Amtsgericht Hamm
Az: 17 C 443/13
Urteil vom 16.05.2014
Tenor
Die Einsprüche der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Hünfeld vom 03.12.2013 – 00-000000-0-3 und 00-0000000-0-1 – werden verworfen mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet bleiben, an die Klägerin 472,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.
Wegen der weitergehend als Nebenforderung verlangten Inkassokosten von 35,70 EUR werden die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93 %, die Klägerin zu 7 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 472,00 EUR
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klageforderung begründet ist, waren die Einsprüche der Beklagten zu verwerfen.
Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin Inkassokosten für die Anmahnung der Mieten geltend macht. Auszugehen ist davon, dass die eigene Mühewaltung bei der Beitreibung eigener Forderungen für einen Gläubiger nicht erstattungsfähig ist, auch nicht Personal- und Verwaltungskosten (vgl. BGHZ 66, 112, Urt. vom 09.03.1976, VI ZR 98/75; BGHZ 75, 231, Urt. vom 06.11.1979, VI ZR 254/77; OLG Hamm, NJW-RR 92, 242, Urt. vom 10.10.1991, 17 U 2/91; BGH NJW 09, 3570, Urt. vom 17.09.2009, Xa ZR 40/08). Zu erstatten wären daher allenfalls Sachkosten von 1,50 EUR pro Mahnung. Konkrete Mahnungen sind allerdings nicht dargelegt.
Die Beauftragung eines Inkassounternehmens war daneben im Einzelfall (grundsätzlich hält auch das Amtsgericht Inkassokosten für erstattungsfähig, wenn dadurch Kosten entstehen, die nicht höher sind als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, AG Hamm, Schlussurteil vom 26.06.2012, 17 C 236/12, NJW-RR 2012, 1216) nicht erforderlich.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gewerbliche Großvermieterin, deren Personal in der Lage ist, eine einfache Mahnung hinsichtlich einer ausgebliebenen Miete zu versenden. Die Beauftragung eines Dritten war für die Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Klägerin weder erforderlich noch zweckmäßig (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, 425 C 6285/12; BGH, Urteil vom 06.10.2010, VIII ZR 271/09 für nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten eines Großvermieters im Falle einer einfach gelagerten Kündigung wegen Mietrückständen). Hier kommt hinzu, dass die Klägerin das Inkassounternehmen auf Grundlage eines bestehenden Rahmenvertrages mit einer Vergütungspauschale von 15,00 EUR beauftragt hat. Die Klägerin hat daher ihre eigene Forderungsüberwachung und Mahnabteilung auf ein externes Inkassounternehmen ausgelagert. Auf diese Weise kann der sonst nicht erstattbare Personaleinsatz nicht erstattungsfähig werden.
Für das Mahnverfahren macht die Klägerin an Verfahrenskosten die gesetzlich geregelte Vergütung für Inkassodienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG geltend, die hiervon nicht berührt ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 700 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.