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Ehepartner muss arglistige Täuschung für Aufhebung der Ehe beweisen können!

OLG Zweibrücken

Az.: 6 UF 106/01

Urteil vom 06.02.2002

Verkündet am: 20.12.2001

Vorinstanz: Amtsgericht Landau in der Pfalz – Az.: 1 F 374/00


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Für einen Anspruch auf Aufhebung der Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen Vorspieglung objektiver Umstände trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der die Aufhebung der Ehe begehrt.


Sachverhalt:

Die Frau heiratete einen zwanzig Jahre jüngeren Mann, der sich vergeblich um Asyl in Deutschland bemüht hatte, einem völlig anderen Kulturkreis angehört und bereits Vater von fünf Kindern aus einer früheren Verbindung ist. Die Klägerin hatte vorgebracht, ihr Ehemann habe ihr seine Liebe und eheliche Gesinnung bei der Eheschließung nur arglistig vorgespielt.

Entscheidungsgründe:

Das OLG wies die Klage der Frau zurück. Nach Ansicht des OLG hätte die Frau bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung begründete Zweifel an der ehelichen Gesinnung und Liebe ihres Mannes haben müssen. Ferner stellen Liebe und eheliche Gesinnung nicht beweisbare subjektive Empfindungen dar. Sie hätte daher die vom Ehepartner vorgetäuschten Tatsachen vorbringen müssen, aus welchen sie auf seine positive Einstellung zur Ehe geschlossen hat.


In der Familiensache wegen Eheaufhebung bzw. Ehescheidung hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau in der Pfalz vom 22. Juni 2001 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragstellerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt der Hilfsantrag zum Erfolg.

I. Das Familiengericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sowie die Anwendung deutschen materiellen Rechts bejaht. Hierauf wird Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist unbegründet.

Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen solcher Umstände und die Täuschung darüber ist die Partei, die sich auf die arglistige Täu­schung beruft, somit die Antragstellerin. Die Täuschung muss ursächlich für die Eheschließung gewesen sein, muss also begrifflich spätestens zum Zeitpunkt der Eheschließung vorgelegen haben.

Insoweit bedeutsam ist allein die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr Liebe und eheliche Gesinnung und den Willen zur Begründung einer ehelichen Lebens- (und Wohn-) Gemeinschaft vorgespiegelt, welche in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten. Liebe, eheliche Gesinnung und der Wille, sich in bestimmter Weise zu verhalten, sind subjektive Empfindungen, die einer objektiven Feststellung nicht zugänglich sind. Auf ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen kann allenfalls geschlossen werden aufgrund objektivierbarer Tatsachen. Solche Tatsachen, aus welchen die Antragstellerin vor der Eheschließung zwingend auf die angebliche Liebe des Antragsgegners und dessen Vorstellungen von dem (gemeinsamen Zusammen-) Leben in der Ehe hätte schließen können und dürfen, sind nicht dargetan. Das Familiengericht weist zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin selbst nicht behauptet, vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner Gespräche über die Gestaltung des Ehelebens geführt, ihm ins­besondere hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ein stän­diges Zusammenleben für sie von essentieller Bedeutung sei. Hingegen wa­ren der Antragstellerin – wie sich ebenfalls aus ihrem eigenen Vortrag ergibt – eine Reihe von Umständen und Faktoren bekannt, welche hinrei­chend geeignet waren, Zweifel an der Möglichkeit eines harmonischen und für beide Ehepartner befriedigenden Verlaufs der geschlossenen Ehe zu hegen. Die Antragstellerin kannte den großen Altersunterschied zum Antragsgegner, sie wusste von dem vergeblichen Versuch des Antragsgegners, über einen Asylantrag in Deutschland ansässig zu werden, und ihr war die Existenz von fünf Kindern des Antragsgegners aus einer früheren Verbindung bekannt. Hinzu kommt die Herkunft des Antragsgegners aus einem Kulturkreis mit völlig anderen Wertvorstellungen, als sie in Mitteleuropa das gesellschaftliche und familiäre Zusammenleben prägen. Wenn sie unter diesen Umständen die Ehe eingegangen ist, ohne vorher die für sie wesentlichen Grundlagen der geplanten Ehe zu besprechen und klarzustellen, mag sie sich in einem von ihr selbst hervorgerufenen Motivationsirrtum befunden haben, der jedoch nicht von dem Antragsgegner durch Täuschung verursacht wurde.

Auf den hilfsweise gestellten Antrag ist die Ehe der Parteien jedoch zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebens­gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der Anhö­rung der Parteien erfüllt.

Die Parteien leben nach ihren insoweit übereinstimmenden Angaben jeden­falls spätestens seit Oktober 2000 und damit mehr als ein Jahr getrennt. Die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Antragstellerin – wie sie vor dem Senat glaubhaft und nachdrücklich erklärt hat – keinesfalls be­reit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder aufzunehmen. Der Antragsgegner hat zwar bei seiner Anhörung angegeben, dass er die Ehe nicht für gescheitert ansehe und davon überzeugt sei, dass seine Frau sich wieder mit ihm „versöhnen könnte, wenn sie nur wollte“. Dass ein solcher Versöhnungswille bei der Antragstellerin jedoch endgültig nicht mehr vorhanden ist, hat sie zur Überzeugung des Senats zum Ausdruck gebracht.

Die einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten reicht zur Annahme des Gescheitertseins einer Ehe aus; es genügt, wenn aus dem Verhalten und – wie hier – den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen mehr bereit ist, zu dem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (vgl. BGH NJW 1978, 1810 und st. Rspr. des Senats).

Der Senat darf die Scheidung der Ehe nicht selbst aussprechen. Vielmehr ist gemäß § 629 b ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit dieses im Verbund über Scheidung und die obligatorische Folgesache Versorgungsausgleich befinden kann. Dabei ist es an die Auffassung des Senats zur Scheidung gebunden (§ 629 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Antragstellerin analog § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da ihr Scheidungsantrag erst durch den Ablauf des Trennungsjahres während des Berufungsverfahrens zum Erfolg führt (Senatsurteil vom 2. März 1995 – Az.: 6 UF 87/94 – m.w.Hinw.).

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