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Schmerzensgeldanspruch bei Bagatellverletzungen

LG Bielefeld – Az.: 5 O 145/09 – Urteil vom 28.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Ereignisses vom 17. Mai 2007 auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch.

Mit einem als „Mietvertrag für Gewerberäume“ bezeichnetem Vertrag vom 26. Februar 2007 mietete die Firma E. GmbH aus L., deren Geschäftsführerin die Klägerin seinerzeit war, von der Ehefrau des Beklagten – Frau O. V. – die Räumlichkeiten B. xx, C., zum Betrieb einer Gaststätte.

Das Mietverhältnis sollte am 01. April 2007 beginnen. Auf Grund von Streitigkeiten zwischen der Klägerin bei der Herrichtung bzw. des Betriebes der Gaststätte und insbesondere in dem Zusammenhang mit dem Beklagten fasste sie den Entschluss, den Betrieb der Gaststätte aufzugeben und die Gaststätte wieder zu räumen. Am 17. Mai 2007 war die Klägerin deshalb im Beisein unter anderem der Zeuginnen Q. und Z. – letztgenannte ist Tochter der Klägerin – damit beschäftigt, die angemieteten Räumlichkeiten zu räumen. In diesem Zusammenhang kam es an dem Tag zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten, insbesondere über ein vom Beklagten geltend gemachtes Vermieterpfandrecht an den von der Klägerin bzw. der Vertragspartnerin seiner Ehefrau – E. GmbH – eingebrachten Sachen in die Räumlichkeiten. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam es zu einer Auseinandersetzung an der Vordertür bzw. im Eingangsbereich der Gaststätte, als letztgenannter versuchte, die Gaststätte zu betreten.

Im Anschluss an die Auseinandersetzung begab sich die Klägerin in das M.-Krankenhaus in C. und wurde dort in der Notfallambulanz behandelt, worüber unter 17. Mai 2007 ein Arztbericht erstellt wurde.

Vom 18. August 2007 bis 20. September 2007 befand sich die Klägerin im Krankenhaus für Psychosomatische Medizin N.. Darüber hinaus befindet sie sich seit dem 22.11.2007 in ambulanter Psychotherapeutischer Behandlung der Dipl.-Psych. U.. Weiter befand sie sich vom 08.07. bis 12.09.2008 in teilstationärer Behandlung des Klinikums I. – Psychiatrische Tagesklinik C. -.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Beklagten der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch zu und beziffert diesen in einer Größenordnung zwischen 7.500 und 9.000 Euro als angemessen.

Dazu behauptet sie zunächst, dass der Beklagte ihr im Vorraum der Gaststätte einen groben Schlag gegen den Brustkorb gegeben hätte, sie daraufhin rücklings durch den Vorraum quer gegen die gegenüberliegende Ecke gestolpert sei, dabei instinktiv die Hände nach oben gerissen habe und dabei mit beiden Händen gegen die Wand geschlagen sei. Danach sei der Beklagte mit ausgestreckten offenen Händen auf sie zugestürmt, habe sie am Hals gepackt und gewürgt. Später behauptet sie, er habe ihr einen Stoß an den Brustkorb gegeben, anschließend ihr die Hände um den Hals gelegt, zugedrückt habe er dabei aber nicht. Als Folge dieses Angriffs habe sie eine Handprellung links, eine Rippenprellung links erlitten. Weiter seien auf den Vorfall vom 17. Mai 2007 Angstzustände und Panikanfälle zurückzuführen, weshalb sie sich in der o. a. psychotherapeutischen Behandlung befunden habe. Diese Behandlung sei ausschließlich auf den Vorfall vom 17. Mai 2007 zurückzuführen. Vor dem Vorfall sei sie ein fröhlicher, optimistischer, gesellschaftssuchender Mensch gewesen, der wöchentlich tanzen gegangen sei. Danach sei nichts mehr gewesen, wie es vorher gewesen sei. Sie habe soziale Kontakte abgebrochen, unter Angst-, Panikzuständen, Verfolgungswahn, Antriebslosigkeit gelitten, ihre Bekleidung und ihr Äußeres vernachlässigt, habe an Depressionen – von Teilnahmelosigkeit zu Weinanfällen -, Durchfall bzw. Verstopfung, Essstörungen, Konzentrationsstörungen, Wortfindungsproblemen, Kopfleere, Menschenscheu, Orientierungsstörungen, Schlafstörungen, Albträumen gelitten, habe sich persönlich vernachlässigt, selbst verletzt, Suizidgedanken gehabt, die Tat wiederholt durchlebt und es eine Zeit vermieden, an der Gaststätte vorbeizufahren.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünde der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu.

Dazu behauptet der Beklagte, dass die Klägerin bei dem Vorfall wohl von der Türklinke abgerutscht sei, als sie versucht habe, die Tür zuzuhalten. Deshalb sei sie ins Straucheln geraten und nach hinten gestolpert. Er habe sie lediglich noch versucht, am Arm festzuhalten und sei bei diesem Versuch selbst ins Straucheln geraten, in Richtung der Klägerin gefallen und dabei mit seiner Hand gegen ihren Brustkorb gestoßen. Er bestreitet, sie am Hals gewürgt bzw. an die Wand gedrückt zu haben. Die von ihr beschriebenen Verletzungsfolgen körperlicher Art und psychotherapeutischer Art seien nicht eingetreten, jedenfalls nicht auf den Vorfall vom 17. Mai 2007 zurückzuführen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., Q., T. und durch schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. W., welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2011 erläutert hat und Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft Bielefeld, 63 Js 2252/07. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19. November 2009, 15. April 2010 und 28. April 2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin zuletzt – Stoß an den Brustkorb, Stolpern und Verletzen der Finger beim Abfangen und anschließendes Umlegen der Hände um ihren Hals ohne Zudrücken -, wonach eine Haftung dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Blick auf die behaupteten Prellungen gegeben wäre, steht der Klägerin kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB zu. Bei den unmittelbar von der Klägerin behaupteten körperlichen Verletzungsfolgen handelt es sich um Bagatellverletzungen, die nach dem die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB bestimmenden Billigkeitsgrundsatz keinen ein Schmerzensgeld rechtfertigenden Schaden darstellen. Die von ihr behaupteten psychischen Verletzungsfolgen, Behandlungen und behaupteten Einschränkungen sind nicht kausal auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen:

Die von ihr behaupteten Prellungen, die sie durch den Vorfall erlitten haben will, stellen Bagatellverletzungen dar, die nach dem die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB bestimmenden Billigkeitsgrundsatz keinen ein Schmerzensgeld rechtfertigenden Schaden darstellen. Zwar kann grundsätzlich bei jeder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld für den erlittenen immateriellen Schaden verlangt werden. Neben dieser grundsätzlichen Wertung ist jedoch auch der in § 253 Abs. 2 BGB enthaltene Billigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass für die Bemessung des Schmerzensgeldes auch dort, wo seine Ausgleichsfunktion gegenüber einer Genugtuung ganz im Vordergrund steht, ein Maßstab zur Bewertung des Ausgleichsbedürfnisses in Geld fehlt. Der Richter hat sich deshalb in erster Linie an der Bedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung des Verletzten auszurichten. Danach kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, ein Schmerzensgeld zu versagen, wenn die erlittene Beeinträchtigung derart geringfügig ist, dass ein Ausgleich des sich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheint. Deshalb hält sich der Tatrichter im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen – den sogenannten Bagatellschäden – jeweils prüft, ob es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992, VI ZR 120/91-juris). Die von der Klägerin behaupteten Prellungen stellen derartige Bagatellen dar. Auch aus dem vorgelegten Bericht des M.-Krankenhauses vom 17. Mai 2007 ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Prellungen über Bagatellverletzungen hinausgingen. So wird die Klägerin nach dem klinischen Befund als weitgehend beschwerdefrei beschrieben, insbesondere konnten keine Hämatome als Verletzungsfolgen von der behandelnden Ärztin festgestellt werden. Dazu kommt, dass es sich bei der Körperverletzung um eine fahrlässig begangene handelt. Die Klägerin hat unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Auseinandersetzung machen lassen bzw. selbst gemacht. So hat sie in der Klageschrift vom 23. Dezember 2008 vortragen lassen, der Beklagte habe ihr einen „groben Schlag gegen den Brustkorb“ versetzt und sie gewürgt. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2009 hat sie – persönlich angehört – erklärt, der Beklagte habe ihr einen „Stoß“ an den Brustkorb gegeben, beide Hände um den Hals gelegt, zugedrückt habe er nicht. Ein Körperverletzungsvorsatz des Beklagten ergibt sich aus alledem nicht. Mit Blick auf die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist daher aus Billigkeitsgesichtspunkten ein Ausgleich in Geld zu versagen. Aber auch mit Blick auf eine Genugtuungsfunktion ist ein Ausgleich in Geld zu versagen. Dies ergibt sich zum einen aus der fahrlässigen Begehungsweise des Beklagten. Zum anderen ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es zur Auseinandersetzung im Zuge einer Mietstreitigkeit kam, die Gemüter zwischen dem Kläger und der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mit Blick auf ein etwaig bestehendes Vermieterpfandrecht und der übrigen Auseinandersetzungen erhitzt waren und sich die Auseinandersetzung bei objektiver Betrachtung – Klägerin hält Tür zur Gaststätte zu, Beklagter versucht diese dennoch zu betreten – als „Gerangel“ darstellt, welches zu den bagatellartigen körperlichen Verletzungen bei der Klägerin geführt hat.

Aber auch aufgrund der von ihr behaupteten Angst- und Panikzustände und der insoweit erfolgten Behandlungen steht ihr ein Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Denn der streitgegenständliche Vorfall ist nicht kausal für das spätere Krankheitsbild der Klägerin geworden, sondern wird lediglich von ihr subjektiv im Nachhinein als zentrale Erklärung für ihre Erkrankung gesehen. Soweit der Vorfall überhaupt einen Einfluss auf ihre Erkrankung hatte, ist aus Billigkeitsgründen auch unter diesem Aspekt ein Schmerzensgeldanspruch abzulehnen.

So hat der Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 26. November 2010 ausgeführt, dass dem streitgegenständlichen Vorfall nicht der Stellenwert einer „conditio sine qua non“ für die weitere Krankheitsentwicklung der Klägerin zuzuschreiben sei. In der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens hat er weiter erklärt, dass die Behandlung der von ihm festgestellten mittelschweren Depression der Klägerin – wie durchgeführt – auch ohne den streitgegenständlichen Vorfall nach seiner Einschätzung überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Die Klägerin sei selbst davon überzeugt, dass der Vorfall die zentrale Rolle in ihrem Krankheitsbild als Ursache einnehme, welches auf den weiteren Verlauf des Krankheitsbildes Einfluss gehabt habe, wobei sich diese Überzeugung bei der Klägerin im Nachhinein anhand der Krankheitsdokumentation ergebe. Diese Angaben überzeugen insbesondere mit Blick auf die im Gutachten niedergelegten Angaben der die Klägerin damals behandelnden Ärzte. So hat die Internistin Frau Dr. F. aus I. gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass sie die Klägerin bereits am 14. Mai 2007, also drei Tage vor dem streitgegenständlichen Vorfall, als arbeitsunfähig erkrankt beschrieben habe, die Klägerin sei wegen der Kündigung ihrer Arbeit völlig fertig gewesen, der Vermieter ihres Lokals habe ihr gerade gekündigt, sie habe gezittert und über Durchfall und Magenschmerzen geklagt. Dazu kommt, dass der Psychiater Dr. L. aus Enger gegenüber dem Gutachter angegeben hat, die Klägerin erstmals im Dezember 2007 kennengelernt zu haben und es damals im Vordergrund um die Frage der Behandlung einer seit Jahren bestehenden depressiven Symptomatik gegangen sei. Die Krankschreibung vom 14. Mai 2007 ist von der Klägerin nicht selbst vorgetragen worden, sondern im Rahmen der Begutachtung bekannt geworden. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Klägerin – entgegen ihrem eigenen Vortrag – bereits zuvor an einer depressiven Symptomatik litt und deshalb bereits krankgeschrieben gewesen ist und unter Beeinträchtigungen – Durchfall – litt, die sie danach alleine dem streitgegenständlichen Vorfall als Folge zuschreibt. Mit Blick auf die seit Jahren bestehende depressive Symptomatik sind auch die Angaben der Klägerin objektiv falsch, die sie mit Schreiben vom 07. Juni 2010 getätigt hat, dass sie vor dem „Angriff ein fröhlicher, optimistischer, Gesellschaft suchender Mensch“ gewesen, der „wöchentlich Tanzen“ gegangen sei. Diese Angaben der Klägerin, die sie auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2011 aufrecht erhalten hat, bestätigen die Angaben des Gutachters, dass der Vorfall im Nachhinein zum zentralen Erklärungsbild für die Klägerin tatsächlich geworden ist. Zu diesem Schluss korrespondiert auch ihre Angabe in der letzten mündlichen Verhandlung, dass sie sich nicht erklären könne, warum bis jetzt nicht vorgetragen worden sei, dass sie bereits am 14. Mai 2007 krankgeschrieben gewesen sei.

Auch aus dem Umstand, dass nach Angaben des Sachverständigen der Vorfall Einfluss auf den Heilungsprozess gehabt haben könnte, ergibt sich kein Schmerzensgeldanspruch, da dieser Einfluss nach den Angaben des Sachverständigen nichts am Krankheitsverlauf – wohl – geändert hätte.

Zudem ist gemäß § 287 ZPO dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorfall – wie bereits oben ausgeführt – insgesamt um eine Bagatelle handelte.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin auch kein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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