Skip to content

Eheaufhebung – rechtsmissbräuchliche Eheschließung und PKH

Oberlandesgericht Rostock

Az: 11 WF 64/06

Beschluss vom 07.08.2006


In der Familiensache hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 07. August 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald – Familiengericht – vom 21.03.2006, Az.: 61 F 233/05, wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe und möchte hierfür Prozesskostenhilfe.

Der Antragsteller hat am 29.01.2003 eine Scheinehe mit der Antragsgegnerin, die serbische Staatsangehörige ist, geschlossen. Hierfür hat er eine Zahlung i. H. v. 750,00 EUR in bar erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Parteien haben sich nur zur Eheschließung getroffen.

Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

B.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos.

Die Frage, ob vorliegend rechtsmissbräuchliches oder mutwilliges Verhalten in Bezug auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers anzunehmen ist, kann dahinstehen. Mit dem BGH (FamRZ 2005, 1477) ist der Senat der Ansicht, dass eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und dafür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines regelmäßig absehbaren Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Der Antragsteller hat auf Nachfrage mitgeteilt, für die Eingehung der Scheinehe einen Barbetrag i. H. v. 750,00 EUR erhalten zu haben. Dieser Betrag ist ausreichend, um die auf den Antragsteller voraussichtlich entfallenden Verfahrenskosten aufzubringen. Nach den Angaben des Antragstellers zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien ist hinsichtlich der Ehesache vorläufig vom Mindeststreitwert von 2.000,00 EUR (§ 48 Abs. 3 Satz 2 GKG) auszugehen. Hinzuzurechnen ist ein vorläufiger Streitwert für den Versorgungsausgleich von 1.000,00 EUR, gesamt 3.000,00 EUR. Bei einem vorläufigen Streitwert in dieser Höhe ist nach Anlage 1 zur Nr. 1.3 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (AmtsBl. M-V 20002, 14 ff.), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.05.2006 (AmtsBl. M-V 2006, 430 ff.), von voraussichtlich auf den Antragsteller entfallenden Kosten i. H. v. 750,00 EUR auszugehen.

Dass der Antragsteller zur Bildung von Rücklagen nicht im Stande war, hat er nicht behauptet. Es ist Sache des Antragstellers ggf. im Einzelnen darzulegen, wie er die erhaltenen Mittel verwendet hat. Solange und soweit er hierzu keine konkreten Angaben macht, ist anzunehmen, dass er bei einem ihm zuzumutenden wirtschaftlichen Verhalten in der Lage war, den für die Eingehung der Scheinehe erhaltenen Betrag für das Aufhebungsverfahren aufzusparen (BGH a. a. O.).

C.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos