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Vollstreckungsbescheid – Einspruch auch ohne Unterschrift gültig

Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 94/06
Urteil vom 18. Juli 2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 11 O 25/06


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. April 2006 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurück verwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.395 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.
Gegen die Beklagte ist auf Antrag der Klägerin am 28. November 2005 ein Vollstreckungsbescheid ergangen, der ihr am 30. November 2005 zugestellt wurde. Am 13. Dezember 2005 ging ein mit Maschinenschrift gefertigtes Schreiben mit folgendem Wortlaut ein, das nicht handschriftlich unterzeichnet war:

„P. C., F …. Straße … , … H.,
Zentrales Mahngericht
Postfach …
… U.

Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid …

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem o. g. Vollstreckungsbescheid, insbesondere der genannten Hauptforderung in Höhe von 11.395 EUR. Der Auftrag wurde nicht laut vereinbartem Werkvertrag ausgeführt, es fehlte die Füllung der Haustür sowie die beiden Türen für die Garage, ebenso waren abschließbare Griffoliven bestellt, die nicht geliefert wurden, weiterhin wurden sämtliche Fenster und Türen nicht termingerecht eingebaut, darüber hinaus kam es zu Verschiebungen der nachfolgenden Gewerke, da falsche Rolladen und Führungsschienen eingebaut wurden. Aufgrund der zuvor genannten Problematik entzog uns der Bauherr den Auftrag und wir erlitten erhebliche Verluste. Auch eine entsprechende Nachbesserung wurde seitens der Firma B. nicht erbracht.

Mit freundlichen Grüßen

P. C.“

Nach entsprechendem Hinweis der Rechtspflegerin, dass der Einspruch ohne Unterschrift nicht wirksam sei, unterzeichnete die Beklagte das Einspruchsschreiben und sandte es an das Amtsgericht zurück, wo es am 27. Dezember 2005 einging.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass „der Einspruch nur mit ihrer persönlichen Unterschrift wirksam“ sei, und hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Landgericht hatte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen und den Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass eine Unterschrift nicht erforderlich gewesen sei. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie das Verfahren zur Verhandlung über den Einspruch an das Landgericht Hannover zurück zu verweisen, wo beantragt werden soll, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die das Urteil des Landgerichts für zutreffend hält, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Verwerfung des Einspruchs der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen ist zu Recht erfolgt. Deshalb war das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO insgesamt aufzuheben und die Sache auf Antrag der Beklagten zur Verhandlung und Entscheidung über ihren Einspruch und über die Kosten des Berufungsverfahrens zurück zu verweisen.

Der Einspruch war zwar schriftlich einzulegen (vgl. BGHZ 101, 134 = NJW 1987, 2588). Die Unterschrift war im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich. Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Deshalb sind die sich aus dem Schriftformerfordernis ergebenden Zulässigkeitsanforderungen jedenfalls dann überspannt, wenn das Gericht bei Zugang eines mit dem maschinenschriftlich geschriebenen Namen der Partei abschließenden Schriftsatzes annimmt, dem Erfordernis der Schriftform werde grundsätzlich nur dadurch Genüge getan, dass ein Schriftstück handschriftlich vom Absender unterzeichnet wird (so wörtlich: Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 3534). Deshalb muss das Gericht prüfen, ob in dem nicht handschriftlich unterzeichneten Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind (ebenso wörtlich: BVerfG a. a. O.).

Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der nichts hinzuzufügen ist, haben sowohl die Rechtspflegerin als auch der Einzelrichter nicht beachtet, indem sie ohne weitere Prüfung den Einspruch als unzulässig angesehen haben, weil keine Unterschrift vorhanden war. Damit ist der Bedeutungsgehalt der sich aus Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG ergebenden Verfahrensrechte einer Partei verkannt worden (BVerfG a. a. O.). Das rechtliche Gehör beschränkt sich nicht auf die bloße Entgegennahme des Parteivortrags, sondern ist nur dann gewahrt, wenn sich das Gericht mit diesem Vorbringen auch auseinandersetzt.

Zu fragen und zu prüfen ist danach stets, ob die Einspruchsschrift von dem darin angegebenen Absender stammt und mit Wissen und Wollen in Verkehr gebracht wurde (vgl. auch BGH NJWRR 2004, 41 = MDR 2004, 349). Hier war zu berücksichtigen, dass in der Einspruchsschrift das Aktenzeichen des Vollstreckungsbescheids genau angegeben, die Hauptforderung ebenfalls konkret genannt, ganz konkrete Einwendungen gegen die im Vollstreckungsbescheid aufgeführte Werklohnforderung erhoben worden waren (das Fehlen der Füllung der Haustür, von zwei Türen für die Garage, abschließbare Griffoliven; nicht fachgerechter Einbau sämtlicher Fenster und Türen; Einbau „falscher“ Rollladen und Führungsschienen; Hinweis auf die Beauftragung der Klägerin als Nachunternehmerin). Außerdem war der Name der Beklagten genannt worden, der auch maschinenschriftlich unter dem Schreiben zu finden war. Hierbei handelte es sich um Daten, die in der Regel allein der Betroffenen, also hier der Beklagten, bekannt waren.

Es konnte und kann daher nicht bezweifelt werden, dass die Beklagte diesen Schriftsatz dem Gericht wissentlich zugeleitet hatte. Jede andere Annahme liefe jedenfalls dem bereits genannten Grundsatz zuwider, verfahrensrechtliche Grundsätze nicht formalistisch, sondern so auszulegen, dass ein Zugang zu einem zivilrechtlichen Streitverfahren erreicht werden kann.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Juni 1987 (BGHZ 101, 134 = NJW 1987, 2588) anders entschieden. Diese Rechtsprechung ist aber durch die erwähnte spätere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Der Bundesgerichtshof hält daran offensichtlich auch nicht mehr fest, wie aus dem bereits genannten Urteil vom 28. August 2003 (NJWRR 2004, 41 = MDR 2004, 349) hervorgeht, in dem ebenfalls festgestellt worden ist, dass die eigenhändige Unterschrift nicht als wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet wird, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt. Der Senat hat nicht anders entschieden.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht mit zu befinden haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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