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Abmahnung eines Moderators wegen Fragestellungen


Arbeitsgericht Karlsruhe

Aktenzeichen: 9 Ca 340/01

Verkündet am 10.10.2001


In der Rechtssache hat das Arbeitsgericht Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2001 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streiwert wird festgesetzt auf DM 10.000,00.

TATBESTAND

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entfernung einer Abmahnung vom 15.12.2000 aus seiner Personalakte.

Der Kläger ist seit dem 01.08.1977 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Redakteur und Reporter beschäftigt.

Im Rahmen der Sendung „S… aktuell“ vom 15.03.1999 führte der Kläger ein live gesendetes Telefoninterview mit dem Korrespondente/in Pristina/Kosovo. Die Schlussfrage des Klägers in diesem Live-Interview lautete:

„Was erfahren Sie über die Urheber der Bombenanschläge der letzten Tage? Da muss man ja nach dem angeblichen Massaker von Racak, das nach internationalen Untersuchungen keines gewesen ist, etwas vorsichtig sein, weil damit Propaganda und Politik gemacht wird.“

Die Anwort des Korrespondenten in Pristina lautete wie folgt:

„Man muss damit vorsichtig sein, das stimmt – wobei immer noch die OSZE hier, die ja ihre Beobachter unmittelbar nach dem Massaker von Racak – wenn Sie das ansprechen – vor Ort hatte, dabei bleibt: dies war ein klassisches Massaker, hier sind Zivilisten aus der Nähe buchstäblich exekutiert worden. Wir werden ja übermorgen den Bericht der finnischen Pathologen und Gerichtsmediziner hier auch in Pristina vorgelegt bekommen, vielleicht erfahren wird dann näheres – so vorsichtig man sein muss, aber jedenfalls: es ist klar, dass es bisher vor allem aufgrund, äh, auf Seiten der Serben hier Terror gibt gegen die albanische Bevölkerung. Diese Bomenanschläge aber vom Wochenende, die haben nun auch serbische Menschenleben gefordert, es gibt niemand bisher, der sich dazu bekannt hat, es ist einfach auch dies der Wahnsinn des Krieges, in dem Fall eben Terrorismus.“

Daraufhin wurde der Kläger vom Leiter der Abteilung „Zentrale Information Baden-Baden“ des Beklagten unter dem 18.03.1999 schriftlich abgemahnt.

Das Schreiben enthielt folgenden Text:

ich muss eine Formulierung von Dir in der 12.00 Uhr-Sendung vom 15.03.99 abmahnen.

Frage an den Korrespondenten Kosovo: „Was erfahren Sie über die Urheber der Bombenanschläge der letzten Tage? Da muss man ja nach dem angeblichen Massaker von Racak, das nach internationalen Untersuchungen keines gewesen ist, etwas vorsichtig sein, weil damit Propaganda und Politik gemacht wird.“

Diese Formulierung ergreift in unakzeptabler Weise Partei, indem sie sich an die serbische Propaganda anlehnt. Damit werden nachträglich die Opfer verhöhnt, darunter auch eine Frau und ein Kind. Es gibt keine einzige Untersuchung, die den Massaker-Vorwurf widerlegt. Auch die Aussage von weißrussischen Pathologen, dass die Schüsse aus einer gewissen Distanz abgegeben worden seien, widerlegt die These nicht, dass hier Zivilisten ermordet wurden. Die These, es handle sich um als Zivilisten verkeidete Kämpfer der UCK, findet sich ausschließlich in der Propaganda der serbischen Medien. Wir sind nicht dazu da, diese Propaganda unreflektiert weiterzuverbreiten, sondern aufzuklären, zumindest aber darüber, dass bisher kein Untersuchungsergebnis vorliegt, das die serbische Darstellung. stützt.

Dass es sich hier um einen Terroranschlag gegen Zivilisten handelt, war das Ergebnis der ersten Prüfungen der OSZE-Beobachter vor Ort. Das Gegenteil konntest Du vor dem Abschluss der EU-Untersuchungen durch das finnische Expertenteam auf keinen Fall so behaupten. Dieses heute veröffentlichte Ergebnis lautet im übrigen: „… dass es keine Hinweise dafür gibt, dass es sich bei den Betroffenen nicht um unbewaffnete Zivilpersonen handelte.“ Es gab auch keine Schießrücksstände an den Händen, wie es die serbische Propaganda,immer wieder behauptet hat. Die meisten Todesschüsse waren entgegen der Behauptung der weißrussischen Pathologen Genickschüsse und Kopfschüsse von hinten, die etwa zur gleichen Zeit abgegeben worden sind.

Noch eine weitere solche unverantwortliche, die Fakten entstellende Moderation, hat ein sofortiges Moderationsverbot zur Folge.“

Unter anderem diese Abmahnung war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (Az.: 4 Ca 319/99) sowie dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 12 Sa 7/00).

Das erstinstanzliche Gericht war davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben vom 18.03.1999 nicht um eine Abmahnung im Rechtssinne handele. Das Berufungsgericht war gegenteiliger Auffassung und verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der Kopien des Schreibens vom 18.03.1999 aus den Akten der Hörfunk-Chefredaktion und der Personalverwaltung des Beklagten. Zur materiellen Begründung hatte das Berufungsgericht ausgeführt, das Schreiben enthielte eine Mischung aus richtiger Sachverhaltsdarstellung und unberechtigten ehrenrührigen Werturteilen und Unterstellungen tatsächlicher Art. Der Beklagte habe zu Recht gerügt, dass es bis zum Zeitpunkt des Interviews am 15.03.1999 in der Tat keine internationale Untersuchung gegeben habe, die die Existenz des Massakers von Racak in Abrede gestellt hätte. Andererseits habe der Beklagte unberechtigt dem Kläger vorgeworfen, er habe in unverantwortlicher Weise die Fakten entstellt und in ebenso unberechtigter Weise Parteilichkeit im Sinne der serbischen Propaganda sowie eine Verhöhnung der Opfer von Racak unterstellt.

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Karlsruhe sowie Beteiligung des Personalrates des Beklagten erteilte dieser mit Schreiben vom 15.12.2000 dem Kläger die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Abmahnung:

„Sehr geehrte A am 15. März 1999 haben sie ein Telefon-Interview mit dem Korresponten des BR in Pristina/Kösovo geführt und ihm abschließend die folgende Frage gestellt:

„Was erfahren Sie über die Urheber der Bombenanschläge der letzten Tage? Da muss man ja nach dem angeblichen Massaker von Racak, das nach internatibnalen Untersuchungen keines gewesen ist, etwas vorsichtig sein, weil damit Propaganda und Politik gemacht wird.“

Am 15. März 1999 gab es jedoch keine internationale Untersuchung, die die Existenz des Massakers von Racak in Abrede gestellt hätte. Es gab – für Sie erkennbar – lediglich eine internationale Untersuchung, aber noch kein abschließendes Ergebnis. Ihre Darstellung der damaligen Nachrichtenlage war demnach unkorrekt und geeignet, eine Fehlinformation der Hörer herbeizuführen.

Als Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind Sie wegen der erhöhten Glaubwürdigkeit, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk genießt, zu besonderer Sorgfalt bei der Wiedergabe von Nachrichten, insbesondere in einer Krisensituation, verpflichtet. Die Sorgfaltpflicht haben Sie in einer Weise vernachlässigt, die nicht hingenommen werden kann.

Wir hatten Sie deshalb bereits mit Schreiben vom 18.03.1999 abgemahnt. Nachdem das Landesarbeitsgericht den Vorwurf der unkorrekten Wiedergabe der damaligen Nachrichtenlage als rügefähig anerkannt, die Entfernung der Abmahnung aus den Akten der Hörfunk-Chefredaktion und der Pesonalverwaltung jedoch aus anderen Gründen angeordnet hat, sprechen wir hiermit erneut eine

Abmahnung aus, mit der wir uns auf eine Rüge der unkorrekten Wiedergabe der damaligen Nachrichtenlage beschränken. Sollten sie zukünftig erneut die Nachrichtenlage nicht korrekt wiedergeben, müssen Sie mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.“

Der Kläger ist. der Auffassung, der Vorwurf, seine Darstellung der damaligen Nachrichtenlage sei „unkorrekt“ und geeignet gewesen, eine Fehlinformation der Hörer herbeizuführen und er habe dadurch seine Sorgfaltspflichten in einer nicht hinzunehmenden Weise vernachlässigt, sei ungerechtfertigt. Der Kläger habe die Nachrichtenlage nicht „unkorrekt‘ wiedergegeben. Zum Zeitpunkt des Live-Interviews vom 15.03.1999 hätten bereits die Befunde des Chefs des serbischen Pathologenteams sowie der Leiterin des forensischen Instituts am medizinischen Zentrum von Pristina vorgelegen.

Diese hätten der Darstellung der Kosovo-Albaner und des US-amerikanischen Leiters der OSZE-Mission im Kosovo, von einem „Massaker in Racak“ widersprochen. Selbst wenn man diese Befunde wegen zu großer Näher zum Regime des damaligen Präsidenten Milosevic außer Betracht ließe, so habe es im internationalen Bereich zum damaligen Zeitpunkt bereits mehrere „Untersuchungen“ gegeben, welche sich mit den Vorgängen in Racak befaßten und auf die sich der Kläger bei seiner Formulierung bereits damals beziehen konnte. Seit Anfang Februar ,1999 hätten die Befunde des weißrussischen Pathologenteams vorgelegen, welches nach Presseberichten mit denen des serbischen Teams im wesentlichen übereinstimmte und ein serbisches Massaker an Zivilisten verneint habe. Der Beklagte verenge die Perspektive hinsi,phtlich internationaler Untersuchungen unzulässigerweise alleine auf die von der EU in Auftrag gegebene finnische gerichtsmedizinische Untersuchung unter Leitung der Pathologin deren Veröffentlichung mehrfach verschoben wurde.

Dass der Kläger nicht etwa unzulässigerweise Fakten entstellt habe, belege auch die Rückschau auf in der Folgezeit offengelegte Fakten. Darüber hinaus sei in der internationalen Presse seit Ende Januar 1999 wiederholt über journalistische Recherchen aus dem OSZE-Bereich berichtet worden, welche gravierende Zweifel an der Massaker-Version äußerten, so beispielsweise in der „Berliner Zeitung“ vom 13. und 15.03.1999.

Der Kläger habe demgemäß auch seine journalistischen Sorgfaltspflichten nicht vernachlässigt. Es gehöre gerade zum selbstverständlichen Handwerk eines Journalisten, dass auch provokative, Anworten herausfordernde Fragen gestellt werden müßten. Der Gesprächspartner habe Gelegenheit erhalten sollen, auf eine, evtl. herausfordernde Frage entsprechend zu antworten. Dies habe er auch getan.

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Der. Kläger habe demgemäß einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seinen bei dem Beklagten geführten Personalakten.

Der Kläger hat demgemäß zuletzt beantragt:

Den Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung des Klägers vom 15.12.2000 zurückzunehmen und aus den Personalakten des Klägers zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt Klagabweisung. Der Beklagte hält den Anspruch des Klägers zunächst für verfallen, jedenfalls aber für verwirkt, nachdem die Klage erst am 27.06.2001, also einhalbes Jahr nach Ausspruch der Abmahnung bei Gericht eingereicht wurde.

In der Sache hält der Beklagte sie darüber hinaus zutreffend. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg 12 Sa 7/00 ist der Beklagte der Auffassung, die streitige Äußerung des Klägers rügen und eine entsprechende Abmahnung, beschränkt auf die unkorrekte Wiedergabe der damaligen Nachrichtenlage, habe erteilen zu dürfen.

Zu den „Informationsquellen“ sei festzustellen, dass das serbische Pathologenteam befangen gewesen sei, die Leiterin des forensischen Instituts von Pristina sei Belgrad unterstellt. Das weißrussische Pathologenteam habe die Massakerthese nicht direkt verneint, es habe sie lediglich nicht bestätigen wollen. Dies gelte auch für die Progandathese von einem durch die UCK fingierten Massaker. Ebenso ergeben sich auch aus diversen journalistischen Beiträgen jeweils lediglich die Formulierung offener Fragen und Zweifel.

Die Aussage des Klägers sei nicht als provokante Fragestellung zu verstehen, sondern er habe eine falsche unbewiesene Aussage getätigt, welche sodann der Interview-Partner mit der erforderlichen Klarheit richtiggestellt habe. Aufgrund der unzutreffenden Sachdarstellung könne sich der Kläger auch nicht auf eine Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz berufen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Klageantrages, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2001 gestellt wurde, bestehen keine Bedenken.

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.

1. Die Klageerhebung erfolgte zwar entgegen der Auffassung des Beklagten innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist.

Es kann daher dahinstehen, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte an sich der tariflichen Ausschlussfrist unterfällt. Jedenfalls handelte es sich um einen „sonstigen Anspruch“ im Sinne der Ziff. 811 des Manteltarifvertrages für den Südwestrundfunk. Danach sind sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlußfrist von 12 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen; dies gilt auch für Ansprüche der Rundfunkanstalten. Der Begriff der „Fälligkeit“ kann vorliegend nur das Datum der Erteilung der Abmahnung zum Gegenstand haben, so dass der Kläger mit seiner am 27.06.2001 per Telefax und am 02.07.2001 im Original eingereichten Klage gegen die Abmahnung vom 15.12.2000 die tarifvertragliche Ausschlussfrist gewahrt hat.

2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, diese ist mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Die Verwirkung soll zwar dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Ihr Zweck ist aber nicht, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb allein kann der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Um den Tatbestand der Verwirkung auszufüllen, muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, vgl. zuletzt: Urteil vom 25.04.2001 – 5 AZR 497/99 in NZA 2001, S. 966 ff. m. w. N.).

Vorliegend hat der Kläger mit der Erhebung seiner Klage beim Arbeitsgericht zwar etwas länger als sechs Monate nach Erteilung der Abmahnung zugewartet, hier mag man an die Erfüllung des Zeitmomentes denken. Problematisch in diesem Zusammenhang ist aber bereits der Vergleich zur tariflichen Ausschlussfrist. Diese beträgt zwölf Monate.

Die Verwirkung eines Anspruches innerhalb des Laufes einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist kann jedoch nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen, da der Verpflichtete grundsätzlich damit rechnen muss, innerhalb des Fristlaufes, ggf. auch kurz vor deren Ablauf noch in Anspruch genommen zu werden. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn sich der Gläubiger in einer Weise verhalten hat, dass der Schuldner darauf vertrauen dürfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, also etwa eine ausdrückliche Zusicherung des Gläubigers, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen.

Im vorliegenden Fall bestehen hierfür jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Alleine, dass der Kläger nach Erteilung der Abmahnung untätig geblieben ist, genügt generell zur Erfüllung des Umstandsmomentes nicht.

3. In der Sache hat die Klage dennoch keinen Erfolg, da der Beklagte berechtigt gewesen ist, die streitgegenständliche Äußerung des Klägers in dem Live-Interview vom 15.03.1999 abzumahnen.

a) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 242 BGB in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Die Fürsorgepflicht entspringt dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben, der den Inhalt der Schuldverhältnis bestimmt (vgl. BAG, Urteil v. 27.11.1985 in NZA 1986, S. 227).

Eine Abmahnung im Rechtssinne ist dann gegeben, wenn der Vertragspartner aufgefordert wird, ein vertragswidriges Verhalten abzustellen und für die Zukunft Rechtsfolgen angedroht werden, sofern das Verhalten nicht geändert wird (grundlegend BAG, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969, verhaltensbedingte Kündigung). Die Abmahnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 362 BGB sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gerät der Schuldner in einem gegenseitigen Vertrag in Verzug, so kann der Gläubiger nach § 326 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht wird in Dauerschuldverhältnissen durch das Recht der außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) ersetzt. Die Kündigung ist jedoch das letzte, äußerste Mittel zur Regelung eines Interessenkonflikts. Das ultima-ratio-Prinzip verbietet daher eine Kündigung, wenn mildere Mittel zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers ausreichend sind.

Vor Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitgeber – bei Vorliegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers – grundsätzlich zunächst abzumahnen, das vertragswidrige Verhalten zu bezeichnen und Rechtsfolgen anzudrohen. Jedoch auch die Abmahnung selbst unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist also unwirksam, wenn aus geringfügigem Anlass eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung ausgesprochen wird, insoweit reicht in der Regel eine Mahnung oder Rüge aus.

Die Abmahnung kann unwirksam sein, weil einzelne von mehreren Vorwürfen nicht ausreichend begründet oder ungerechtfertigt sind oder sich tatsächlich anders abgespielt haben. Ich die Abmahnung nur zum Teil berechtigt, zu einem anderen Teil unberechtigt, ist die gesamte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, der Arbeitgeber ist jedoch wegen des wirksamen Restes nicht gehindert, eine erneute Abmahnung auszusprechen (BAG, Urteil v. 13.03.1991, NZA 91, S. 249).

b) Aus diesen Grundsätzen, übertragen auf den vorliegenden Fall, ergibt sich Folgendes:

Der Kläger kann die Entfernung oder Beseitigung einer mißbilligenden Äußerung dann verlangen, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es daher allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (BAG, Urteil v. 07.09.1988 in NZA 1989, S. 272).

Der Kläger hat in dem live geführten Telefoninterview vom 15.03.1999 die damalige Tatsachenlage objektiv falsch wiedergegeben,, soweit er gesagt hat, dass Massaker von Racak sei nach internationalen Untersuchungen keines gewesen. Wie wohl es für die rechtliche Bewertung auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt, ist jedoch festzuhalten, dass selbst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren es keine internationalen Untersuchungen gibt, welche zu diesem, vom Kläger behaupteten Ergebnis gekommen sind. Auch der Kläger behauptet dies selbst nicht. Es mag in der Tat Zweifel hinsichtlich der Darstellung der OSZE-Beobachtergruppe geben, bzw. sich im Laufe der vergangenen beiden Jahre entwickelt haben, maßgeblicher Zeitpunkt ist jedoch das Datum des geführten Interviews.

Damals stellte sich die Nachrichtenlage, was die begonnenen bzw. durchgeführten Untersuchungen anbelangt, wie folgt dar: Am 18.01.1999 hatte das serbische Informationsministerium gemeldet, die Massakeropfer vom 16.01.1999 seien keine Zivilisten, sondern verkleidete UCK-Kämpfer gewesen.

Am 24.01.1999 meldete die Nachrichtenagentur Reuter, finnische Gerichtsmediziner hätten der serbischen Darstellung widersprochen, wonach es keine Anzeichen für Gewaltanwendung an den Toten gegeben habe, eine Stellungnahme werde aber vor Abschluss der Untersuchungen nicht abgegeben. Einen Tag später meldete die DPA, dass nach Mitteilung des serbischen Pathologenteams es keine Hinweise dafür gegeben habe, dass serbische Polizei für das Massaker verantwortlich sei. Das finnische Expertenteam habe erklärt, sich vor Ende der zusammen mit weißrussischen Experten durchgeführten Untersuchungen nicht über die Umstände der Tötungen äußern zu wollen. Am 24.02.1999 meldete die AFP, das weißrussische Expertenteam sei in seinem Bericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schüsse auf die gefundenen Leichen aus großer Entfernung abgegeben worden seien. Das finnische Expertenteam habe diesen Bericht nicht gegengezeichnet. Am 10.03.1999 wurde der Obduktionsbericht des finnischen Expertenteams für den 17.03.1999 angekündigt.

Es gab somit am 15.03.1999 verschiedene Expertenuntersuchungen, jedoch noch kein gemeinsames Ergebnis. Insofern hat der Kläger die damalige Nachrichtenlage in der Tat unkorrekt wiedergegeben.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Meinungsäußerung des Klägers innerhalb des Schutzbereiches des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz gehandelt habe. Bei der Darstellung des Klägers handelte es sich nicht, wie dieser meint, um ein legitimes Instrumentarium eines Journalisten, nämlich einer provokativen Fragestellung gegenüber einem Interview-Partner. Der Kläger stellte zwar tatsächlich eine Frage: ‚Was erfahren Sie über die Urheber der Bombenanschläge der letzten Tage?“ und ergänzte in diesem Zusammenhang, „man müsse etwas vorsichtig sein, weil mit diesen Dingen Propaganda und Politik gemacht werde.“ Der Einschub „da muss man ja nach dem angeblichen Massaker von Racak, das nach internationalen Untersuchungen keines gewesen ist,…“ ist jedoch weder Meinungsäußerung, noch herausfordernde Frage, sondern tatsächliche Feststellung. Eine subjektive Einschätzung des Redakteurs ist hierin gerade nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass der Interview-Partner in Pristina die Tatsachenlage korrigiert dargestellt hat, nämlich dergestallt, dass die OSZE bei ihrer Bewertung des Massakers geblieben ist und erst am 17.03.1999 der Bericht der, finnischen Pathologen und Gerichtsmediziner erwartet wurde.

Schließlich kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, wonach man die im Zeitpunkt des Interviews vorliegenden Presseberichte und die ihnen zugrunde liegende Recherchen als „internationale Untersuchungen“ werten könne.

Der Begriff „Untersuchungen“ in diesem Zusammenhang kann sich schlechterdings lediglich auf die bereits begonnen medizinischen Untersuchungen der befaßten Pathologen beziehen und nicht etwa auf journalistische Recherchen.

Die Abmahnung stellt sich auch nicht als unverhältnismäßige Reaktion auf das Fehlverhaltendes Klägers dar. Dass der Beklagte die Abmahnung in die Personalakte des Klägers aufgenommen hat, ist sachgerecht. Es muss dem Arbeitgeber überlassen bleiben, ob er dies aus Beweisgründen für erforderlich hält oder nicht. Will der Arbeitgeber später aus einer gleichartigen Verletzung weitere Konsequenzen herleiten, so ist es sogar seine Obliegenheit, den Arbeitnehmer hierauf hinzuweisen. Dem Beklagten ist ferner zuzubilligen, auch gegenüber anderen Mitarbeitern durch diese Abmahnung deutlich zu machen, dass sie das gerügte Verhalten nicht hinnimmt. Das Schreiben selbst verletzt in der nunmehrigen Fassung durch seine Form nicht die Ehre des Klägers und verstößt insoweit auch nicht gegen das Übermaßverbot.

Es kann auch nicht dergestalt argumentiert werden, das gerügte Verhalten könne sich nicht wiederholen, so dass es zu gleichartigen Pflichtverletzungen nicht mehr kommen kann. Vielmehr zeigt gerade die momentane weltpolitische Situation, dass die Problematik der Berichterstattung über militärische Auseinandersetzungen, zivile Opfer und die jeweiligen Verantworlichen aktuell sind wie nie.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

1. Der Kläger trägt als unterlegene Partei gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Streitwertentscheidung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, den Gegenstandswert hat die Kammer gemäß § 3 ZPO mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers i. H. v. 10.000,00 DM bewertet.

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