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Abgrenzung zwischen Schuldanerkenntnis und Anerkenntnisvertrag

OLG Köln – Az.: 6 U 92/16 – Urteil vom 25.11.2016

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Mai 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 335/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 104.054,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage hin werden die Kläger verurteilt, das zu ihren Gunsten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB und zu Lasten des im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des Amtsgerichts Heinsberg von A, Blatt 1217, lfd. Nr. 1: Flur 2, Flurstück 124 (Größe 913 qm) eingetragene Wohnrecht ersatzlos aufzuheben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen.

4. Auf die Widerklage hin werden die Kläger weiter verurteilt, an den Beklagten 3.722,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2016 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 37% und der Beklagte zu 63%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 32% und der Beklagte zu 68%.

III.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts – unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen – sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Widerklageantrag zu 112.250 EUR, im Übrigen für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte, geb. 1943, ist Alleineigentümer einer Immobilie, Cweg 7, B-A. Nachdem sich der Beklagte von seiner Lebensgefährtin getrennt hatte, sind die Kläger, die mit dem Beklagten befreundet waren, am 1.11.1999 in das Haus des Beklagten eingezogen.

Die Kläger sollten den Beklagten betreuen, sich um das Haus kümmern und sich mit monatlich 434,60 EUR an der Gebäudefinanzierung beteiligen, abgesichert durch ein dingliches Wohnrecht, welches notariell beurkundet wurde am 4.3.2004 (Bl. 6 ff. d.A.). In dem Notarvertrag ist u.a. geregelt worden:

III. Gegenleistung und sonstige schuldrechtliche Vereinbarungen

( … )

Zu Lebzeiten des Herrn D beinhaltet das Wohnungsrecht kein Recht zur Nutzung des ganzen Hauses ( … ) unter Ausschluss des Eigentürmers, sondern nur eine Mitbenutzung dieses Hauses neben dem Eigentümer, in dem bisherigen Umfang. Für die Einräumung und die Ausübung des Wohnungsrechts zahlen die Wohnungsberechtigten ab dem auf diese Beurkundung folgenden Monatsersten einen Betrag in Höhe von monatlich 434,60 EUR ( … ).- Dieser Betrag entspricht einem Drittel der monatlich von Herrn D zu erbringenden Tilgungs- und Zinsrate für die den Rechten Abteilung III lfd. Nrn. 1, 2 und 3 zugrunde liegenden Verbindlichkeiten. ( … )

Der Betrag von 434,60 monatlich ist von den Wohnungsberechtigten nur so lange zu zahlen, bis die diesen drei Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten bei ordnungsgemäßer Bedienung der Tilgungs- und Zinsraten vollständig getilgt sein müssen. Als Tilgungsraten zählen auch Prämienzahlungen auf eine Lebensversicherung, die zur späteren Tilgung verwendet wird.

( … )

Die Kosten für Strom, Wasser, Warmwasser, Heizung, Abwasserentsorgung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und Schornsteinfeger tragen die Nutzer des Hauses ( … ) nach Köpfen.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt bis zum Tode des Herrn D den Wohnungsberechtigten zu insgesamt ½ Anteil und Herrn D zu ebenfalls ½ Anteil. Nach dem Tode des Herrn D obliegt die Verkehrssicherungspflicht ausschließlich den Wohnungsberechtigten.

( … ) Wenn beide Berechtigte die Wohnung auf Dauer verlassen oder einer von ihnen verstorben ist und der Überlebende von ihnen die Wohnung auf Dauer verlässt, so sind die beiden Wohnungsberechtigten bzw. ist der Überlebende von ihnen verpflichtet, das Wohnungsrecht ersatzlos aufzuheben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen. Gleiches gilt, wenn ein Wohnungsberechtigter mit der vorstehend übernommenen Zahlungsverpflichtung gegenüber Herrn D in Höhe eines Betrages von mehr als drei für die Einräumung und Ausübung des Wohnungsrechts geschuldeten Monatsbeiträge in Verzug geraten ist. Bereits geleistete Zahlungen erhalten die Wohnungsberechtigten dann nicht zurück.

Herr D und dessen Erben einerseits und die Eheleute ( … ) andererseits sind einander wechselseitig je zur Hälfte zur Instandhaltung des Hauses ( … ) im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu je ½ Anteil verpflichtet. Im gleichen Verhältnis tragen die Beteiligten die damit verbundenen Kosten.

Zwischen den Beteiligten bestehende Verpflichtungen, die dazu führen, dass die Eheleute E höhere Zahlungen als monatlich 434,60 EUR an Herrn D zu zahlen haben, bleiben durch den heutigen Vertrag unberührt.“

Die Kläger haben für den Zeitraum bis 2006 als Anlagen zu Schuldanerkenntnissen ihre erbrachten Leistungen aufgestellt, die bis zur Aufstellung für den Zeitraum bis Ende 2004 vom Beklagten gegengezeichnet worden sind. Ab Blatt 3 (Zeitraum ab 1.2005) fehlen Unterschriften des Beklagten. Unstreitig hatte der Beklagte neben den Schuldanerkenntnissen vom 2.1.2004, 2.1.2005 und 5.1.2006 am 23.12.2003 ein Testament erstellt, in welchem er die Kläger zu alleinigen Erben seines gesamten Vermögens eingesetzt hatte. Später hat er seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt, wovon die Kläger erst später Kenntnis erlangten. Der genaue Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist zwischen den Parteien streitig.

In 2013 stellten die Kläger die Tätigkeiten wie Haushaltsführung, Einkauf, Gartenarbeit für den Beklagten ein, die Zahlung auf die Bankverbindlichkeiten endete zeitgleich mit der Begleichung der dinglich gesicherten Verbindlichkeit bei der F/G. Am 1.4.2015 mieteten die Kläger eine andere Wohnung an, die als Zweitwohnung gemeldet ist.

Die Kläger haben behauptet, dass der Beklagte die Kläger zu sich geholt habe, weil ihm das Haus zu groß gewesen sei. Er habe versprochen, dass – wenn er tot ist – die Kläger das Haus bekommen würden. Zunächst sei angedacht gewesen, dass bei Einzug bereits die Hälfte des Grundstücks auf die Kläger überschrieben werden sollte. Auf Vorschlag des Rechtsbeistands des Beklagten habe man ein anderes Modell – nämlich die Sicherung über Schuldanerkenntnisse – gewählt.

Die Kläger hätten die Haus- und Gartenpflege sowie Versorgung des Beklagten übernehmen und neben den 434,60 EUR zur Kredittilgung weitere 434,60 EUR als Wertansparung zu späterem Eigentumserwerb an den Kläger zahlen sollen. Für die tägliche Versorgung des Beklagten sei eine Anrechnung von 10 EUR/Stunde auf den späteren Eigentumserwerb erfolgt. Seit dem 1.2.2001 hätten sie 1700 DM/869,20 EUR = 2 x 434,60 EUR überwiesen. Bis Februar 2013 hätten sie noch die 869,20 EUR überwiesen. Danach monatlich weiter 434,60 EUR bis Mai 2013. Seit Anfang 2013 verrechneten sie tatsächlich erbrachte Aufwendungen etwa Hundefutter, tiermedizinische Versorgung, Hausreinigung mit ihrem Nebenkostenanteil von 2/3 sowie mit dem monatlichen Betrag von 434,60 EUR für Juni bis August 2013.

Dem in Rede stehenden Schuldanerkenntnis lägen Kausalgeschäfte zugrunde, jedenfalls in Höhe eines Betrag von 131.745,20 EUR.

Die Kläger haben behauptet, dass sie zwar eine Zweitwohnung angemietet hätten. Trotzdem hielten sie sich noch mindestens einmal bis mehrmals die Woche im Haus des Klägers auf. Wegen der Belastungen durch den Streit habe man sich lediglich vorübergehend eine Ersatzwohnung beschafft.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 150.000 EUR aus dem Schuldanerkenntnis zu verurteilen nebst Rechtshängigkeitszinsen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt, die Kläger zu verurteilen,

1. wie erkannt in die Löschung des Wohnrechts einzuwilligen,

2. 4.372,54 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat zunächst die Aufstellung gerügt mit dem Argument, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sich aus einer Zahlungsverpflichtung der Kläger in Höhe von monatlich 434,60 EUR an ihn eine Forderung zu Gunsten der Kläger ergeben solle. Diese Beträge machten die Kläger jetzt als Zahlungsanspruch gegen den Kläger geltend, was die Unschlüssigkeit der Klage belege. Das Schuldanerkenntnis über 150.000 EUR passe nicht mit den eigenen Aufstellungen der Kläger zusammen, die nur eine Gesamtsumme von 131.745,20 EUR ergäben.

Er hat zugestanden, dass er aufgrund der langjährigen Freundschaft ursprünglich die erklärte Absicht gehabt habe, den Klägern die Immobilie durch eine letztwillige Verfügung zukommen zu lassen. Dies habe er vorgehabt, weil er geglaubt habe, dadurch verhindern zu können, dass sein Sohn, mit dem er keinen Kontakt mehr gehabt habe, Erbe werde und das Grundstück erhalte.

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Der Beklagte hat bestritten, dass er sich verpflichtet habe, die Kläger für 4 Stunden täglich mit 10 EUR/Stunde zu entlohnen. Er hat auch schriftsätzlich bestreiten lassen, dass die Kläger für ihn jemals den Haushalt geführt haben und die von ihnen angegebenen Arbeiten im behaupteten Umfang – jedenfalls nur für ihn – erbracht haben. Persönlich angehört, hat er hingegen eingeräumt, dass die Kläger ihn versorgt haben.

Die Schuldanerkenntnisse habe er nur unterschrieben, weil er rechtsirrig geglaubt habe, damit ein Herausgabeverlangen des Sohnes nach seinem Tod verhindern zu können und weil er zudem davon ausgegangen sei, dass die Kläger niemals auf der Basis der Schuldanerkenntnisse gegen ihn vorgehen würden.

Der Beklagte hat weiter behauptet, dass er schon seit 16 Jahren gesundheitlich angeschlagen und willensschwach sei. Er leide an Depressionen und Alkoholmissbrauch. Seit 9 Jahren leide er unter Demenz und Gleichgewichtsstörungen. Dadurch hätten die Kläger ein leichtes Spiel gehabt, ihn auszunutzen. Die Kläger hätten ihn zudem bestohlen.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Zur Widerklage hat der Beklagte behauptet, dass die Kläger die Wohnung verlassen hätten. Daher müssten sie der Löschung zustimmen. Sie seien zur Tragung der Nebenkosten zu 2/3 verpflichtet, würden sich jedoch seit 2013 nicht mehr beteiligen.

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 19.5.2016 den Beklagten zur Zahlung von 150.000 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt und auf die Widerklage hin – unter Abweisung der Zahlungsklage – die Beklagten zur Einwilligung zur Löschung des dinglichen Wohnungsrechts verurteilt.

Mit seiner Berufung richtet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung und, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.11.2016 klargestellt, auch gegen die Abweisung seines mit dem Widerklageantrag zu 2 geltend gemachten Zahlungsanspruchs.

Er richtet sich dagegen, dass das Landgericht angenommen hat, dass das Schuldanerkenntnis vom 5.1.2006 vom Beklagten handschriftlich verfasst worden sei, und er mit dem Schuldanerkenntnis eine neue Verbindlichkeit habe schaffen wollen.

Seine Behauptung bzgl. seiner Willensschwäche und der leichten Beeinflussbarkeit habe durch Sachverständigengutachten geklärt werden müssen und nicht durch eine einzige persönliche Begegnung des Gerichts mit dem Beklagten vom Gericht – ohne jegliche Fachkompetenz – beantwortet werden dürfen.

Das Landgericht habe davon ausgehen müssen, dass bei lebensnaher Würdigung dem Beklagten bereits der Anschein einer Schuld gegenüber den Klägern für seine Zwecke genügte. Es sei dem Beklagten gerade nicht auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts angekommen. Dies habe das Landgericht zu Unrecht unter Missachtung seines Vortrags unterstellt und damit das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Weiter sei er nicht beweisfällig geblieben bzgl. der Behauptung, dass man aus den Schuldanerkenntnissen nicht gegen ihn habe vorgehen wollen, weil dies zwischen den Parteien unstreitig sei.

Das Landgericht habe sich mit keinem Wort dazu geäußert, wie eine Zahlungspflicht für die Einräumung des Wohnrechts der Kläger sich in der Aufstellung zu Forderungen gegen ihn habe verändern können. Auch sei nicht gewürdigt worden, dass die anerkannte Schuld damit weit über den von den Klägern selbst behaupteten Anspruch hinausgehe, was für die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses spreche. Soweit das Landgericht die Sittenwidrigkeit u.a. mit dem Argument verneint habe, dass auch zukünftige Leistungen der Kläger in das Schuldanerkenntnis eingeflossen seien, sei dies nicht nachvollziehbar, weil die Kläger ihre behaupteten Leistungen bereits nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan hätten.

Schließlich verweist der Beklagte auf eine Entscheidung des BGH vom 10.4.2014 – VI ZR 241/13, NJW 2014, 1805 und folgert daraus, dass es sich ohnehin um Schwarzarbeit gehandelt habe, die nicht zu vergüten sei.

Weiter habe das Landgericht seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass die weitere Zahlung von 434,60 EUR als Miete anzusehen sei. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass der Beklagte insoweit beweisfällig geblieben sei, verkenne es, dass der Beklagte sogar selbst dazu angehört worden sei und er sich auf den Notarvertrag bezogen habe. Natürlich habe man die Miete auch im Notarvertrag mitregeln können, aber eben nicht müssen.

Sein Vortrag, dass die Stunden, die in den Auflistungen erwähnt seien, vollkommen lebensfremd und absurd seien, sei nicht berücksichtigt worden. Die unglaubhafte Stundenermittlung nebst Vergütungssätzen sei gerügt, aber vom Landgericht nicht berücksichtigt worden.

Schließlich wiederholt der Beklagte die Einrede der Verjährung und verwahrt sich gegen die Annahme des Landgerichts, dass ein späterer Verjährungsbeginn bestimmt worden sein soll. Die Verjährung der Hemmung aus familiären oder anderen Gründen sei in § 207 BGB abschließend geregelt.

Hinsichtlich der Widerklage weist der Beklagte darauf hin, dass das Wohnrecht auch 2015 noch bestanden habe und weiterhin bestehe, so dass nicht verständlich sei, weshalb das Landgericht davon ausgegangen sei, das nach dem Auszug kein Anspruch auf Übernahme anteiliger Kosten mehr bestanden habe.

Soweit die Kläger sich für 2013 auf eine Verrechnung mit Gegenforderungen berufen hätten, hätten sie dem Beklagten keine Aufrechnungserklärung übermittelt.

Für 2014 bestehe ohnehin kein Grund, weshalb die Kläger keine anteiligen Nebenkosten schulden sollten. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Auszug schon 2014 stattgefunden habe, obwohl die Kläger erst im April 2015 ausgezogen seien.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen aus erster Instanz.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zum überwiegenden Teil unbegründet.

I. Die Klage ist nur teilweise begründet.

1. Den Klägern steht ein vertraglicher Zahlungsanspruch aus dem Schuldanerkenntnis vom 5.1.2006 lediglich in Höhe von 104.800 EUR zu.

a. Es ist unstreitig, dass der Beklagte das Schuldanerkenntnis vom 5.1.2006 jedenfalls unterschrieben hat. Ob er es insgesamt selbst verfasst hat, was zwischen den Parteien streitig ist, war vom Landgericht nicht weiter aufzuklären, weil es weder für den Charakter des Schreibens noch für dessen Wirksamkeit eine Rolle spielt.

b. Aus diesem Schuldanerkenntnis stehen den Klägern Zahlungsansprüche in Höhe von 104.800 EUR zu. Es handelt sich bei dem Schuldanerkenntnis teilweise um ein konstitutives und teilweise um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Das Landgericht hat zwar dieses Anerkenntnis insgesamt als konstitutives Schuldanerkenntnis angesehen, von einem abstrakten Schuldanerkenntnis – so der BGH im Urteil vom 26.2.2002 – VI ZR 288/00 – kann jedoch im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung (zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung) auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird. Vorliegend wird ausdrücklich auf die Aufstellungen Bezug genommen, in denen Zahlungen und Leistungen und Vergütungen aufgelistet sind und deren Bestehen die Kläger – jedenfalls zum Teil – voraussetzen. Damit ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf die dem Anerkenntnis zugrundeliegenden Forderungen erfolgt, die der Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses entgegensteht. Ein konstitutives Anerkenntnis liegt nur hinsichtlich eines Teils des anerkannten Betrags vor.

aa. Dem anerkannten Betrag von 150.000 EUR lag eine Aufstellung bis zum 31.12.2005 in Höhe von nur 131.745,20 EUR gegenüber. Die Differenz zwischen dem Betrag in der Forderungsaufstellung und dem anerkannten Betrag stellt sich als ohne zugrunde liegende Forderung und damit als ohne Gegenleistung anerkannt und mithin schuldbegründend dar.

Selbst wenn man – wie das Landgericht – davon ausgehen wollte, dass der Beklagte am 5.1.2006 bereits zukünftige Leistungen und Ansprüche der Kläger mit berücksichtigen und mit anerkennen wollte, waren diese Ansprüche jedenfalls am 5.1.2006 noch nicht entstanden, so dass das Schuldanerkenntnis insoweit keine bestehende Schuld bestätigen konnte, sondern diese erst begründete und somit von konstitutiver Wirkung war. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses gab es keinen Anspruch der Kläger auf Vergütung der von ihnen erst zukünftig zu erbringenden Leistungen.

bb. Gleiches gilt für die Summe der monatlichen Zahlungen von 434,60 EUR (= 26.945,20 EUR), die in der Aufstellung als Tilgungsbeteiligung bezeichnet sind. Auch insoweit wirkt das Schuldanerkenntnis konstitutiv. Die Kläger haben diese Position zwar in ihren Aufstellungen als Nr. 1 aufgenommen und in die Höhe der anerkannten Schuld mit einbezogen. In den Aufstellungen ist jedoch ausdrücklich aufgeführt, dass es sich um „Bankverbindlichkeiten-Anteilszahlungen zur Hausfinanzierung ( … )“ handelte. Diese Anteilszahlung war aber nach dem Notarvertrag Ziff. III, S. 4 als Gegenleistung der Kläger für die Einräumung und die Ausübung des Wohnungsrechts bestimmt. Soweit die Kläger ihre Zahlungspflichten als Forderungen gegenüber dem Beklagten in ihre Aufstellungen mit aufgenommen haben und diese gezahlten Beträge mit dem Schuldanerkenntnis bestätigt werden sollten, fehlt Vortrag der Kläger dazu, worauf ein solcher Rückzahlungsanspruch gestützt ist. Weshalb und woraus den Klägern ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zugestanden haben soll, der mit dem Schuldanerkenntnis bestätigt werden sollte, lässt sich weder der damaligen Aufstellung der Kläger noch ihrem Vortrag in diesem Rechtsstreit entnehmen.

Anders mag dies bei den über die Aufstellungen hinausgehenden weiteren monatlich gezahlten 434,60 EUR gewesen sein, die – nach dem Vortrag der Kläger – allein in Erwartung der späteren Grundstücksübernahme gezahlt worden sind. Für diese Zahlung mag möglicherweise die Geschäftsgrundlage entfallen sein, weil das Grundstück nunmehr dem Sohn des Beklagten zukommen wird. In der Aufstellung sind jedoch nicht diese 434,60 EUR aufgeführt, sondern ausdrücklich nur die Banktilgungsanteilszahlungen, zu deren Zahlung die Kläger aufgrund der notariellen Vereinbarung verpflichtet waren. Insoweit stellt das Schuldanerkenntnis aus 2006 mangels erkennbarer Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten ebenfalls ein konstitutives, die Schuld erst begründendes Anerkenntnis dar. Die weiteren Zahlungen sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

c. Aus dem Schuldanerkenntnis, soweit es konstitutiv ist, können die Kläger indes keinen Zahlungsanspruch herleiten. Denn ein Schuldanerkenntnis, das ohne Gegenleistung erteilt ist, gilt als schenkweise erteilt und bedarf nach § 518 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Das Schuldanerkenntnis ist bzgl. der von dem Beklagten in dem handschriftlichen Schuldschein erst begründeten Zahlungverpflichtung wegen Formmangels nichtig, § 125 S. 1 BGB.

Die Nichtigkeit bezieht sich nicht auf das gesamte Schuldanerkenntnis. Gem. § 139 1. HS BGB ist zwar, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig. Nach dem 2. Halbsatz gilt dies jedoch nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schuldanerkenntnis nicht auch ohne die nichtigen Teile vereinbart worden wäre, weil vorliegend ohne weiteres von verschiedenen Teilverträgen ausgegangen werden kann und es keines einheitlichen Rechtsgeschäfts bedurfte. Das Schuldanerkenntnis setzte sich von vornherein aus verschiedenen Einzelpositionen zusammen. Sind die von den Parteien zu erbringenden Leistungen teilbar und lässt sich der korrespondierende Teil der Gegenleistung anhand objektiver Kriterien ermitteln, kann sich die Nichtigkeit auf eine Teilleistung beschränken, nämlich wenn konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten (für die entsprechende Teilnichtigkeit bei Sittenwidrigkeit: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 – V ZR 14/08 -, juris). Von der geltend gemachten Forderung von 150.000 EUR wäre der Differenzbetrag, der ohne Gegenleistung anerkannt worden ist, abzuziehen, so dass von dem Betrag aus der Aufstellung in Höhe von 131.745,20 EUR weiter die Beträge zur Tilgung (Nr. 1 der Aufstellungen) (16.514,80+5.215,20+2.607,60+2.607,60) in Höhe von 26.945,20 EUR abzuziehen sind und ein Betrag von 104.800 EUR verbleibt.

d. Über diesen verbleibenden Betrag, über den Streit hinsichtlich seines Bestehens und seiner Höhe besteht, besteht ein Zahlungsanspruch der Kläger aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses.

aa. Neben einem deklaratorischen Anerkenntnis kommt zwar grundsätzlich auch ein bloß einseitiges nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis in Betracht. Vorliegend ist jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände von einem Rechtsbindungswillen des Schuldners im Sinne eines bestätigenden Anerkenntnisses auszugehen. Entscheidendes Kriterium bei der Abgrenzung eines bloß einseitigen nichtrechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses von den echten Anerkenntnissen ist der fehlende Rechtsbindungswille. Ob ein solcher seitens des Schuldners gegeben ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend sind insbesondere der mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im Einzelfall sowie die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses. Bloß mündlich erteilte Anerkenntnisse sind im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich einseitig und nichtrechtsgeschäftlich. Vom einseitigen Anerkenntnis unterscheidet sich der kausale Anerkenntnisvertrag dadurch, dass er die Rechtsbeziehungen der Parteien regeln soll. Diese Voraussetzung kann nur bejaht werden, wenn Streit oder Ungewissheit über das Schuldverhältnis herrschte, für die Parteien also Anlass zu einer rechtsgeschäftlichen Regelung bestand, und wenn der Gläubiger die Erklärung des Schuldners so verstehen durfte, dass durch sie die bestehenden Zweifel ausgeräumt werden sollten (Bork in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 781 BGB).

Vorliegend bestand gerade Unsicherheit über das Bestehen und im Besonderen über den Umfang der Zahlungsansprüche der Kläger. Die Kläger hatten Vergütungsansprüche für die von ihnen erbrachten Einzelleistungen aufgelistet, jedoch nicht jede Einzelleistung belegt. Sie hatten ein Interesse daran, dass diese Ansprüche eindeutig geklärt und bestätigt werden, um nicht nach vielen Jahren darauf angewiesen zu sein, jede Einzelleistung beweisen zu müssen. Um die Unsicherheit hinsichtlich der Berechtigung ihrer Ansprüche zu beseitigen, waren sie auf ein Anerkenntnis angewiesen, was geeignet war, den Bestand endgültig zu klären. Gerade wenn Streit oder Ungewissheit über den Bestand des Schuldverhältnisses besteht, ist ein deklaratorisches Schuldverhältnis das Mittel, das Schuldverhältnis insgesamt oder teilweise endgültig festzulegen (BGH, Beschluss vom 30.3.2006, III ZR 187/05, GuT 2006, 266, Rn. 3). Da die Forderungen auch damals schon nicht eindeutig waren, wie etwa in dem Fall, dass eine Rechnung ausgestellt wird unter Übergabe von Stundenzetteln, spricht viel dafür, dass die Parteien nicht nur eine Bestätigung ohne Rechtsbindungswillen gewollt haben. Die Kläger haben Stunden abgerechnet, die in keiner Weise belegt worden sind und diese Aufstellung der Kläger hat der Beklagte so anerkannt. Damit unterscheidet sich dieses Schuldanerkenntnis von einfachen Bestätigungen, die etwa dann abgegeben werden, wenn eine Forderung völlig außer Streit steht, der Schuldner aber verhindern will, dass der Gläubiger unmittelbar zeitnah gegen ihn vorgeht. Der Beklagte hatte unstreitig keine Sorge, dass die Kläger wegen ihrer Ansprüche unmittelbar gegen ihn vorgehen würden, so dass eine reine nichtrechtsgeschäftliche Bestätigung der Interessenlage der Parteien nicht gerecht geworden wäre.

Die schwierig zu belegenden Leistungen der Kläger und das Interesse an der Absicherung ihrer Forderung legen es nahe, dass der Beklagte seine Schuld bestätigen und den Klägern damit eine Sicherheit geben wollte. Erklärt ein Schuldner, eine Forderung bestehe zu Recht oder erkennt sie an, so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30.3.2006 – III ZR 187/05, GuT 2006, 266, Rn. 3). Insbesondere auch Einwendungen gegen das Entstehen oder den Fortbestand des Schuldverhältnisses können durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgeschnitten werden (BGH, a.a.O.).

bb. Selbst wenn man kein deklaratorisches Anerkenntnis annehmen wollte, sondern lediglich ein einseitiges nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis, so ist durch eine solche Wissenserklärung jedenfalls ein Indiz für das Bestehen des anerkannten Anspruchs bis hin zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Anerkennenden möglich. Wer eine Forderung bestätigt hat, muss dann den Gegenbeweis führen, dass dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen.

Soweit die Leistungen der Kläger betroffen sind, reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus, um davon auszugehen, dass die von den Klägern behauptete Vereinbarung mit Blick auf den zukünftigen Eigentumserwerb nicht getroffen worden ist. Sein Vortrag, dass die Kläger ihn „nur so“ umsorgt hätten ohne Gegenleistung oder sein Vortrag in der Berufungsinstanz, dass die Motivation für die Umsorgung sein Verhältnis zur Klägerin gewesen sei, sind – wenn nicht ohnehin verspätet – zu wenig substantiiert und schließen die durch die Aufstellung und die Schuldanerkenntnisse naheliegende Vereinbarung nicht aus. Es reicht nicht, den Vortrag der Kläger als unsubstantiiert zu rügen und zu bestreiten, sondern es wäre Sache des Beklagten gewesen, substantiiert vorzutragen, dass die Kläger entweder gar nichts getan haben – was er nicht mehr behaupten kann, da er bei seiner Anhörung Gegenteiliges geäußert hat – oder dass sie die Haushaltsführung und Gartenarbeiten ohne Gegenleistung übernommen hätten und dies nichts mit seinem früheren Testament zu tun hat, mit dem sie als Erben eingesetzt waren.

Soweit der Beklagte auf die Absurdität der Höhe der angegebenen Stundenzahl hingewiesen hat, erscheint die Zahl zum einen nicht absurd hoch. Und zum anderen hätte der Beklagte dartun und beweisen müssen, dass Leistungen nicht erbracht worden sind. Sein pauschales Bestreiten reicht angesichts der Beweislastumkehr nicht aus. So absurd erscheinen 4 Stunden täglich für den Haushalt, wenn man berücksichtigt, dass für den Beklagten mit gekocht, gedeckt, abgespült, geputzt, gewaschen, gebügelt wurde, 130 EUR für Monatseinkäufe, 60 St/Monat Gartenarbeit für jeweils 10 Monate in 2000-2003, 8 Monate in 2004, und 7,5 Monate in 2005 mit Unkrautjäten, Rasenmähen, Reparaturarbeiten, Heckenschneiden bei einem 913 qm großen Grundstück nicht, so dass der Vortrag auch nicht von vornherein als unplausibel und unschlüssig angesehen werden kann.

2. Dass der Beklagte eine höhere Forderung bestätigt hat, als tatsächlich geschuldet, führt – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht zur Sittenwidrigkeit des Anerkenntnisses, § 138 BGB. Eine überhöhte Forderung ist vom BGH etwa als sittenwidrig angesehen worden, als dem Schuldner die Beweislast für eine „durchzechte Nacht“ aufgebürdet wurde, obwohl es für den Wirt, der über Unterlagen und Zeugen verfügt, viel einfacher war, seine Forderung zu belegen. Diese Ausführungen hat der BGH zum einen zu einem konstitutiven Schuldanerkenntnis gemacht. Und zum anderen handelt es sich vorliegend um trennbare Teile; und nur um konstitutive Schuldanerkenntnisse über die 26.945,20 EUR (Tilgungen) und über ca. 19.000 EUR. Insoweit bedarf es eines Rückgriffs auf § 138 BGB nicht, weil diese Teile bereits wegen Formmangels nichtig sind. Sie lassen sich auch ohne weiteres gegenüber dem deklaratorisch anerkannten Teil abgrenzen, so dass eine Gesamtsittenwidrigkeit nach § 138 BGB vor dem Hintergrund des eine bestehende Schuld bestätigenden Charakters des restlichen Teils nicht angebracht erscheint. Denn beide Parteien haben vorliegend dieselbe Möglichkeit die Durchführung oder Nichtdurchführung der Tätigkeiten bzw. die zugrunde liegende Vereinbarung zu beweisen. Anders als im Verhältnis eines Gastwirts zum Gast gibt es keine bessere Beweismöglichkeit für die Kläger als diejenigen, die die Leistungen erbracht haben, als für den Beklagten, der Leistungen empfangen hat.

3. Soweit der Beklagte von einem Scheingeschäft gem. § 117 Abs. 1 BGB ausgeht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass das Ziel der Parteien, nämlich zu verhindern, dass der Sohn etwas aus dem Vermögen des Beklagten erhält, nur dadurch erreicht werden konnte, dass die Schuld gegenüber den Klägern auch wirklich bestand. Ein Scheingeschäft nach Satz 1 liegt vor bei einer Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist und die mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger ihrerseits Aufstellungen gemacht und Schuldanerkenntnisse hätten aufsetzen sollen, wenn sie selbst nichts davon haben sollten, sondern diese nur dem Beklagten dienen sollten. Dazu fehlt jeglicher Vortrag.

Der Beklagte hatte im Übrigen schon ein Testament zu ihren Gunsten aufgesetzt, so dass die Kläger – was unstreitig ist – als Erben das Grundstück bekommen hätten. Um keinen Forderungen des Sohnes ausgesetzt zu sein, reichte es für sie nicht aus, nur zum Schein Ansprüche gegen den Beklagten zu haben. Die Kläger waren seit 2003 als Alleinerben des Beklagten eingesetzt gewesen, § 1937 BGB, so dass dem Sohn durch die Erbeinsetzung anderer nur ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB zugestanden hätte. Demgegenüber hätten die Kläger dann auf ihre Ansprüche gegen den Nachlass verweisen und so den Pflichtteilsanspruch reduzieren können. Mit einem bloßen Anschein einer Verbindlichkeit wäre dies nicht zu erreichen gewesen. Dass der Sohn nur mit einem Anschein von der Durchsetzung von Ansprüchen abzuhalten gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar dargetan.

Weiter hatten die Kläger jedenfalls ein berechtigtes und ernsthaftes Interesse daran, ihr Erbe abzusichern, zumal das Testament – wie geschehen – jederzeit abgeändert werden konnte und sie damit allein auf den guten Willen des Beklagten angewiesen waren. Auch deshalb bestand auf Seiten der Kläger jedenfalls ein Interesse an einem rechtswirksamen Anerkenntnis, so dass ein Einverständnis der Kläger mit einem nur zum Schein abgegebenen Anerkenntnis nicht nachvollziehbar ist, was zu Lasten des Beklagten geht. Denn es trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit beruft, für den Scheincharakter die Beweislast (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 117 Rn. 8 m.w.N.). Der Beklagte hat jedoch selbst auf Befragen, ob nicht ein Teil des Geldes, das die Kläger gezahlt haben, als Gegenleistung dafür vereinbart gewesen sei, dass diese beim Tode des Beklagten das Haus erhalten sollten, geantwortet: „Es wird so gewesen sein, ich habe es dann aber abgeändert zugunsten meines Sohnes.“ (Bl. 264). Die Gefahr, die für die Kläger bestand und die sie mit den Anerkenntnissen absichern wollten, hat sich gerade realisiert.

4. Der Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis aus 2006, soweit wirksam, ist nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach der Regelverjährung gem. den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, das heißt, dass sie mit dem Schluss des Jahres 2006 begann. Die Verjährung beginnt neu nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach einem Anerkenntnis. Ein weiteres Anerkenntnis nach 2006 gab es nicht. Dennoch kann nicht von einer Verjährung ausgegangen werden. Denn nach § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Beim Stillhalteabkommen, das auch stillschweigend zustande kommen kann, muss der Wille der Parteien darauf gerichtet sein, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen (BGH NJW 98, 2294, 99, 1101, 00, 2661) oder die Klagbarkeit der Forderung vorübergehend auszuschließen (BGH NJW 02, 1488). Nach dem Willen der Parteien sollte – so die Kläger – die Eigentumsübertragung mit den Schuldanerkenntnissen nur gesichert werden. Es war bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht beabsichtigt, aus ihnen vorzugehen, solange – wie ursprünglich versprochen und wie von beiden Parteien erwartet – der Beklagte die Kläger als Alleinerben eingesetzt belassen hätte. Dass ursprünglich nicht aus dem Schuldanerkenntnis vorgegangen werden sollte, hat auch der Beklagte bestätigt. Er habe die Schuldanerkenntnisse unterzeichnet, um zu verhindern, dass sein Sohn an das Grundstück kommt. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Kläger daraus gegen ihn vorgehen würden. Danach war der Beklagte also – nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien – berechtigt, die Leistungen zu verweigern, weil die Schuldanerkenntnisse nur der Sicherheit halber (so die Kläger) bzw. zum Schein (so der Beklagte) abgegeben worden sind.

Das, was durch die Schuldanerkenntnisse gesichert werden sollte, nämlich, dass die Kläger Eigentümer der Immobilie werden, ist durch einseitiges Verhalten des Beklagten vereitelt worden, indem dieser sein Testament geändert hat und die Kläger davon Kenntnis erlangt haben, und zwar „um Anfang 2013 herum“. Dadurch ist der Sicherungsfall erst um 2013 oder Ende 2012 eingetreten und erst seitdem ist das Stillhalteabkommen nicht mehr gültig und ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten erloschen. Die Einrede der Verjährung greift daher nicht.

Soweit der Beklagte behauptet hat, dass die Kläger von der Testamentsänderung schon früher, nämlich 2008/9 Kenntnis erlangt hätten (da habe jedenfalls schon der Streit begonnen), so spricht das Verhalten der Kläger dagegen und vielmehr für eine Kenntniserlangung erst um 2013 herum. Der Vortrag der Kläger, dass sie erst um 2013 herum Kenntnis erlangt hätten, passt zu ihrem Verhalten, dass sie erst Anfang 2013 angefangen haben, die Versorgung des Beklagten einzustellen, alle Leistungen abzurechnen und Nebenkosten mit weiteren Aufstellungen zu verrechnen. Hätten sie bereits – wie der Beklagte behauptet – 2008/2009 von der Testamentsänderung Kenntnis erlangt, wäre diese Verhaltensänderung schon zu diesem Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Eine Erklärung, weshalb die Kläger nach Kenntniserlangung 2008/2009 zunächst weiterhin unverändert die Versorgung übernommen haben und erst 2013 die Versorgung eingestellt haben, gibt der Beklagte nicht, so dass sein Vortrag insoweit bereits unschlüssig, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert ist.

Die Klage ist am 23.10.2014 beim LG Aachen eingegangen; der Anspruch -bei Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts um 2012/2013 – daher noch nicht verjährt.

5. Soweit der Beklagte noch bzgl. der Nichtigkeit des gesamten Schuldanerkenntnisses einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz behauptet, ist festzustellen, dass die Kläger ohnehin bislang keine Vergütung erhalten haben, so dass noch gar nicht feststeht, ob sie – falls notwendig – Steuern abführen werden oder nicht. Zudem läge ohnehin nur ein einseitiger Verstoß vor. Solange der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Erbringung der Leistungen von der Schwarzarbeit keine Kenntnis hatte, führt dies dazu, dass nur ein Fall des einseitigen Verstoßes vorliegt, der keine Nichtigkeit nach § 134 BGB zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. V. 2.12.1984 – VII ZR 388/83, NJW 1985, 2403; Beschluss v. 25.1.2001 – VII ZR 296/00, NJW-RR 2002, 557). Die Annahme der Nichtigkeit im Fall eines einseitigen Verstoßes würde zu der nicht hinnehmbaren Konsequenz führen, dass der Besteller einer (Werk-) Leistung weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, wenn nachträglich ein Verstoß gegen das SchwarzArbG hervortritt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.2.2016 – I-23 U 110/15, 23 U 110/15 -, juris). Wenn der Bundesgerichtshof ausführt, dass ein Vertrag „jedenfalls dann“ nichtig sei, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze (BGH, Urt. V. 11.6.2015 – VII ZR 216/14, NJW 2015, 2406; Urt. V. 1.8.2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167), kann dem nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass auch im Fall eines einseitigen Verstoßes die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bestellers von dem Gesetzesverstoß ausreicht, er sich den Gesetzesverstoß also nicht zu Nutze machen muss (OLG Düsseldorf, a.a.O).

II. Die Widerklage ist, soweit das landgerichtliche Urteil insoweit mit der Berufung angegriffen worden ist, nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 2/3 der Nebenkosten für den Zeitraum von 1/2013 bis 3/2015 in Höhe des tenorierten Betrages aus dem Notarvertrag zu.

Der Kläger stellt folgende Nebenkostenabrechnung auf und begehrt mit seiner Widerklage Zahlung von 2/3 der Nebenkosten:

Wasser

  • 2013: 232,49 EUR
  • 2014: 246,67 EUR
  • 2015: 240,00 (tatsächlich nur: 186,15 EUR)
  • 727,16 davon 2/3 = 484,77 EUR

Abwasser etc:

  • 2013: 242,04 EUR
  • 2014: 713,32 EUR
  • 2015: 665,20 EUR
  • 1.620,56 davon 2/3 = 1.080,37 EUR

Strom

  • 2013: 862,80 EUR
  • 2014: 953,27 EUR
  • 2015: 696,77 EUR
  • Angesetzt hat der Kläger nur 696,77 EUR

Heizöl

  • Rg v. 2013: 1.585,32 EUR
  • Rg. v. 2014: 1580,63 EUR
  • 3.165,95 davon 2/3 = 2.110,63 EUR
  • Summe: 4.372,54 EUR

a. Die Wasserkostenberechnung ist fehlerhaft. Der Beklagte hat für das Abrechnungsjahr 2015 einen Betrag von 240 EUR angesetzt, obwohl nach der von ihm zur Akte gereichten Abrechnung nur 186,15 EUR angefallen sind. Im Übrigen sind die Werte den Abrechnungen der Drittversorger bzw. den Abgabenbescheiden entnommen.

b. Mit dem Auszug der Kläger am 1.4.2015 besteht kein Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Nebenkosten.

Im Notarvertrag ist unter „III. Gegenleistung und sonstige schuldrechtliche Vereinbarungen“ die Zahlung der 434.60 EUR als Gegenleistung für das Wohnrecht aufgeführt. Die Übernahme der Nebenkosten hingegen ist nicht unmittelbar als Gegenleistung für das Wohnrecht formuliert, sondern ist als sonstige schuldrechtliche Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen worden. Dort ist geregelt, dass die „Nutzer“ des Hauses die Nebenkosten nach Köpfen tragen. Seit dem Auszug liegt – so das nicht angegriffene landgerichtliche Urteil – ein Verlassen des Gebäudes vor, so dass sich für den Zeitraum nach dem Auszug keine eine Nebenkostentragungspflicht auslösende Nutzung durch die Kläger begründen lässt.

Der Beklagte behauptet einerseits, dass die Kläger das Haus am 1.4.2015 verlassen hätten, um so seinem Löschungsanspruch hinsichtlich des Wohnrechts zum Erfolg zu verhelfen. Andererseits macht er Nebenkosten auch für den Zeitraum nach dem Auszug 2015 geltend, obwohl die Nebenkostentragungspflicht an die Nutzung des Hauses durch die Kläger anknüpft. Wenn das Landgericht für den Löschungsanspruch auf das Verlassen ab 1.4.2015 abgestellt hat und der Beklagte das Urteil insoweit nicht angegriffen hat, ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt auch keine Nutzung in dem Umfang, dass eine Kostentragungspflicht gerechtfertigt wäre, mehr stattfand.

c. Für den Zeitraum 2013 bis einschließlich 3/2015 kommt es auf die Wirksamkeit der „Verrechnung“ der Kläger mit behaupteten Gegenansprüchen an. Die Kläger führen seit Anfang 2013 handschriftliche Aufstellungen zu den Aufwendungen für den Beklagten und verrechnen hiergegen die Nebenkosten. Per 30.12.2014 habe ein Guthaben von 109,34 EUR bestanden.

Die Kläger haben jedoch bereits nicht dargetan, dass sie nach dem Streit in 2012/2013 vom Beklagten beauftragt worden wären, gegen Aufwandserstattung oder Vergütung den Hund zu versorgen oder sonstige Aufgaben für ihn zu erledigen. Anders als für die Leistungen in der Aufstellung zum Schuldanerkenntnis vom 5.1.2006 gibt es für die Zeit ab 2013 keine Anspruchsgrundlage für eine Bezahlung bzw. eine Erstattung der Hausarbeiten, Hundebetreuung, Rückruf aus dem Urlaub etc.. Ansprüche aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag dürften bereits am entgegenstehenden Willen des Beklagten scheitern, § 683 BGB. Denn für die Erstattungspflicht müsste die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen haben. Ansonsten kommt nur die Herausgabe der Bereicherung in Betracht, § 684 BGB, die vorliegend aber bei Futter, Medikamente, Benzin für Rückruf und Reinigung nicht mehr als Vorteil im Vermögen des Beklagten vorhanden sein dürfte.

Der Anspruch besteht daher für 2013 bis 3/2015 und ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Es sind lediglich die Wasserkosten für 2013 zu korrigieren, so dass ein Anspruch in Höhe von 3722,04 EUR begründet ist (Wasser=350,44, Abwasser etc.: 747,44, Strom = 1308,84, Heizöl = 1315,32 = 3722,04 EUR).

III. Eine Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO kommt trotz ausdrücklichen Antrags des Beklagten nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Streitwert erster Instanz: bis 11.4.2015: 150.000 EUR, ab 12.4.-18.4.2015: 162.250 EUR, danach: 166.622,54 EUR

Streitwert zweiter Instanz: 154.372,54 EUR

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