Lkw-Überholmanöver: Rollerfahrer stürzt – Wer haftet?
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 16.03.2015 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz akzeptiert und die Klage der Kläger abgewiesen. Im Zentrum steht der Sturz eines Rollerfahrers während eines Überholvorgangs durch einen Lkw. Das Gericht konnte keinen ausreichenden Beweis für eine direkte Verursachung des Unfalls durch den Lkw feststellen, wodurch die Forderung nach Schmerzensgeld abgelehnt wurde.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 892/13 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Abweisung der Klage: Das OLG Koblenz hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
- Schmerzensgeldanspruch: Der ursprüngliche Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000,00 € wurde nicht bestätigt.
- Unzureichende Beweislage: Es gab keine ausreichenden Beweise für eine Berührung oder zu geringen Sicherheitsabstand zwischen Lkw und Roller.
- Aussagen der Zeugen: Die Zeugenaussagen lieferten keine überzeugenden Beweise für eine Kollision oder gefährliche Fahrweise des Lkw-Fahrers.
- Sachverständigengutachten: Es wurden keine Spuren gefunden, die auf eine direkte Kollision hindeuten.
- Kein direkter Ursachenzusammenhang: Das Gericht sah keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und dem Unfall.
- Haftung der Beklagten: Die Haftung der Beklagten aus § 7 StVG wurde nicht als begründet angesehen.
- Kosten des Rechtsstreits: Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Sie haben einen Rollerunfall erlitten und fragen sich, ob die Haftung beim Überholvorgang durch einen Lkw geklärt werden kann? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihre rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen und eine individuelle Lösung zu finden. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine erste Einschätzung Ihres Falls. Wir sind für Sie da, um Ihre Interessen zu wahren und Ihnen die bestmögliche Unterstützung zu bieten. → Jetzt Ersteinschätzung anfragen
Übersicht:
- Lkw-Überholmanöver: Rollerfahrer stürzt – Wer haftet?
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Inwiefern spielt der Überholvorgang bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen eine rechtliche Rolle?
- Welche Kriterien sind für die Feststellung einer Berührung zwischen Fahrzeugen im Straßenverkehr maßgeblich?
- Wie wird der Sicherheitsabstand im Straßenverkehr rechtlich definiert und welche Bedeutung hat er bei Unfällen?
- Das vorliegende Urteil
Rollerfahrer-Unfall bei Überholvorgang durch Lkw: Wer haftet?
Bei einem Unfall zwischen einem Rollerfahrer und einem Lkw während eines Überholvorgangs kann die Haftungsfrage komplex sein. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 12 U 58/15) haftet der Lkw-Fahrer, wenn er den Überholvorgang durch Ausscheren nach links hinter dem vor ihm fahrenden Lkw eingeleitet hat und es zu einer Kollision kommt. Allerdings kann auch der Rollerfahrer eine Mitschuld tragen, wenn er beispielsweise unachtsam überholt. In einer Baustelle kann die Haftungsfrage noch komplizierter werden, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt. Im folgenden Beitrag werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Rollerfahrer-Unfall bei Überholvorgang durch Lkw vorstellen und besprechen.
Der dramatische Rollerfahrersturz und die juristische Auseinandersetzung
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt wurde, drehte sich um einen schweren Verkehrsunfall, der sich am 8. Dezember 2011 ereignete. Der Kern des Falles liegt im Sturz eines Rollerfahrers während des Überholvorgangs durch einen Lkw. Der Erblasser, ursprünglicher Kläger des Falls, hatte schwere Verletzungen erlitten. Nach seinem Tod führten seine Rechtsnachfolger die Klage fort. Sie verlangten von der Beklagten, der Versicherung des Lkw, ein angemessenes Schmerzensgeld, das mindestens 150.000 Euro betragen sollte.
Die Faktenlage und die Herausforderung der Beweisführung
Das Landgericht Koblenz hatte ursprünglich ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zugesprochen. Diese Entscheidung basierte auf der Annahme, dass der Lkw für den Unfall haftbar sei. Die Beklagte legte jedoch Berufung ein und stellte die Beweisführung infrage. Eine zentrale Herausforderung im Fall war der Mangel an konkreten Beweisen für eine Berührung oder Kollision zwischen dem Roller und dem Lkw. Weder der Sachverständige noch die Zeugen konnten eine solche Berührung bestätigen. Zusätzlich war die Frage des zu geringen Sicherheitsabstands und der Geschwindigkeit des Lkw Gegenstand der juristischen Debatte.
Die Entscheidung des OLG Koblenz und ihre Begründung
Das OLG Koblenz änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage ab. Die Richter waren nicht überzeugt, dass der Lkw-Fahrer den Unfall verursacht hatte. Sie sahen keinen ausreichenden Beweis dafür, dass der Rollerfahrer aufgrund des Überholmanövers oder durch eine Berührung mit dem Lkw zu Fall gekommen war. Das Gericht betonte, dass für eine Haftung nicht nur die Anwesenheit des Lkw ausreiche, sondern ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und dem Unfall bestehen müsse. Diese Überzeugung konnte aus Sicht des Gerichts nicht erreicht werden.
Die rechtlichen und finanziellen Folgen des Urteils
Mit der Entscheidung des OLG Koblenz mussten die Kläger nicht nur auf das Schmerzensgeld verzichten, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, womit der Streitwert des Berufungsverfahrens endgültig auf 100.000 Euro festgelegt wurde. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung präziser Beweisführung in Schadensersatzklagen und die Herausforderungen, die sich in Fällen mit unklaren Unfallhergängen ergeben.
In diesem Fall geht es um weit mehr als nur um einen Unfall im Straßenverkehr. Es ist ein Beispiel für die Komplexität juristischer Entscheidungsfindungen, die oft von der Qualität und Verfügbarkeit von Beweisen abhängen. Auch wenn das Urteil für die Kläger enttäuschend sein mag, illustriert es doch die Notwendigkeit, in rechtlichen Auseinandersetzungen stets umfassend und detailliert zu argumentieren.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Inwiefern spielt der Überholvorgang bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen eine rechtliche Rolle?
Der Überholvorgang spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt bestimmte Regeln für das Überholen fest, und Verstöße gegen diese Regeln können zu Haftungsfragen führen.
Ein Fahrer, der überholt, muss sicherstellen, dass er während des gesamten Überholvorgangs den Gegenverkehr nicht behindert. Er muss mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fahren und darf nur überholen, wenn die Verkehrslage klar ist. Wenn ein Fahrer diese Regeln missachtet und einen Unfall verursacht, kann er für den Schaden haftbar gemacht werden.
Es gibt auch spezifische Regeln für das Überholen in bestimmten Situationen. Beispielsweise ist das Überholen innerorts nur zulässig, wenn die Verkehrslage klar ist und die Überholstrecke vollständig überblickt werden kann. Bei unklarer Verkehrslage sollte auf das Überholen verzichtet werden, da sonst möglicherweise ein Unfall verursacht wird.
Das Überholen von rechts ist in Deutschland generell verboten, es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn ein Fahrer trotzdem von rechts überholt und einen Unfall verursacht, kann er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.
In einigen Fällen kann auch der überholte Fahrer eine Mitschuld an einem Unfall tragen. Wenn beispielsweise ein Linksabbieger seine doppelte Rückschaupflicht missachtet und es dadurch zu einem Unfall kommt, kann auch er zumindest teilweise schuld sein.
Die genaue Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen hängt jedoch immer von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist daher ratsam, bei einem solchen Unfall einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Welche Kriterien sind für die Feststellung einer Berührung zwischen Fahrzeugen im Straßenverkehr maßgeblich?
Die Feststellung einer „Berührung“ zwischen Fahrzeugen im Straßenverkehr basiert auf verschiedenen Kriterien. Eine physische Berührung der Fahrzeuge ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn der andere Verkehrsteilnehmer sich durch den Betrieb des Fahrzeugs in irgendeiner Weise beeinträchtigt fühlt. Entscheidend ist, ob das geführte Fahrzeug einen Verursachungsbeitrag zum Schadensereignis geleistet hat. Dabei genügt es, wenn sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensereignis in dieser Weise mitgeprägt hat.
Ein „Unfall im Straßenverkehr“ wird allgemein als ein plötzliches, unerwartetes Ereignis im Verkehr verstanden, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das einen nicht nur völlig unbedeutenden Schaden zur Folge hat. Es ist also nicht unbedingt eine physische Berührung der Fahrzeuge erforderlich, um einen Unfall im Sinne des Gesetzes zu konstituieren.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine Berührung der Fahrzeuge nicht unbedingt einen Sachschaden verursachen muss. Selbst wenn es eine Berührung der beiden Fahrzeuge gibt, steht nicht fest, ob ein Sachschaden entstanden ist.
Insgesamt hängt die Feststellung einer „Berührung“ im Straßenverkehr von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und kann eine rechtliche Beurteilung erfordern.
Wie wird der Sicherheitsabstand im Straßenverkehr rechtlich definiert und welche Bedeutung hat er bei Unfällen?
Der Sicherheitsabstand im Straßenverkehr ist in § 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Er muss so groß sein, dass auch dann hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich bremst. Der Sicherheitsabstand ist insbesondere bei Verkehrsunfällen von Bedeutung. Wird dieser Abstand nicht eingehalten und kommt es daher zu einem Unfall, folgt daraus meist die alleinige oder überwiegende Haftung im Falle eines Unfalls.
Es gibt verschiedene Faustregeln zur Bestimmung des Sicherheitsabstands. Innerorts gilt der Sicherheitsabstand als eingehalten, wenn die Distanz zum Vordermann der in einer Sekunde gefahrenen Strecke entspricht. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt der Sicherheitsabstand dann etwa 15 Meter. Auf der Autobahn oder der Landstraße gilt die Zwei-Sekunden-Regel – der Abstand sollte der in zwei Sekunden gefahrenen Strecke entsprechen. Eine andere Regelung besagt, dass der Sicherheitsabstand dem halben Tachowert entsprechen sollte.
Die Unterschreitung des Sicherheitsabstands kann zu Unfällen führen und ist eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle. Im Jahr 2019 waren in Deutschland fast 50.000 Unfälle auf einen zu geringen Abstand zurückzuführen. Bei Auffahrunfällen greift zulasten des Auffahrenden der sogenannte Anscheinsbeweis, das heißt, wer auffährt, hat in der Regel Schuld.
Die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands kann auch mit Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe des Bußgelds hängt dabei von der Schwere des Verstoßes ab. So kann beispielsweise ein Abstand von weniger als 1/10 des halben Tachowertes mit einem Bußgeld von 400 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten geahndet werden.
Das vorliegende Urteil
OLG Koblenz – Az.: 12 U 892/13 – Urteil vom 16.03.2015
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10.06.2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des am 22.03.2014 verstorbenen vormaligen Klägers …[A] (im Folgenden Erblasser genannt). Gegenstand der Klage ist der Schmerzensgeldanspruch des Erblassers aus einem Verkehrsunfall vom 8.12.2011, bei dem er schwer verletzt worden ist.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Erblasser hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe allerdings 150.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat dem Erblasser ein Schmerzensgeld von 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht geht von einer Haftung der Beklagten von 80 % aus.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Koblenz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz, Az. 2030 Js 14771/12, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG i. V. mit §§ 1922, 2032 BGB. Anders als das Landgericht sieht der Senat es nicht als erwiesen an, dass sich der Sturz des Erblassers bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw ereignet hat.
Eine Berührung zwischen dem Lkw und dem von dem Erblasser geführten Roller ist nicht bewiesen. Der Sachverständige …[B] hat dazu ausgeführt, dass es weder am Lkw noch am Roller Spuren gab, die Rückschlüsse auf eine Kollision oder eine gemeinsame Berührungssituation zuließen. Eine Berührung könne bei einem Zweiradfahrer zwar auch mit dem linken Ellenbogen erfolgen, ohne dass dabei Spuren entstehen. Dass es zu einer solchen Berührung gekommen wäre, hat keiner der vom Landgericht vernommenen Zeugen beobachtet. Der Zeuge …[C] hat in seiner Aussage beim Landgericht zwar zunächst angegeben, der Roller des Erblassers sei vorne hochgegangen, und zwar wohl deshalb, weil er am Rad des Lkw hängengeblieben sei. Im weiteren Verlauf der Aussage hat der Zeuge allerdings erklärt, er könne nicht sagen, ob der Lkw mit dem Roller zusammengestoßen sei. Er habe nur die Bewegung des Lenkers dahin gedeutet, dass es eine Berührung gegeben haben müsse.
Außerdem ist nicht bewiesen, dass der Fahrer des Lkw, der Zeuge …[D], bei dem Überholvorgang einen zu geringen Sicherheitsabstand zu dem Roller des Erblassers eingehalten hat. Nach den Berechnungen des Sachverständigen …[B], der aufgrund der Aussagen der Zeugen …[E] und …[C] davon ausgegangen ist, dass der Zeuge …[D] mit den beiden linken Zwillingsreifen über die Mittellinie gefahren ist, verblieb ein Abstand von knapp einem Meter zwischen dem Lkw und dem Roller. Diese Berechnung ist allerdings nicht gesichert, da nicht feststeht, wie weit der Zeuge …[D] den Lkw über die Mittellinie gezogen hat. Der Abstand zu dem Roller des Erblassers kann daher ebenso gut größer oder auch kleiner gewesen sein. Gesicherte Spuren, wo der Lkw gefahren ist, gibt es nicht. Der Zeuge …[E], der auf der Gegenfahrbahn aus der Gegenrichtung kam, hat den Überholvorgang als ordnungsgemäß eingeschätzt und eine Gefährdung durch das Überholmanöver nicht gesehen. Auch der Zeuge …[C] hat den Abstand zwischen Lkw und Roller als ausreichend angesehen.
Nicht bewiesen ist auch, dass sich die vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit des Lkw von 69 km/h statt der nach § 3 Abs. 3 Ziff. 2 b StVO erlaubten 60 km/h auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat.
Zwar hängt die Haftung der Beklagten aus § 7 StVG nicht davon ab, dass der Zeuge …[D] sich verkehrswidrig verhalten hat oder es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist, doch ist erforderlich, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Lkw zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Allein die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Vielmehr muss der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder bestimmten Betriebseinrichtungen des Lkw gestanden haben. Die Fahrweise des Lkw muss zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben (BGH NJW 1972, 1808). Davon ist der Senat nicht überzeugt. Der Erblasser ist zwar gestürzt, als er von dem Zeugen …[D] mit dem Lkw überholt wurde. Doch ergibt sich allein daraus nicht, dass die Fahrweise des Lkw oder dessen Betrieb zu dem Unfall geführt haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser aus einem anderen Grund den Roller nicht mehr sicher führen konnte und infolgedessen gestürzt ist. So ist auf den Lichtbildern in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz (2030 Js 14771/12), Bl. 11, 15, zu sehen, dass sich an die befestigte Fahrbahn ein unbefestigter Randstreifen mit einer Böschung anschließt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser ohne Einwirkung des Lkw auf diesen Randstreifen geraten und gestürzt ist.
Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (NJW 1972, 1808) steht im vorliegenden Fall nicht fest, dass der Erblasser durch die Fahrweise des Zeugen …[D] unsicher geworden und deshalb gestürzt ist. Dazu konnte keiner der Zeugen etwas sagen. Der Erblasser selbst war infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage, Angaben zum Unfallhergang zu machen. Auch wenn ein Zusammenhang mit dem Überholmanöver nicht ausgeschlossen werden kann, sieht der Senat einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Lkw nicht mit hinreichender Sicherheit als bewiesen an.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 100.000,00 €.