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Wohngebäudeversicherung – Neuwertspitze bei Erwerb einer gebrauchten Immobilie

KG Berlin –  Az.: 6 U 57/14 – Beschluss vom 17.10.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 7 O 88/13 – wird auf seine Kosten bei einem Berufungswert von 58.628,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Wohngebäudeversicherung - Neuwertspitze bei Erwerb einer gebrauchten Immobilie
Symbolfoto: Von MIND AND I/Shutterstock.com

Der Kläger begehrt nach einem Brandereignis von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung in Form der so genannten „Neuwertspitze“, nachdem er eine gebrauchte Immobilie als Ersatzobjekt erworben hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Erwerb der Ersatzimmobilie erfülle nicht die Voraussetzungen des § 27 Nr. 7 der in den Vertrag einbezogenen Versicherungs-bedingungen VGB 2003, weil es sich schon tatbestandlich nicht um eine „Wiederherstellung“ handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2014, eingegangen per Fax am selben Tag, hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit am 22. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er ist der Ansicht, die Wiederaufbauklausel des § 27 Nr. 7 VGB 2003 sei wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei aber der Erwerb der gebrauchten Immobilie in Mahlsdorf vorliegend auch als Wiederherstellung im Sinne der Klausel anzusehen, weil dessen Gebäudewert den Wert, den der Sachverständige für die Wiederherstellung des abgebrannten Objekts ermittelt habe, nicht übersteige. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 66 – 70 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 13. März 2014 – 7 O 88/13 – zu verurteilen, an den Kläger 58.628,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 4 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 16. September 2014, zu denen der Kläger keine Stellung genommen hat und an denen der Senat auch nach erneuter Beratung uneingeschränkt festhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

 

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