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Ordnungsgeld gegen Zeugen – Teilnahme an Beweisaufnahme im Wege einer Videokonferenz

Gericht hebt Ordnungsgeld gegen Zeugin auf.

Eine Beschwerdeführerin sollte vor Gericht als Zeugin aussagen, konnte jedoch aufgrund eines dienstlichen Termins nicht persönlich erscheinen. Stattdessen beantragte sie eine Teilnahme per Videokonferenz. Der zuständige Einzelrichter gestattete ihr, per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Der Beschwerdeführerin wurden die Einwahldaten für eine Videokonferenz mitgeteilt, an der sie jedoch nicht teilnahm. Daraufhin verhängte der Einzelrichter ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro gegen die Beschwerdeführerin und legte ihr die durch ihr Fernbleiben verursachten Kosten auf. Dagegen legte sie eine sofortige Beschwerde ein und gab an, dass sie sich für den Termin in die Konferenz eingewählt habe und auch kurzzeitig unterbrochen habe, um den Grund für ihre Abwesenheit zu erläutern. Sie habe vergeblich versucht, telefonisch Kontakt zum Gericht aufzunehmen. Nachträglich stellte sich heraus, dass sie sich in das falsche System eingeloggt hatte. Das Gericht hob daraufhin das Ordnungsgeld auf und entschied, dass das Fernbleiben im Termin nicht pflichtwidrig war. Die Beschwerdeführerin hatte sich sichtlich bemüht, ihre Teilnahme zu ermöglichen, indem sie mehrmals versuchte, das Gericht telefonisch zu erreichen. Die außergerichtlichen Kosten werden als notwendige Auslagen ersetzt.


OLG Koblenz – Az.: 8 W 416/22 – Beschluss vom 08.12.2022

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.10.2022 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.09.2022 – 5 O 40/21 – aufgehoben.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Mitarbeiterin bei der … [A].

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin mit richterlicher Verfügung vom 11.03.2022 zu einem auf den 14.09.2022 bestimmten Termin zur Beweisaufnahme förmlich (mit Postzustellungsurkunde) als Zeugin geladen. Die Ladung vom 12.04.2022 (Anlage zu Bl. 7 eAkte OLG) ging ihr unter ihrer dienstlichen Anschrift am 16.04.2022 zu.

Ordnungsgeld gegen Zeugen: Teilnahme per Videokonferenz
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Mit E-Mail vom 09.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin eine Zeugenvernehmung im Wege der Videokonferenz, da sie am Tag der Beweisaufnahme einen dienstlichen Termin in Berlin wahrnehmen werde. Der zuständige Einzelrichter gestattete ihr mit Beschluss vom 18.05.2022, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a Abs. 2 ZPO teilzunehmen. Mit Schreiben vom 18.07.2022 (Anlagen 3 und 4 Ordnungsgeldheft eAkte LG) wurden der Beschwerdeführerin die Einwahldaten für die Videokonferenz, die mit Hilfe des Programms Cisco Webex durchgeführt werden sollte, mitgeteilt. Im Kopf des Schreibens war als Ansprechpartnerin die Geschäftsstellenmitarbeiterin der zuständigen 5. Zivilkammer mit der Telefonnummer 06131-141-4441 angegeben.

Die Beschwerdeführerin nahm am 14.09.2022 nicht an der Videokonferenz teil.

Mit Beschluss vom am 23.09.2022 hat der Einzelrichter gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft festgesetzt und ihr die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung hingewiesen worden sei. Zu dem Termin sei sie unentschuldigt nicht erschienen.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit einem am 04.10.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, sie habe sich am 14.09.2022 um 08:45 Uhr unter dem angegebenen Link eingewählt und sei bis 16:15 Uhr in der Videokonferenz gewesen bis auf eine kurze Unterbrechung von 12:17 Uhr bis 13:00 Uhr, die sie über den Chat angekündigt habe nebst Hinterlassung ihrer Handynummer (Bildschirmausdruck der Konferenz Anlage 6 Ordnungsgeldheft eAkte LG). Nachdem sie in der Konferenz die einzige Teilnehmerin gewesen sei, habe sie vergeblich jeweils um 09:01 Uhr, 09:10 und 12:09 Uhr telefonisch unter der Nummer 06131-141-4441 versucht, Kontakt zum Landgericht aufzunehmen (Anrufliste Anlage 5 Ordnungsgeldheft eAkte LG). Eine Kontaktaufnahme seitens des Landgerichts, um ggf. bestehende technische Probleme zu klären, sei nicht erfolgt, obwohl die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin bei Gericht bekannt gewesen seien.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.10.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Anrufe der Beschwerdeführerin um 09:01 Uhr und 09:10 Uhr ohne Bedeutung seien, da sie laut Terminverfügung vom 11.03.2022 erst für 11:00 Uhr geladen gewesen sei. Maßgeblich sei die Ladung zum Termin und nicht die Generierung der Zugangsdaten über das Webex-System. Es sei nur bedingt nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von 08:45 Uhr bis 16:15 Uhr in der Videokonferenz verweilt haben will, ohne in der Lage gewesen zu sein, sich bemerkbar zu machen bzw. ohne über den ganzen Tag einen Ansprechpartner bei Gericht zu erreichen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Geschäftsstelle nicht erreicht haben sollte, hätte es ihr freigestanden, über die Telefonvermittlung der Justizbehörden oder andere Ansprechpartner Kontakt zum Gericht herzustellen.

Mit Schreiben vom 25.10.2022 hat die Beschwerdeführerin ergänzend mitgeteilt, dass ihr eine Ladung für 11:00 Uhr mit Verfügung vom 11.03.2022 nicht bekannt sei. Sie habe ein Schreiben des Landgerichts vom 12.04.2022 erhalten, mit dem sie zu dem für 09:00 Uhr bestimmten Termin geladen worden sei. Aus der E-Mail des Landgerichts vom 18.07.2022 habe sich ein Zeitraum von 8:45 bis 16:15 Uhr ergeben. Einen eigenen Fehler bei der Einwahl in die Konferenz könne sie nicht erkennen. Den Vorwurf des Landgerichts, sie hätte sich an die Telefonvermittlung der Justizbehörden oder andere Ansprechpartner wenden müssen, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe darauf vertrauen dürfen, unter der Rufnummer, die ihr das Gericht in Zusammenhang mit der Ladung mitgeteilt habe, den Kontakt – gegebenenfalls über Rufumleitung – herstellen zu können.

Mit E-Mail vom 29.11.2022 hat die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit der IT-Abteilung ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie als Mitarbeiterin der …[A] eine Buchung über das dienstliche Videokonferenzsystem erfassen müsse, um an einer öffentlichen Videoverhandlung teilzunehmen. Eine Teilnahme über den dienstlichen PC durch Aufrufen des Konferenzlinks sei nicht möglich. Eine Einwahl über ein privates Endgerät sei ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt. Bei der Anlage der Buchung über das Videokonferenzsystem sei ihr ein Fehler unterlaufen, weil sie statt der SIP UIR den Konferenzlink erfasst habe. Da Einwahl in die Konferenz aus ihrer damaligen Sicht fehlerfrei funktioniert habe und ihr die Bedeutung einer SIP UIR nicht bekannt gewesen sei, sei ihr der Fehler am Terminstag nicht aufgefallen.

II.

Die gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Zwar hat das Landgericht gemäß § 380 Abs. 1 ZPO zunächst zu Recht gegen die ordnungsgemäß geladene und im Termin nicht erschienene Beschwerdeführerin von Amts wegen ein Ordnungsgeld verhängt und ihr die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

Aufgrund der erst in der Beschwerdeinstanz mitgeteilten Einzelumstände hält der Senat die Voraussetzungen, unter denen ein Ordnungsmittel gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben ist, für gegeben. Nach dieser Vorschrift entfällt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn nachträglich glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Hierbei ist auch der Zweck der Vorschrift des § 380 ZPO, die Achtung und Durchsetzbarkeit der staatsbürgerlichen Pflichten des Zeugen sicherzustellen, miteinzubeziehen.

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin nachträglich Umstände vorgetragen, die bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Regelungszwecks des § 380 ZPO ihr Ausbleiben im Termin am 14.09.2022 nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen.

Zwar hat die Beschwerdeführerin nunmehr von ihrer IT-Stelle erfahren, dass sie sich zunächst in ein dienstliches Videokonferenzsystem ihrer Arbeitgeberin hätte einwählen müssen und erst von dort aus an der öffentlichen Videoverhandlung des Gerichts teilnehmen können. Damit steht fest – was auch die Beschwerdeführerin einräumt -, dass ihr Nichterscheinen auf ihrem Fehler im Umgang mit den IT-Systemen beruht.

Diesen Fehler bewertet der Senat nach Abwägung aller Umstände aber nicht als so gravierend, dass er ein Ordnungsgeld rechtfertigen würde.

Dies zum einen, da der Normzweck des § 380 ZPO, die Achtung und Durchsetzbarkeit der Zeugenpflichten zu sichern, vorliegend nicht in Frage steht. Die Beschwerdeführerin sollte als Mitarbeiterin der Rentenversicherung vernommen werden und hat – soweit ersichtlich – weder ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits noch am Fernbleiben vom Termin. Aufgrund ihres Verhaltens und ihrer schriftlichen Erklärungen geht der Senat davon aus, dass sie sich ihrer staatsbürgerlichen Pflichten bewusst ist und dass sie zu dem Folgetermin, den sie nach eigenem Bekunden zur Sicherheit in Präsenz wahrnehmen möchte, erscheinen wird.

Zum anderen hatte die Beschwerdeführerin im Vorfeld und auch am Terminstag aus ihrer Sicht alles veranlasst, um an der Beweisaufnahme im Wege der Videokonferenz teilnehmen zu können: Sie hatte bei Gericht sogleich nach ihrer Ladung einen entsprechenden Antrag gestellt und sodann die Erlaubnis zum Verfahren gemäß § 128a ZPO sowie die Einwahldaten erhalten. Am Terminstag hat sie sich in dem Zeitraum, der ihr in dem Informationsschreiben vom 18.07.2022 mitgeteilt worden war, mit den – aus ihrer Sicht – richtigen Daten eingewählt und glaubte sich für das Gericht erreichbar, da sie sich – wie der Screenshot belegt – in einer (allerdings anderen) Videokonferenz befand. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr als alleiniger Teilnehmerin Zweifel gekommen waren, dreimal bei der zuständigen Geschäftsstelle, deren Nummer ihr in dem Informationsschreiben vom 18.07.2022 mitgeteilt worden war, angerufen hat. Sie hat

sich also sichtlich und aus ihrer Sicht ausreichend bemüht, ihre Teilnahme zu ermöglichen. Ihr Einwahlfehler beruht darauf, dass es sich bei den Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz um eine Technik handelt, die erst seit der Corona-Krise regelmäßig genutzt wird und die – senatsbekannt – bisher nicht immer reibungslos funktioniert, ohne dass einem IT-Laien sogleich klar wäre, wo der Fehler liegt.

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Gerichtskosten werden nicht erhoben, da die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wird (vgl. Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; BFH, Beschluss vom 07.03.2007 – X B 76/06 -, beck-online).

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin – soweit überhaupt angefallen – werden als notwendige Auslagen nach § 19 JVEG ersetzt, welche die später unterliegende Partei als Teil der Prozesskosten zu tragen hat (BGH NJW-RR 2007, 1364 Rn. 23; BAG NJW 2008, 252 Rn. 9; OLG Koblenz NJW-RR 2014, 762; OLG Düsseldorf MDR 1985, 60; OLG Frankfurt a. M. MDR 1984, 322; OLG Celle JurBüro 1982, 1089; Zöller/Greger, ZPO, § 380 Rn. 10; Musielak/Voit/Huber, 19. Aufl. 2022, ZPO § 380 Rn. 7), so dass eine Kostenentscheidung unterbleibt. Die Gegenmeinung, die die Kosten der Staatskasse entsprechend § 467 StPO, § 46 OWiG auferlegen will, weil keine Partei fehlerhaft gehandelt habe (OLG Bamberg MDR 1982, 585; OLG Hamm MDR 1980, 322; OLG Koblenz NJW 1967, 1240; AG Mehldorf NJW-RR 2009, 576; MüKoZPO/Damrau § 380 Rn. 13), überzeugt nicht, da die Parteien im Zivilprozess auch sonst gebührenrechtlich für Fehler des Gerichtes einstehen müssen und die Staatskasse im Verfahren nach § 380 Abs. 3 ZPO nicht beteiligt, also kostenmäßig gesehen kein Gegner ist. Zudem ist das Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht kontradiktorisch ausgestaltet (Musielak/Voit/Huber a.a.O.).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Zivilprozessrecht: Die Beschwerdeführerin wurde als Zeugin im Rahmen eines Beweisbeschlusses zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht geladen. Sie beantragte eine Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Videokonferenz, was vom zuständigen Einzelrichter gestattet wurde. Da die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschien, wurde gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt. Die sofortige Beschwerde wurde gemäß § 380 Abs. 3 ZPO eingelegt und vom Gericht geprüft.
  • Ordnungsmittelrecht: Das Gericht hat gemäß § 380 Abs. 1 ZPO gegen die Beschwerdeführerin von Amts wegen ein Ordnungsgeld verhängt und ihr die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat nachträglich glaubhaft gemacht, dass sie an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist, so dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Ordnungsmittels gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO gegeben sind.
  • IT-Recht: Die Beschwerdeführerin hat aufgrund eines Fehlers im Umgang mit den IT-Systemen an der Videokonferenz nicht teilnehmen können. Das Gericht bewertet diesen Fehler jedoch nicht als so gravierend, dass ein Ordnungsgeld rechtfertigt wäre.
  • Arbeitsrecht: Die Beschwerdeführerin ist Mitarbeiterin bei einer Firma und muss aufgrund von dienstlichen Verpflichtungen an einem bestimmten Tag in Berlin sein, was zur Beantragung einer Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Videokonferenz führte.
  • Kostenrecht: Das Gericht erhebt keine Gerichtskosten, da die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wird. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin werden als notwendige Auslagen ersetzt, welche die später unterliegende Partei als Teil der Prozesskosten zu tragen hat.

Die 5 wichtigsten Aussagen in diesem Urteil:

  1. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Beschwerdeführerin Umstände vorgetragen hat, die ihr Ausbleiben im Termin nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen.
  2. Das Nichterscheinen aufgrund eines Fehlers im Umgang mit IT-Systemen rechtfertigt kein Ordnungsgeld.
  3. Die Beschwerdeführerin hat sich vor dem Termin aus ihrer Sicht bemüht, um an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
  4. Der Normzweck des § 380 ZPO, die Achtung und Durchsetzbarkeit der Zeugenpflichten zu sichern, steht im konkreten Fall nicht in Frage.
  5. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin werden als notwendige Auslagen ersetzt, so dass eine Kostenentscheidung unterbleibt.

Das Urteil bezieht sich auf den Fall einer Mitarbeiterin, die als Zeugin bei einer Beweisaufnahme teilnehmen sollte, aber aufgrund eines Fehlers im Umgang mit IT-Systemen nicht teilnehmen konnte. Die wichtigste Aussage des Urteils ist, dass die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin erfolgreich war, da sie Umstände vorgetragen hat, die ihr Ausbleiben im Termin nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Das Gericht erklärte weiterhin, dass das Nichterscheinen aufgrund des Fehlers im Umgang mit IT-Systemen kein Ordnungsgeld rechtfertigt und dass der Normzweck des § 380 ZPO im konkreten Fall nicht in Frage steht. Die Beschwerdeführerin hatte sich vor dem Termin aus ihrer Sicht bemüht, um an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Schließlich werden die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin als notwendige Auslagen ersetzt, so dass eine Kostenentscheidung unterbleibt.

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