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Schadensersatzanspruch gegen Spielbankbetreiber wegen Pflichtverletzung aus Spielsperrenvertrag

LG Hamburg – Az.: 332 O 258/10 – Urteil vom 28.04.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.261,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 49.421,00 € seit dem 20.11.2007 und auf einen Betrag in Höhe von 9.840,00 € seit dem 09.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte abzuwenden gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit leistet i. H. v. 110 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Beträgen, die der Kläger nach seinem Vortrag in Spielhallen der Beklagten verspielt hat.

Die Beklagte betreibt in H mehrere Spielcasinos. Am Standort E (früher F) befindet sich das sogen. „Große Spiel“ mit einem abgesperrten und Personenkontrollen unterliegenden Bereich. An weiteren Standorten auf der R und in W befinden sich Automatenspielsäle. In diesem als „Kleines Spiel“ bezeichneten Bereich fanden in dem hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2002 (Anlage K 1), den Kläger für fünf Jahre auf die „Sperrliste“ zu setzen und ihm darüber eine Bestätigung zuzusenden. Die Beklagte teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom selben Tag mit, dass sie für ihn antragsgemäß bis zum 30.09.2007 einen befristeten Sperrvermerk für das „Große Spiel“ in der F eingetragen habe und nach pflichtgemäßem Ermessen die Einhaltung der Sperre veranlassen werde, wobei keine Rechtsverpflichtung hierfür bestünde. Ferner wies sie den Kläger darauf hin, dass u. a. in den Dependancen R und W M straße bei volljährigen Besuchern im Bereich des Automatenspiels keine Personenkontrollen durchgeführt würden. Aus diesem Grund könne die Beklagte für diese Betriebe keine Eigensperre entgegennehmen, erteile dem Kläger aber ausdrücklich Hausverbot für den Unternehmensbereich der Spielbank H und ausdrücklich auch für die genannten Dependancen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.09.2002, Anlage K 2, Bezug genommen.

Unter dem 12.01.2007 (Anlage K 3) schrieb die Beklagte dem Kläger und wies ihn darauf hin, dass der Bundesgerichtshof im Dezember 2005 ein wichtiges Urteil im Zusammenhang mit Spielsperren gefällt habe, weshalb sich die Beklagte veranlasst sehe, sämtliche bestehenden und künftigen Sperren einheitlich auf eine konkrete vertragliche Basis zu stellen. Sie übermittelte dem Kläger einen Spielsperrvertrag mit der Aufforderung, diesen ausgefüllt mit einer Kopie seines Personalausweises zurückzusenden. Der Kläger füllte den Vertrag aus und unterzeichnete ihn unter dem 01.02.2007. Er versah den Vertrag vor dem Unterschriftsfeld zudem mit dem handschriftlichen Zusatz: „Ich bin aufgrund meiner Spielsucht weiterhin finanziell nicht in der Lage, am Spiel teilzunehmen“. Die Beklagte unterzeichnete den Vertrag unter dem 06.02.2007. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Vertrag vom 01./06.02.2007, Anlage K 4, Bezug genommen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger in der Folgezeit im Bereich des sogen. Kleinen Spiels in den Automatenspielsälen in W und auf der R erhebliche Geldbeträge verspielt hat, die der Kläger nach seinem Vortrag zuvor jeweils überwiegend von Geldautomaten außerhalb der Automatenspielsäle abgehoben hat.

Bereits seit Ende Dezember 2006 war vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 332 O 408/06 ein Verfahren des Klägers anhängig, in welchem er die Beklagte zunächst auf Rückzahlung von 50.451,– € in Anspruch nahm, die der Kläger nach seinem Vortrag in der Zeit von Ende 2002 bis Ende 2005 im Wesentlichen im Telecash-Verfahren in den Räumen der Casinos R, W und M abgehoben und verspielt hatte. im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Kläger sodann Ende Oktober 2007 einen weiteren Antrage auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage i. H. v. 73.396,– €, die er nach seinem Vortrag in der Zeit vom 09.01.2004 bis zum 18.10.2007 von Geldautomaten in der Nähe der Automatenspielsäle W, R und M abgehoben und in den Spielsälen der Beklagten verspielt hatte, davon 51.371,00 für das Jahr 2007 (vgl. Anlage K 17). Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19.11.2007 den Antrag zurückzuweisen (Anlage K 18). Im Januar 2008 stellte der Kläger einen weiteren PKH-Antrag in diesem Verfahren und zwar in Höhe von 15.340,– € bezüglich des Zeitraums 03.11.2007 bis 28.12.2007 (vgl. Bl. 182 ff. der Akte 332 O 408/06). Die weiteren PKH-Anträge wurden vom Landgericht und vom Hans. Oberlandesgericht mit den Beschlüssen vom 28.04.2008 und 03.09.2009, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagen B 1 und B 2), zurückgewiesen.

Eine Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Zahlung von 66.711,– € lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2010 (Anlagen K 11, K 12) ab.

Der Kläger trägt vor, er habe in der Zeit vom 21.01.2007 bis zum 28.12.2007 in den Filialen der Beklagten in W und auf der R die sich aus der Tabelle auf S. 5 – 8 der Klageschrift im einzelnen ergebenden Beträge i. H. v. insgesamt 66.711,– € verspielt, die er zuvor von Geldautomaten der H in unmittelbarer Nähe der Automatenspielsäle und teils auch über PIN-Auszahlungen in der Filiale Nr. … der H direkt neben dem Casino in W abgehoben habe. Dies ergebe sich aus den eingereichten Kontoauszügen und Eintrittskarten, welche mit einem Computeraufdruck bezüglich Datum und Uhrzeit versehen seien, die zeitlich mit den Abhebungen übereinstimmten. Die Abhebungen seien immer nur vom Kläger selbst getätigt worden. Am 21., 27. und 28.12.2007 habe es bei der Beklagten in W keinen Verkauf von Eintrittskarten gegeben. An diesen Tagen habe sich ein Bekannter des Klägers, der Zeuge Z, ebenfalls zufällig als Stammkunde in den Räumlichkeiten der Beklagten aufgehalten. Die Geldautomaten der H mit den Nr. … bis … befänden sich im Vorraum der H-Filiale S straße, der Geldautomat mit der Nr. … befinde sich bei der H Filiale R, welche jeweils in unmittelbarer Nähe der Automatenspielsäle liegen würden (Anlagen K 20, K 22).

Die Beklagte habe die sich aus den Spielsperren gegenüber dem Kläger ergebenden Pflichten verletzt, indem sie dem Kläger den Zugang zum Automatenspielbereich ermöglicht habe. Sie habe mit den Spielsperrverträgen die vertragliche Verpflichtung übernommen, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem Kläger zu verhindern. Die Beklagte hätte spätestens zum 01.01.2006 im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 15.12.2006 weitere Kontrollmaßnahmen auch hinsichtlich des Automatenspiels ergreifen müssen. Der Kläger habe selbst auch nicht treuwidrig gehandelt. Der Kläger sei an pathologischer Glücksspielsucht erkrankt. Zumindest ab 2003 habe der Kläger unter dem Zwang gestanden, ständig spielen und Wetteinsätze tätigen zu müssen. Von September 2006 bis Juli 2008 habe sich der Kläger auch in Therapie in der Beratungsstelle „Die B“ befunden. Der Kläger sei der Spielsucht in so hohem Maße verfallen, dass es für ihn immer dann, wenn er Geld in der Hand gehabt habe, auch unter Anspannung aller Kräfte keine andere Handlungsmöglichkeit gegeben habe, als das ihm zur Verfügung stehende Geld sofort in Spielautomaten zu stecken.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.711,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

– auf einen Betrag in Höhe von 51.371,00 € seit dem 20.11.2007,

– auf einen Betrag in Höhe von 15.340,00 € seit dem 09.07.2010

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klageforderung entgegen und verweist insbesondere auf die Ausführungen des Landgerichts und des Hans. Oberlandesgerichts in den ablehnenden PKH-Entscheidungen aus 2008 und 2009 (Anlagen B 1 und B 2). Sie trägt vor, die Beklagte habe in Ziff. 5 des Sperrvertrages (Anlage K 4) gerade keine Vermögensbetreuungspflicht übernommen. In dem hier maßgeblichen Zeitraum seien im Bereich des Kleinen Spiels keine Einlasskontrollen durchgeführt worden, was unstreitig ist. Solche Kontrollen seien der Beklagten nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen. Die Beklagte habe sich bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 22.11.2007 hinsichtlich der Durchführung von Einlasskontrollen auch in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden.

Die von dem Kläger vorgelegten Kontoauszüge seien zudem nicht geeignet, die Abhebungen zu beweisen, da letztlich jeder andere Dritte, der über die Karte und die PIN verfügt habe, derartige Abhebungen hätte vornehmen können. Die Abhebungen allein seien auch nicht gleichbedeutend mit einem Verspielen der Beträge in den Dependancen der Beklagten, der Erwerb einer Eintrittskarte – durch wen auch immer – stünde dem Zutritt nicht gleich. Auffällig sei, dass der Kläger auch ausgerechnet am 21., 27. und 28.12. die höchsten Einsätze verspielt haben wolle, für die keine Eintrittskarten vorgelegt werden könnten und der Kläger den Zeugen Z nicht bereits im Rahmen des PKH-Verfahrens 2009 benannt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z und N sowie den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.04.2011 und 14.04.2011 Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte 332 O 408/06 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 59.261,– € aus § 280 BGB zu.

a) Die Beklagte hat die ihr gegenüber dem Kläger aufgrund der unter dem 04.09.2002 und dem 01./06.02.2007 (Anlagen K 2, K 4) vereinbarten Spielsperren bestehenden Pflichten verletzt, indem sie dem Kläger im Jahr 2007 den Zugang zu dem Automatenspielbereich in den Dependancen W und R nicht verwehrt hat.

aa) Das erkennende Gericht hat insoweit in dem im Verfahren 332 O 408/06 ergangenen Urteil vom 17.12.2009 (Anlage K 16), das zwischen den Parteien dieses Verfahrens bezüglich eines anderen Zeitraums ergangen ist und im Wesentlichen das Verspielen von Beträgen aus Telecash-Abhebungen zum Gegenstand hatte, zum Vorhandensein einer vertraglichen Schutzpflicht der Beklagten Folgendes ausgeführt, woran das erkennende Gericht auch weiter festhält:

Schadensersatzanspruch gegen Spielbankbetreiber wegen Pflichtverletzung aus Spielsperrenvertrag
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„Grundsätzlich ging die Beklagte mit Abschluss der Spielsperre auch eine vertragliche Pflicht zur Einhaltung der Sperre gegenüber dem Kläger als betroffenem Spieler ein. Insoweit hat der BGH in der von den Parteien zitierten Entscheidung vom 15.12.2005, Az. III ZR 65/05 (zit. nach Juris) in Rn. 11 ausgeführt, dass es bei einer auf Antrag des Spielers erteilten Sperre nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank geht, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will. „Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren“ (BGH a. a. O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rn. 7, 10, zit. nach Juris).

Der Umstand, dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarte Spielsperre eine Einschränkung bezüglich des hier maßgeblichen Bereichs des kleinen Spiels enthielt, führt auch nicht zu einer anderen Betrachtung. Insoweit war die Beklagte nicht jeglicher Schutzpflicht gegenüber dem Kläger enthoben.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher das erkennende Gericht folgt, ist die von der Spielbank im Falle der Vereinbarung einer Spielsperre übernommene vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern, wobei diese Verpflichtung nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren besteht (BGH, a. a. O., Rn. 12). Insoweit ist der – auch im vorliegenden Fall – in der Spielsperre enthaltene Hinweis auf mangelnde Überwachungsmöglichkeiten beim Automatenspiel als ein Hinweis auf die Grenzen der von der Beklagten übernommenen Vertragspflichten zu verstehen. Mithin stand die Einschränkung einer Überwachungspflicht dort nicht entgegen, wo eine solche Überwachung ohne Weiteres möglich und zumutbar war (BGH a. a. O.). In der Entscheidung vom 27.11.2007 (Az. III ZR 9/07, Rn. 9, zit. nach Juris) hat der BGH diesbezüglich ausdrücklich entschieden, dass den Spielbankbetreiber auch beim Automatenspiel grundsätzlich sogar eine generelle Kontrollpflicht trifft, die den Zutritt gesperrter Spieler verhindern soll, wobei der BGH in der vorgenannten Entscheidung hinsichtlich des Verschuldens des Spielbankbetreibers bei einer Verletzung dieser Kontrollpflicht zeitlich differenziert.“

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Diese Erwägungen gelten auch bezüglich des Spielsperrvertrages vom 01./06.02.2007 (Anlage K 4). Der Umstand, dass die Beklagte darin hinsichtlich des Automatenspiels sich lediglich bei EC-Cash-Auszahlungen an der Kasse unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtete, einen Abgleich mit der Rezeptionsdatenbank durchzuführen (Ziff. 3) und ausdrücklich die Übernahme weitergehender Pflichten, insbesondere eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen des Gastes (Ziff. 5) und einen Anspruch auf Rückzahlung getätigter Spieleinsätze (Ziff. 4) ablehnte, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Insoweit war auch in dem Sachverhalt, welcher der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 15.12.2005 zugrunde lag nur ein eingeschränkter Spielsperrvertrag geschlossen worden. Der Antrag auf Selbstsperre enthielt dort nämlich den Hinweis: „Mir ist weiterhin bekannt, dass diese Selbstsperre nur für das ‘Große Spiel‘ vorgemerkt wird und für das Automatenspiel nicht berücksichtigt werden kann, weil meine persönlichen Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und damit keine Überwachungsmöglichkeit besteht“ (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. III ZR 65/05, Rn. 1, zit. nach Juris). Gleichwohl hat der BGH in dieser Entscheidung – wie bereits zitiert – ausgeführt, dass die Spielbank mit der Annahme des Antrages auf Spielsperre eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller eingeht, die auch gerade dessen Vermögensinteressen schützt und ihn vor wirtschaftlichen Schäden aufgrund seiner Spielsucht bewahren soll (BGH, a. a. O., Rn. 11). Ferner hat der BGH in dieser Entscheidung ausgeführt, dass diese Verpflichtung der Spielbank ihrem Inhalt nach darauf gerichtet war „in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern“, wobei diese Verpflichtung nur „im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren“ bestanden habe. Lediglich in diesem Sinne sei der im Antrag enthaltene Hinweis auf mangelnde Überwachungsmöglichkeiten beim Automatenspiel zu verstehen und ausdrücklich: „Er besagt dementsprechend nicht etwa, dass der gesperrte Spieler uneingeschränkt zum Automatenspiel zugelassen werde“ (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12). Mithin besteht nach Auffassung des BGH, der sich das erkennende Gericht anschließt, auch im Falle der Begrenzung des Spielsperrvertrages und Einschränkung für den Bereich des Automatenspiels gleichwohl eine Überwachungspflicht des Spielbankbetreibers, „wo eine solche Überwachung ohne Weiteres möglich und zumutbar war“ (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 12 a. E.). Anderenfalls würde der Spielsperrvertrag in der Praxis auch in erheblichem Umfang wirkungslos bleiben.

bb) Der Beklagten war die Überwachung der Spielsperre im Bereich der Automatenspielsäle W und R in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2007 auch möglich und zumutbar. Zwar bestand hier für die Beklagte anders als im Falle von Telecash-Abhebungen unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Beklagten nicht bereits aufgrund der Übergabe einer EC-Karte des Klägers an Mitarbeiter des Beklagten die Möglichkeit, dessen Namen zu erfahren und mit einer Sperrliste oder Sperrdatei abzugleichen. Gleichwohl wäre es der Beklagte auch bereits im Jahr 2007 ohne weiteres möglich gewesen, allgemeine Personenkontrollen bei den Besuchern der Spielbank durchzuführen, um sicherzustellen, dass gesperrten Spielern der Zutritt zu dem Automatenspielbereich versagt wird. Insoweit erschließt sich schon nicht, warum dies für die Beklagte zwar anlässlich der Entscheidung des BGH vom 22.11.2007 (Az. III ZR 9/07) ab dem Jahr 2008 möglich war, nicht aber bereits früher. Es handelt sich insoweit wohl eher um die Frage, ob die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt davon ausging oder ausgehen musste, zur Durchführung derartiger genereller Personenkontrollen verpflichtet zu sein (dazu sogleich). Das berührt aber nicht die Frage, ob die Beklagte generell zur Durchführung derartiger Kontrollen in der Lage war, was zu bejahen ist. Die Durchführung von generellen Personenkontrollen war für die Beklagte sicherlich mit einem höheren Aufwand verbunden. Dass diese hier aber nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal ab 2008 solche Kontrollen eingeführt wurden. Für die Zeit davor ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Zugangsbereich zu den Automatenspielsälen immerhin unstreitig Drehkreuze angebracht hatte. Nach dem Vortrag des Klägers, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, musste zunächst außerhalb des Spielbereichs an einem Automaten eine unbedruckte Eintrittskarte gekauft werden, wobei am Empfangstresen dafür bei Bedarf Geld gewechselt werden konnte. Sodann öffnete sich das Drehkreuz zum Spielbereich nur, wenn diese Karte in den Apparat des Drehkreuzes gesteckt wurde, wobei die Karte mit einem Aufdruck versehen wurde (vgl. Bl. 42 d. A.). Im Rahmen dieses Vorganges, entweder beim Erwerb der Eintrittskarte oder beim Zutritt zu dem Spielbereich am Drehkreuz, wäre es aber ohne weiteres möglich gewesen, durch einen Mitarbeiter der Beklagten eine Ausweiskontrolle zum Abgleich mit der Liste der gesperrten Personen vorzunehmen. Dass die Datenbank mit den gesperrten Spielern nach dem Vortrag der Beklagten in den Dependancen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht für einen Online-Abgleich zur Verfügung stand, ist unerheblich. Insoweit hat das erkennende Gericht bereits in dem Urteil in dem Verfahren 332 O 408/06 zur Kontrolle der Daten aus der Sperrdatei Folgendes ausgeführt:

„Es war aber ohne weiteres technisch möglich, diese Daten den jeweiligen Filialen in Papierform oder als Datensatz, etwa per CD-Rom, zur Verfügung zu stellen. Dann war es aber ebenfalls möglich, diese Daten nach Namen alphabetisch zu sortieren und im Einzelfall – etwa wie bei der Benutzung eines herkömmlichen Telefonbuchs – auf Übereinstimmungen mit dem Namen des Klägers abzugleichen“.

Insoweit hat auch der BGH in der Entscheidung vom 22.11.2007 (a. a. O., Rn. 15, zit. nach Juris) Folgendes ausgeführt:

„Die Einführung genereller Ausweis- und Personenkontrollen unter gleichzeitigem Abgleich mit der Sperrdatei mag zwar mit zusätzlichem finanziellem Aufwand verbunden sein. Dieser Gesichtspunkt stand aber weder der Möglichkeit noch der Zumutbarkeit entgegen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Durchführung solcher Kontrollen den wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank in nennenswerter Weise hätte beeinträchtigen können. Für die Zumutbarkeit einer umfassenden Ausweiskontrolle beim Zugang spricht auch, dass eine solche in den Spielbanken Österreichs und der Schweiz schon heute üblich ist (Schimmel aaO S. 960) und nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers mittlerweile in Bayern durch das dortige Innenministerium angeordnet worden ist und in Baden-Baden ebenfalls tatsächlich praktiziert wird.“

b) Die Beklagte hat diese Pflichtverletzungen auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Diesbezüglich hat das erkennende Gericht in dem Urteil in dem Verfahren 332 O 408/06 Folgendes ausgeführt:

„Hinreichender Vortrag der Beklagten zu einem fehlenden Verschulden liegt nicht vor. Die Beklagte als konzessionierte Betreiberin des Glücksspiels, das für suchtgefährdete Spieler Gefahren birgt, musste für die generellen Probleme der von einer Spielsucht betroffenen Spieler sensibilisiert sein. Insoweit war es für die Beklagte auch zumutbar, (für) besondere Vorkehrungen für den Ausschluss gefährdeter Personen, die sich mit der Bitte um Erteilung einer Spielsperre an sie wandten, zu sorgen, dies auch im Automatenspielbereich.“

Dass es der Beklagten – nicht nur im Falle von Telecash-Abhebungen – möglich und zumutbar war, generelle Personenkontrollen durchzuführen, ist vorstehend bereits ausgeführt worden.

Die Beklagte kann sich ferner nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Zwar hat das Hans. Oberlandesgericht in dem Beschluss bezüglich des PKH-Antrags des Klägers im Verfahren 332 O 408/06 mit Beschluss vom 03.09.2009 die Erfolgsaussichten des Klägers für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bezüglich der im Zeitraum bis einschließlich 28.12.2007 erfolgten Abhebungen im Wesentlichen abgelehnt, weil sich die Beklagte in dem Zeitraum vom 09.01.2004 bis 18.10.2007, der bei Verkündung des Urteils des BGH vom 22.11.2007 bereits abgeschlossen gewesen sei, nicht für verpflichtet habe halten müssen, Einlass- oder Sperrkontrollen durchzuführen (Anlage B 1, S. 3). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht aber nicht an. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist vielmehr für die Frage, ob sich die Beklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat, nicht auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2007 abzustellen, sondern auf diejenige vom 15.12.2005. Bereits in der Entscheidung vom 15.12.2005 ist der BGH ausdrücklich von der vorigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Insoweit hat der BGH in dieser Entscheidung selbst referiert, dass nach der Entscheidung des XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95) eine wunschgemäß erteilte Spielsperre grundsätzlich keine Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründet habe und die Spielbank auch bei einer verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet seien und ausgeführt, dass der Senat daran nicht mehr in vollem Umfang fest hält (BGH, a. a. O., Rn. 7). Im Folgenden hat der BGH sodann wie bereits zitiert, ausdrücklich in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sich aus einem Spielsperrvertrag – und zwar auch im Falle einer Begrenzung bzgl. des Automatenspielbereichs – die vertragliche Schutzpflicht der Spielbank ergibt, den Spieler/Antragsteller vor wirtschaftlichen Schäden aus seiner Spielsucht zu bewahren und aus der sich auch im Bereich des Automatenspiels eine Überwachungspflicht ergab, wo eine solche Überwachung ohne Weiteres möglich und zumutbar war (BGH, a. a. O., Rn. 11, 12). Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung sodann lediglich offen gelassen, ob die Spielbank auch im Bereich des Automatenspiels die Einhaltung der Sperre zu überwachen hatte oder ob unter Abwägung der berechtigten Interessen beider Vertragspartner die Durchführung einer Personenkontrolle nicht zumutbar sei, weil jedenfalls bezüglich der dort streitgegenständlichen Telecash-Abhebungen für die Mitarbeiter der Spielbank ein Anlass zur Kontrolle bestanden hätte (BGH, a. a. O., Rn. 15). Diese Frage hat der BGH sodann in der Entscheidung vom 22.11.2007 (Az. III ZR 9/07, Rn. 9, zit. nach Juris) ausdrücklich im Sinne einer generellen Kontrollpflicht auch im Automatenspielbereich bejaht.

Daraus ergibt sich aber nicht, dass sich die Beklagte auch in der Zeit bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 22.11.2007 in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand. Die Abkehr von der früheren Rechtsprechung des BGH, wonach sich aus einem Spielsperrvertrag grundsätzlich keine vertraglichen Schutzpflichten der Spielbank ergaben, war für Spielbankbetreiber bereits aufgrund der Entscheidung des BGH vom 15.12.2005 deutlich geworden. Schon in dieser Entscheidung hatte der BGH ausgeführt, dass sich aus einem Spielsperrvertrag eine vertragliche Bindung der Spielbank gegenüber dem Antragsteller ergibt, die auch dessen Vermögensinteresse schützt (Rn. 11). Ferner hat der BGH wie bereits ausgeführt, schon in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sich aus einem solchen Spielsperrvertrag die vertragliche Verpflichtung der Spielbank ergab, im „Rahmen des Möglichen und Zumutbaren“ das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spielern zu verhindern (Rn. 12). Der BGH hatte lediglich die Frage nach einer generellen Kontrollpflicht im Automatenspielbereich noch offen gelassen und dies jedenfalls für den Fall der Telecash-Abhebungen im Bereich der Spielbank bejaht.

Bereits aufgrund dieser Entscheidung war insoweit für die Spielbankbetreiber deutlich, dass der BGH vertragliche Schutzpflichten an die Spielsperre knüpfte und im Rahmen des Zumutbaren damit auch die Verpflichtung der Spielbank verband, die Einhaltung einer solchen Spielsperre zu überwachen. Insbesondere war aus dieser Entscheidung auch ersichtlich, dass der BGH eine generelle Kontrollpflicht der Spielbankbetreiber für den Bereich des Automatenspiels, d. h. auch soweit es nicht um Telecash-Abhebungen ging, in Erwägung zog. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Beklagte im Jahr 2007 nicht mehr auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Wenn sie hinsichtlich der Frage, ob sie nun tatsächlich zur Durchführung von generellen Personenkontrollen im Automatenspielbereich verpflichtet war, auf eine Klarstellung durch den BGH wartete, handelte sie auf eigenes Risiko.

Insoweit ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 22.11.2007 auch nichts anderes. Dort hat der BGH zwar eine Verurteilung des Spielbankbetreibers wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums abgelehnt. Der BGH hat insoweit allerdings ausdrücklich auf den Zeitraum 2000 bis 2001 und den damaligen Stand der Rechtsprechung, insbesondere ein Urteil aus dem Jahr 1995 abgestellt:

„Bei der Unterlassung allgemeiner Zugangskontrollen für das Automatenspiel hat sich die Beklagte jedoch zumindest während des hier in Rede stehenden Zeitraums (Januar 2000 bis August 2001) in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Sie durfte nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung, insbesondere dem ebenfalls den Automatenspielbetrieb betreffenden Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. Oktober 1995 (BGHZ 131, 136), davon ausgehen, dass sie auch bei einer antragsgemäß verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet waren. (…) Aus dieser – inzwischen durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) überholten – Betrachtungsweise durfte die Beklagte folgern, dass ihr jedenfalls beim Kleinen Spiel gegenüber den gesperrten Spielern – insoweit auch in Einklang mit der Spielordnung – keine allgemeinen Kontrollpflichten oblagen“ (BGH, a. a. O., Rn. 17).

Im Leitsatz dieser Entscheidung ist ferner ausgeführt:

„Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils vom 15. Dezember 2005, III ZR 65/05, BGHZ 165, 276 durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGH, 31. Oktober 1995, XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht bestehe. Sie befand sich insoweit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.“

Mithin ist auch nach der Entscheidung des BGH davon auszugehen, dass es in zeitlicher Hinsicht auf die Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung mit der Entscheidung des BGH vom 15.12.2005 ankam und nicht auf die weitere Konkretisierung mit der Entscheidung vom 22.11.2007. Da im hier zu entscheidenden Fall sämtliche streitgegenständlichen Vorgänge im Jahr 2007 erfolgten, kann sich die Beklagte mithin nicht mehr auf einen Verbotsirrtum berufen. Ein solcher war jedenfalls vermeidbar, so dass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob die Beklagte, wie von ihr mit Schriftsatz vom 15.11.2011 vorgetragen, nicht davon ausgegangen sei, zu Einlasskontrollen verpflichtet zu sein. Dass der Beklagten die Entscheidung des BGH vom 15.12.2005 bekannt war, ergibt sich im Übrigen auch aus ihrem Schreiben vom 12.01.2007 (Anlage K 3) an den Kläger, in welchem sie ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des BGH im Zusammenhang mit Spielsperren vom Dezember 2005 nahm.

c) Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten in Form der unterbliebenen Durchführung von Personenkontrollen, dem fehlenden Abgleich der einzulassenden Personen in den Bereich der Automatenspielsäle mit der Liste der gesperrten Personen und dem fehlenden Ausschluss des Klägers vom Automatenspiel im Jahr 2007 ein Schaden i. H. v. 59.261,– € entstanden.

aa) Das Gericht ist – mit Ausnahme des 05.03.2007, des 27./28.12.2007 und zweier Verfügungen vom 30.01. und 09.05.2007 – davon überzeugt, dass der Kläger die sich aus der Tabelle 1 (Anlage K 7, W ergebenden Abbuchungen getätigt und im Casino der Beklagten in W verspielt hat.

Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er zu den einzelnen aus der Tabelle 1 (Anlage K 7, W), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ersichtlichen Zeitpunkten die dort im Einzelnen aufgeführten Abhebungen von den Geldautomaten der Filiale der H Nr. … in W bzw. teils im Wege von PIN-Auszahlungen getätigt hat. Der Kläger hat insoweit für sämtliche vorgetragenen Abhebungen Kopien der Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich die vorgetragenen Abhebungen hinsichtlich Datum, Uhrzeit und der Nr. des Geldautomaten ergeben. Ferner hat der Kläger mit dem Schreiben der H vom 23.03.2011 auch substantiiert dargelegt, dass sich die jeweiligen Geldautomaten mit den Nr. 0000, 0000 und 0000 in der Filiale der H (Nr. …) in der Sstraße in W befinden. Diesem Vortrag, sowie dem Vortrag des Klägers zur unmittelbaren Nähe dieser Filiale zu dem Casino in W (vgl. Karte Anlage K 20) ist die Beklagte auch nicht weiter entgegengetreten. Auch dass es sich bei den von dem Kläger vorgetragenen Bar- und PIN-Auszahlungen um solche handelte, die zu den von dem Kläger vorgetragenen Zeitpunkten direkt in der H-Filiale Nr. … in der S straße erfolgten, hat der Kläger durch Vorlage des Schreibens der H vom 19.04.2010 (Anlage K 9) substantiiert dargelegt. Das Gericht hat sich im Rahmen der Augenscheinseinnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2011 und 14.04.2011 davon überzeugt, dass die von dem Kläger eingereichten Kopien mit den Original-Kontoauszügen bzw. den Schreiben der H übereinstimmen. Angesichts dieser Umstände hat das Gericht auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von dem Kläger keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger selbst diese Beträge zu den vorgetragenen Zeiten bei der H abgehoben hat. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass es auch denkbar sei, dass ein Dritter mit der EC-Karte des Klägers und dessen PIN diese Abhebungen getätigt habe, ist dies zwar zutreffend. Gleichwohl hält das Gericht eine solche Möglichkeit angesichts der ganz erheblichen Beträge und des langen Zeitraums von nahezu einem Jahr für so unwahrscheinlich, dass dies nicht geeignet ist, ernsthafte Zweifel bei dem Gericht zu begründen. Der Kläger hat ausgeführt, dass er über kein weiteres Konto verfüge. Dies erscheint angesichts der erheblichen Buchungsvorgänge, die sich aus den Kontoauszügen ergeben, für das Gericht auch glaubhaft. Es wäre daher kaum nachvollziehbar, wenn der Kläger über einen derart langen Zeitraum einem Dritten die Möglichkeit geben würde, über seine EC-Karte zu verfügen. Der Kläger hätte dann selbst nur noch sehr eingeschränkt Abhebungen und Zahlungen vornehmen können.

Das Gericht ist – mit Ausnahme der Verfügungen vom 05.03.2007 und 27./28.12.2007 sowie je einer Verfügung vom 30.01.2007 und 09.05.2007 – angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers zu den einzelnen Abhebungen, der Vorlage der Kopien der bedruckten Eintrittskarten in der Tabelle 1 (Anlage K 7), welche mit den im Termin vorgelegten Originalen übereinstimmten und der persönlichen Anhörung des Klägers auch mit dem zur Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlichen Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen, auch davon überzeugt, dass der Kläger jeweils an den aus der Tabelle 1 (Anlagen K 7) dargelegten Zeitpunkten die dort aufgeführten Beträge nach dem Abheben im Casino der Beklagten in W vollständig verspielt hat.

Der Kläger hat – mit Ausnahme des 21., 27. und 28.12.2007 – für sämtliche in der Tabelle 1, Anlage K 7, aufgeführten Tage Eintrittskarten vorgelegt, die jeweils einen Aufdruck von Datum und Uhrzeit aufweisen und in zeitlicher Hinsicht – mit Ausnahme des 05.03.2007 – nahezu exakt mit den Zeiten der ersten Abhebungen korrespondieren. Die Eintrittskarten hat der Kläger jeweils in der mündlichen Verhandlung auch im Original vorgelegt. Angesichts dieser Belege und des persönlichen Eindrucks des Gerichts von dem Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich wie angegeben, an den angegebenen Tagen (mit Ausnahme des 05.03., 27.12, und 28.12.2007 sowie teils des 30.01. und 09.05.2007) die behaupteten Beträge abgehoben und im Bereich des Casino W verspielt hat. Insbesondere glaubt das Gericht dem Kläger, auch unter dem Eindruck, den das Gericht in dem bereits abgeschlossenen Verfahren 332 O 408/06 gewonnen hat, dass erhebliche Spielvorgänge aus den Jahren 2003 bis 2005 zum Gegenstand hatte, dass der Kläger über einen sehr langen Zeitraum und auch noch im Jahre 2007 einer ganz erheblichen Spielleidenschaft erlegen war und immer wieder bei der Beklagten im Automatenspielbereich größere Beträge verspielt hat. Dafür spricht, dass der Kläger bereits im Jahr 2002 eine Veranlassung hatte, bei der Beklagten um eine Spielsperre zu bitten und auch im Jahr 2007 einen Spielsperrvertrag abgeschlossen hat. Ferner spricht dafür die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung der Suchtberatungsstelle „Die B“ (Anlage K 15). Ungeachtet der Frage, inwieweit diese vorhandene Spielleidenschaft, wie in der Bescheinigung vom 04.05.2007 attestiert, in medizinischer Hinsicht tatsächlich den Charakter einer Sucht hatte und ob sich daraus auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit des Klägers ergab, steht zur Überzeugung des Gerichts vor diesem Hintergrund jedenfalls fest, dass der Kläger auch im hier maßgeblichen Zeitraum jedenfalls immer wieder den Drang zu spielen verspürte und diesem auch nachgab. Dass der Kläger weiterhin sehr unter seinem früheren Verhalten leidet, dass ihn zur Finanzierung des Spielverhaltens auch dazu gebracht hat, andere Menschen zu belügen, war für das Gericht auch im Rahmen der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2011 erkennbar. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht letztlich keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger die jeweils aus der Tabelle 1, Anlage K 7 – mit den bereits erwähnten Einschränkungen – aufgeführten Abhebungen getätigt und bei der Beklagten verspielt hat. Dafür spricht, wie bereits ausgeführt, insbesondere auch der jeweils enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Abhebungen und den Einlasszeiten auf den Eintrittskarten. So ergibt sich für den 22.01.2007 eine erste Abhebung um 12.46 Uhr und ein Einlass im Casino von 12.47 Uhr; für den 25.01.2007 eine erste Abhebung um 12.26 Uhr und ein Einlass um 12.31 Uhr; für den 26.01.2001 eine PIN-Auszahlung um 13.33 Uhr (Anlage K 9) und eine Einlasszeit um 13.43 Uhr. Dies setzt sich auch hinsichtlich der übrigen Verfügungen so fort. Mit Ausnahme des 05.03.2007 bestehen jeweils zwischen der ersten Abhebung und der Einlasszeit auf den Eintrittskarten nur wenige Minuten Differenz. Lediglich am 05.03.2007 ergibt sich aus der Eintrittskarte eine Uhrzeit von 15.37 Uhr, aus der Abhebung indes eine Zeit von 16.27 und 18.22 Uhr. Mag auch der Kläger zunächst mit noch vorhandenem Bargeld in die Filiale gegangen sein und erst nach einer knappen Stunde eine – erste – Abhebung getätigt haben, vermag das Gericht aber auch nicht auszuschließen, dass hier der Kläger das abgehobene Geld anders verwendet hat. Die verbleibenden Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Klägers.

Im Übrigen hat das Gericht aber keine Zweifel an dem Verspielen der Beträge durch den Kläger. Mag es auch grundsätzlich denkbar sein, dass sich der Kläger die Eintrittskarten von anderen Personen besorgt hat, hält dies das Gericht angesichts der dokumentierten zeitnahen Abhebungen in der H-Filiale nahezu direkt neben dem Casino und der erheblichen Spielleidenschaft des Klägers doch für äußerst unwahrscheinlich. Das Gericht ist grundsätzlich auch nach der Anhörung des Klägers in dem Verfahren 332 O 408/06 davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner Spielleidenschaft in dem hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich die jeweils in die Filiale verbrachten Barbeträge dort sämtlich verspielt hat und auch etwaige Gewinne sogleich wieder verspielt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus den im Original vorgelegten Kontoauszügen teils auch in erheblichem Umfange Bareinzahlungen des Klägers ergaben.

Soweit der Kläger für einzelne Tage mehrere Abhebungen vorgetragen hat, ist das Gericht angesichts der vorstehenden Ausführungen, dem engen zeitlichen Zusammenhang der jeweiligen Abhebungen und der Spielleidenschaft des Klägers auch davon überzeugt, dass der Kläger die für einzelne Tage vorgetragenen mehrfachen Abhebungen im Bereich des Casinos verspielt hat. Dies gilt allerdings nicht für die zweite Abhebung vom 30.01.2007 und vom 09.05.2007. Hier hat der Kläger am 30.01. eine erste Abhebung i. H. v. 400,– € für 11.30 Uhr vorgetragen, was zu der Einlasszeit nach der Eintrittskarte von 11.32 Uhr passt. Dass der Kläger aber auch 6 Stunden nach dem ersten Einlass wieder zum Verspielen von weiteren 100,– € in das Casino ging, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht mit hinreichender Gewissheit fest. Es ist auch gut denkbar, dass der Kläger nach einer gewissen Zeit das Casino verlassen und die deutlich spätere Abhebung i. H. v. 100,– € anderweitig verbraucht hat, etwa zum Essen gehen, für Einkäufe und dergleichen. Dasselbe gilt hinsichtlich des 09.05.2007, für den eine erste Abhebung um 11.25 Uhr belegt ist, was zur Einlasszeit um 11.27 Uhr passt. Die zweite Abhebung erfolgte dann aber über 6 Stunden später um 18.51 Uhr, so dass auch hier eine andere Verwendung des Geldes gut denkbar bleibt.

Das Gericht ist auch hinsichtlich des 21.12.2007 davon überzeugt, dass der Kläger die sich aus der Anlage K 7 ergebenden Beträge in Höhe von insgesamt 4.000,– € abgehoben und bei der Beklagten verspielt hat. Zwar hat der Kläger für diesen Tag keine Eintrittskarte der Beklagten vorgelegt. Das Gericht ist aber angesichts der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z davon überzeugt, dass der Kläger sich an diesem Tag längere Zeit im Bereich des Casino W aufgehalten und daher die im Bereich der H-Filiale … abgehobenen Gelder auch dort verspielt hat. Der Zeuge Z hat insoweit insbesondere nachvollziehbar erläutert, warum er sich so gut daran erinnern kann, den Kläger gerade am 21.12.2007 im Casino getroffen zu haben, weil dieser Tag für ihn eine besondere Bedeutung hatte, weil er an diesem Tag einen problematischen Jugendlichen, den er betreute, aus der Psychiatrie in die Obhut seiner Pflegmutter bringen konnte.

Soweit der Kläger auch für den 27.12. und 28.12.2007 vorgetragen hat, hier ganz erhebliche Summen im Casino in W verspielt zu haben, steht dies zur Überzeugung des Gerichts aber nicht fest. Für den Vortrag des Klägers spricht zwar, dass er Abhebungen in der neben dem Casino liegenden H-Filiale in ganz erheblichem Umfang und in relativ kurzen Zeiträumen belegen konnte. Allerdings konnte der Kläger für diese beiden Tage keine Eintrittskarte vorlegen. Insoweit bleibt es für das Gericht letztlich doch gut denkbar, dass der Kläger die abgehobenen Beträge auch außerhalb der Spielhalle verwendet hat. Die Bekundungen des Zeugen Z vermögen hier auch nicht die verbleibenden Zweifel des Gerichts auszuräumen. Zwar hat der Zeuge Z bekundet, den Kläger auch in der Zeit zwischen Weihnachten und Sylvester 2007 nochmals in dem Casino in W gesehen zu haben. Der Zeuge Z konnte aber letztlich nicht mehr sagen, wann dies genau war und auch nicht, ob dies an einem oder an zwei Tagen war. So erscheint es für das Gericht nach allem zwar sehr wahrscheinlich, dass der Kläger auch am 27. und 28.12.2007 die vorgetragenen Beträge im Bereich des Casinos W verspielt hat, dem Gericht bleiben aber doch letzte Zweifel, die hier zu Lasten des Klägers gehen.

bb) Das Gericht ist ferner – mit Ausnahme des 21.01., 05.02., 19.02., 22.02. und 19.03.2007 – davon überzeugt, dass der Kläger die sich aus der Tabelle 2 (Anlage K 8, R) ergebenden Abbuchungen getätigt und im Casino der Beklagten auf der Reeperbahn verspielt hat.

Mit Ausnahme der vorerwähnten Daten hat der Kläger für diese Zeitpunkte jeweils ebenfalls substantiiert durch Vorlage der Kontoauszüge, auch im Original, zu den konkreten Abhebungen von einem Geldautomaten der H, nämlich Nr. …, vorgetragen. Der Kläger hat auch substantiiert dargelegt, dass sich dieser Geldautomat in unmittelbarer Nähe des Casinos auf der R befindet (vgl. Anlagen K 20, K 22). Dem ist die Beklagte auch nicht weiter entgegengetreten. Ferner hat der Kläger – mit Ausnahme der vorgenannten Daten – jeweils Eintrittskarten mit Aufdrucken vorgelegt, die in zeitlicher Hinsicht nahezu exakt mit den Zeitpunkten der ersten Abhebungen übereinstimmen. So ergibt sich für den 05.04.2007 eine Einlasszeit um 17.20 Uhr und eine erste Abhebung um 17.19 Uhr, für den 12.04.2007 eine Einlasszeit von 21.02 Uhr und eine erste Abhebung von 21.01 Uhr, für den 24.04 ein Einlass und eine Abhebung jeweils um 21.59 Uhr usw.

Insoweit ist das Gericht unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Umstände davon überzeugt, dass der Kläger die vorgetragenen Beträge im Casino in der R verspielt und auch keine Gewinnmitnahmen getätigt hat. Dies gilt auch für die sich teils aus der Tabelle ergebenden mehrfachen Abhebungen an einem Tag bzw. für den 05.07.2007 auch bezüglich der um 00:32 Uhr erfolgten Abhebung vom Folgetag (Eintrittskarte vom 05.07.2007: 23.58 Uhr), ebenso wie am 11./12.10.2007.

Hinsichtlich der Daten vom 21.01., 05.02., 19.02., 22.02. und 19.03.2007 ist das Gericht aber nicht in der Lage, sich die hinreichende Gewissheit von dem Verspielen der von dem Kläger vorgetragenen Geldbeträge im Casino auf der R zu verschaffen. Für das Verspielen spricht zwar der Umstand, dass der Kläger diese Beträge bei dem Geldautomaten der H abgehoben hat, der sich in direkter Nähe des Casinos R befindet. Allerdings konnte der Kläger für keinen dieser Tage eine automatisch mit Datum und Uhrzeit bedruckte Karte vorlegen. Vielmehr hat der Kläger nur Eintrittskarten vorgelegt, auf denen Datum und Uhrzeit lediglich handschriftlich vermerkt waren und dazu vorgetragen, dass er diese Angaben selbst dort aufgebracht habe und zwar teils erst ein Jahr später (vgl. Bl. 82 d. A.). Hinsichtlich der Eintrittskarte vom 19.03.2007 stimmte das Original mit der Kopie auch nicht überein, da auf der Kopie auch eine Uhrzeit aufgebracht war, auf dem Original aber lediglich das Datum (Bl. 83 d. A.). Letztlich kann das Gericht daher nicht ausschließen, dass der Kläger die vorgetragenen Beträge nicht doch anderweitig ausgegeben hat als im Casino der Beklagten, wofür es gerade auf der R auch spät abends grundsätzlich hinreichende Möglichkeiten geben dürfte.

d) Schließlich steht einem Erstattungsanspruch des Klägers auch nicht der Einwand des treuwidrigen Verhaltens des Klägers entgegen.

Der Umstand, dass der Kläger selbst gegen den Spielsperrvertrag verstoßen hat, als er die vorgenannten Beträge bei der Beklagten verspielte, steht einem Schadensersatzanspruch des Klägers grundsätzlich nicht entgegen, auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB. Wie der BGH ausgeführt hat, ergibt sich aus der Natur des Selbstsperrevertrages gerade, dass die wegen Verletzung ihrer Kontrollpflichten haftbare Spielbank dem gesperrten Spieler dessen „einfaches“ Fehlverhalten nicht haftungsmindernd (§ 254 BGB) entgegenhalten kann, weil der Sinn der Kontrollpflicht gerade darin besteht, ein derartiges „einfaches“ Fehlverhalten zu verhindern (BGH, Urteil vom 22.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rn. 16, zit. nach Juris).

Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich hier letztlich auch nichts anderes. Zwar ist es doch erstaunlich, dass der Kläger hier ab Januar des Jahres 2007, als das Verfahren 332 O 408/06 auf Rückzahlung von Beträgen aus anderen Zeiträumen gegen die Beklagte bereits lief, die Eintrittskarten der Beklagten aufhob und sie dann teils bereits im Oktober 2007 zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Teil der hier streitgegenständlichen Zeiträume einreichte, wie sich aus den Entscheidungen zu den PKH-Anträgen aus dem Jahr 2007 ergibt (vgl. Anlagen B 1 und B 2). Insoweit erweckt das Verhalten des Klägers tatsächlich den Eindruck, dass er im laufenden Verfahren einerseits weiter Gelder verspielte und andererseits bereits zur Vorbereitung eines neuen Verfahrens gegen die Beklagte – tatsächlich akribisch – Belege zum Beweis dieser Vorgänge sammelte. Allerdings macht dies die Rückforderung der streitgegenständlichen Beträge letztlich nicht treuwidrig. Es spricht zwar einiges dafür, dass der Kläger die Eintrittskarten nicht nur, wie von ihm vorgetragen, zu Therapiezwecken, aufhob, sondern auch, um damit seine Beweislage für weitere Rückforderungen zu verbessern. Dafür spricht, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2006 anwaltlich beraten war und die hier streitgegenständlichen Verfügungen dann auch zeitnah noch im Jahr 2007 zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens machte. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass der Kläger hier tatsächlich in diesem Zeitraum in ganz erheblichem Umfang jedenfalls einer Spielleidenschaft erlegen war, die bei ihm jedenfalls zu einem sehr starken Spielverlangen geführt hat. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht eher nicht davon aus, dass der Kläger jeweils bereits bei Beginn des Spiels schon den Vorsatz hatte, sich die Spieleinsätze bei der Beklagten wiederzuholen und deswegen die Karten sammelte, sondern diese Absicht jeweils erst im Nachhinein fasste.

Im Übrigen ist beim Vorwurf der Treuwidrigkeit und auch eines Mitverschuldens des Klägers zu berücksichtigen, dass hier auch der Beklagten durchaus bereits ein Vorwurf zu machen ist. Ungeachtet der Frage eines vermeidbaren Verbotsirrtums wusste doch die Beklagte jedenfalls aufgrund des seit Dezember 2006 anhängigen Verfahrens, dass der Kläger trotz der von der Beklagten ausgesprochenen – eingeschränkten – Spielsperre und ihres Hausverbots weiter Zutritt zum Automatenspielbereich erlangt hatte. Es hätte für die Beklagte insoweit jedenfalls in Bezug auf den Kläger eine Veranlassung bestanden, ihre Mitarbeiter im Einzelfall darauf hinzuweisen, dass der Kläger von weiteren Spielbankbesuchen abzuhalten war. Dass für den Kläger seine Spielleidenschaft auch im Jahr 2007 noch ein Problem war, konnte die Beklagte insoweit ohne weiteres aus dem Spielsperrvertrag vom 01./06.02.2007 und dem darauf angebrachten Zusatzvermerk sowie dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 25.04.2007 erkennen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte auch über eine Ausweiskopie des Klägers verfügte (vgl. Anlage K 3), war die Beklagte daher auch in der Lage den Filialen eine Kopie dieses mit Bild versehenen Ausweises zu übermitteln. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger bereits seit Jahren regelmäßig im Bereich der Automatenspielsäle in W und auf der R spielte, ist es auch im Übrigen nahe liegend, dass der Kläger einer Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagte persönlich bekannt war.

Auch soweit der Kläger ursprünglich hinsichtlich des 18.10.2007 vorgetragen hat, dass er an diesem Tag extra einen Zeugen mitgenommen habe, um das Vorgehen der Beklagten zu demonstrieren, steht dies dem Rückforderungsbegehren des Klägers für diesen Tag letztlich nicht entgegen. Dies wäre zwar der Fall, wenn der Kläger tatsächlich bewusst einen Zeugen mitgenommen hätte, um das Verhalten der Beklagten – den fehlenden Ausschluss vom Spiel trotz Erkennens des Klägers als gesperrten Spieler – beweisen zu können und dann gleichwohl noch weiter gespielt hätte. Den gewünschten Beweis hätte der Kläger nämlich auch führen können, wenn er die Spielhalle lediglich betreten und sodann ohne zu spielen wieder verlassen hätte. Wenn der Kläger schon so planmäßig zur Beweissicherung vorgehen konnte, hätte er sodann auch Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass er an diesem Tag nicht weiter spielt, etwa durch Veranlassung der Zeugen, ihn dann aus der Spielbank wieder mitzunehmen. Allerdings hat der Kläger auf die Bedenken des Gerichts weiter vorgetragen, dass er den benannten Zeugen N nicht bereits zu Beginn des Spiels am 18.10.2007 in der Spielbank getroffen bzw. dorthin mitgenommen habe, sondern diesen erst nach dem Verspielen des Betrages von 10.000,– € aus Verzweiflung angerufen habe, um sich mit ihm zu treffen, was der Zeuge N in den Grundzügen bestätigt hat, ohne jedoch einen konkreten Tag benennen zu können, oder dass ihm der Kläger viel über sein Spielverhalten an diesem Tag erzählt hätte. Das Gericht hat zwar weiterhin gewisse Bedenken hinsichtlich des Vortrags des Klägers zum 18.10.2007 mit Schriftsatz vom 14.03.2011. Dies insbesondere auch, weil der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz selbst teils von seinen eigenen Angaben in der Anhörung abweicht und auch nur begrenzt von dem Zeugen N bestätigt wurde, der etwa eine versuchte Telecash-Abhebung des Klägers überhaupt nicht erinnern konnte. Das wäre wohl nicht der Fall, wenn der Kläger tatsächlich dem Zeugen N hätte bewusst demonstrieren wollen, dass er trotz Erkennung als gesperrter Spieler bei einer versuchten Telecash-Abhebung von der Beklagten nicht des Saales verwiesen worden wäre. Gleichwohl reichen diese Bedenken nicht aus, um hier tatsächlich davon auszugehen, dass der Kläger den Zeugen N tatsächlich von Anfang an mitgenommen hat, um einen Zeugen zu haben. Dagegen spricht auch, dass der Zeuge N selbst bekundet hat, dass er nur recht kurz mit dem Kläger an diesem Tag im Bereich des Casinos gewesen sei, weil er die Atmosphäre dort etwas bedrückend gefunden habe.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2011 auf Bareinzahlungen in einer Größenordnung von 7.500,– € hingewiesen hat, die teils zeitnah zu den Abhebungen erfolgt seien, so etwa am 30.01.2007 i. H. v. 700,– €, am 02.03.2007 i. H. v. 700,– €, am 05.03.2007 i. H. v. 700,– € und am 08.03.2007 i. H. v. 800,– € (vgl. Bl. 75 d. A.), ergibt sich daraus letztlich auch kein treuwidriges Verhalten des Klägers, welches einer Rückforderung der streitgegenständlichen Beträge für die betreffenden Tage entgegenstehen könnte. Das Gericht geht hier nach allem nicht davon aus, dass der Kläger diese Bareinzahlungen auf sein Konto gezielt tätigte, um durch wenig später erfolgte Abhebungen eine bessere Beweislage gegenüber der Beklagten zu haben. Dagegen spricht insbesondere, dass die streitgegenständlichen Beträge eben nicht exakt mit den Einzahlungen korrespondieren: so sind für die vorgenannten Tage jeweils nur folgende Abhebungen streitgegenständlich: 30.01. 500,– €, 02.03. 500,– €, 05.03. 500,– €. Für den 08.03.2007 sind keine verspielten Beträge streitgegenständlich (erst für den 09.03. 500,– € und am 10.03. 140,– €), auch nicht für den 17.04., den 21.05. oder den 08.08.2007. Der Vortrag des Klägers zu den Bareinzahlungen (Bl. 76 f. d. A.), dass er teils Einkünfte in bar aus Auftritten gehabt habe und sich teils auch Geld geliehen habe, um die Miete oder sonstige Rechnungen zahlen zu können, ist auch nicht unplausibel. Gerade im Hinblick auf laufende Verbindlichkeiten, die vom Girokonto eingezogen werden, wie Mietzahlungen, ist es nachvollziehbar, dass der Kläger hier bar erhaltene Beträge zu diesem Zweck auf sein Konto einzahlte und nicht primär bereits mit der Absicht, diese kurz darauf wieder zu verspielen.

e) Der Schriftsatz der Klägerseite vom 13.04.2011 gebot nicht die Einräumung einer Schriftsatzfrist für die Beklagte, welche diese auch nicht beantragt hat. Der Schriftsatz enthielt keinen entscheidungserheblichen Vortrag.

2. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war jedenfalls aufgrund ihres Antrags auf Ablehnung des PKH-Antrages vom 25.10.2007 mit Schriftsatz vom 19.11.2007 (Anlage K 19) ab dem 20.11.2007 mit der Zahlung der streitgegenständlichen Beträge bezüglich Verfügungen bis einschließlich 18.10.2007 in Verzug. Mit der Zahlung der streitgegenständlichen Beträge für den sich daran anschließenden Zeitraum war die Beklagte jedenfalls aufgrund der Ablehnung mit Schreiben vom 08.07.2010 ab dem 09.07.2010 in Verzug.

3. Hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs war die Klage demgegenüber abzuweisen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der weiter geltend gemachten Summe von 7.450,– € aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu.

Das Gericht ist aus den bereits ausgeführten Gründen hinsichtlich der vorgetragenen Abhebungen vom 21.01.2007 (450,– €), 05.02.2007 (250,– €), 19.02.2007 (100,– €), 22.02.2007 (200,– €), 05.03.2007 (500,– €), 19.03.2007 (200,– €), 27./28.12.2007 (2.500,– €, 3.000,– €) und teils 30.01.2007 (100,– €) und 09.05.2007 (150,– €) schon nicht hinreichend davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich die vorgetragenen Beträge im Bereich der Automatenspielsäle der Beklagten im Casino in W oder auf der R verspielt hat. Aus diesem Grund fehlt es sowohl an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 280 BGB als auch an den Voraussetzungen eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 BGB, wobei der Klägerin insoweit aber auch auf den Hinweis des Gerichts vom 18.01.2011 (Bl. 33 d. A.) nicht hinreichend zu einer Geschäftsunfähigkeit vorgetragen hat.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.

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