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Verkehrsunfall – Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung

Klage auf Erstattung von Kosten für Heilbehandlung und Dienstbezügen aus übergegangenem Recht

Das Landgericht Erfurt gab der Klage in vollem Umfang statt, da die Zeugin glaubhaft und überzeugend die gravierenden Spätfolgen des Verkehrsunfalls schilderte und der gerichtliche Sachverständige die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die verschärfte depressive Vorerkrankung durch den Unfall bestätigte. Die Beklagte legte Berufung ein und hält an ihrem Bestreiten fest, dass die Kosten für Heilbehandlung und Dienstbezüge nicht unfallbedingt entstanden sind. Sie wirft dem Landgericht Verfahrensfehler und eine unvollständige Tatsachenfeststellung vor. Die Berufung wurde eingelegt, um das Urteil aufzuheben oder abzuändern.

Laut einem Bericht der Ärztin Dr. B. kann das Vermeidungskriterium für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung hier nicht genutzt werden. Die Zeugin W. hat angegeben, dass sie mit dem Auto zur Arbeit und zur Therapie fährt und an der Unfallstelle vorbeifahren muss. Die Arbeitsunfähigkeit hat nur bis zum 07.12.2012 gedauert und die PTBS-Untersuchung im Jahr 2017 war unauffällig. Auch wurden keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung in der REHA-Bericht 2016 erwähnt. Der Sachverständige hat Selbsteinschätzungstests verwendet, die für die Begutachtungssituation nur eingeschränkt geeignet sind. Außerdem hat der Sachverständige das Vorerkrankungsregister nicht berücksichtigt und keine Ausführungen zur Aggravation oder Simulation gemacht. Das Landgericht hat nicht klar dargelegt, aufgrund welcher Umstände von einer unfallbedingten Verstärkung einer Depression ausgegangen wird. Eine weitere medizinische (psychiatrische) Sachverständigengutachten wird beantragt.

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wird verhandelt. Die Klägerin hatte aufgrund eines Verkehrsunfalls psychische Beschwerden entwickelt und fordert Schadensersatz. Die Beklagte argumentiert, dass das Landgericht die Beweiswürdigung fehlerhaft durchgeführt habe. Sie bestreitet auch die Ersatzfähigkeit der Kurkosten und fordert eine Reduktion der Fahrtkosten. Sie behauptet, dass die Zeugin vor dem Unfall psychisch vorbelastet war und deshalb die „posttraumatische Belastungsstörung“ auch ohne den Unfall entstanden wäre. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und fordert die Zurückweisung der Berufung. […]


Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 10 U 1287/20 – Urteil vom 26.04.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16.11.2020, Az. 8 O 1608/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.678,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 zu zahlen.

2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitergehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall der H. W. vom 19.11.2012 an der Kreuzung A. Straße/G. Straße in A. zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Erstattung gezahlter Kosten für Heilbehandlung und fortgezahlte Dienstbezüge im Zusammenhang mit einem durch den Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig allein verschuldeten Verkehrsunfall in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe aus übergegangenem Recht gemäß § 61 ThürBG a.F., § 47 ThürBG n.F. ein Schadensersatzanspruch aus Straßenverkehrsrecht und §§ 823 ff. BGB zu.

Dass die Zeugin aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 19.11.2012 ein HWS-Syndrom erlitten habe, habe die Zeugin glaubhaft bestätigt. Insoweit habe die Beklagte ihr Bestreiten auch nicht aufrechterhalten.

Eindrücklich geschildert habe die Zeugin darüber hinaus aber auch die gravierenden psychischen (Spät-)Folgen des Verkehrsunfalls, wie auch deren Gründe. Ausgeführt habe die Zeugin hierzu, dass sich der Unfallverursacher, welcher ein ehemaliger Schüler von ihr gewesen sei, bei ihr nicht gemeldet oder entschuldigt habe und darüber hinaus ihr Sohn vor Jahren bei einem Autounfall tödlich verunglückt ist.

Auch der gerichtliche Sachverständige habe überzeugend und widerspruchsfrei festgestellt, dass die Zeugin W. durch den Verkehrsunfall kausal bedingt eine psychiatrische Krankheit, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, entwickelt habe und eine depressive Vorerkrankung durch den Unfall verschärft und deutlich akzentuiert worden sei. Dies reiche für die erforderliche Kausalität bzw. eine Mitverursachung aus. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt habe, sei die Zeugin tatsächlich erkrankt und habe eindeutig phänomenologische Symptome aufgewiesen, die auf eine Belastungsstörung hinweisen, und durch die eine nachfolgende stationäre und ambulante Behandlung notwendig geworden sei. Vor allem ausgeführt habe der Sachverständige zudem, dass das Ausgangstrauma, nämlich der streitgegenständliche Verkehrsunfall, ausnahmsweise ausgereicht habe, um die diagnostizierte und behandelte Belastungsstörung zu erzeugen. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau der Befunde und der erhobenen Anamnese, wobei hier vor allem die Besonderheit zu berücksichtigen sei, dass der Sohn der Zeugin 2003 einen Unfalltod erlitten habe. Die Diagnose, wie auch die Belastungsstörung sei nur im Kontext der individuellen, persönlichen Biografie eines Probanden zu sehen. Auch im Nachgang der ihm übermittelten Krankenunterlagen habe der Gutachter an seinen Feststellungen im Hauptgutachten und dem Termin festgehalten.

Die Angriffe der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten seien nachvollziehbar, angesichts der Besonderheiten des Falles aber nicht erfolgreich.

Der Sachverständige habe die in Deutschland geltenden wissenschaftlichen Standards beachtet und die gebräuchlichen Maßstäbe angewandt. Wie der Gutachter ausgeführt habe, unterlägen Diagnosen und Diagnoseinstrumente kulturellen Einflüssen, weshalb es keinen durchgreifenden Bedenken begegne, dass er seinem Gutachten die in Deutschland vorherrschende ICD-10 und deren Kriterien für eine Belastungsstörung zugrunde gelegt habe. Es sei Aufgabe des Sachverständigen und nicht des Gerichtes, aus mehreren weltweit anerkannten Leitlinien und Maßstäben die ihm im konkreten Fall geeignet erscheinenden Kriterien zu beherzigen. Gesetzliche Vorgaben insoweit bestünden nicht. Eine abweichende Praxis von Sozial- und Verwaltungsgerichten binde weder das Zivilgericht noch den Gutachter.

Im Übrigen sei vorliegend zu berücksichtigen, dass eine besondere Vulnerabilität der Zeugin bestanden habe.

Nicht ersichtlich sei ferner, dass andere unfallunabhängige Ursachen die Erkrankung der Zeugin ausgelöst haben. Andere Gründe und Ursachen für ihre Erkrankung habe die Zeugin bei ihrer Befragung nicht angegeben. Auch sei diese in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erkrankt.

Darauf, ob bei der Zeugin eine Belastungsstörung vorgelegen habe, komme es letztlich aber auch aufgrund der weiter diagnostizierten Depression nicht an, da diese durch den Unfall zumindest deutlich akzentuiert worden sei, was für eine Kausalität der erfolgten Behandlungen ausreichend sei.

Auch das Bestreiten einzelner Schadenspositionen bzw. Behandlungskosten durch die Beklagte sei nicht begründet. Dass alle von dem Kläger geltend gemachten Kosten im Heilungsprozess notwendig gewesen seien, habe sowohl die Zeugin als auch der Sachverständige bestätigt. Auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen sei es auch nicht Aufgabe eines Geschädigten, einzelne verordnete Behandlungen und Therapiemaßnahmen zu hinterfragen. Nicht vorgehalten werden könne dem Kläger außerdem, dass der geschädigten Zeugin etwaig erbrachte Aufwendungen in Abzug zu bringen gewesen seien. Für ein schuldhaftes Versäumnis und ein schadensminderndes Mitverschulden seien Anhaltspunkte nicht vorgetragen oder ersichtlich. Dies gelte auch für die Erstattung von Fahrtkosten und die Kilometerpauschale.

Aufgrund der endgültigen Ablehnung der Einstandspflicht im Schreiben vom 13.09.2013 stehe dem Kläger außerdem ein Anspruch auf Verzugszinsen zu.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag bestehe ebenfalls, da künftige Unfallfolgen und Behandlungen nicht auszuschließen seien.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.11.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Erfurt hat die Beklagte mit einem am 09.12.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem, am 15.01.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hält mit ihrer Berufung an ihrem Bestreiten einer unfallbedingten psychischen Verletzung bzw. psychiatrischen Erkrankung der Zeugin W. fest.

Die geltend gemachten Kosten für Heilbehandlung und fortgezahlte Dienstbezüge seien von daher nicht unfallbedingt entstanden und nicht unfallbedingt erforderlich gewesen.

Das Urteil des Landgerichtes beruhe auf Verfahrensfehlern, einer unvollständigen Tatsachenfeststellung und Fehlern im Rahmen der Beweiswürdigung. So habe das Landgericht ihre Einwendungen in den Schriftsätzen vom 07.06.2017, 27.06.2018, 03.06.2019, 11.07.2019, 20.02.2020 und 29.07.2020, wie auch die von ihr vorgelegten Anlagen B1 – B7 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Dadurch habe das Landgericht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Die Ausführungen des Sachverständigen habe das Landgericht auch im Übrigen keiner Überprüfung unterzogen.

Den zwischen den Ausführungen des Sachverständigen und den vorgelegten wissenschaftlichen Literaturnachweisen bestehenden Widerspruch habe das Landgericht aufklären müssen.

Rechtsfehlerhaft verkannt habe das Landgericht außerdem, dass das Sachverständigengutachten unbrauchbar und grob mangelhaft, jedenfalls aber ungenügend sei. Dies habe sie mit den von dem Landgericht nicht berücksichtigten Schriftsätzen auch dargelegt. Das Landgericht habe deshalb ein weiteres Gutachten gemäß § 412 ZPO einholen müssen, was sie auch schon erstinstanzlich beantragt habe. Diesen Antrag habe das Landgericht rechtsfehlerhaft übergangen und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt.

Fehlerhaft gehe der Sachverständige davon aus, dass bei der Zeugin W. eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine psychische Erkrankung durch den streitgegenständlichen Unfall eingetreten sei. Grob fehlerhaft und widersprüchlich sei das Sachverständigengutachten schon deshalb, weil es lediglich auf die ICD-10 gestützt worden sei, und nicht auch auf den DSM-V. Damit nämlich entspreche es nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

Selbst der Sachverständige habe eingeräumt, dass der DSM-V den aktuellen Stand oder Standard der psychiatrischen Wissenschaft wiedergebe.

Deren Anwendung entspreche auch der Verfahrensweise in der sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Heranziehung beider Diagnosesysteme sei schon deshalb erforderlich, weil insbesondere das sog. A-Kriterium in den Diagnosemanualen differiere. So verlange die ICD-10 als Eingangskriterium für die posttraumatische Belastungsstörung eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, während der DSM-V eine Konfrontation mit tatsächlichen oder drohenden Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt erfordere. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung dürfe sich der Sachverständige auch nicht einfach aus mehreren weltweit anerkannten Leitlinien und Maßstäben die ihm im konkreten Fall geeignet erscheinenden Kriterien heraussuchen. Indem der Sachverständige sein Gutachten lediglich auf die ICD-10 gestützt habe, habe er sich fehlerhaft über die inzwischen ganz herrschender Auffassung in der Psychiatrie hinweggesetzt, nach der die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung ein objektiv schweres Geschehen als Eingangskriterium voraussetze. Ein solches müsse im Übrigen auch nach der ICD-10 vorliegen, weshalb das Eingangskriterium für eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung hier nach beiden Diagnosesystemen nicht erfüllt sei.

Denn ein schwerer Unfall i.S.d. ICD-10 oder v. DSM-V habe hier nicht vorgelegen. Auch der Sachverständige habe in seinem Gutachten selbst mehrfach nur von einer „relativ geringen Unfalldimension“ gesprochen. Ausweislich der Verkehrsunfallanzeige seien alle Beteiligten unverletzt geblieben, sowie bei der Zeugin W. nur ein einfaches HWS-Syndrom eingetreten. Nach dem DSM-V müsse zudem nach objektiven Kriterien eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer ernsthaften bzw. schwerwiegenden Verletzung für den Betroffenen oder für Dritte bestanden haben. Rein subjektiv erlebte Todesängste seien danach nicht ausreichend. Demgegenüber habe der Sachverständige zum Traumakriterium der ICD-10 im Hinblick auf die posttraumatische Belastungsstörung ausgeführt, dass er das entsprechende Kriterium immer mit einem subjektiven Einschlag oder auch einer subjektiven Seite sehe.

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Diese Auffassung, nach der die Diagnose Belastungsstörung nur im Kontext der individuellen persönlichen Biografie eines Probanden zu sehen sei, widerspreche aber den anerkannten Leitlinien und den wissenschaftlichen Standards der Begutachtung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Übrigen bestreite sie auch, dass bei der Zeugin Risikofaktoren für eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen und sich diese vorliegend ausgewirkt hätten.

Der Kläger mache hier auch keine Retraumatisierung oder Reaktivierung einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend, sondern eine unfallbedingt erstmalig eingetretene posttraumatische Belastungsstörung.

Bestritten werde zudem, dass der Auslöser für eine Retraumatisierung nicht die gleiche Schwere haben müsse, wie das ursprüngliche traumatische Geschehen.

Auch Nachweise für seine Auffassung, dass das A-Kriterium der posttraumatischen Belastungsstörung in Relation zur Vulnerabilität des Probanden zu bestimmen sei, habe der Sachverständige trotz Nachfrage nicht erbracht.

In gleicher Weise weiche auch das Landgericht die objektiven Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung auf, indem es diese einem falschen und nirgends nachgewiesenen Maßstab von „kulturellen Einflüssen“ unterstellt habe.

Unbrauchbar und fehlerhaft sei das Sachverständigengutachten aber auch deshalb, weil der Sachverständige mehrere Aspekte bei der Erstellung des Gutachtens übersehen habe.

So habe der Sachverständige im 1. Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass die Zeugin W. in Bezug auf den Unfall ihres Sohnes Flashbacks geschildert habe. In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Unfall seien Flashbacks aber nicht geschildert worden, weshalb diese hier auch nicht als Kriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung hätten zugrunde gelegt werden dürfen.

Zudem hätte der von der Zeugin W. ausweislich des 1. Ergänzungsgutachtens als sie belastend geschilderte permanent steigende Arbeitsdruck in der Schule von dem Sachverständigen als mögliche Ursache der psychischen Beschwerden geprüft werden müssen.

Hinsichtlich der sich aus dem Ergänzungsgutachten ergebenden geschilderten ohnmächtigen Wut gegenüber dem Unfallverursacher und daraus folgenden psychischen Beeinträchtigungen scheide eine Schadensersatzpflicht auf Beklagtenseite zudem aus.

Außerdem seien dem 1. Ergänzungsgutachten weitere Ursachen der psychischen Beschwerden zu entnehmen, welche nicht unfallbedingt seien. Dies gelte für Ängste bezüglich der beruflichen Perspektive, wie auch die familiäre Situation mit den Eltern.

Auch aus den vorgelegten Unterlagen zum 1. Ergänzungsgutachten, insbesondere den Unterlagen von Frau Dr. B., ergebe sich, dass die Zeugin W. durch den Jähzorn ihres Vaters und sogar Selbstmordandrohungen der Mutter geprägt worden sei, sie bereits in der frühen Kindheit massive Ängste gehabt habe, dass jemanden aus der Familie etwas Furchtbares passieren könne und es von daher eine familiäre Vorbelastung in psychischer Hinsicht gegeben habe. Dies habe der Sachverständige bei seiner Anamnese nicht ausreichend untersucht, sondern fehlerhaft unberücksichtigt gelassen.

Zudem habe die Zeugin W. geschildert, dass auch ihre Tochter einen Verkehrsunfall erlitten habe, was durch den Sachverständigen ebenfalls fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.

Da der Sachverständige die von der Zeugin W. gegenüber Frau Dr. B. gemachten Angaben und ihre extremen familiären Vorbelastungen völlig unberücksichtigt gelassen und auch das Gericht über diese nicht informiert habe, sei das Gutachten nicht brauchbar.

Entgegen der Ansicht des Sachverständigen könne auch das Vermeidungskriterium für die Begründung der Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung hier nicht genutzt werden, da sich aus dem 2. Bericht der Ärztin Dr. B. vom 01.11.2017 ergebe, dass die Zeugin W. angegeben habe, mit dem Auto zur Arbeit, zu Therapien und zur Erledigung des Alltag zu fahren. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Zeugin W. bei ihren Fahrten zur Arbeit an der Unfallstelle vorbeigefahren sein müsse, was gegen die Annahme eines Vermeidungsverhaltens spreche. Außerdem zu berücksichtigen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 07.12.2012 gedauert habe. Auch zur Begutachtung im Jahr 2017 sei die Zeugin W. offenbar eine Strecke von ca. 200 Km nach Kassel mit dem Auto gefahren.

Ebenfalls übersehen habe der Sachverständige, dass von dem Bericht der Ärztin Dr. B. vom 01.11.2017 die Seite 2 fehle.

Geprüft und berücksichtigt werden hätte außerdem müssen, dass die PTBS-Untersuchung am 13.02.2017 vollkommen unauffällig gewesen sei.

Widersprüchlich sei die Feststellung einer teilremittierten posttraumatischen Belastungsstörung weiter deshalb, weil der Sachverständige selbst in seinem Ausgangsgutachten vom 08.05.2017 ausgeführt habe, dass sich Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht gefunden hätten.

Auch im REHA-Bericht 2016 werde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erwähnt. Eine etwaige unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung habe von daher spätestens 2016 nicht mehr bestanden.

Nicht ersichtlich sei ferner, dass die Behandlungsunterlagen der Frau Dr. O. in das Gutachten eingeflossen seien.

Soweit der Sachverständige von einer unfallbedingten initialen akuten Belastungsreaktion ausgegangen sei, sei dies nicht nachvollziehbar, zumal eine solche Diagnose von keinem der Behandler diagnostiziert worden sei.

Gegen eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung oder Depression spreche auch, dass die Zeugin W. bei der Exploration bei der Begutachtung 2017 im Kontext der Schilderung des Unfalltodes ihres Sohnes geweint habe, den streitgegenständlichen Unfallhergang aber sehr ausführlich habe schildern können, ohne dass eine solche Reaktion aufgetreten sei. Dies belege, dass das traumatische Ereignis der Unfalltod des Sohnes gewesen sei.

Nicht zu entnehmen sei den Ausführungen des Sachverständigen zudem, seit wann konkret etwaige Beschwerden, Flashbacks, Schlafdefizite und Konzentrationsstörungen bestanden haben sollen und wie deren Verlauf gewesen sei. Ein nur gelegentliches Auftreten solcher Ereignisse genüge nicht, um eine posttraumatische Belastungsstörung zu begründen. Für die von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Angaben der Zeugin W. fehle es ferner an objektiven Anhaltspunkten.

Wie der Sachverständige eingeräumt habe, beruhe seine Diagnose lediglich auf Selbsteinschätzungstests. Diese jedoch seien nur eingeschränkt für die Begutachtungssituation verwendbar. Hinzukomme, dass der Sachverständige die Tests durch eine andere Person habe durchführen lassen, weil es damit an einer persönlichen Begutachtung durch den Sachverständigen fehle.

Für ein ordnungsgemäßes Gutachten habe der Sachverständige außerdem das Vorerkrankungsregister beiziehen müssen, da die Zeugin W. schon vor dem Unfall eine psychische Erkrankung gehabt habe und die Behandlung zum Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Aus diesem ergebe sich, dass der streitgegenständliche Unfall allenfalls ein austauschbares Zufallsereignis, nicht hingegen Ursache der geklagten Beschwerden der Zeugin W. gewesen sei.

Außerdem rügt die Beklagte, dass der Sachverständige keine Ausführungen dazu gemacht habe, ob eine bzw. dass und weshalb keine Aggravation oder Simulation anzunehmen sei. Dies sei hier umso mehr erforderlich gewesen, als die Zeugin W. ausweislich des 1. Ergänzungsgutachtens gegenüber behandelnden Ärzten Vorerkrankungen verschwiegen habe bzw. solche ausdrücklich wahrheitswidrig verneint habe.

So habe die Zeugin W. bei der ersten Vorstellung gegenüber der Psychologin Dr. B. angegeben, dass sie bisher noch nie etwas mit der Psyche gehabt habe, obwohl sie nach dem Unfalltod ihres Sohnes mehrfach noch bis zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls in entsprechender Behandlung gewesen sei.

Dem Aspekt der Aggravation und der Simulation komme bei der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung besondere Bedeutung zu, da die posttraumatische Belastungsstörung zu den simulationsnahen, d. h. leicht vorzutäuschenden Störungen gehöre.

Nach dem DSM-V müsse von daher eine Aggravation und Simulation für einen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage einer posttraumatischen Belastungsstörung auch ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Wie sich aus seinem 4. Ergänzungsgutachten ergebe, sei der Sachverständige von einer bereits vorbestehenden und reaktiven posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen. Dies jedoch sei schon deshalb fehlerhaft, weil eine posttraumatische Belastungsstörung vor dem hier streitgegenständlichen Unfall weder behauptet noch nach den ärztlichen Unterlagen diagnostiziert worden ist.

Fehlerhaft nicht berücksichtigt habe der Sachverständige darüber hinaus, dass der Tod des Sohnes der Zeugin W. noch 2016 für ihre psychosomatische Behandlung maßgeblich war. Gegen eine unfallkausale psychische Störung/Depression spreche dabei auch, dass selbst der Ehemann der Zeugin W. noch 2017 aufgrund des Todes seines Sohnes deutliche depressive Symptome gehabt habe.

Weshalb der Sachverständige von einer unfallbedingten Verstärkung der Depression ausgegangen sei, sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Auch ergebe sich aus diesem nicht, inwieweit die bereits vorbestehenden Symptome sich verstärkt haben sollen oder in welchem zeitlichen Umfang von wann bis wann eine solche Verstärkung aufgetreten sein soll.

Soweit der Sachverständige von einer unfallbedingt darüber hinaus rezidivierend aufgetretenen depressiven Störung ausgegangen sei, setze dies nach den unter Anlage BB 1 vorgelegten Ausführungen von Widder/ Gaidzik voraus, dass die depressive Störung eine Reaktion auf anhaltende körperliche Schädigungsfolgen oder sich als Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung darstelle. Eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung sei hier jedoch nicht eingetreten. Ebenso wenig hätten anhaltende körperliche Schädigungsfolgen bestanden. Damit fehle es an den Kriterien für die Anerkennung ei ner unfallbedingten depressiven Störung.

Zudem ergebe sich aus der unter Anlage BB 2 vorgelegten Leitlinie für die Begutachtung psychischer und psychosomatische Störungen-Teil III, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als unfallkausal angesehen werden könne, wenn sich die Störung erst nach einem Unfall entwickelt habe, ein klarer zeitlicher Zusammenhang zu einer gutachterlich nachgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörung bestehe und konkurrierende Ursachen der Symptomatik nicht nachweisbar seien. Hier jedoch fehle es, wie ausgeführt, an allen drei Voraussetzungen.

Soweit das Landgericht meine, dass es auf die Frage der posttraumatischen Belastungsstörung nicht ankomme, da jedenfalls unfallbedingt eine Depression eingetreten bzw. verstärkt worden sei, werde nicht berücksichtigt, dass das Auftreten rezidivierender depressiver Episoden ohne gleichzeitig anhaltende unfallbedingte Körperschäden relevanten Umfangs gegen die Annahme spreche, dass die depressive Episode Schädigungsfolge ist. Ohnehin habe weder das Landgericht noch der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Umstände von einer unfallbedingten Verstärkung einer Depression oder depressiven Störung ausgegangen werde. Allein das häufigere Aufsuchen eines Arztes nach dem Unfall reiche dafür nicht aus, da sonst die Unfallbedingtheit subjektiv durch den Geschädigten entschieden werden könnte.

Auch könne zur Begründung einer Depression/depressiven Störung nicht einfach auf die Kriterien abgestellt werden, welche zur Begründung einer posttraumatischen Belastungsstörung herangezogen werden sollten. Abgesehen davon, dass auch eine solche nicht vorliege, bestünden insoweit unterschiedliche Voraussetzungen.

Zudem habe der Sachverständige aus einer Depression keine Arbeitsunfähigkeit hergeleitet, weshalb dies auch durch das Landgericht nicht habe unterstellt werden dürfen. Außerdem sei die Schwere der angenommenen depressiven Störung nicht festgestellt.

Aufgrund dieser zahlreichen Mängel des Sachverständigengutachtens werde auch in zweiter Instanz nochmals ausdrücklich die Einholung eines weiteren medizinischen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens beantragt.

Hilfsweise sei zumindest eine Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. O. erforderlich.

Indem sich das Landgericht mit den Widersprüchen im Gutachten, der Anamnese der Zeugin W. und den Einwendungen der Beklagten gegen die gutachterlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, sei seine Beweiswürdigung auch unvollständig und fehlerhaft.

Nicht nachvollziehbar sei die Beweiswürdigung des Landgerichtes auch deshalb, weil es selbst entgegen den Feststellungen des Sachverständigen nicht von einer initialen akuten Belastungsreaktion mit anschließender posttraumatischer Belastungsstörung ausgehe, sondern seinerseits nur das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung annehme.

Nicht begründet habe das Landgericht auch, weshalb es die Zeugin als glaubwürdig angesehen habe, obwohl diese ihre Vorbehandlung zuvor verschwiegen bzw. nicht zutreffend mitgeteilt gehabt habe. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht insoweit außerdem, dass die Zeugin W. ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites habe.

Soweit das Landgericht zur Begründung einer posttraumatischen Belastungsstörung auf Angaben der Zeugin verwiesen habe, lasse sich diesen Angaben weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch irgendwelche psychischen Beschwerden entnehmen. Abgestellt habe das Landgericht insoweit lediglich auf die fehlende Entschuldigung des Unfallverursachers und den Unfalltod des Sohnes der Zeugin, wobei für letzteren keine Einstandspflicht der Beklagten bestehe.

Hilfsweise handele es sich für den Fall einer unfallbedingten psychischen Störung oder unfallbedingten Verstärkung einer psychischen Störung bei den geltend gemachten Behandlungskosten aufgrund der bestehenden Vorerkrankung um Sowieso-Kosten.

Weiter werde hilfsweise auf die Entscheidung des BGH vom 31.05.2016, Az. VI ZR 105/15, verwiesen. Der Unfalltod des Sohnes, wie auch die weiteren familiären und beruflichen Belastungen seien insoweit Reserveursachen, welche ebenfalls zu Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit geführt hätten.

Darüber hinaus wendet sich die Berufung der Beklagten auch gegen die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Anspruches.

So habe sie die Ersatzfähigkeit der Kurkosten bereits in erster Instanz mit der Begründung bestritten, dass diese nicht der Behandlung einer psychiatrischen Erkrankung gedient hätten, sondern eher dem „Wellness“-Bereich zuzurechnen seien. Selbst wenn diese Kosten zur Besserung psychischer Beschwerden gedient hätten, habe es sich bei diesen um Sowieso-Kosten gehandelt.

Da das Gutachten des Sachverständigen O. unbrauchbar und unvollständig sei, könne auch zur Begründung der Schadenshöhe auf dieses nicht abgestellt werden.

Zudem müsse sich die Zeugin W. für die Kur ersparte berufsbedingte Aufwendungen anrechnen lassen. Diese seien auf 10 % des Einkommens zu schätzen. Diesen schon erstinstanzlich gehaltenen Sachvortrag habe das Landgericht ohne jede Begründung übergangen und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Da der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers nur insoweit erwerbe, wie sie auch bestehen, sei die Eigenersparnis des Arbeitnehmers auch bei dem Anspruch des Arbeitgebers abzusetzen. Entsprechendes gel te bei Beamten für Zeiten der Dienstunfähigkeit und Kuraufenthalte.

Selbst der Kläger habe erstinstanzlich den Abzug berufsbedingter Aufwendungen nicht in Frage gestellt, sondern nur die Höhe von 10 % angegriffen. Hilfsweise seien zumindest die klägerseits selbst genannten Ersparniskosten von 5,76 € täglich sowie eine Verpflegungsersparnis von weiteren 5,00 € pro Tag in Abzug zu bringen.

Außerdem habe sie schon erstinstanzlich die Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe bestritten. Damit habe das Landgericht nur einen Kilometersatz von 0,25 € /Km und nicht die geltend gemachten 0,30 €/Km zusprechen dürfen.

Soweit das Landgericht weiter ausführe, dass es nicht Aufgabe der Geschädigten sei, einzelne Behandlungen und Therapien zu hinterfragen und ein schadensminderndes Mitverschulden zu verneinen sei, habe es den Inhalt von § 249 BGB verkannt. Denn danach seien lediglich unfallbedingt erforderliche Kosten zu erstatten. Um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gehe es insoweit nicht. Dass der Kläger die geltend gemachten Kosten gezahlt habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Denn der Kläger gehe hier aus abgetretenem Recht vor und habe insoweit ebenfalls nur Anspruch auf Erstattung der unfallbedingt erforderlichen Kosten.

Mangels einer unfallbedingten psychischen Erkrankung hätte auch der Feststellungsantrag abgewiesen werden müssen. Denn es fehle an einer Feststellung und nachvollziehbaren Begründung dafür, dass und weshalb die Zeugin W. auch heute noch unfallbedingt psychisch krank sein solle. Eine unfallbedingte psychische Erkrankung sei allerspätestens 2016 ausgeheilt gewesen.

Damit habe sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Im Übrigen sei der Tenor zu Ziffer 2. zu weit gefasst, da er sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall erfasse, obwohl mit Ziffer 1. des Tenors schon ein Betrag von 9.814,89 € ausgeurteilt wurde.

Wegen des weiteren ergänzenden Vortrages der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 19.08.2021 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 16.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Erfurt, Az. 8 O 1608/15, die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise sei die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuzuweisen.

Er verteidigt das für ihn günstige erstinstanzliche Urteil.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten sei nicht erkennbar. Das Landgericht habe sich im Termin vom 27.11.2017 ausführlich mit dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und den Sachverständigen umfangreich befragt. Dabei habe der Sachverständige auch verständlich dargestellt, weshalb er sich nach dem ICD-10 gerichtet habe. Auch seien im Nachgang zu diesem Termin noch weitere Gesundheitsdaten der Geschädigten eingeholt worden und mehrere Ergänzungsgutachten des Sachverständigen erstellt worden. Alle Nachfragen der Beklagten seien dem Sachverständigen dabei vorgelegt und durch diesen beantwortet worden. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei insoweit nicht notwendig gewesen, da das Landgericht, wie in dem Urteil ausgeführt wurde, das Gutachten für überzeugend und widerspruchsfrei angesehen habe. Die nach § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung eines neuen Gutachtens erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor.

Soweit die Beklagte rüge, dass der Sachverständige seine Diagnosestellung nicht anhand des DSM-V ausgerichtet habe, habe der Sachverständige klargestellt, dass die amerikanische Klassifizierung für die klinische Beurteilung und Einschätzung in Deutschland keine Rolle spiele und deshalb die Heranziehung der ICD-10 ausreichend sei. An die Feststellungen der Sozial- und Verwaltungsgerichte sei das Zivilgericht nicht gebunden. Im Übrigen werde eine alleinige Maßgeblichkeit des DSM-V auch in der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht angenommen.

Soweit die Beklagte weiter meine, dass das erforderliche „A.-Kriterium“ für eine posttraumatische Belastungsstörung hier nicht erfüllt sei, könne nicht allein auf das Unfallgeschehen vom 19.11.2012 abgestellt werden. Vielmehr müsse vorliegend die deutlich erhöhte prämorbide psychische Vulnerabilität der Zeugin nach dem Tod ihres Sohnes im Jahr 2003 berücksichtigt werden. Diese erkläre, weshalb bei der Zeugin eine „relativ geringe Unfalldimension“ ausgereicht habe, um eine entsprechende psychiatrische Symptomatik hervorzurufen. Derartige psychische Vorbelastungen seien entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Rahmen der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu beachten. So seien z. B. auch bestehende psychische Krankheiten als Risikofaktor für eine posttraumatische Belastungsstörung anzusehen. Dass der Auslöser für eine zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führenden Retraumatisierung nicht die gleiche Schwere haben müsse, wie das ursprünglich traumatische Geschehen in der Vergangenheit, liege dabei auf der Hand.

Selbst wenn das A-Kriterium der posttraumatischen Belastungsstörung hier zweifelhaft wäre, würde dies im Übrigen an einer Ersatzpflicht der Beklagten nichts ändern. Denn maßgeblich hierfür sei nicht die fachpsychiatrische Diskussion über die Anforderungen an das A-Kriterium bei der Reaktivierung einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern das Vorliegen einer Rechtsgutverletzung i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB. Da aber auch psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne dieser Vorschrift darstellen und eine Schadensersatzpflicht hierfür nicht voraussetze, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben, genüge insoweit die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.

Dass die Zeugin behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen in der zeitlichen Folge des Unfalls entwickelt habe, stehe aufgrund des Sachverständigengutachtens aber fest und werde von der Beklagten auch nicht bestritten. Dass diese Erkrankungen, sei es in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und/oder einer depressiven Störung, unfallbedingt gewesen seien, zeige sich dabei schon daran, dass die Frequenz der nervenärztlichen Behandlung vor dem Unfall lediglich zweimal pro Jahr betragen habe, nach dem Unfall aber wieder deutlich angestiegen sei und darüber hinaus dann eine regelmäßige ambulante richtlinien-psychotherapeutische Behandlung bei der Diplom-Psychologin Dr. B. notwendig gewesen sei. Eine Beiziehung des Vorerkrankungsregisters sei insoweit nicht notwendig gewesen. Der streitgegenständliche Unfall sei jedenfalls mitursächlich für die Verschlechterung der psychischen Situation der Zeugin gewesen. Dies genüge für einen haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang. Die abstrakte Frage, ob und inwieweit das A-Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung im Verhältnis zur Vulnerabilität der betroffenen Person bestimmt werden könne, sei für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB von daher ohne Bedeutung.

Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten in Bezug auf das Sachverständigengutachten seien nicht begründet. Der Aussage der Zeugin könne durchaus entnommen werden, dass sie auch Flashbacks in Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall erlitten habe. Soweit die Beklagte auf einen entscheidenden Arbeitsdruck vor dem Unfall verweise, habe dieser die Zeugin nicht so belastet, dass sie behandlungsbedürftig psychisch erkrankt sei. Die Zeugin habe ausdrücklich erklärt, dass sie sich dem permanenten Druck bei der Arbeit erst aufgrund der Auswirkungen des Unfalls nicht mehr gewachsen sehe. Soweit die Beklagte dem Ergänzungsgutachten entnehme, dass eine ohnmächtige Wut der Zeugin gegenüber dem Unfallverursacher im Vordergrund gestanden habe, sei dies aus dem Kontext gerissen. Zum einen leuchte nicht ein, weshalb die Beklagte die geschilderte „ohnmächtige Wut“ allein auf den Unfallverursacher beziehe. Zum anderen werde mit der von der Beklagten insoweit zitierten Textstelle lediglich die emotionale Lage der Zeugin als Teilbereich ihrer psychischen Erkrankung zusammengefasst. Auch wenn weitere nicht unfallbedingte psychische Dispositionen vorgelegen haben, habe der streitgegenständliche Unfall die posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Auch aus den geschilderten frühkindlichen Ängsten der Zeugin könne eine kausale Verbindung zu der posttraumatischen Belastungsstörung nicht gezogen werden. Im Übrigen habe die Zeugin darüber hinaus geschildert, dass sie gleichwohl sehr robust und leistungsfähig gewesen sei. Auch Frau Dr. B. sei zudem ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt, dass ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Unfall und der psychischen Störung der Zeugin festzustellen sei.

Weiter ergebe sich aus deren Bericht vom 01.11.2017 ausdrücklich, dass die Zeugin erst im Rahmen der Langzeittherapie wieder langsam an das Autofahren – in eingeschränktem Maße – herangeführt worden sei. Um die Erstattung genau dieser dafür erforderlichen Kosten gehe es aber in der vorliegenden Klage. Im Übrigen habe auch Frau Dr. B. in dem 2. Bericht festgestellt, dass längere Autofahrten von der Zeugin nach wie vor vermieden würden und angstbesetzt seien.

Soweit die Beklagte rüge, dass dem Sachverständigen Seite 2 des 2. Berichtes von Frau Dr. B. nicht vorgelegen habe, sei dies zweifelhaft, da sich der Sachverständige in seinem 1. Ergänzungsgutachten auf S. 8 darauf beziehe. Im Übrigen ergebe sich das unfallbedingte Krankheitsbild der Zeugin aber auch aus den übrigen Seiten des Berichtes.

Nicht richtig sei auch, dass ein „Arousal“ der Zeugin nur bei der Schilderung des Unfalltodes ihres Sohnes aufgetreten sei und die Untersuchung am 13.02.2017 vollkommen unauffällig gewesen sei. So habe die Zeugin ausweislich S. 23 des Erstgutachtens geschildert, dass sie nach wie vor häufig, wenn sie die Kreuzung befahre, „flashbackartige Bilder“ hinsichtlich des stattgehabten Unfalls erlebe und sie auch Albträume von dem Unfallereignis habe. Auch sei dem Erstgutachten zu entnehmen, dass die Zeugin vor dem Hintergrund der Schilderung ihres eigenen Unfalls bewegt gewesen sei. Dass ihr eigener Unfall Assoziationen mit dem Unfalltod ihres Sohnes ausgelöst haben, sei wiederum in Anbetracht der diagnostizierten reaktivierten posttraumatischen Belastungsstörung selbsterklärend.

Auch der Einwand der Beklagten, dass die Unterlagen der Psychiaterin Frau O. unberücksichtigt geblieben seien, greife nicht durch. Für die Kausalität des streitgegenständlichen Unfalls für die psychische Erkrankung der Zeugin genüge, dass die Frequenz der nervenärztlichen Behandlung der Zeugin bei Frau O. vor dem Unfall nur zweimal pro Jahr betragen habe und erst nach dem Unfall wieder deutlich angestiegen sei.

Dass der posttraumatischen Belastungsstörung der Zeugin eine akute Belastungsreaktion nach ICD-10: F43.0 vorausgegangen sei, sei angesichts der im Erstgutachten dargestellten Schilderungen der Zeugin nachvollziehbar und plausibel.

Unerheblich sei, ob sich in den ärztlichen Unterlagen aus dem Sanatorium Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung finden würden. Der Sachverständige habe seine Feststellungen nicht allein aufgrund ärztlicher Unterlagen getroffen. Im Übrigen würden andere ärztliche Unterlagen, wie die Berichte von Frau Dr. B. die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigen.

Auch in methodischer Hinsicht begegne das Gutachten keinen Bedenken.

Auf welcher theoretischen und praktischen Grundlage der Sachverständige die Diagnose vorgenommen habe, habe dieser detailliert erläutert. Die zeitliche Einordnung und der Verlauf der Beschwerden seien ebenfalls auf der Grundlage der verwerteten ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar. Die subjektiven Angaben der Zeugin habe der Sachverständige im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung verwenden dürfen. Die Verwendung von Selbstbeurteilungstests beziehe sich lediglich auf die testpsychologische Zusatzuntersuchung und habe auf die Gesamtverwertbarkeit des Gutachtens keinen Einfluss. Das Gleiche gelte für die zusätzlich zu dem Sachverständigen erfolgte Anwesenheit der Testleiterin.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sei das Landgericht von den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht abgewichen. Dass in dem Urteil die intitiale akute Belastungsstörung nicht aufgeführt werde, heiße nicht, dass das Landgericht diese Erkrankung abgelehnt habe oder Zweifel am Ergebnis des Gutachtens gehabt habe.

Auch die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichtes gerichteten Berufungsangriffe seien, wie die Beklagte mit der Berufungserwiderung weiter ausführt, nicht begründet.

Die Notwendigkeit der Behandlungskosten im Sanatorium sei amtsärztlich bescheinigt. Insoweit handele es sich auch weder um Sowiesokosten noch sei der Abzug von ersparten Aufwendungen vorzunehmen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache bleibt sie jedoch weitgehend ohne Erfolg.

Lediglich die Höhe der zugesprochenen Forderung und die Formulierung des Feststellungsantrages bedürfen einer marginalen Abänderung durch den Senat.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung der Beklagten demgegenüber dagegen, dass das Landgericht neben dem schon in 1. Instanz als Unfallfolge bereits unstreitig gestellten HWS-Syndrom auch eine posttraumatische Belastungsstörung, wie auch eine durch den

streitgegenständlichen Verkehrsunfall eingetretene Verschärfung der schon vor diesem bestehenden depressiven Vorerkrankung festgestellt habe.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist.

Derartige Anhaltspunkte werden mit der Berufungsbegründung jedoch nicht aufgezeigt. Von daher liegen nach Auffassung des Senates auch weder die nach § 412 ZPO für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens notwendigen Voraussetzungen vor noch bedarf es einer nochmaligen mündlichen Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen durch den Senat.

Das Landgericht hat vorliegend eine sehr umfassende Beweisaufnahme durchgeführt. Dabei wurden dem Sachverständigen die von der Beklagten erstinstanzlich gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhobenen Einwände bereits zugeleitet und von diesem dazu mit mehreren Ergänzungsgutachten sowie durch mündliche Erläuterung Stellung genommen. So hat der Sachverständige zu den mit Schriftsatz vom 07.06.2017 (Bl. 99 ff I) formulierten Ergänzungsfragen bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 27.11.17 (Bl. 126 ff I) Stellung genommen. Auch die weiteren Fragen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 27.6.18 (Bl. 182 ff II) wurden von dem Sachverständigen mit dem Ergänzungsgutachten vom 2.5.19 beantwortet. Die mit Schriftsatz vom 03.06.19 (Bl. 204 II) beantragte mündliche Erläuterung der Fragen im Schriftsatz vom 27.6.18 wurde mit Schriftsatz vom 11.7.19 (Bl. 213 ff II) in ein Einverständnis mit einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen geändert. Diese hat der Sachverständige dann mit weiterem Ergänzungsgutachten vom 17.1.20 abgegeben. Auch die Fragen im Schriftsatz vom 20.2.20 (Bl. 234 ff II) wurden im Ergänzungsgutachten vom 29.6.20 beantwortet.

Die Einwände der Beklagten wurden dabei im Ergebnis der weiteren Ausführungen des Sachverständigen nach Auffassung des Senates überzeugend entkräftet. So ist der Sachverständige durchgängig bei seiner Feststellung geblieben, dass bei Frau W. durch den streitgegenständlichen Unfall kausal eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezividierend auftretenden depressiver Störungen entstanden sei. Bestätigt wird diese Feststellung auch durch die vorgelegten Berichte der die Zeugin W. behandelnden Dipl.-Psychologin B. Diese nämlich hat ebenfalls ausgeführt, dass die Zeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne den streitgegenständlichen Verkehrsunfall keine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Störung entwickelt hätte.

Da der Sachverständige mit den mit der Berufungsbegründung erneut erhobenen Einwänden der Beklagten schon erstinstanzlich Stellung genommen hat, besteht auch kein Anlass, diesen durch den Senat hierzu erneut anzuhören.

Die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung zitierten Schriftsätze, in denen sie Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben hat, wurden bei der Entscheidung des Landgerichtes damit gleichfalls berücksichtigt. Die Rüge, dass das Landgericht insoweit ihr rechtliches Gehör verletzt habe, ist von daher nicht begründet.

Auch dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29.7.20 auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat das Landgericht ohne Verfahrensfehler zu Recht nicht entsprochen, da es an den hierfür nach § 412 ZPO erforderlichen Voraussetzungen gefehlt hat. Hiernach nämlich setzt die Einholung eines weiteren Gutachtens voraus, dass das eingeholte Gutachten mangelhaft, d.h. insbesondere unvollständig, nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich ist. Dies indes ist bei den hier vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. med. O. nicht der Fall. Vielmehr sind im Gegenteil dessen Ausführungen nach Auffassung des Senates überzeugend. Dies gilt insbesondere auch für die von dem Sachverständigen erfolgten Ausführungen, dass das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung auch bei einem objektiv nicht allzu schweren Verkehrsunfall möglich sei, wenn wie hier, eine entsprechende intrapsychische Vorbelastung des Unfallopfers vorgelegen hat.

So hat der Sachverständige hierzu in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.01.2020 ausgeführt:“ Der Unfalltod des Sohnes im Jahr 2003 … erklärt auch, warum bei der Probandin

(mit Bezug auf das A-Kriterium“) eine „relativ geringe Unfalldimension“ ausreichte, um eine entsprechende psychiatrische Symptomatik hervorzurufen.“ Dies ist, wie schon ausgeführt, aus Sicht des Senates gut nachvollziehbar und wird auch nicht durch den schon erstinstanzlich erhobenen Einwand der Beklagten in Frage gestellt, dass nach dem Diagnosesystem der DSM-V nur ein objektiv schwerer Unfall geeignet sei, kausal eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Die Vorbelastung des Unfallopfers kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben und ändert – wie generell bei der Verletzung einer vorgeschädigten Person – auch nichts daran, dass der auch auf dieser Vorbelastung beruhende Gesundheitsschaden kausal auf dem Unfall beruht. Der Schädiger trägt insoweit das Risiko einer Vorschädigung des Geschädigten.

Soweit die Beklagte einwendet, dass nach der herrschenden Auffassung das Eingangskriterium für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung rein objektiv bestimmt werden müsse und deshalb bei einem aus objektiver Sicht nicht schweren Verkehrsunfall keine posttraumatische Belastungsstörung als hierdurch kausal verursacht festgestellt werden könne, ist zutreffend, dass für die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach allgemeiner Ansicht das vorausgegangene Erleben eines bestimmten Ereignisses für erforderlich gehalten wird, wobei dafür nur solche Ereignisse in Betracht kommen, die objektiv geeignet sind, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Dies jedoch haben auch weder der Sachverständige noch das Landgericht verkannt.

Denn grundsätzlich geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen sind auch Verkehrsunfälle. Davon gehen auch beide Diagnosesysteme, d.h. sowohl das Diagnosesystem nach dem DSM-V als auch das Diagnosesystem nach der ICD-10 aus. Die Berücksichtigung von ebenfalls objektiv feststehenden Vorerlebnissen der Zeugin W., nämlich dem Unfalltod ihres Sohnes, führt insoweit auch nicht dazu, dass damit das Eingangskriterium rein subjektiv betrachtet wird. Allerdings darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Menschen unterschiedliche Vorerfahrungen haben und solche Vorerfahrungen, wenn sie wie hier mit dem vorausgegangenen Verkehrsunfall des Sohnes objektivierbar sind, Einfluss darauf haben, ob das konkrete nachfolgende Ereignis objektiv geeignet ist, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Denn konkret betroffen wird von dem Ereignis ein bestimmter Mensch, weshalb dann aber auch nur ein solchermaßen Betroffener – insoweit verobjektiviert – zum Maßstab der Prüfung genommen werden kann. Von daher war vorliegend, wie auch der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, ein für sich genommen für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen seiner fehlenden Schwere nicht geeigneter Verkehrsunfall unter Berücksichtigung der Vorerfahrungen der Zeugin W., hierzu geeignet, da die Berücksichtigung des konkret betroffenen Geschädigten und des ihn betreffenden objektiven Vorgeschehens keine subjektive Betrachtungsweise beinhaltet, sondern eine objektive Betrachtung, bezogen auf den konkret Betroffenen.

Dass von Sozialgerichten oder Verwaltungsgerichten auch auf das Diagnosesystem des DSM-V zurückgegriffen wird, führt dabei im Übrigen auch schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, da dies wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zivilgerichte nicht bindet.

xxxMit seinem Ergänzungsgutachten vom 29.06.2020 hat der Sachverständige im Übrigen entgegen den Ausführungen der Beklagten in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14.04.2022 auch ausführlich zu dem Einwand der Beklagten Stellung genommen, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Relation zur Vulnerabilität des Probanden bestimmt werden müsse und hierbei auch auf weitere, seinem Diagnoseansatz zugrunde liegende Literaturstellen verwiesen. Dass andere, von der Beklagten zitierte Literaturstellen dies möglicherweise anders sehen, steht der Überzeugungskraft der sich damit auseinandersetzenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. O. nicht entgegen.

Die von ihm verwendeten Untersuchungsmethoden hat der Sachverständige angegeben, weshalb sein Gutachten auch transparent und überprüfbar ist. Soweit die Beklagte rügt, dass er seine Feststellungen nicht unter Anwendung des Diagnosesystems des DSM-V getroffen habe, hat der Sachverständige hierzu ebenfalls Stellung genommen und hierzu ausgeführt, dass dieses für die klinische Einschätzung in Deutschland keine Rolle spiele, vielmehr hier die ICD-10 maßgeblich sei. Im Übrigen ist es, wie das Landgericht nach Auffassung des Senates zu Recht ausgeführt hat, in erster Linie Sache des Sachverständigen, zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwendet. Diese müssen lediglich benannt und angegeben werden, weshalb diese Verfahren vorliegend methodisch indiziert waren. Diesen Anforderungen wurde vorliegend genügt. Von daher unterliegt das Gutachten entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht auch keinen methodischen Bedenken.

Nicht richtig ist zudem auch, dass bei der Zeugin W. keine Flashback-Erlebnisse in Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall aufgetreten seien. Dass dies nämlich der Fall war, lässt sich der Aussage der Zeugin entnehmen, wonach sie „dieses gelbe Auto“ im Schlaf sehe. Auch bei ihrer gutachterlichen Untersuchung am 13.02.2017 (vgl. 23/24 des Gutachtens v. 8.5.17) hat die Zeugin berichtet, dass sie häufig, wenn sie die Kreuzung befahre „flashbackartige Bilder“ hinsichtlich des stattgehabten Unfalls erlebe. Dann sehe sie vor ihrem „geistigen Auge“ das gelbe Auto von links auf sich zurasen. Außerdem müsse sie häufig an die hilflose Situation denken, als sie vor dem Airbag in dem verunfallten Auto gesessen habe. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie auch regelmäßig Albträume gehabt, indem sie „von dem gelben Auto geträumt habe“, was sie immer als äußerst bedrohlich empfunden habe. Dass durch den Unfall ausgelöst auch Flashbacks in Bezug auf den vorausgegangenen Unfall ihres Sohnes aufgetreten sind, steht der Annahme einer unfallkausalen posttraumatischen Belastungsstörung nicht entgegen.

Dies gleiche gilt für den Einwand der Beklagten, dass die Zeugin die Kreuzung nach dem Unfall nicht strikt gemieden habe. Dass sie die Kreuzung nicht problemlos überfahren konnte, ergibt sich aus obigen Ausführungen. Dass sie dann gleichwohl versucht hat, gegen ihre Ängste „anzukämpfen“ lässt entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht den Schluss zu, dass eine posttraumatische Belastungsstörung mangels Vermeidungskriterium nicht bestanden haben könnte. Ausreichend insoweit ist vielmehr schon, dass die Zeugin nach dem streitgegenständlichen Unfall die Kreuzung nicht mit der gleichen Unbefangenheit wie vor diesem befahren konnte. Zudem ergibt sich aus dem Bericht der Dipl-Psychologin B. (Bl.159 I), dass die Zeugin nach dem streitgegenständlichen Unfall ein deutliches Vermeidungsverhalten zeigte, indem sie selbst kein Auto mehr fuhr, nicht mehr an der Unfallstelle vorbeifahren konnte und Umwege machte. Wenn sie dies dann nachfolgend (auch durch die erfolgten Behandlungen) teilweise überwinden konnte, kann dies dann nicht als Argument für eine unfallkausal nicht eingetretene posttraumatische Belastungsstörung verwandt werden.

Ob andere Ursachen, wie ein steigender Arbeitsdruck oder die familiäre Belastung für die psychischen Beschwerden der Zeugin W. mitursächlich waren, kann nach Ansicht des Senates dahinstehen, da eine Mitursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalles für die Haftung der Beklagten ausreichend wäre. Dafür, dass die Beschwerden auch ohne den Unfall eingetreten wären, bestehen dagegen auch unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Feststellungen des Sachverständigen keine Anhaltspunkte. So hat auch der Sachverständige bei seiner Anhörung festgestellt, dass die Probandin ohne den Unfall auf jeden Fall nicht klinisch behandlungsbedürftig geworden wäre. Von daher haben sowohl die streitgegenständlichen Behandlungskosten als auch der fortgezahlte Lohn kausal auf dem Unfall beruht und musste auch eine Zuziehung des Vorerkrankungsregisters weder durch das Landgericht erfolgen noch ist dieses durch den Senat beizuziehen.

Auch Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation konnte der Sachverständige nicht feststellen, sondern hat vielmehr umgekehrt ausdrücklich bei seiner Anhörung bestätigt, dass die Probandin nach dem Unfall tatsächlich behandlungsbedürftig krank geworden sei. Damit gehen auch die insoweit gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin erhobenen Einwände ins Leere.

Richtig ist, dass von dem Bericht der Dipl-Psychologin B. (in der Gerichtsakte) die 2. Seite fehlt. Dies aber führt nicht zur Unvollständigkeit des Sachverständigengutachtens, zumal auch die Beklagte nicht vorträgt, dass dort befindliche Ausführungen zu anderen Feststellungen des Sachverständigen hätten führen müssen. Auch besagt dies nichts darüber, ob diese Seite dem Sachverständige vorlag, wofür spricht, dass die Zitate auf Seite 3 – 5 des Gutachtens vom 4.4.18 wohl von dieser Seite stammen, da sie sich nicht auf den vorhandenen Seiten befinden.

Auch starke Gefühlsregungen hat die Zeugin entgegen der Behauptung der Beklagten im Übrigen nicht nur in Zusammenhang mit dem Unfall ihres Sohnes gezeigt. Denn die auf Seite 16 des Erstgutachtens zitierte Aussage der Zeugin, wonach sie gedacht habe, dass es sie jetzt auch noch erwische und wie schnell so etwas gehen könne, wobei sie tief bewegt wirkte und weinte, bezog sich auf den streitgegenständlichen eigenen Unfall der Zeugin.

Begründet – wenn auch nur in geringem Umfang – wendet sich die Berufung der Beklagten allerdings gegen die Höhe der zugesprochenen Forderung.

Zwar handelt es sich entgegen der Annahme des Beklagten bei den Behandlungskosten nicht um Sowiesokosten, da nach den Ausführungen des Sachverständigen, wie bereits festgestellt, diese Kosten zur Behandlung der unfallkausalen Beschwerden notwendig waren und die Zeugin ohne den Unfall die streitgegenständlichen Behandlungen nicht benötigt hätte. Dies gilt im Besonderen auch für die Kosten der Sanatoriumsbehandlung, wie der Sachverständige auch bei seiner mündlichen Anhörung nochmals bestätigt hat.

Entgegen der Auffassung des Landgerichtes, das dies ohne überzeugende Begründung abgelehnt hat, muss sich der Kläger allerdings ersparte Aufwendung abziehen lassen.

Der Kläger klagt aus übergegangenen Recht nach § 47 ThürBG. Damit kann der Kläger grundsätzlich nur Zahlung in der Höhe verlangen, in dem der Geschädigten ein kongruenter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Diese aber müsste sich auf die Kurkosten ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, welche nach der Rechtsprechung zumeist mit einem bestimmten Pauschalprozentsatz ermittelt werden (vgl. z.B. OLG Naumburg, Schadenpraxis 1999, 90 – 10 % -; OLG Celle, Schadenpraxis 2006, 96 – 5 % -; sowie Küppersbusch/Höher Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 79).

Grundsätzlich obliegt zwar dem Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des begehrten Vorteilsausgleichs. Im Hinblick auf den Umfang ersparter berufsbedingter Aufwendungen kommt ihm jedoch eine Erleichterung seiner Darlegungs- und Beweislast zugute. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Geschädigter, der vor dem Unfall erwerbstätig war, Kosten für seinen Beruf aufwenden musste, die er wegen der durch den Unfall erlittenen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr hat. Dabei kommt zwar eine regelmäßige pauschale Quotierung in einem bestimmten Prozentsatz vom Einkommen des Geschädigten nicht ohne weiteres in Betracht. Da es dem Schädiger jedoch nicht möglich ist, die dem Geschädigten tatsächlich entstandenen beruflichen Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern, genügt es, wenn er zunächst im Wege der Schätzung einen bestimmten Betrag vom bisherigen Einkommen des Geschädigten als Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen geltend macht. Dies hat die Beklagte hier erstinstanzlich bereits im Schriftsatz vom 01.02.2016 mit der Geltendmachung eines Abzuges von 10 % des Einkommens getan.

Dem Geschädigten bleibt es sodann unbenommen, die Behauptung des Schädigers zu widerlegen, dass ihm tatsächlich ein geringerer Aufwand durch seine Berufstätigkeit entstanden war (vgl. OLG Naumburg a.a.O.).

Dies hat der Kläger hier dadurch getan, dass er mit Schriftsatz vom 04.05.2016 substantiiert ersparte Fahrtkosten in Höhe von 70,98 € und einen ersparten Verpflegungsaufwand von 5 € täglich, mithin weiteren 65 € dargelegt hat. Da der Beklagte hierauf nicht weiter erwidert und nicht für den konkreten Fall behauptet hat, dass die Geschädigte weitere Kosten in einer Höhe von 10 % ihres Einkommens erspart habe, sind vorliegend die dem Kläger selbst angesetzten Abzüge, mithin insgesamt 135,98 € von der Klageforderung in Abzug zu bringen, was die Beklagte auch hilfsweise mit der Berufungsbegründung fordert.

Darüber hinaus ist, wenn auch nur durch einen klarstellenden Zusatz, der von dem Landgericht zugesprochene Feststellungsantrag zu korrigieren. Denn so wie der Antrag durch den Kläger und diesem folgend durch das Landgericht formuliert worden ist, würde er auch den unter Ziffer 1. ausgeurteilten Zahlungsbetrag erfassen, wofür es aber an einem Feststellungsinteresse fehlt. Damit war der Feststellungsantrag auf den weitergehenden, d.h. den nicht schon durch Ziffer 1) erfassten Schaden zu begrenzen.

Soweit die Beklagte darüber hinaus nunmehr vorträgt, dass die Heilbehandlung 2016 abgeschlossen gewesen sei, hat der Kläger mit der Klageschrift 2015 vorgetragen, dass die Heilbehandlung nicht abgeschlossen sei. Dies hat die Beklagte dann erstinstanzlich allerdings nicht bestritten, weshalb sie mit diesem Vorbringen nunmehr ausgeschlossen ist.

Denn das Berufungsvorbringen des Klägers mit dem insoweit im Übrigen auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen wurde, zeigt durch den Verweis, dass der Kläger weiterhin behauptet, dass die unfallbedingte Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist. Damit aber ist das gegenteilige Vorbringen der Beklagten streitig und die Beklagte mit ihrer Behauptung, dass die Heilbehandlung schon 2016 abgeschlossen worden sei nach § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO präkludiert, da nicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte dies nicht schon erstinstanzlich hätte vortragen können.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung mit den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Änderungen abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1, 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die hierfür nach § 543 Abs. 2 ZPO notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen, es sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung handelt, mit der der Senat weder von der Rechtsprechung des BGH noch von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweicht. Wie sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen ergibt, bieten auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.04.2022 dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Sicht, d.h. weder Veranlassung dazu, die Revision zuzulassen noch die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren einschließlich des Feststellungsantrages auf 13.000,00 € festgesetzt (§§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 ZPO).

 

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