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Neuwagenkauf mit Gasumbauvereinbarung – fehlende Freigabe des Gasumbaus durch Hersteller

LG Leipzig – Az.: 4 O 3532/10 – Urteil vom 28.04.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.118,88 € zu zahlen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der S…-Bank von den noch offenen Darlehens Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 23.2.2009, Vertrags-Nr.: … freizustellen;

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten gemäß Kostennote vom 17.11.2010 in Höhe von 961,28 € freizustellen;

1.-3. jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Pkw …, Fahrgestell-Nr.: …

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle künftigen Schäden im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Rückabwicklung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages zu ersetzen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen der Anfechtung eines Pkw-Kaufvertrages, hilfsweise Ansprüche wegen Rücktritts von einem Pkw-Kaufvertrag, geltend.

Die Parteien schlossen am 6.1.2009 einen Kaufvertrag über einen Pkw …. Der Kaufpreis betrug 20.900,00 €. Hiervon wurden 3.800,00 € durch Inzahlungnahme des alten Pkw des Klägers getilgt. Darüber hinaus leistete der Kläger eine Zahlung von 1.000,00 €. Die restlichen 16.100,00 € wurden durch Aufnahme eines Darlehens bei der S…-Bank finanziert.

Im Kaufvertrag lautet es unter „Sonderausstattungen“ u.a.: Gasumbau.

In Vorbereitung der Übergabe der Kaufsache kam es am 13.2.2009 zu dem Einbau der von der Bestellung umfassten Gasanlage. Dieser wurde von der Autohaus … GmbH für die Beklagte durchgeführt.

In Erfüllung des Kaufvertrages kam es am 3.3.2009 zur Übergabe des alten Pkw an die Beklagte sowie zur Übergabe des neuen Pkw an den Kläger. In der Folgezeit stellte der Kläger nach eigenem Vortrag Probleme beim Betrieb des Pkw fest und wandte sich diesbezüglich u.a. an die S… Deutschland GmbH. In einer E-Mail (Anlage A14) teilte die S… Deutschland GmbH u.a. Folgendes mit:

„Dass es an ihrem mit einer Gasanlage ausgerüsteten … Combi im Motorbereich zu einer Beanstandung gekommen ist, bedauern wir. Eine derartige Umrüstung ist aber durch den Fahrzeughersteller nicht freigegeben. Wir weisen in unserer vermittelnden Rolle als Importeur ausdrücklich darauf hin, dass die Herstellergarantie durch eine Umrüstung erlischt – lediglich die gesetzliche Sachmängelhaftung bleibt bestehen, sofern ein Schaden nicht ursächlich auf die Umrüstung zurückzuführen ist.

Neuwagenkauf mit Gasumbauvereinbarung - fehlende Freigabe des Gasumbaus durch Hersteller
Symbolfoto: Von Nakun/Shutterstock.com

Der Kläger ist der Ansicht, er sei bezüglich der fehlenden Umrüstungsmöglichkeit auf eine Gasanlage durch die Beklagte arglistig getäuscht worden. Insoweit hat der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt.

Hilfsweise hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, da unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen einerseits und des Schreibens der S… Deutschland GmbH andererseits ein Sachmangel vorliege. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass er Schadenersatzansprüche und Rückgewähransprüche geltend machen könne.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.632,35 EUR zu zahlen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der S… – Bank von den noch offenen Darlehensverbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 23.02.2009, Vertragsnummer …, freizustellen;

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.085,04 EUR gemäß Kostennote vom 17.11.2010 freizustellen;

1.bis3. jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges PKW …, Fahrgestellnummer: ….

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle künftigen Schäden im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Rückabwicklung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da das Verfahrensgegenständliche Fahrzeug bankfinanziert sei. Darüber hinaus liege auch kein Sachmangel bezüglich des Kaufgegenstandes vor. Die Umrüstung auf eine Gasanlage sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Hinweis in der E-Mail der S… Deutschland GmbH, wonach eine Umrüstung mit einer Autogasanlage durch den Hersteller nicht freigegeben sei, bedeute nicht, dass eine solche Umrüstung nicht ordnungsgemäß technisch möglich sei. Hilfsweise wendet sich die Beklagte gegen die Höhe diverser vom Kläger begehrter Schadenspositionen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziff. 4. auch das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO.

II.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

1. Zwar geht die vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrages in Leere. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB arglistig getäuscht wurde. Insoweit ist der Beklagten zuzugeben, dass die fehlende Freigabe der Herstellerfirma bezüglich des Einbaus einer Gasanlage nicht bedeutet, dass ein solcher Einbau nicht technisch möglich ist.

2. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach jedoch gemäß §§ 434, 437 BGB wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu.

a) Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im Kaufvertrag ist die verfahrensgegenständliche Kaufsache mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB. Die Partelen hatten vertraglich den Gasumbau des Pkw vereinbart. Diese Vereinbarung erfolgte ohne jede Einschränkung und ohne besondere Hinweise durch die Beklagte. Unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist diese Vereinbarung daher so zu verstehen, dass ein Gasumbau durch die Herstellerfirma freigegeben ist und insoweit keine nachteiligen Rechtsfolgen zu befürchten sind. Aufgrund der E-Mail der S… Deutschland GmbH steht jedoch fest, dass ein entsprechender Umbau durch die Herstellerfirma gerade nicht freigegeben ist und dadurch ein Umbau das Erlöschen der Herstellergarantie zur Folge hat.

b) Der Kläger hat daher wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB erklärt und kann die entsprechenden Ansprüche gem. § 346 BGB geltend machen. Darüber hinaus stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gem. § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 440, 280, 281, 283 BGB zu. Der Kläger war nicht gehalten, der Beklagten eine Frist zu setzen bzw. das Fahrzeug von der Beklagten untersuchen zu lassen. Vielmehr steht fest, dass das Fahrzeug mangelbehaftet ist und dieser Mangel durch die Beklagte auch nicht behoben werden kann.

c) Der Kläger kann die genannten Ansprüche auch selber geltend machen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Pkw teilweise darlehensfinanziert ist. Die im Darlehensvertrag vereinbarte Sicherungsübereignung des Pkw bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger auch seine Sachmängelgewährleistungsansprüche an die Bank abgetreten hat.

3. Höhe der Rückgewähr- und Schadensersatzansprüche des Klägers:

a) Der Kläger kann die Rückgewähr von 3.800,00 € bezüglich der Inzahlunggabe des alten Pkw … verlangen.

b) Der Kläger kann die Rückzahlung der persönlich gezahlten 1.000,00 € verlangen.

c) Der Kläger kann die Erstattung der von ihm auf das Darlehen geleisteten Zahlungen verlangen. Diese beliefen sich vom 15.3.2009 bis zum 15.11.2010 auf 5.562,90 €. Hinzu gekommen sind nunmehr die Raten für die Monate Dezember 2010 bis März 2011. Diese betragen 4 x 264,90 €, mithin 1.059,60 €.

d) Hinsichtlich der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten kann der Kläger Freistellung verlangen.

e) Der Kläger kann die Erstattung der Rechnung des Autohauses Glaubrecht i.H.v. 171,05 € verlangen. Insoweit war der Kläger nicht gehalten, sein Fahrzeug zunächst von der Beklagten untersuchen zu lassen. Gemäß Ziff. VII. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen, welche Bestandteil des Kaufvertrages geworden sind, kann der Kläger Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Die vom Autohaus … vorgenommene Untersuchung war aus Sicht des Klägers erforderlich. Hierdurch war es dem Kläger möglich, seine Recherchen bezüglich der Zulässigkeit der Umrüstung einzuleiten.

f) Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten der Außerbetriebsetzung des Pkw in Höhe von 23,90 € verlangen. Nachdem der Kläger erfahren hat, dass eine Umrüstung durch die Herstellerfirma nicht freigegeben ist, war es ihm nicht zuzumuten, noch länger mit dem verfahrensgegenständlichen Pkw zu fahren.

g) Der Kläger kann die Gebühr der S… Bank für die Übersendung der Zulassungsbescheinigung in Höhe von 15,00 € ersetzt verlangen.

h) Der Kläger kann von der Beklagten grundsätzlich Schadensersatz wegen des durch die Stilllegung des Fahrzeuges entstandenen Nutzungsausfalls verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2007, Az. VIII ZR 16/07) Hinsichtlich des Tagessatzes von 35,00 € sind keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich. Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfalldauer von 71 Tagen. Der Kläger hat in der Folgezeit einen gebrauchten Pkw gekauft. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO die hierfür erforderliche Zeit auf 30 Tage. Dies ergibt insgesamt eine berechtigte Forderung von 1.050,00 €. Auch der Vortrag des Klägers zu den vorliegenden Besonderheiten rechtfertigt keine längere Zeitspanne. So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, warum der Kläger das von der Mutter gewährte Darlehen nicht eher hätte erhalten können.

i) Mehrkosten für Tanken i.H.v. 200,00 € sowie Kosten für Winterreifen i.H.v. 239,90 € kann der Kläger nicht verlangen. Wenn der Kläger Schadensersatz wegen Nutzungsausfall geltend macht, kann er nicht gleichzeitig die Kosten für die Nutzung eines anderen Fahrzeugs verlangen. Hinsichtlich der geltend gemachten Garagenmiete ist bereits nicht ersichtlich, dass es erforderlich war, den Pkw in einer Garage unterzustellen. Insoweit hätte man u.a. Rücksprache mit der Beklagten nehmen müssen und dieser anbieten müssen, ggf. den Pkw abzuholen.

j) Im Gegenzug ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die gezogenen Nutzungen in Form der gefahrenen Kilometer herauszugeben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der entsprechenden Berechnung eine Gesamtlaufleistung von 150.000 km zugrunde zu legen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.4.2009, Az. 6 U 54/08). Unter Berücksichtigung eines Kaufpreises von 20.780,01 € sowie von gefahrenen 47.379 km ergibt sich insoweit ein Betrag von 6.563,57 €.

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k) Die Summe der Ansprüche gemäß a) bis c) und e) bis h) unter Abzug des Betrages gemäß i) ergibt eine Gesamtforderung von 6.118,88 €.

l) Der Kläger kann grundsätzlich von der Beklagten auch die Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehren. Von dem durch den Kläger insoweit angesetzten Streitwert i.H.v. 23.872,80 € sind jedoch die gezogenen Nutzungen i.H.v. 6.563,57 € abzuziehen. Es verbleibt insoweit ein berechtigter Streitwert von 17.753,92 €. Eine 1,3 Geschäftsgebühr aus diesem Streitwert zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer ergibt 961,28 €.

m) Im Gegenzug ist der Kläger zur Rückgabe des verfahrensgegenständlichen Pkw verpflichtet.

n) Darüber hinaus war auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu entsprechen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf den Kläger im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages weitere Kosten hinzukommen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

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