LG Wiesbaden, Az.: 5 O 174/14, Urteil vom 13.04.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger als Darlehensnehmer begehrt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehensgeberin die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 51.760,54 €, da die Beklagte abredewidrig – was zwischen den Parteien streitig ist – eine Sicherungsgrundschuld an einen Dritten abgetreten hat.
Frau … war Eigentümerin des Grundstücks Hof- und Gebäudefläche A-Straße 23, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königstein/Taunus, Grundbuch von F…, Bd…., Bl. …, Flur 4, Flurstück …, Liegenschaftsbuch …, 1.065 qm. Am 18.12.1996 schlossen Frau und der Kläger einen notariellen Schenkungsvertrag, womit die Eigentümerin, Frau , die ideelle Hälfte ihres Grundstücks dem Kläger schenkte, der die Schenkung annahm, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf § 1 und § 2 der Schenkungsurkunde (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.
Die Parteien vereinbarten in der Schenkungsurkunde, dass der Kläger im Innenverhältnis sämtliche Belastungen in Abt. III in Höhe der jeweils zum Protokollierungstermin valutierenden Beträge übernimmt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen. § 4 bestimmt, dass die Übergabe am 01.01.1987 erfolgt. Die Parteien erklärten in § 7 der notariellen Schenkungsurkunde die Auflassung:
„Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an der ideellen Grundstückshälfte des in der Vorbemerkung näher bezeichneten Grundstücks auf den Erschienenen zu 2) übergehen soll und beantragen und bewilligen, die Eigentumsveränderung im Grundbuch einzutragen“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen.
§ 8 der notariellen Schenkungsurkunde sieht u.a. vor:
„Nach entsprechender Belehrung erklärten beide Erschienenen, dass sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht wünschten“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 33 d.A. Bezug genommen.
Am 27.05.1987 unterbreitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die AG, Frau … und dem Kläger ein Darlehensangebot über 200.000,00 DM, das durch Eintragung einer sofortig vollstreckbaren, mit 18 % verzinslichen Grundschuld zu Gunsten der Darlehensgeberin gesichert werden sollte, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 84 d.A. Bezug genommen. Nr. 1 c des Darlehensangebotes sieht u.a. vor:
„Alle uns gestellten Sicherheiten dienen auch zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen (auf Ziff. 19 Abs. 2 unser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ wird besonders hingewiesen), insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 85 d.A. Bezug genommen. Der Kläger und Frau … unterschrieben am 10.06.1987 die Kreditannahmeerklärung, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 90 d.A. Bezug genommen. Am 02.06.1987 bestellten Frau und der Kläger eine Briefgrundschuld und erklärten die persönliche Haftungsübernahme. In der Urkunde vom 02.06.1987 vor dem Notar …, Frankfurt/Main, UR-Nr. …/1987 wird Frau …als Eigentümerin genannt, der Kläger als „der Mitverpflichtete“. Unter 1. ist geregelt:
„Der Eigentümer bestellt hiermit der X-Bank Aktiengesellschaft …, … an dem unter Ziff. 13 dieser Urkunde näher bezeichneten „Pfandobjekt“ eine Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,00 DM“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 35 d.A. Bezug genommen. Auf S. 1 der Urkunde ist unter Fettdruck Begriffsbestimmungen aufgeführt:
„Der Eigentümer, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter, Wohnungs- oder Teileigentümer, Wohnungs- oder Teileigentumserbbauberechtigter – auch eine Mehrzahl gleicher oder verschiedener dieser Rechtsinhaber -“ insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 35 d.A. Bezug genommen.
Unter 5.ist bestimmt:
„Zahlungen an die Gläubigerin dienen nicht der Tilgung der Grundschuld, sondern der Begleichung der durch die Grundschuld gesicherten persönlichen Ansprüche der Gläubigerin“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 36 d.A. Bezug genommen.
Unter 6.3 ist geregelt:
„Was die Rückgewähransprüche hinsichtlich dieser Grundschuld betrifft, so ist der Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen. Hinsichtlich der Ansprüche auf Verzicht oder Aufhebung steht der Gläubigerin das Wahlrecht zu“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 36 d.A. Bezug genommen.
Am 25.07.1987 unterzeichneten Frau und der Kläger die von der Kreditgeberin vorbereitete Empfangsbestätigung und Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 91 d.A. Bezug genommen.
Unter 2., Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld ist festgehalten:
„Der Darlehensnehmer hat Ihnen zur Absicherung der im Betreff näher bezeichneten Finanzierung eine Grundschuld auf meinem Grundstück zugesagt. Ich werde Ihnen zu diesem Zweck diese Grundschuld bestellen. Die mich als Eigentümer betreffenden Bestimmungen des Finanzierungsangebotes, insbesondere die Ziffern 5, 6 und 8 der Allgemeinen Darlehensbedingungen erkenne ich als für mich verbindlich an und bin auch einverstanden mit der Abtretung der dort in Ziff. 8.5 genannten Ansprüche“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 91 d.A. Bezug genommen. Die Unterschriftenzeile ist unterschrieben mit „Unterschriften aller Grundstückseigentümer“. Es ist der Klägername und der Name von Frau eingefügt. Der Kläger und Frau haben auf der Unterschriftenlinie beide eigenhändig unterschrieben. Die Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten u.a. unter der Überschrift „8. Sicherheiten, Zweckbestimmung“ unter 8.1 folgende Regelung:
„Zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegenüber dem Darlehensnehmer aus diesem Darlehensverhältnis sowie aus etwaig anderen, auch bedingten oder künftigen Rechtsverhältnissen – auch mit einzelnen Gesamtschuldnern – dienen die für die Bank einzutragende/eingetragene Grundschuld und die sonstigen ihr einzuräumenden/eingeräumten Rechte.
Soweit Darlehensnehmer und Sicherungsgeber nicht identisch sind, dienen die Sicherheiten ausschließlich der Sicherung aller Ansprüche der Bank aus diesem Darlehensverhältnis einschließlich solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung, es sei denn, es ist mit dem Sicherungsgeber ausdrücklich etwas anderes vereinbart.!
8.2. sieht u.a. vor:
„Der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wird beschränkt auf den Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung (Löschungsanspruch). Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld oder auf Verzicht sind daher ausgeschlossen“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 105 d.A. Bezug genommen.
Unter 8.3 Abs. 2 ist geregelt:
„Sie ist weiterhin berechtigt, die Sicherheiten und alle persönlichen Ansprüche ganz oder teilweise – auch für einen bestimmten Zeitabschnitt – auf Dritte zu übertragen“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 105 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger und Frau als Darlehensnehmer vereinbarten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Darlehensgeberin am 04.051987/18.08.1987 ein weiteres Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 92 ff. d.A. Bezug genommen. Dieses Darlehen wurde ausgezahlt. In Ziff. 3 des Darlehensvertrages ist unter der Überschrift „Sicherheiten“ aufgeführt:
„Das Darlehen ist sicherzustellen durch bereits z.B. Bauboden eingetragene Grundschuld über 200.000,00 DM …“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 92 d.A. ‚Bezug genommen. Die vollständige Rückzahlung dieses Darlehens erfolgte bis zum 30.12.1998.
Am 20.06.1988 wurde der hälftige Miteigentumserwerb des Klägers am Grundstück A-Str. 2 in …-F… im Grundbuch eingetragen.
Am 14.12.1988/19.01.1989 schlossen der Kläger und Frau … als Darlehensnehmer mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über 20.000,00 DM ab, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 99 ff. d.A. Bezug genommen.
In Ziffer 3 der Darlehensvereinbarung ist unter der Überschrift „Sicherstellung“ geregelt:
„Das Darlehen ist bereits mit Grundpfandrecht für unsere Bank über 200.000,00 DM in Abt. III 6 sichergestellt“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 99 d.A. Bezug genommen. Dieses Darlehen ist bis zum 30.12.1998 vollständig zurückgezahlt worden.
Am 06.05.1994 schloss Frau als Darlehensnehmerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über 15.000,00 DM ab, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 108 ff. d.A., Anl. B 6, Bezug genommen.
Unter 2.1 ist im Darlehensvertrag geregelt:
„Die Sicherstellung erfolgt im Rahmen der bereits für uns eingetragenen Briefgrundschulden über 200.000,00 DM auf den ideellen Anteil von Frau …“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 109 d.A. Bezug genommen.
Am 25.06.1998/01.07.1998 schlossen Frau und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über 10.000,00 DM ab, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 115 ff. d.A., Anl. B 7, Bezug genommen.
Unter 2.1 ist geregelt:
„Das Darlehen wird durch eine sofort vollstreckbare Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,00 DM zzgl. 18 % Zinsen p.a. (sicherungstechnisch bedingter Zinssatz der Grundschuld; für das Darlehen gilt der in Ziff. 1.1 genannte Zinssatz) an dem oben benannten Beleihungsobjekt gesichert. Die Grundschuld ist bereits im Grundbuch eingetragen, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 116 d.A. Bezug genommen.
Die Darlehensnehmerin führte beide Darlehen nicht fristgerecht an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zurück.
Am 17.06.2004 wurde der Streithelfer vom Amtsgericht Königstein zum Betreuer für Frau … bestellt. Der Streithelfer zeigte die Betreuung gegenüber der Beklagten am 25.11.2004 an, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 122 d.A. Bezug genommen. Der Streithelfer teilte der Beklagten mit, dass Frau durch die mittlerweile erfolgte Heimaufnahme zur Sozialhilfeempfängerin geworden sei und nicht in der Lage sei, die Darlehensschuld zu tilgen, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 122 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 02.12.2009, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 123 d.A. Bezug genommen, teilte der Streithelfer der Rechtsvorgängerin der Beklagten über ihren außergerichtlich tätigen Rechtsanwalt mit, dass der Cousin von Frau … beabsichtigte, ihre Ansprüche abzulösen. In dem Schreiben heißt es weiter:
„Sodann soll Ihr Recht mit allen Ansprüchen und den Zinsen ab dem Tag der Eintragung an Herrn abgetreten werden. Bitte veranlassen Sie nach Zahlung die Abtretungserklärung und Eintragung der Abtretung im Grundbuch“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 123 d.A. Bezug genommen. Herr zahlte 13.840,22 € an die Beklagte Die Abtretung wurde am 15.12.2009 erklärt. Die Grundbucheintragung der Abtretung an Herrn … erfolgte am 23.08.2010.
Am 14.09.2010 erfolgte auf Antrag des Streithelfers als Betreuer von Frau … eine Teilungsversteigerung über das hälftige Miteigentum von Frau an dem durch die streitgegenständliche Grundschuld belasteten Grundstück. Den Zuschlag erhielt der Kläger. Herr … verlangte vom Kläger die Zahlung von Zinsen in Höhe von 60.000,00 €, die Herr … vor dem Zuschlag beim Versteigerungsgericht angemeldet hatte.
Der Kläger trägt vor, er habe keine Kenntnis von der Aufnahme der Darlehen am 06.05.1994 und vom 25.06.1998/01.07.1998 durch Frau als alleinige Darlehensnehmerin gehabt. Er habe der Aufnahme dieser Darlehen nicht zugestimmt. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, diese Darlehen seien nicht von dem Sicherungsvertrag, den Frau … und – nach seiner Ansicht – er auf der einen sowie die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf der anderen Seite am 25.07.1987 geschlossen haben, umfasst. Der Kläger sei auch Sicherungsgeber gewesen und habe als solcher einer Erweiterung des Sicherungszweckes auf die allein von Frau … abgeschlossenen Darlehensverträge nicht zugestimmt.
Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass eine Abtretung der Grundschuld ohne seine Zustimmung nicht hätte erfolgen dürfen.
Weiterhin ist der Kläger der Rechtsansicht, dass die Beklagte eine nachvertragliche Treuepflicht verletzt habe, indem sie die Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM gegen einen geringeren Betrag in Höhe von 13.840,22 € abgetreten habe und dadurch das Vermögen des Klägers gefährdet habe. Es habe insoweit ein Verfügungsverbot bestanden. Die Beklagte hätte dem Kläger und Frau … nach der vollständigen Rückzahlung der Darlehen vom 04.05.1987/18.08.1987 und 14.12.1988/19.01.1989 über 80.000,00 DM sowie 20.000,00 DM eine Löschungsbewilligung erteilen und den Grundschuldbrief nebst der vollstreckbaren Ausfertigung aushändigen müssen. Die Rückgabepflicht basiere auf einem Treuhandverhältnis, welches jedem Sicherungsvertrag immanent sei.
Die Beklagte und Herr hätten kollusiv zum Nachteil des Klägers zusammengewirkt, als die Beklagte die Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM an Herrn abgetreten habe unter Verletzung des Rechts des Klägers auf Erteilung der Löschungsbewilligung.
Der Kläger behauptet, dass ihm durch das Verhalten der Beklagten, insbesondere der Abtretung der Grundschuld an Herrn, ein Schaden in Höhe von insgesamt 51.760,54 € entstanden sei, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Seite 28 f. der Klageschrift vom 27.07.2014 Bezug genommen.
Die Abtretung des Schuldanerkenntnisses mit der persönlichen Haftungserklärung des Klägers an Herrn sei pflichtwidrig.
Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte gem. § 666 BGB Auskunft und Rechenschaft über das Geschäft zu erteilen habe und gem. § 667 BGB alles an den Kläger herauszugeben habe, was sie durch die Geschäftsbesorgung erlangt habe. Weiterhin sei gem. § 675 Abs. 2 BGB die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Erteilung der Empfehlung bzw. des Rates, der Beklagten die Grundschuld anzuvertrauen, erwachsen ist. Hätte die Beklagte den Kläger im Rahmen der anfänglichen Beratung darüber informiert, dass sie Grundschulden wie für notleidende Kredite Haftende ohne jegliche Beachtung der Relation von Sicherheit und Restforderung praktisch zu verschränken pflege und keinerlei Notwendigkeit sehe, den Kläger als eigenen Kunden und Sicherungsgeber von ihrem Umgang mit eben diesem Sicherungsmittel zu unterrichten und um seine Genehmigung einzukommen. So hätte der Kläger seinen Darlehensvertrag mit der Bau- und Bodenbank genommen (vgl. Bl. 236 d.A.).
Nach entsprechender Klageerweiterung mit dem Schriftsatz vom 06.07.2015 (Blatt 235 d.A.) beantragt der Kläger nunmehr,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.760,54 € nebst Zinsen von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2014 zu zahlen;
2.) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft über sämtliche Urkunden, Wertsachen und sonstige Gegenstände zu erteilen, die sie im Zuge der Errichtung und der Abtretung der Grundschuld über 200.000,00 DM auf dem Grundstück des Klägers in F… erlangt hat.
Nach Erteilung der Auskunft wird der Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger sämtliche Urkunden, Wertsachen und sonstige Gegenstände herauszugeben, die sie im Zuge der Abtretung, der Errichtung und der Grundschuld über 200.000,00 DM auf dem Grundstück des Klägers in F… erlangt hat und die sie nach Erteilung der im 1. Antrag bezeichneten Vollmacht im Einzelnen zu bezeichnen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger von Frau … nicht über die Aufnahme der Darlehen am 06.05.1994 sowie am 25.06.1998/01.07.1998 informiert worden sei.
Die Beklagte ist der Rechtsansicht, dass die Abtretung der Grundschuld rechtswirksam erfolgt sei, da lediglich Frau die Sicherungsgeberin gewesen sei. Am 25.07.1987 habe sie zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Grundschuld zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Rechtsvorgängerin der Beklagten dieser gegeben. Als solche habe sie über ihre aus dem Sicherungsvertrag resultierenden Ansprüche verfügen können. Die Abtretung durch die Beklagte an Herrn … sei aufgrund einer entsprechenden Weisung des Streithelfers als gesetzlicher Betreuer von Frau … vom 02.12.2009 erfolgt. Die Beklagte bestreitet den vom Kläger geltend gemachten Schaden dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen. Hierzu trägt sie vor, dass es an einer haftungsausfüllenden Kausalität fehle, da die Schadenspositionen nicht auf der Abtretung der Grundschuld durch die Beklagte beruhten, sondern auf eigenständigen Verhaltensweisen des Herrn und dem Streithelfer als Betreuer von Frau . Es hätte dem Kläger freigestanden, im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen eine etwaige Vollstreckung durch Herrn … gegen den Kläger vorzugehen, wenn Herr … keine Forderungen gegen den Kläger habe. Das Unterlassen eines Rechtsbehelfs durch den Kläger wäre demzufolge als schadenstiftende Handlung anzusehen, die den Zurechnungszusammenhang zwischen einer etwaigen Abtretung der Grundschuld und einem etwaigen Schaden herbeiführen würde.
Der Streithelfer beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten der Nebenintervenientin aufzuerlegen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in den zu Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger kann seine Klage durch den Antrag zu 2.), den er mit einem Schriftsatz vom 06.07.2015 (Blatt 235 ff. d.A.) gestellt hat, erweitern. Aus § 261 Abs. 2 ZPO folgt, dass dies grundsätzlich möglich ist. Soweit Bedenken daran bestehen, ob die formulierten Anträge unter einer innerprozessualen Bedingung stehen oder sie als Stufenklage zu bezeichnen ist, kann diese Frage dahingestellt bleiben, ebenso, ob bezüglich der neuen Anträge diese als Klageänderung zu qualifizieren sind, die der Zustimmung der Beklagten bedurft hätten, da eine solche Klageänderung als sachdienlich anzusehen ist. Eine Sachdienlichkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das bisherige Prozessergebnis weitgehend verwertbar ist und durch die geänderte Klage ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn das bisher ermittelte Prozessergebnis zu dem auf Zahlung gerichteten Antrag zu 1.) ist weitgehend auch für den auf Erteilung einer Auskunft gerichteten Antrag zu 2.) nebst weiteren Anträgen verwertbar. Die Frage, ob der Kläger mit der Beklagten einen Sicherungsvertrag abgeschlossen hat oder nicht, beeinflusst die Beantwortung der Frage, ob ein Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden hat oder nicht. Ein weiterer Rechtsstreit kann auf diese Weise vermieden werden.
Die Verbindung mehrerer Klageanträge in einer Klage ist zulässig gemäß § 260 ZPO, wenn die Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche gegeben ist und für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Ein Verbindungsverbot besteht nicht, sodass an der Klageerweiterung insoweit keine Bedenken bestehen. Da letztlich die Klage abzuweisen ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es sich bei den gestellten Anträgen zu 2.) um solche handelt, die unter einer innerprozessualen Bedingung stehen oder ob sie im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden sollen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger als Darlehensnehmer hat gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen einer objektiven Pflichtverletzung im Rahmen der Abtretung der Sicherungsgrundschuld an einen Dritten. Der Kläger als Darlehensnehmer hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld, da der Kläger nicht Partei des am 25.07.1987 geschlossenen Sicherungsvertrages zwischen Frau … und der Rechtsvorgängerin der Beklagten war. Der Kläger ist weder ausdrücklich noch konkludent Vertragspartei des Sicherungsvertrages geworden.
Bei einer Sicherungsgrundschuld ist der schuldrechtliche Sicherungsvertrag der Rechtsgrund der dinglichen Grundschuldbestellung. Der Sicherungsvertrag begründet, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kraft seiner Rechtsnatur zwischen den Vertragspartnern ein Treuhandverhältnis. Der Sicherungsnehmer erhält als Grundschuldgläubiger nach außen hin mehr Rechtsmacht als er, gebunden durch den Sicherungsvertrag, ausüben darf. Als Treuhänder ist er verpflichtet, auch die Interessen des Treugebers zu wahren. Der Sicherungsgeber hat aufgrund des Sicherungsvertrages einen, durch die Tilgung der Forderung aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld (vgl. BGH NJW 1989, 1732 Rn. 12, Eickmann in Münchener Kommentar BGB, Band 6, 6. Aufl., 2013, § 1191 BGB Rn. 13 ff.).
Die Vertragsparteien des Sicherungsvertrages sind der Sicherungsnehmer und der Sicherungsgeber. Nur ihnen können aus dem Sicherungsvertrag Rechte zustehen und Pflichten obliegen (vgl. BGH NJW 1985, 800 ; BGH NJW-RR 1991, 305 ; Eickmann, § 1191 BGB Rn. 20).
Ausweislich der Anlage B3 wurde vorliegend am 25.07.1987 ein Sicherungsvertrag in der Form einer „Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld“ (siehe Blatt 91 d.A.) geschlossen. Die Bezeichnung „Zweckerklärung“ wird in der Rechtspraxis typischerweise für einen Sicherungsvertrag verwendet (vgl. Eickmann, a.a.O., § 1191 BGB Rn. 13). In dem Sicherungsvertrag vom 25.07.1987 sind Frau … sowie der Kläger als Darlehensnehmer eines Darlehens in Höhe von 200.000,00 DM ausgewiesen. In der Erklärung heißt es:
„Der Darlehensnehmer hat Ihnen zur Absicherung der […] Finanzierung eine Grundschuld auf mein Grundstück zugesagt. Ich werde Ihnen zu diesem Zweck diese Grundschuld bestellen“.
Unterzeichnet wurde die Erklärung sowohl vom Kläger als auch von Frau …, die zu diesem Zeitpunkt die Alleineigentümerin des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks war. Das für die Unterschrift vorgesehene Feld war bezeichnet mit „Unterschriften aller Grundstückseigentümer“.
Das mit der Grundschuld ursprünglich abgesicherte Darlehen in Höhe von 200.000,00 DM wurde von dem Kläger und Frau … als Darlehensnehmer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährt Allerdings haben nicht beide Darlehensnehmer zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Grundschuld bestellt. Vielmehr hat Frau … am 02.06.1987 die im Sicherungsvertrag benannte Grundschuld in der Form einer Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,00 DM an dem in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestellt. Am 02.06.1987 war zwar der Schenkungsvertrag zwischen dem Kläger und Frau … notariell geschlossen worden, doch war zu seinen Gunsten ausdrücklich auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung verzichtet worden und im Zeitpunkt der Abgabe der Briefgrundschuld war die Alleineigentümerin Frau … . Erst mit Eintragung des Klägers am 20.06.1988 und damit 1 Jahr nach Bestellung der Briefgrundschuld erwarb der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Der Wortlaut der Sicherungsabrede, die ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass der Darlehensnehmer der Beklagten der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Absicherung der Finanzierung eine Grundschuld auf „meinem“ Grundstück zugesagt hat, belegt, dass die Grundschuld ausschließlich von Frau … bestellt werden sollte und bestellt worden ist. Für diese Auslegung spricht darüber hinaus auch, dass im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherungsgrundschuld am 02.06.1987 der Notar differenziert zwischen der Eigentümerin, Frau …, und dem Kläger als Mitverpflichteten. Die Urkunde vom 02.06.1987 ist unmissverständlich, der Wortlaut differenziert zwischen Eigentümerin und Mitverpflichtetem. Die Eigentümerin, Frau …, hat die Grundschuld an ihrem Grundstück bestellt und sich darüber hinaus der persönlichen Haftung unterworfen, während der Kläger, als Mitverpflichteter bezeichnet, auch lediglich ein Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten abgegeben hat und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat. Ausgehend von dieser Differenzierung, wonach die im Zeitpunkt der Bestellung der Briefgrundschuld Alleineigentümerin, Frau …, die Grundschuld an ihrem Grundstück bestellt und darüber hinaus der Kläger ein Schuldanerkenntnis abgibt, wird auch der Sicherungsvertrag vom 25.071987 dieser Rechtslage gerecht, indem Frau … als alleinige Grundstückseigentümerin und alleinige Bestellerin der Briefgrundschuld mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Sicherungsnehmerin den Sicherungsvertrag abschließt. Nur zwischen Frau … und der Rechtsvorgängerin der Beklagten kam danach ein Treuhandverhältnis zustande, aus dem sich ein Anspruch auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld ergab, nämlich durch Bewilligung der Löschung oder durch Verzicht durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Es handelte sich hierbei entweder um eine Eigen- oder Drittsicherung, doch war jeweils Frau … die Sicherungsgeberin und nicht der Kläger. Bei einer Eigensicherung besteht eine Identität zwischen dem Darlehensnehmer als persönlichem Schuldner und dem Eigentümer des mit der Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstückes. Der Sicherungsgeber wird in diesen Fällen der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Sicherungsvertragsschlusses (vgl. BGH NJW 1981, 1554 ; Bassenge in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1191 BGB Rn. 16; Eickmann § 1191 BGB Rn. 21). Vorliegend besteht nur eine teilweise Übereinstimmung zwischen den gemeinschaftlichen Darlehensnehmern, dem Kläger und Frau …, und der Alleineigentümerin, Frau …. Gemeinschaftliche Darlehensnehmer waren ausweislich des Darlehensvertrages vom 27.05.1987/10.06.1987 und nach der Formulierung des Sicherungsvertrages vom 25.07.1987 der Kläger und Frau … . Das Eigentum am Grundstück stand bis zur Eintragung des Miteigentums zu 1/2 durch den Kläger am 20.06.1988 allein Frau … zu. Soweit es sich um eine teilweise Eigensicherung der Eigentümerin Frau … handelte, kann der Kläger als Nicht-Eigentümer nicht Sicherungsgeber gewesen sein.
Im Gegensatz zu einer Eigensicherung fallen bei einer Drittsicherung die Person des Darlehensnehmers und des Grundstückseigentümers auseinander. Die Eigenschaft als Sicherungsgeber kann in diesen Konstellationen vertraglich vereinbart werden. Nur wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, ist mittels Auslegung zu ermitteln, wer Sicherungsgeber sein soll (vgl. Bassenge in Palandt, § 1191 BGB Rn. 16; Eickmann, § 1191 BGB Rn. 22). Wie bereits dargelegt, war der Kläger als einer der gemeinschaftlichen Darlehensnehmer nicht zugleich Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks. Soweit es sich hierbei um eine teilweise Drittsicherung handelt, in dem die Eigentümerin für die Darlehensverpflichtung des Klägers eine Grundschuld auf ihrem Grundstück bestellt, existiert mit der Zweckbestimmungserklärung vom 25.07.1987 eine ausdrückliche Sicherungsvereinbarung. Hiernach vereinbarte die Alleieigentümerin Frau … als Sicherungsgeberin als Alleineigentümerin des Grundstücks mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Sicherungsnehmerin, dass die Sicherungsgrundschuld für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen die Sicherungsgeberin haftet. Der Umstand, dass die Sicherungsvereinbarung vom 25.07.1987 auch vom Kläger mitunterzeichnet wurde, führt nicht dazu, dass der Kläger Sicherungsgeber geworden ist. Der Kläger hat die Unterschrift gemäß der Bezeichnung des Unterschriftenfeldes lediglich in seiner Eigenschaft – die in dem Zeitpunkt noch nicht existierte – als „Grundstückseigentümer“ leisten sollen. Zu den Grundstückseigentümern zählte der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages nicht. Ihm stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages auch keine durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Anwartschaft zu, sodass mit der Eintragung des Klägers 1988 auf den Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung hätte abgestellt werden können bei der Auslegung, ob der Kläger als Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung anzusehen war, weil ihm in diesem Moment bereits ein Anwartschaftsrecht auf das hälftige Miteigentum am Grundstück zustand. Angesichts des Fehlens einer solchen Auflassungsvormerkung und der darauf gründenden etwaigen Möglichkeit, ihn in den Auslegungsbereich des Begriffes „Grundstückseigentümer“ im Wege einer extensiven Auslegung mit einzubeziehen, steht der klare Wortlaut des Vertragstextes einer solchen Auslegung zumindest dann entgegen, wenn, wie hier, es an einer Auflassungsvormerkung fehlt. Der Inhalt des Vertragstextes differenziert eindeutig zwischen dem Darlehensnehmer und demjenigen, der die Grundschuld auf seinem Grundstück „zu bestellen hat“ und somit zwischen der schuldrechtlichen und der sachenrechtlichen Ebene. Eine Einbeziehung des Klägers als Darlehensnehmer, der Nicht-Eigentümer des Grundstücks ist, hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft, an der es hier fehlt. Der BGH vertritt zwar die Ansicht, dass in den Fällen, in denen der Schuldner der zu sichernden Forderung mit dem Grundstückseigentümer nicht identisch ist, Sicherungsgeber sowohl der Grundstückseigentümer als auch der persönliche Schuldner sein kann (vgl. BGH NJW 1989, 1732 Rn. 13). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Darlehensnehmer als Sicherungsgeber in den Sicherungsvertrag einbezogen werden. Es besteht jedoch keine Pflicht, wonach der Darlehensnehmer zwingend als Sicherungsgeber angesehen werden muss. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Grundstückseigentümer der Sicherungsgeber sein soll, da er das Vermögensopfer erbringt und deshalb den Umfang des damit verbundenen Risikos bestimmen können sollte (vgl. Eickmann, § 1191 BGB Rn. 22). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Darlehensnehmer auch Sicherungsgeber sein soll. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger als Nicht-Eigentümer von der Grundstückseigentümerin, Frau … , ausdrücklich in den Sicherungsvertrag mit einbezogen worden wäre, etwa dann, wenn zu Gunsten des Klägers bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen gewesen wäre, auf die die Parteien ausdrücklich jedoch bei Abschluss des Schenkungsvertrages verzichtet haben. War also demzufolge der Kläger im Zeitpunkt der Abgabe der Sicherungsabrede weder Miteigentümer, noch bestand zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung, noch ergeben sich sonstige Anhaltspunkte dafür, dass Frau … und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Nicht-Eigentümer in die Sicherungsabrede haben mit einbeziehen wollen, so verändert sich die Sicherungsabrede nicht dadurch, dass der Kläger mit Eintragung des Miteigentumsanteils am 20.06.1988 Miteigentümer des Grundstücks wird, da keine ausdrückliche Anpassung des Sicherungsvertrages vom 25.07.1987 mit dieser Änderung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen wurde. Der Miteigentumserwerb beruht auf einem notariellen Schenkungsvertrag zwischen dem Kläger und der Eigentümerin, Frau … , vom 18.12.1986 (Bl. 30 ff. d.A.). In § 7 des Schenkungsvertrages wurde die Auflassung im Sinne des § 873 Abs. 1 BGB erklärt, indem sich der Kläger und Frau … vor einer zuständigen Stelle darüber einig waren, dass das Eigentum an einer ideellen Grundstückshälfte auf den Kläger übergehen soll und beantragt sowie bewilligt haben, dass die Eigentumsveränderung im Grundbuch eingetragen wird. Allerdings ist in § 8 des Vertrages ausdrücklich geregelt, dass eine Auflassungsvormerkung nicht eingetragen werden soll.
Der Sicherungsvertrag wirkt grundsätzlich bei einem Eigentumswechsel unverändert nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien (vgl. Bassenge in Palandt, § 1191 Rn. 16). Es hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Erwerber in den Sicherungsvertrag mit eingetreten wäre. Dass eine solche Änderung des Sicherungsvertrages vorgenommen worden ist, ist von keiner der Parteien vorgetragen worden. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht vorgetragen, dass als Folge seines Eigentumserwerbs an der ideellen Hälfte des Grundstücks er in den Sicherungsvertrag mit eingetreten ist, dieser also geändert worden ist. Demzufolge bleibt es dabei, dass allein Frau … Sicherungsgeberin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Sicherungsnehmer den Sicherungsvertrag geschlossen haben. Eine etwaige Abrede des Klägers, mit Frau … in den Sicherungsvertrag eintreten zu wollen, würde zu keiner Rechtsänderung führen, da für eine solche Vertragsänderung es der Zustimmung der Beklagten bedurft hätte.
Die Sicherungsgeberin konnte demzufolge ohne Mitwirkung des Klägers die Sicherungsabrede mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ändern, und zwar dahingehend, dass die Grundschuld auch zwei weitere Darlehensverträge in Höhe von 15.000,00 DM und 10.000,00 DM sichert. Die nachträgliche Erweiterung des Sicherungszweckes konnte durch eine formfreie Einigung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Sicherungsgeberin, Frau …, getroffen werden. Die Erweiterung des Sicherungszweckes einer Grundschuld kann jederzeit formfrei durch die Parteien des Sicherungsvertrages vorgenommen werden (vgl. BGH NJW 2010, 953; Bassenge in Palandt, § 1191, Rn. 17, Eickmann § 1191 Rn. 79). Bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages war eine solche Erweiterung des Sicherungszweckes vorgesehen, wie sich aus den Allgemeinen Darlehensbedingungen 8.1 ergeben, auf die ausdrücklich in der Empfangsbestätigung und Annahmeerklärung für den Abschluss des Darlehens (Bl. 97 d.A. i.V.m. Bl. 91 d.A.) hingewiesen worden ist.
Demzufolge war dem Darlehensnehmer, dem Kläger, bereits durch seine Unterschrift unter den Darlehensvertrag vom 25.07.1987 und der abgegebenen Empfangsbestätigung bekannt, dass Ziff. 8 der Allgemeinen Darlehensbedingungen (Bl. 97 d.A.) gilt, wonach die Grundschuld zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegenüber dem Darlehensnehmer aus dem Darlehensverhältnis sowie aus etwaigen anderen, auch zukünftigen Rechtsverhältnissen dienen. Somit war dem Kläger bekannt, dass die Erweiterung des Sicherungszweckes der bestellten Grundschuld von der Bank im Falle der Gewährung weiterer Darlehen beabsichtigt war. Dem Kläger war dadurch auch das Risiko einer Erweiterung des Sicherungszweckes einer Grundschuld bekannt. Die Sicherungsgeberin, Frau …, hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten wirksam die Sicherungsabrede abgeändert, wonach am 06.05.1994 und am 25.06.1998/01.07.1998 jeweils in Ziff. 2.1 des Darlehensvertrages bestimmt worden ist, dass die Sicherung für die gewährten Darlehen durch die am 02.06.1987 bestellte Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,00 DM an dem Grundstück A-Straße 23, …-F… zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgt, allerdings begrenzt auf den ideellen Anteil der Sicherungsgeberin, so dass auch dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass die Darlehensnehmerin, Frau …, nicht mehr Alleineigentümerin, sondern Miteigentümerin des Grundstücks war.
Die Sicherungsgrundschuld konnte von Frau … , vertreten durch den Streithelfer als gesetzlichen Betreuer, an Herrn … abgetreten werden, nachdem Herr … die persönliche Darlehensverbindlichkeit von Frau … gegenüber der Beklagten erfüllt hat. Durch die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten von Frau … bestand aufgrund der Sicherungsabrede ein Anspruch von Frau … auf Rückübertragung. Die Sicherungsgeberin Frau …, vertreten durch die Streithelfer, teilte der Beklagten im Schreiben vom 02.12.2009 mit, dass Herr … beabsichtigte, die noch offenen Forderungen der Beklagten gegen die Sicherungsgeberin abzulösen. Zugleich wurde die Beklagte in diesem Schreiben dazu angewiesen, nach der Ablösung die Grundschuld „mit allen Ansprüchen und Zinsen ab dem Tage der Eintragung“ an Herrn … abzutreten (siehe Anlage B9, Blatt 123 d.A.). Die Abtretung der Briefgrundschuld wurde am 23.08.2010 in das Grundbuch eingetragen. Eine Abtretung von Grundschuld und Forderung ist dann zulässig, wenn – wie hier – die Sicherungsgeberin, Frau …, zustimmt (vgl. Eickmann, § 1191 BGB Rn. 96). Der Abtretung der Grundschuld nebst Abtretung der Forderung aus dem Sicherungsvertrag steht nicht entgegen, dass in 8.2, S. 2, der allgemeinen Darlehensbedingungen geregelt ist, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld beschränkt wird auf den Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung. Mit dieser Regelung wird nicht die Abtretung der Grundschuld ausgeschlossen, sondern lediglich die Situation geregelt, dass die Sicherungsnehmerin gegenüber der Sicherungsgeberin keinen der Grundschuld zugrunde liegenden zu sichernden Anspruch mehr hat und demzufolge die Grundschuld freizugeben ist. In der Konstellation der Abtretung bestanden zwischen der Darlehensnehmerin, Frau …, und der Bank noch offene Forderungen, sodass es der Eigentümerin freistand, ihren Anspruch aus dem Sicherungsvertrag abzutreten und damit einhergehend die Abtretung der Sicherungsgrundschuld an den Schuldübernehmer. Mit der Regelung des 8.2 wird die Abtretbarkeit der Grundschuld nicht eingeschränkt.
Der Kläger hat als Miteigentümer gegen die Beklagte als Sicherungsnehmerin und Darlehensgeberin keinen Anspruch auf Aushändigung des Grundschuldbriefes und der sonstigen Unterlagen gem. §§ 1192 Abs. 1, 1144 BGB. Die Beklagte als Gläubigerin war bis zur Abtretung an Herrn … zu keinem Zeitpunkt befriedigt, da mit der streitgegenständlichen Grundschuld stets offene Forderungen gesichert waren. Die Grundschuld war zunächst zur dinglichen Sicherung eines Darlehensvertrages in Höhe von 200.000,00 DM vom 27.05.1987/10.06.1987 eingesetzt. Sodann diente sie der Absicherung von Darlehensverträgen in Höhe 80.000,00 DM und 100.000,00 DM, die zwischen dem Kläger und Frau … auf der einen sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf der anderen Seite am 04.05.1987/18.08.1987 sowie am 14.12.1988/19.01.1989 abgeschlossen wurden (vgl. Anlagen B4 und B5, Blatt 92 ff. d.A.). Später sicherte die Grundschuld die zwei weiteren Darlehensverträge von Frau … in Höhe von 15.000,00 DM und 10.000,00 DM die Frau … am 06.05.1994 und am 25.06.1998/01.07.1998 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbart hat. Wie bereits dargelegt, ist In den jeweiligen Darlehensverträgen in Ziffer 3 bzw. 2.1 bestimmt, dass die Sicherung durch die am 02.06.1987 bestellte Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,00 DM an dem Grundstück A-Straße 23, …-F…, bezogen auf den ideellen Miteigentumsanteil, zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgt. Als alleinige Sicherungsgeberin war Frau … , wie im Einzelnen dargelegt, berechtigt, jederzeit formfrei den Sicherungszweck des Sicherungsvertrages auch ohne Zustimmung des Klägers auf die Darlehensverträge vom 06.05.1994 und vom 25.06.1998/01.07.1998 zu erweitern. Diese beiden Darlehen wurden nach entsprechendem Vortrag der Beklagten von Frau … nicht mehr fristgerecht zurückgezahlt, so dass im Zeitpunkt der Abtretung an Herrn … noch eine offene Forderung in Höhe von 13.816,97 € bestand (vgl. Anlage B10, Blatt 214 ff. d.A.).
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 51.760,54 € gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB wegen der Verletzung eines aus einem Sicherungsvertrag resultierenden Treuhandverhältnisses, da der Kläger, wie im Einzelnen dargelegt, zu keinem Zeitpunkt Partei eines zwischen Frau … und dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossen Sicherungsvertrages war und auch nicht durch den Miteigentumserwerb wurde, sodass kein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand. Demzufolge kann die Beklagte eine gegenüber dem Kläger bestehende Vermögensbetreuungspflicht auch nicht verletzt haben.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB in Höhe von 51.760,54 € wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, da er weder substantiiert dargelegt noch bewiesen hat, dass die Beklagte im Rahmen der Abtretung der Grundschuld sittenwidrig sowie mit Schädigungsvorsatz dem Kläger gegenüber gehandelt hat. Die Sicherungsgeberin konnte nach der Ablösung der gesicherten Forderungen frei über den Rückgewähranspruch verfügen. Sie dürfte die Beklagte dazu anweisen, die streitgegenständliche Grundschuld an einen Dritten abzutreten. Dies hat sie mit dem Schreiben vom 02.12.2009 getan. Aus der Regelung 8.1 der allgemeinen Darlehensbedingungen ergab sich, wie im Einzelnen dargelegt, kein Abtretungsverbot.
Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises auf die Unsubstantiiertheit des Vortrages bezüglich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte konnte der Kläger seinen Vortrag insoweit nicht substantiieren. Der Vortrag verbleibt vage und spekulativ.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft gem. § 666 BGB über sämtliche Urkunden, Wertsachen und sonstige Gegenstände, die die Beklagte im Zuge der Errichtung und Abtretung der Grundschuld über DM 200.000,00 DM auf dem Grundstück des Klägers erlangt hat, da der Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, aus welchem Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis ein solcher Anspruch folgen soll. Wie dargelegt ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt Partei des der Grundschuld zugrundeliegenden Sicherungsvertrages vom 25.07.1987 geworden, aus welchem sich ein Auftragsverhältnis ergeben könnte. Ein gesonderter daneben bestehender Geschäftsbesorgungsvertrag wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht geschlossen.
Auch aus dem Umstand, dass nach der Regelung 8.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld beschränkt ist auf den Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, folgt keine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger, da im Zeitpunkt der Abtretung der Grundschuld die Beklagte offene Forderungen gegen Frau … hatte. Für diese offenen Forderungen haftete die Grundschuld. Darüber hinaus ist die Beklagte gem. der Regelung 8.4 berechtigt, die Sicherheiten und alle persönlichen Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91. 101 ZPO, wonach der Kläger als die unterlegen Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.