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Private Krankentagegeldversicherung – Anspruch auf Erhöhung des Tagessatzes

OLG Hamm, Az.: I-20 U 170/15, Beschluss vom 13.04.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Krankentagegeldversicherungsvertrag auf Erhöhung der versicherten Krankentagegeldbeträge in Anspruch.

Die Beklagte verweigert eine solche Erhöhung, weil der Kläger eine bedingungsgemäße Erhöhung seines Nettoeinkommens nicht dargelegt habe.

Die seit dem 01.12.1991 bestehende Krankentagegeldversicherung umfasst die Tarife KT 8 (ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit), KT 15 (ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit) und KT 22 (ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit). Ursprünglich war für den Kläger ein Krankentagegeld von insgesamt (also ab dem 22. Tag) 150,00 DM versichert, das bis zum Jahr 2002 auf insgesamt 127,82 Euro (250,00 DM) erhöht wurde. Aufgrund von Steigerungen der Betriebsergebnisse des vom Kläger geführten Transport- und Bauunternehmens in den Jahren 2002 und 2005 wurde das Krankentagegeld im Jahr 2003 auf insgesamt 160,00 Euro und im Jahr 2006 auf insgesamt 215,00 Euro erhöht, wobei sich die Erhöhung im Jahr 2006 auf einen Vergleich des jeweiligen betrieblichen Erlöses ohne Berücksichtigung von Einkauf und Abschreibungen stützte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 07.02.2012, Anlage K 14, GA 269).

Mit Antrag vom 03.01.2014 machte der Kläger eine weitere Erhöhung seiner betrieblichen Einkünfte im Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren geltend und verlangte eine entsprechende Erhöhung der Krankentagegelder.

Dazu heißt es in § 4 der dem Vertrag zugrundeliegenden MB/KT 2009:

I

1 (. . .)

2 Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus beruflicher Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

( … )

II

1 Erhöht sich das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, so kann das Krankentagegeld im Verhältnis der Steigerung des Nettoeinkommens auf Antrag höher versichert werden. ( .. .)

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erhöhung der Krankentagegelder nach Einholung diverser Auskünfte des Klägers mit Schreiben vom 16.06.2014 ab und verwies darauf, dass die versicherten Tagegelder Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 77.400,00 Euro jährlich entsprächen. Demgegenüber habe der Kläger eine Erhöhung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht dargetan, vielmehr seien für 2012 und 2013 niedrige Einkünfte anzunehmen (Anlage K 6, GA 31).

Der Kläger war seit Anfang 2011 bis über das Jahr 2013 hinaus – mit allenfalls kürzeren Unterbrechungen – durchgehend krank.

Mit der Klageschrift hat sich der Kläger zunächst auf den Standpunkt gestellt, es komme für die Ermittlung des versicherten Einkommens auf den betrieblichen Rohertrag an, der im Vorjahr der Antragstellung erzielt wurde, also auf den Betrag des Ertrags nach Abzug der Kosten des Einkaufs und auch nach Abzug der Steuern, aber vor (ohne) Abzug von Betriebskosten (Personal, Miete u.ä.) und von Abschreibungen (Seite 10 f. der Klageschrift).

Betriebskosten und Abschreibungen seien nicht in Abzug zu bringen, weil die Betriebskosten in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten weiterliefen und deshalb von der Versicherung abzudecken seien und weil die Abschreibungen daneben keine realen Liquiditätsabflüsse darstellten.

Aus dem Vergleich eines behaupteten Rohertrags nach Steuern in Höhe von 362.686,43 Euro im Jahr 2013 mit dem von der Beklagten – zuletzt für das Jahr 2005 – zugrunde gelegten Jahreseinkommen von 77.400,00 Euro hat der Kläger so eine Einkommenssteigerung von 368,5 % errechnet und eine Erhöhung der Krankentagegelder auf insgesamt 993,66 Euro verlangt.

Mit seiner Einspruchsschrift vom 30.01.2015 gegen das klageabweisende Versäumnisurteil vom 17.12.2014 hat der Kläger dann die Meinung vertreten, es komme nicht auf den betrieblichen Rohertrag an, sondern auf das jeweils erzielte Betriebsergebnis nach Steuern, zu welchem richtigerweise jedenfalls die Abschreibungen, ferner aber auch die Betriebskosten zu addieren seien.

Er hat dazu vorgetragen, er habe im Jahr 2005 ein Betriebsergebnis von 62.679,90 Euro und im Jahr 2013 von 77.219,02 Euro erzielt. Unabhängig davon, ob man Abschreibungen und Betriebskosten hinzurechne, ergebe sich so in jedem Fall eine Einkommenssteigerung, die eine Erhöhung der versicherten Krankentagegelder auf mindestens 232,00 Euro insgesamt (dort S. 22, GA 248) rechtfertige. Dies gelte auch dann, wenn man mit Blick auf die unstreitige Erkrankung des Klägers seit dem Jahr 2011 auf den Vergleich der Jahre 2005 und 2010 abstelle, der zu einer Erhöhung der Krankentagegelder auf insgesamt mindestens 315,00 Euro führe.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Vorbringen in der Einspruchsschrift vom 30.01.2015 verwiesen (GA 244 ff).

Entsprechend der Berechnung in der Klageschrift (Erhöhung auf insgesamt 993,66 Euro) hat der Kläger beantragt das Versäumnisurteil vom 17.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. das Krankentagegeld aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag, den die Beklagte unter der Vers.-Nr. … führt, rückwirkend ab dem 03.01.2014 wie folgt höher zu versichern:

a) hinsichtlich des Tarifs KT 8 auf 346,59 Euro ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit,

b) hinsichtlich des Tarifs KT 15 auf 346,59 Euro ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit,

c) hinsichtlich des Tarifs KT 22 auf 300,48 Euro ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit;

2. an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.638,83 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die vom Kläger vorgetragenen Betriebseinkünfte bestritten und darauf verwiesen, dass es für die Ermittlung des Nettoeinkommens des Klägers nicht auf die Betriebsergebnisse, sondern auf die Einkünfte ankomme, die dem Kläger nach Abzug der Betriebskosten nebst Abgaben und Steuern für seinen privaten Verbrauch verblieben. Diese habe der Kläger mit Vorlage der Steuerbescheide darzulegen.

Im Übrigen könne sich aus der Erhöhung seiner Einkünfte im Jahr 2013 kein Anspruch auf Erhöhung der versicherten Krankentagegelder ergeben, weil der Kläger die Einkünfte infolge seiner unstreitig seit Anfang 2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht aus beruflicher Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 MB/KT erzielt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich für den maßgeblichen Zeitraum keine Erhöhung des Nettoeinkommens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 MB/KT feststellen lasse.

Es komme auf den Vergleich der Einkommensverhältnisse in den Jahren 2005 und 2010 an, weil das versicherte Krankengeld zuletzt im Jahr 2005 erhöht worden und weil der Kläger seit dem Jahr 2011 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei und aus beruflicher Tätigkeit kein Einkommen mehr erzielt habe.

Nettoeinkommen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 MB/KT sei der Betrag, der dem Versicherten nach Abzug der Betriebskosten und Abschreibungen sowie der Abgaben und Steuern verbleibe. Laufende Betriebskosten seien in der Krankentagegeldversicherung nicht mitversichert, weil diese nur den Verdienstausfall des Versicherten abdecke. Dasselbe gelte für Abschreibungen für Abnutzungen, weil es sich dabei im Ergebnis um zeitlich gestreckte Betriebsausgaben handele.

Wegen der weiteren Argumentation wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aus dem Vergleich der in den Jahren 2005 und 2010 erzielten maßgeblichen Einkommen sehr wohl ein Anspruch auf Erhöhung der versicherten Tagegelder ergebe, nämlich auf insgesamt 737 Euro.

Das Landgericht habe den Begriff „Nettoeinkommen“ falsch ausgelegt. Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung sei die Aufrechterhaltung der finanziellen Situation des Versicherten. Dieser könne den erwirtschafteten Entnahmebetrag im Fall der Arbeitsunfähigkeit nur dann weiter vereinnahmen, wenn auch die Betriebsausgaben abgedeckt würden, weil die Kosten bei seinem krankheitsbedingten Ausfall weiterlaufen würden. Deshalb komme es für die Bestimmung des Nettoeinkommens nicht auf die Entnahmen des Versicherten an, sondern auf das Betriebsergebnis zuzüglich Betriebskosten und Abschreibungen und abzüglich der Steuern und Abgaben. Dabei handele es sich nicht um ein von der Krankentagegeldversicherung nicht abgedecktes betriebliches Risiko, sondern um ein Risiko, welches in der Person des Versicherten begründet sei. Der Versicherungsnehmer dürfe ohne abweichende Vereinbarung davon ausgehen, dass die Krankentagegeldversicherung sämtliche Risiken abdecke, die aus seiner Arbeitsunfähigkeit resultieren könnten.

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Der Kläger trägt vor, das Betriebsergebnis habe sich im Jahr 2005 auf 62.679,90 Euro belaufen. Zuzüglich Abschreibungen in Höhe von 68.792,51 Euro und „Betriebskosten“ (der Kläger fasst jetzt Einkaufskosten mit unter die Betriebskosten) in Höhe von insgesamt 357.691,73 Euro und abzüglich der Steuern in Höhe von 5.555,21 Euro betrage das Nettoeinkommen 504.452,34 Euro.

Im Jahr 2010 sei ein Betriebsergebnis von minus 1.578,28 Euro erwirtschaftet worden. Zuzüglich Abschreibungen in Höhe von 190.558,36 Euro und „Betriebskosten“ (wiederum mit Einkaufskosten) in Höhe von insgesamt 1.457.231,15 Euro und abzüglich der Steuern in Höhe von 4.625,61 Euro ergebe sich ein Nettoeinkommen von 1.724.961,53 Euro.

Das Nettoeinkommen habe sich damit um 241,95 % erhöht, also auf 341,95 % des Betrages von 2005. Insgesamt sei das versicherte Krankentagegeld daher von 215,00 Euro auf 737,00 Euro anzuheben.

Der Kläger beantragt,

1. das Krankentagegeld aus dem zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag, den die Beklagte unter der Vers.- Nr. … führt, rückwirkend ab dem 03.01.2014 wie folgt höher zu versichern:

a) hinsichtlich des Tarifs KT 8 auf 257,00 Euro ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit,

b) hinsichtlich des Tarifs KT 15 auf 257,00 Euro ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit,

c) hinsichtlich des Tarifs KT 22 auf 223,00 Euro ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 2.638,83 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist dazu auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Begriff des Nettoeinkommens sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen und entspreche so dem Betrag, der dem einzelnen nach Abzug aller Abgaben und Steuern für den privaten Verbrauch und zum Sparen zur Verfügung stehe.

Betriebskosten seien nicht hinzuzurechnen, weil diese dem Gewerbetreibenden nicht persönlich zur Verfügung stünden und von der privaten Krankentagegeldversicherung nicht abgedeckt seien. Gleiches gelte im Hinblick auf Abschreibungen für Abnutzungen, weil diese im Ergebnis den Betriebsausgaben entsprächen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf die familienrechtliche Rechtsprechung des BGH, der sich für die Übernahme der steuerrechtlich relevanten Werte aus Jahresabschlüssen und Einnahme-/Überschussberechnungen ausgesprochen habe, sofern es dadurch nicht zu Verfälschungen der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten komme.

Mit Blick auf die nun vom Kläger (entsprechend der mit der Terminsladung ergangenen Verfügung) vorgelegten Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2005 (GA 531) und 2010 (GA 528) bestreitet die Beklagte die vom Kläger vorgetragenen Zahlen zu seiner Einkommensentwicklung, insbesondere zu den Betriebsergebnissen, Betriebskosten und Abschreibungen. Aus den Einkommenssteuerbescheiden ergebe sich, dass der Kläger mit den derzeit geltenden Tagessätzen bereits übersichert sei und dass sich sein Nettoeinkommen von 2005 bis 2010 halbiert habe.

Im Übrigen hält die Beklagte daran fest, dass der Kläger die Erhöhung des Tagessatzes innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen hätte geltend machen müssen. Vergleichsmaßstab sei jeweils das Vorjahreseinkommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung der versicherten Krankentagegelder besteht nicht.

1. Eine Erhöhung des Krankentagegeldes kommt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden MB/KT 2009 nur in Betracht, wenn sich das „Nettoeinkommen“ des Versicherten „aus seiner beruflichen Tätigkeit“ erhöht hat. Eine Erhöhung seines Nettoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung hat der Kläger mit den von ihm vorgelegten Zahlen indes nicht dargelegt. Jedenfalls nämlich genügt im Streitfall eine bloße Steigerung der Betriebskosten und/oder Abschreibungen nicht, sondern – außer einer Erhöhung des persönlichen/privaten Nettoeinkommens – allenfalls eine Erhöhung der zur Sicherung des persönlichen Bedarfs des Versicherten notwendigen Mittel. Dies aber ist nicht dargetan.

Im Einzelnen:

a) Es spricht viel dafür, die in diesem Streitfall vereinbarte Regelung in § 4 MB/KT dahin auszulegen, dass das Nettoeinkommen des selbständigen Versicherten dem Betrag entspricht, den der Versicherte für seinen privaten Bedarf zur Verfügung hat, also seinem persönlichen/privaten Einkommen, d.h. dem Betriebsergebnis nach Steuern, Betriebskosten und – jedenfalls grundsätzlich – auch nach Abschreibungen.

Die Vertrags- und Tarifbedingungen der Beklagten definieren (anders als etwa im Fall des OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2000 – 3 U 184/99 -, Rn. 3, juris) den Begriff des Nettoeinkommens nicht ausdrücklich, stellen aber in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 MB/KT für dessen Berechnung auf den „Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate“ ab.

Für die Auslegung der Begriffe „Nettoeinkommen“ und „Durchschnittsverdienst“ ist maßgeblich, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (etwa BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 426/14 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 23. September 2015 – IV ZR 484/14 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 23. Juni 1993- IV ZR 135/92 -, BGHZ 123, 83-92, Rn. 14).

Maßgebend ist damit zunächst der Wortlaut der Klausel.

Dazu gilt, dass es keinen allgemein verbindlichen oder auch nur allgemein anerkannten/gebräuchlichen Einkommensbegriff gibt. Der Einkommensbegriff ist für jedes Rechtsgebiet, in dem er verwandt wird, und für jede vertragliche Regelung, die auf das Einkommen Bezug nimmt, nach Sinn und Zweck der Regelung gesondert zu ermitteln (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Juli 2004 – 11 U 11/04 -, Rn. 40, juris).

Der Begriff „Nettoeinkommen“ verweist nun jedenfalls auf die Bereinigung des Einkommens um bestimmte Abzugsposten und steht nach allgemeinem Wortverständnis mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff in Verbindung, der die privaten Einkünfte eines Steuerpflichtigen in den Blick nimmt (vgl. etwa Beckmann/Matusche-Beckmann/Tschersich, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2015, § 45, Rn. 64, ferner entsprechende Definitionen in Online-Portalen wie Wictionary, Wikipedia und Gabler Wirtschaftslexikon).

Für die um die Steuern bereinigten Betriebserlöse wird der Begriff „Nettoeinkommen“ demgegenüber nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht verwandt. Mit Blick auf die etwa der Umsatz- und Gewerbesteuer unterliegenden Einkünfte spricht man vom „Ergebnis vor/nach Steuern“ oder vom „betrieblichen Ertrag“ etc., jedenfalls aber nicht von einem „Nettoeinkommen“.

Dementsprechend versteht man allgemein unter „Nettoeinkommen“ das Einkommen, das einem privaten Haushalt nach Abzug aller Steuern und sonstigen Abgaben für den privaten Verbrauch und zur Vermögensbildung zur Verfügung steht (vgl. entsprechende Definitionen in Online-Portalen wie Wictionary, Wikipedia und Gabler Wirtschaftslexikon).

Vorstehendes gilt erst recht für den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 MB/KT genannten Begriff des „Durchschnittsverdienstes“, der für die Berechnung des Nettoeinkommens maßgebend sein soll. Der Begriff „Verdienst“ steht nach allgemeinem Sprachverständnis für den Wert bzw. die Entlohnung einer persönlichen Leistung und somit für einen Betrag, der dem Leistenden persönlich zugute kommt (vgl. Online-Duden, Wiktionary). Im allgemeinen Sprachgebrauch bezieht sich der Ausdruck „Verdienst“ oder „Durchschnittsverdienst“ nicht auf betrieblich erzielte Erlöse, sondern umschreibt stets die Mittel, die dem einzelnen für den persönlichen Bedarf zufließen.

Einem solchen – auf die Einkünfte zum persönlichen Bedarf begrenzten – Verständnis des Begriffs „Nettoeinkommen“ stehen der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtliche Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie hier – Krankentagegelder in Höhe von insgesamt 150 DM bis 215 Euro (Erhöhung im Jahre 2006) in Rede stehen.

Der Versicherer bietet mit einer Krankentagegeldversicherung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 MB/KT Schutz gegen Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheiten oder Unfällen. Als Personenversicherung zielt die hier vereinbarte Versicherung damit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nicht darauf ab, betriebliche Risiken abzudecken, sondern verspricht dem Versicherungsnehmer persönlich im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit die Zahlung eines bestimmten, vereinbarten Betrages.

Dies bedeutet nicht, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Fortführung des Betriebs als Lebensgrundlage erhalten will (OLG Dresden, Urteil vom 27. November 2013 – 7 U 26/13, 7 U 0026/13 -, Rn. 52, juris, anhängig beim BGH unter IV ZR 431/13).

Freilich ist zu beachten, dass der krankheitsbedingte Ausfall des Betriebsinhabers zu verminderten Einnahmen führen kann und so Betriebskosten möglicherweise nicht mehr gedeckt sind (worauf etwa hinweisen: Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Aufl. 2015, § 4 MB/KT, Rn. 3; Bach/Moser/Wilmes, PKV, 5. Aufl. 2015, § 4 MB/KT, Rn. 19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Juli 2004 – 11 U 11/04 -, Rn. 41, juris – Entscheidung zur Verletzung der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 MB/KT; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2000 – 3 U 184/99 -, Rn. 3, juris – dies zu einer Klausel, in der das Nettoeinkommen mit 80 % des Bruttoeinkommens aus selbständiger Tätigkeit definiert war; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2002 – 24 U 1/01 -, juris).

Ein vereinbartes Krankentagegeld, welches dem persönlichen Einkommen des Versicherten (oder weniger) entspricht und Betriebskosten sowie Abschreibungen nicht umfasst, ist aber von vornherein nicht geeignet, vor dieser Gefahr zu schützen. Zudem ist die beschriebene, mögliche Folge der Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers keineswegs zwingend.

b) Diese Frage nach der genauen Bedeutung der Begriffe „Nettoeinkommen“ und „Durchschnittsverdienst“ sowie nach der richtigen, objektiven Auslegung der Versicherungsbedingungen ohne unzulässige Beachtung von Einzelumständen (vgl. dazu etwa Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, Einleitung vor § 1 VVG, Rn. 262 ff.) sowie nach einer etwaigen Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bedarf indes im Streitfall keiner Vertiefung. Auch bedarf es keiner Erörterung eines etwaigen Zusammenhangs zwischen dem hier in Rede stehenden Erhöhungsanspruch des Versicherungsnehmers und dem Herabsetzungsanspruch des Versicherers in § 4 Abs. 1 Nr. 4 MB/KT sowie der Wirksamkeit der (Gesamt-)Regelung (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2014 – 9a U 15/14 -, juris, anhängig beim BGH unter IV ZR 44/15).

Jedenfalls steht dem Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – die begehrte Erhöhung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu.

aa) Eine Erhöhung des persönlichen/privaten Einkommens des Klägers ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

Die von dem Kläger vorgetragene Steigerung der betrieblichen Erträge im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2005 ging nicht einher mit einer Steigerung der Beträge, die dem Kläger persönlich für seinen privaten Bedarf zur Verfügung standen (Anlagen K 16 und K 17, GA 273 ff.). Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2005 und 2010 ergibt sich nichts anderes; die zu versteuernden Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben sich von 51.264,00 Euro im Jahr 2005 auf 22.476,00 Euro im Jahre 2010 nahezu halbiert.

Auch hat der Kläger – wie im Termin erörtert – nicht etwa dargelegt, dass er Beträge von „Abschreibungen“ oder von „stillen Reserven“ tatsächlich zur eigenen Verfügung gehabt hätte und dass sich jedenfalls in diesem Sinne sein Einkommen erhöht hätte.

Der Kläger hat hierzu im Termin die Meinung vertreten, die Anschaffung eines abzuschreibenden Guts, etwa eines Lkws, sei in Höhe der Abschreibungen einkommenserhöhend zu berücksichtigen; die Kaufpreiszahlung oder Kredittilgung sei auszublenden. Dies trägt nicht. Es geht z.B. nicht an, im Jahr der Anschaffung das Einkommen vor Berücksichtigung des Kaufpreises anzusetzen und andererseits Abschreibungen zum Einkommen zu addieren; die Beträge stehen dem Kläger ersichtlich nicht zur Verfügung.

Nicht begründen lässt sich ein Anspruch auf Erhöhung auch mit dem Verweis darauf, dass die Abschreibungen keine tatsächlichen Liquiditätsabflüsse darstellen und einen fiktiven Wertverlust abnutzbarer Betriebsgüter abbilden, welcher aber – so der Kläger – dem tatsächlichen Wertverlust nicht entspricht. Es kommt vorliegend nicht auf steuerrechtliche Rechnungsposten an, sondern darauf, welche Beträge dem Kläger effektiv für seinen privaten Bedarf zur Verfügung stehen (so etwa auch Tschersich aaO; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2000 – 3 U 184/99- , Rn. 3, juris; für das Familienrecht BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 – IVb ZR 59/83 -, Rn. 17, juris). Auch der Kläger stellt aber nicht in Abrede, dass für die Anschaffung von Betriebsgütern in seinem Betrieb tatsächlich laufend Mittel abfließen, die ihm zum persönlichen Verbrauch nicht zur Verfügung stehen, und dass auch eine – etwaige – Differenz zwischen einem Abschreibungsbetrag und dem tatsächlichen Wertverlust ihm nicht zum Verbrauch zur Verfügung steht.

Der Kläger hat vor diesem Hintergrund auch bei der Erörterung im Senatstermin nicht aufgezeigt, dass ihm in einem bestimmten Jahr tatsächlich mehr Mittel zur Verfügung standen, als sich nach Abzug der Abschreibungen ergibt.

Ebenso wenig hat er einen Mittelzufluss aus der Verwertung stiller Reserven dargelegt, also dass ihm daraus Beträge für seine persönlichen Einkünfte zugeflossen wären.

Soweit der Kläger Ertragssteigerungen im Senatstermin zudem mit dem Verkauf von Grund und Boden sowie mit der Auflösung von Lebensversicherungsverträgen erklärt hat, ist damit keine Einkommenssteigerung aus beruflicher Tätigkeit dargetan.

bb) Ein Anspruch auf Erhöhung der Krankentagegelder käme hiernach allenfalls dann in Betracht, wenn die Erhöhung wegen einer Veränderung der im Fall der Arbeitsunfähigkeit fortlaufenden, dann aber nicht gedeckten Kosten erforderlich wäre, damit der persönliche Bedarf des Klägers (in dem bisher versicherten Umfang) gesichert bleibt.

(1) Auch dies ist aber – wie im Termin erörtert – nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich die im Fall der Arbeitsunfähigkeit fortlaufenden, dann aber nicht gedeckten Kosten im Vergleich der – nach der Berufungsbegründung in dieser Instanz maßgeblichen – Jahre 2005 und 2010 erhöht hätten und daher zur Erhaltung des Niveaus des bisherigen Versicherungsschutzes eine Erhöhung der Krankentagegelder erforderlich wäre.

Die Krankentagegeldversicherung beinhaltete bei Vertragsbeginn die Absicherung von Krankentagegeldern im Umfang von insgesamt 150,00 DM, die zuletzt auf insgesamt 215,00 Euro erhöht waren. Für den selbständig tätigen Kläger waren Krankentagegelder in dieser Größenordnung ersichtlich ohnehin nicht dazu geeignet, im Krankheitsfall die Fortführung seines Betriebs und insbesondere die Deckung der Betriebskosten abzusichern. Die vereinbarte Krankentagegeldversicherung war aus Sicht beider Parteien dazu nicht bestimmt.

Aber auch der bloße Umstand einer Erhöhung fortlaufender, im Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht gedeckter Kosten ist nicht dargetan. Der Kläger hat, wenn auch für die Zeit ab dem Jahr 2011, selbst vorgetragen, dass sich der Gewinn während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit erhöht habe (S. 3 des Schriftsatzes vom 20.04.2015, GA 412). Auch bei der Erörterung im Senatstermin hat er nichts dafür aufgezeigt, dass sich die bei Arbeitsunfähigkeit nicht gedeckten Kosten von 2005 bis 2010 erhöht hätten.

Ohnehin könnte eine Steigerung der „Betriebskosten“ einschließlich der Kosten des Einkaufs, auf welche aber die Berufungsbegründung abstellt, einen Erhöhungsanspruch von vornherein nicht begründen.

(2) Bei dieser Vertrags- und Sachlage steht dem Kläger ein Erhöhungsanspruch schon nach Treu und Glauben nicht zu.

Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers für einen Erhöhungsanspruch allein wegen gestiegener Betriebskosten und/oder gestiegener Abschreibungen besteht nach alledem nicht. Ein solcher Anspruch hätte ersichtlich nichts mit der nach dem Vertrag maßgeblichen Erhöhung des „Nettoeinkommen“ zu tun. Es wäre keine Anpassung des Vertrags an die Veränderung der vertragsrelevanten Verhältnisse, sondern eine Veränderung des versicherten Risikos.

Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), welche auch für Versicherungsverhältnisse gelten, ist eine solche Handhabung der Anpassungsklausel des § 4 Abs. 2 Nr. 1 MB/KT nach Auffassung des Senats nicht vereinbar.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tagegelderhöhung zum 01.04.2006, bei deren Berechnung tatsächlich die Steigerung der betrieblichen Reinerlöse zugrunde lag.

Die Beklagte hat damit lediglich dem Antrag des Klägers aufgrund der von ihm vorgelegten Zahlen stattgegeben. Der Kläger hat dazu selber vorgetragen, dass die Beklagte die Abschreibungen nicht einkommensmindernd in Abzug brachte, weil die so als Vergleichsmaßstab zugrunde gelegten Zahlen eine geringere Steigerung ergaben als die betrieblichen Einkünfte nach Abzug der Betriebskosten und Abschreibungen. Er konnte die Tagegelderhöhung so nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass die Beklagte die betrieblichen Erlöse dem Nettoeinkommen gleichsetzen wollte.

2. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung der versicherten Krankentagegelder auch daran, dass eine Erhöhung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 MB/KT voraussetzt, dass der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten zum nächsten Monatsersten gestellt wird.

Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Nichtbeachtung dieser Frist dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben würde, nach einer von ihm erkannten Einkommenssteigerung etwa bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuzuwarten (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4: auch für einen laufenden Versicherungsfall), um in der Zwischenzeit die erhöhten Beiträge zu sparen.

Eine zum Jahr 2010 eingetretene Erhöhung seines Nettoeinkommens hat der Kläger mit dem Antrag vom 03.01.2014 nicht fristgerecht geltend gemacht.

3. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht (schon wegen II. 2.) nicht auf einem bestimmten Verständnis des Begriffs „Nettoeinkommen“, sondern auf den Besonderheiten des Einzelfalls. Sie weicht nicht von den tragenden Gründen obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab (vgl. auch die oben nachgewiesenen Entscheidungen).

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