfalls teilweise durch objektive Anlässe gedeckt waren, noch keine relevante Undankbarkeit hergeleitet werden können.

Auch soweit der Beklagte mit seiner Berufung zulässigerweise die im Rahmen der Gesamtkostenentscheidung getroffene Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO hinsichtlich der für erledigt erklärten Klage angreift (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 54, 56), hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Da die Widerklage ohne Erfolg bleibt, war die spiegelbildliche umgekehrte negative Feststellungsklage der Klägerin ursprünglich begründet.

Da der Beklagte den Schaden am Leasingfahrzeug der Klägerin jedenfalls mindestens fahrlässig verursacht hat – falls nicht wäre dies wegen der Haftung gemäß den §§ 7, 17 StVG unerheblich -, war er zum Ersatz verpflichtet. Bei Leasingfahrzeugen geht üblicherweise die Sachgefahr auf den Leasingnehmer über. Dementsprechend hat auch vorliegend die Leasinggeberin unter Bezugnahme auf entsprechende Regelung in den Leasingbedingungen bestätigt, dass die Klägerin berechtigt und verpflichtet sei, Fahrzeugschäden im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 15 = Bl. 326 f. d.A.).

Nachdem die Feststellungsklage durch die Erhebung der Leistungsklage durch den Beklagten unzulässig wurde und der Schaden von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten übernommen wurde, hat sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage erledigt, so dass es billigem Ermessen i.S.d. § 91a ZPO entspricht, dass das Landgericht die diesbezüglichen Kosten dem Beklagten auferlegt hat.

Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, dass sich eine Kostentragungspflicht der Klägerin aus einer verspäteten Erledigungserklärung ergibt. Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung zur Kostentragung bei Verstoß gegen die Kostengeringhaltungspflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 – X ZB 3/09 -, Rn. 6, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 U 185/16 -, Rn. 5, juris; Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 48) ist nicht einschlägig, nachdem auch nicht erkennbar ist, dass durch das Prozessverhalten der Klägerin besondere Kosten entstanden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat.

 

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