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Auslandsunfall: Ansprüche gegenüber der „Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen“

AG Hamburg, Az.: 54a C 125/06

Urteil vom 02.11.2007

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 2.224,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Tatbestand

Auslandsunfall: Ansprüche gegenüber der "Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen"
Symbolfoto: Smolaw/Bigstock

Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Der Unfall ereignete sich am 7.6.2005 in der Nähe von Colmar in Frankreich. An dem Unfall waren neben dem Kläger mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … mit dem Herrn … gehörenden Wagen mit dem französischen Kennzeichen … sowie ein ebenfalls deutsches Fahrzeug der Firma … beteiligt.

Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug begutachten, wofür ihm Euro 489,52 berechnet wurden. Diesen Betrag verlangt er vom Beklagten ersetzt. Letztlich ließ der Kläger sein Fahrzeug jedoch nicht reparieren, sondern rechnete den Schaden mit seiner Vollkaskoversicherung ab, welche ihm den Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 300,00 ersetzte. Diesen Selbstbehalt macht der Kläger gegen den Beklagten als Schaden geltend. Der Kläger mietete außerdem vom 7.6. bis zum 17.6.2005 ein gruppengleiches Ersatzfahrzeug an, wofür ihm insgesamt Euro 1.977,80 berechnet wurden. Von dieser Summe macht der Kläger 70%, das heißt Euro 1.384,46 gegenüber dem Beklagten geltend. Schließlich verlangt er Zahlung von Zulassungskosten in Höhe von Euro 100,00.

Durch den Zentralruf der Autoversicherer wurde dem Kläger mit Schreiben vom 16.6.2005 mitgeteilt, der französische Versicherer … eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer sei und dieser die … als zuständigen Schadensregulierungsbeauftragten benannt habe. Die … teilte unter dem 5.7.2005 mit, dass das Fahrzeug der … im Unfallzeitpunkt nicht bei der … versichert gewesen sei.

Daraufhin wandte sich der Kläger an den Beklagten. Dieser teilte schließlich unter dem 9.11.2005 mit, dass der zuständige Versicherer nicht binnen zweimonatiger Frist ermittelt werden konnte. Weiter teilte er mit, dass die weitere Bearbeitung nunmehr durch das Regulierungsbüro … übernommen werde. Die … verweigerte letztendlich eine Regulierung und sandte die Unterlagen zurück.

Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug vor einem Kreisverkehr kurz vor C abbremsen müssen, da vor ihm ein weiteres Fahrzeug verkehrsbedingt gestanden und auf die Möglichkeit zur Einfahrt in den Kreisverkehr gewartet habe. Der Kläger habe sein Fahrzeug rechtzeitig stoppen können, nicht jedoch die hinter ihm fahrende Frau …. Diese sei auf das Heck des bereits stehenden klägerischen Fahrzeugs aufgefahren und habe es auf das etwa einen Meter vor dem PKW des Klägers stehende Fahrzeug der Firma … aufgeschoben. Er sei aus beruflichen Gründen als Außendienstmitarbeiter der Firma … auf die jederzeitige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 2.273,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.11.05 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Den vom Kläger geschilderten Unfallhergang bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Ebenso bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Rechnung über die Zulassungskosten (Anlage K 11) neben den behördlichen Gebühren nur die Kosten für Kennzeichen beinhalte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … vor dem ersuchten Richter. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 6.7.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet und lediglich hinsichtlich eines Teils der als Zulassungskosten begehrten Kosten und des Beginns der Zinszahlungspflicht unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von Euro 2.224,84 aus § 12a Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. PflVG verlangen.

Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. PflVG sind erfüllt. Durch den – an sich unstreitigen und nur hinsichtlich des genauen Herganges streitigen – Unfall vom 7.6.2005 in Frankreich ist an dem Fahrzeug des Klägers nach dem 31.12.2002 unstreitig erheblicher Sachschaden entstanden, der auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges im Ausland zurückzuführen ist. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Das Versicherungsunternehmen des von Frau Lang gelenkten Fahrzeuges konnte ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 9.11.2005 nicht innerhalb von zwei Monaten und damit erst recht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden. Schließlich stehen dem Kläger wegen dieser Schäden auch Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs zu. Das ergibt sich aus folgendem:

Gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB beurteilt sich die Frage, ob dem Kläger ein Ersatzanspruch gegen den französischen Haftpflichtversicherer zusteht, materiell nach französischem Recht, weil sich der Unfall in Frankreich ereignete.

Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen ergeben sich in Frankreich aus den Art. 1-6 des Gesetzes Nr. 85-677 vom 5.7.1985 (Loi Badinter). Dabei kommt für Sachschäden eine Gefährdungshaftung mit Verschuldensvermutung zur Anwendung (Neidhart, SVR 2004, 327, 329). Art. 1 des Loi Badinter regelt, daß Art. 2-6 zur Anwendung gelangen, wenn es sich um Schäden handelt, die aus einem Verkehrsunfall herrühren, an dem ein Kraftfahrzeug als Verursacher beteiligt war. Es müsste also eine verursachende Unfallbeteiligung des von Frau Lang geführten Fahrzeuges vorliegen. Das ist der Fall, denn es ist zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass Frau … mit ihrem Wagen von hinten auf das stehende Fahrzeug des Klägers auffuhr und dieses auf das davor stehende Fahrzeug der Firma … aufschob. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin …. Sie hat bestätigt, dass der Kläger und der vor ihm fahrende Wagen vor dem Kreisverkehr anhalten mussten und kurze Zeit später ein französischer Wagen, der von einer jungen Französin gefahren wurde, auf das Auto des Klägers auffuhr. Sie hat weiter ausdrücklich bekundet, dass das Fahrzeug des Klägers ungefähr einen Meter hinter dem davor stehenden Fahrzeug stand und dann von dem französischen PKW auf dieses Auto aufgeschoben wurde. Die Zeugin hat damit die maßgeblichen Kerntatsachen des vom Kläger geschilderten Unfallgeschehens bestätigt. Demgegenüber erachtet das Gericht die – möglicherweise nicht zutreffenden – Angaben der Zeugin zu der Größe des vor dem Fahrzeug des Klägers stehenden Wagen als unerheblich. Maßgebliche Kerntatsache ist hier der Auffahrunfall durch den von hinten herannahenden französischen PKW und die daraus resultierende Kollision mit dem davor stehenden Fahrzeug bzw. Anhänger. Dagegen ist nicht maßgeblich, ob die Zeugin exakt angeben konnte, um was für ein Fahrzeug es sich bei dem Vordermann gehandelt habe. Im Übrigen hat die Zeugin auch bekundet, dass sie glaube, es habe sich um einen 7,5-Tonner gehandelt und es sei kein so großes Auto gewesen. Der Zeugin ist möglicherweise nicht bewusst gewesen, wie groß ein 7,5-Tonner tatsächlich ist. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Wagen des Klägers direkt auf das Fahrzeug des Vordermanns oder aber auf einen möglicherweise von diesem gezogenen Anhänger aufgeschoben wurde. Im maßgeblichen Kerngeschehen ist der Vortrag des Klägers bewiesen.

Die vorgenommene Beweiserhebung war auch zulässig. Dies richtet sich – anders als die inzident im Rahmen des § 12a Abs. 1 Nr. 3 PflVG zu prüfende Frage nach dem Vorliegen eines Anspruchs gegen den französischen Haftpflichtversicherer – nach deutschem Recht. Es geht hier um einen Anspruch nach deutschem Recht (§ 12a PflVG), der vor einem deutschen Gericht gegen einen in Deutschland ansässigen Beklagten geltend gemacht wird. Art. 40 EGBGB regelt nur die Geltung des relevanten materiellen Rechts und erklärt nicht etwa das französische Prozessrecht für den in Deutschland anhängigen Zivilprozess für anwendbar. Auf die Frage, ob es sich bei der Zeugin … um eine „neutrale Zeugin“ im Sinne des französischen Prozessrechts handelt, kommt es daher nicht an.

Nach französischem materiellem Recht sind die Gutachterkosten und der Kaskoselbstbehalt voll zu erstatten (Neidhart in: Ludovisy (Hrsg.), Praxis des Straßenverkehrsrechts, 2001, Frankreich: Rn. 201, 206). Der Kläger hat auch das Abrechnungsschreiben seiner Vollkaskoversicherung vorgelegt, aus dem sich die Höhe des Selbstbehalts ergibt. Die Kosten für ein Ersatzmietfahrzeug sind abzüglich ersparter Eigenkosten in Höhe von 30% der Miete zu erstatten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu seiner Berufsausübung auf ein Fahrzeug angewiesen ist (Neidhart in: Ludovisy (Hrsg.), Praxis des Straßenverkehrsrechts, 2001, Frankreich: Rn. 203). Der Kläger hat eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach er seinen Privatwagen geschäftlich für die Firma … nutzt (Anlage K 4) und damit nachgewiesen, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Daher sind auch die Mietwagenkosten, von denen der Kläger bereits 30% in Abzug gebracht hat, zu erstatten. Grundsätzlich sind auch die Zulassungskosten eines Ersatzfahrzeuges zu erstatten, wenn dies auch außerprozessual nicht immer geschieht (vgl. insoweit Neidhart in: Ludovisy (Hrsg.), Praxis des Straßenverkehrsrechts, 2001, Frankreich: Rn. 200). Zulassungskosten hat der Kläger jedoch lediglich von Euro 50,86 nachgewiesen (Anlage K 11). In Höhe von Euro 49,14 ist die Klage daher abzuweisen.

Nach Art. L 124-3 des französischen Versicherungsgesetzes (Code de Assurances) besteht ein entsprechender Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung (Neidhart in: Ludovisy (Hrsg.), Praxis des Straßenverkehrsrechts, 2001, Frankreich: Rn. 187).

Für den Anspruch aus § 12a Abs. 1 PflVG ist allein maßgeblich, ob dem Kläger ein Anspruch gegen den französischen Haftpflichtversicherer zusteht. Dagegen ist unerheblich, ob dem Kläger Ansprüche gegen den französischen Garantiefonds zustehen. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Dies würde überdies dem Sinn und Zweck des § 12a Abs. 1 Nr. 3 PflVG zuwiderlaufen, der gerade für die Fälle gelten soll, in denen das unfallgegnerische Fahrzeug oder dessen Versicherungsunternehmen gerade nicht ermittelt werden konnte. Der Garantiefonds hat für Schäden aufzukommen, die mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug oder durch Unfallflüchtige verursacht werden. Im übrigen haftet der Fonds nur subsidiär (vgl. dazu Neidhart in: Ludovisy (Hrsg.), Praxis des Straßenverkehrsrechts, 2001, Frankreich: Rn. 187). Ebenso unerheblich ist, ob dem Kläger – gegebenenfalls auch neben den Ansprüchen gegen den französischen Haftpflichtversicherer – auch Ansprüche gegen weitere Unfallbeteiligte zustehen könnten. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde diese einen Anspruch gegen den französischen Haftpflichtversicherer und damit auch einen Anspruch aus § 12a Abs. 1 Nr. 3 PflVG nicht ausschließen.

Gemäß § 13a PflVG nimmt der Beklagte die Aufgaben den die Einigungsstelle nach § 12a PflVG wahr und ist daher passivlegitimiert.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB. Der Kläger hat nicht dargelegt, den Beklagten zum 14.11.2005 in Zahlungsverzug gesetzt zu haben. Das Schreiben des Beklagten vom 9.11.2005, welches den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.11.2005 zuging, begründet keinen Zahlungsverzug des Beklagten. Diesem Schreiben ist keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Zahlung zu entnehmen. Auch insoweit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers in Gestalt der überhöhten Zulassungskosten und der Verzugszinsen bereits ab dem 14.11.2005 war gering und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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