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Abwehr einer unberechtigten Forderung gegenüber Inkassounternehmen

Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

LG Saarbrücken, Az.: 13 S 17/13

Urteil vom 26.04.2013

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.01.2013 – 4 C 432/12 (04) – abgeändert und die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Klägerin in Höhe von 1.196,43 € von der gegenüber den Rechtsanwälten …, …, bestehenden Honorarforderung aus deren Rechnung vom 28.06.2012 freizustellen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen die Klägerin 55% und die Beklagte 45%. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt – soweit in der Berufung noch von Belang – Ersatz außergerichtlicher Anwaltsgebühren.

Abwehr einer unberechtigten Forderung gegenüber Inkassounternehmen
Symbolfoto: Gearstd/Bigstock

Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem damaligen Ehemann einen Kreditvertrag bei der … Bank abgeschlossen. Nachdem die … Bank ihre Rückzahlungsforderung aus dem Darlehen an die deutsche … GmbH abgetreten hatte, forderte diese die Klägerin zur Zahlung auf. Die Klägerin beauftragte daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten, die sich mit der deutsche … GmbH im Wege eines Vergleichs einigten. Danach sollte die deutsche … GmbH auf die Forderung nach Zahlung einer Vergleichssumme verzichten. Die Vergleichssumme wurde in der Folge an die deutsche … GmbH gezahlt.

Mehr als 4 Jahre danach erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Schreiben, in dem u.a. mitgeteilt wurde, dass die Weitergabe der Forderungsangelegenheit an die zuständige Vollstreckungsabteilung notwendig geworden sei und die offene Gesamtforderung 26.608,45 € betrage. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.06.2012 (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin wandte sich deshalb erneut an ihre Prozessbevollmächtigten, die die Beklagte auf die vergleichsweise Erledigung hinwiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten räumten darauf hin eine fehlerhafte Behandlung ein (Schreiben vom 11.07.2012, Bl. 16 d.A.).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt im Wege der Freistellung Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Beauftragung ihrer Anwälte aus Anlass des Schreibens der Beklagten vom 26.06.2012 verlangt, die sie auf 1.196,43 € beziffert hat.

Die Beklagte hat behauptet, Inhaberin der Forderung aus dem Darlehensvertrag sei im Wege der Verschmelzung allein die … Holding GmbH geworden, so dass keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien vorliege. Die Beklagte hat im Übrigen die Auffassung vertreten, die Einschaltung eines Anwalts sei nicht erforderlich gewesen, da es der Klägerin ohne weiteres selbst möglich gewesen sei, auf das Schreiben vom 26.06.2012 zu reagieren.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen bestanden, da die streitige Forderung zuletzt der … Holding GmbH zugestanden habe, die nicht personenidentisch mit der Beklagten sei. Im Übrigen sei die Beauftragung eines Anwalts hier nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen, da es der Klägerin oblegen hätte, bei der Beklagten anzurufen oder an diese zu schreiben und auf den abgeschlossenen Vergleich hinzuweisen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Anspruch weiterverfolgt. Sie vertieft hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten zu.

1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen begründet. Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (§§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 224/05, VersR 2007, 507 m.w.N.). Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus culpa in contrahendo setzt insoweit voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht wurde (BGH, Urteil vom 12.12.2006 aaO m.w.N.).Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht weiter verfolgt wird, entsteht eine solche Sonderverbindung jedoch nicht (BGH, Urteil vom 12.12.2006 aaO m.w.N.).

2. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine solche unmittelbare (vor-)vertragliche Beziehung nicht besteht. Denn die Beklagte ist weder Vertragspartnerin des mit der Klägerin abgeschlossenen Vergleichs nach § 779 BGB, da der Vergleich zwischen der Klägerin und der deutsche … GmbH abgeschlossen wurde. Noch ist die Beklagte Rechtsnachfolgerin der deutsche … GmbH, da die deutsche … GmbH nicht mit der Beklagten, sondern mit der … Holding GmbH, also einer personenverschiedenen Gesellschaft der …-Gruppe, verschmolzen ist.

3. Obwohl danach nicht die Beklagte, sondern ausschließlich die … Holding GmbH in den Vergleich zwischen der Klägerin und der deutsche … GmbH eingetreten ist, muss die Beklagte sich doch unter Rechtsscheinsgesichtspunkten wie die … Holding GmbH behandeln lassen. Denn sie hat im Geschäftsverkehr einen Rechtsschein gesetzt, kraft dessen sie sich von der Klägerin, die auf diesen Rechtsschein vertraut hat, so behandeln lassen muss, als wäre sie selbst Rechtsnachfolgerin der deutsche … GmbH geworden, als entspräche also der Schein der Wirklichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2012 – X ZR 154/11, VersR 2013, 117 m.w.N.).

a) Tritt ein Unternehmen aufgrund einer nach außen angezeigten Rechtsnachfolge wie der (wirkliche) Rechtsnachfolger auf, ist ihm der Einwand fehlender Passivlegitimation nach § 242 BGB verwehrt (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 – IX ZR 199/10, VersR 2011, 887; Urteil vom 05.07.2012 – III ZR 116/11, ZIP 2012, 2007, jeweils m.w.N.). Das Unternehmen muss vielmehr einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen (vgl. BGH aaO m.w.N.).

b) So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 26.06.2012 den Rechtsschein erzeugt, sie sei Rechtsnachfolgerin der deutsche … GmbH.

aa) In den Adressangaben des Schreibens vom 26.06.2012 findet sich der Zusatz „Ehemals deutsche I … – weitere Hinweise finden Sie auf der Rückseite dieses Schreibens“. Der durchschnittliche Leser gewinnt so den Eindruck, als sei die Beklagte Nachfolgerin der deutsche … GmbH geworden. Dass der Zusatz „GmbH“ fehlt, diesem Zusatz aber wesentliche rechtliche Bedeutung zukommt, erschließt sich dem durchschnittlichen, juristisch ungebildeten Leser nicht. Dies ergibt sich erst bei genauer Lektüre der auf der Rückseite des Schreibens abgedruckten Einzelheiten zur Verschmelzung der deutsche … GmbH mit der … Holding GmbH und der deutsche … Kreditverwaltung GmbH mit der Beklagten. Erst durch diese weiteren Erläuterungen wird klargestellt, dass die Beklagte keine Rechtsnachfolgerin der deutsche … GmbH geworden ist. Das genügt indes nicht, um den durch die Angaben auf der Vorderseite vermittelten Eindruck zu erschüttern. Denn zum einen ist die durch die Verschmelzung von 4 Unternehmen bedingte Unterscheidung in der Rechtsnachfolge für einen juristischen Laien kaum zu erfassen. Zum anderen muss der durchschnittliche Leser eines solchen Anschreibens nicht damit rechnen, dass entgegen dem Eindruck, der durch die Vorderseite des Anschreibens vermittelt wird, durch einen Hinweis auf der Rückseite des Anschreibens klargestellt wird, dass die Rechtsnachfolge bzgl. der Beklagten sich nur auf ein bestimmtes Unternehmen bezieht, das zwar den Bestandteil „…“ in seiner Firmenbezeichnung trägt, bei dem es sich aber nicht um die deutsche … GmbH handelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutsche … GmbH im früheren Geschäftsverkehr selbst auf den Zusatz „GmbH“ verzichtet hat (vgl. Schreiben der deutsche … GmbH mit Adresslogo „deutsche I …“ vom 31.03.2008, Bl. 6 d.A.).

bb) Die Beklagte hat auch vom Inhalt ihres Schreibens den Rechtsschein erzeugt, als sei sie die Rechtsnachfolgerin der deutsche … GmbH. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des Betreffs „Forderung vormals … Bank“ und der betragsmäßigen Bezifferung der Forderung am Ende des Schreibens, die sich der früheren Forderung der … Bank/deutsche … GmbH betragsmäßig ohne weiteres zuordnen lässt. Dies konnte und durfte ein durchschnittlicher Leser so verstehen, dass die Beklagte eine ihr zustehende Forderung im eigenen Namen geltend machen wollte, zumal die Informationen zum Gegenstand der Forderung grundsätzlich nur dem Forderungsinhaber vorliegen. Dass die Beklagte auch einen entsprechenden Willen zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen hatte, wird im Übrigen belegt durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11.07.2012 (Bl. 16 d.A.). Darin erklären die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Geltendmachung durch die Beklagte sei aufgrund einer fehlerhaften Datenübertragung infolge der „Verschmelzung der deutschen … I GmbH mit der … Deutschland GmbH“ erfolgt. Daraus wird deutlich, dass die Vertreter der Beklagten (fälschlicherweise) selbst von einer Rechtsnachfolge der Beklagten nach der deutsche … GmbH ausgegangen sind.

cc) Voraussetzung einer Zurechnung unter Rechtsscheinsgesichtspunkten ist zudem, dass die Klägerin die wahren Verhältnisse nicht gekannt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.01.1990 – II ZR 311/88, WM 1990, 600 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH aaO) hat weder hierzu vorgetragen, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus der Akte.

dd) Die Klägerin durfte daher mit Recht davon ausgehen, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der deutsche … GmbH geworden ist. Dies gilt – anders als die Beklagte meint – unabhängig davon, ob der Klägerin auch gegen die … Holding GmbH als wirklicher Rechtsnachfolgerin ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Denn in einem solchen Fall würden der wirkliche Unternehmensträger (die … Holding GmbH) und derjenige, der den Rechtsschein zurechenbar verursacht hat (die Beklagte), dem Vertrauenden (der Klägerin) als Gesamtschuldner haften mit der Folge, dass dieser nach seiner Wahl die Leistung von dem einen oder dem anderen fordern kann, ohne Gefahr zu laufen, mit Prozesskosten belastet zu werden, nur weil er den „falschen“ Beklagten in Anspruch genommen hat. Bei Inanspruchnahme des Handelnden ist es dessen Sache, im Innenverhältnis Ausgleich von dem wirklichen Rechtsträger zu verlangen; das bedeutet zugleich, dass er – vor allem wenn dieser nur eine beschränkte Haftungsmasse besitzt – auch dessen Insolvenzrisiko zu tragen hat (BGH, Urteil vom 15.01.1990 – II ZR 311/88, WM 1990, 600 m.w.N.).

4. Es liegt auch eine vertragliche Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB vor, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Teil des zwischen der Klägerin und der deutsche … GmbH abgeschlossenen Vergleichs war ein Schulderlass, der zum Erlöschen der Darlehensrückforderung führte (§ 397 Abs. 1 BGB). Daraus folgt aber zugleich als vertragliche Nebenpflicht, auf die weitere Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten. Dagegen hat die Beklagte schuldhaft (§§ 276, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) durch ihr Schreiben vom 26.06.2012 verstoßen, in dem sie die Durchsetzung der Forderung im Wege der Vollstreckung in Aussicht gestellt hat.

5. Die der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten sind vorliegend auch ersatzfähig.

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, st. Rspr.; vgl. nur Urteile vom 31.01.2012 – VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607; vom 13.12.2011 – VI ZR 274/10, VersR 2012, 331, und vom 08.05.2012 – VI ZR 196/11, VersR 2012, 998, jeweils m.w.N.). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei gilt, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 31.01.2012 aaO m.w.N.).

b) Danach war die Inanspruchnahme eines Anwalts unter den gegebenen Umständen erforderlich und zweckmäßig. Das Schreiben der Beklagten konnte und durfte von der Klägerin dahin verstanden werden, dass mit der im Betreff des Schreibens und im ersten Absatz des Schreibens erwähnten Weitergabe des Falles an die Vollstreckungsabteilung und dem gleichzeitigen Hinweis auf den Kostenanfall bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen die Forderung nicht nur erstmals geltend gemacht, sondern bereits vollstreckt, jedenfalls aber eine Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen sollte. Die Klägerin musste hiervon ausgehend mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen rechnen, so dass aus ihrer Sicht Eile geboten und gleichzeitig juristischer Sachverstand zur Abwendung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen gefragt war. Dies gilt vor allem deshalb, weil mit der vermeintlich offenen Gesamtforderung von 26.608,45 € ein Betrag im Raum stand, der bei einer Vollstreckung für die im Sinne des Prozesskostenhilferechts „bedürftige“ Klägerin u.U. erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge gehabt hätte. Dass sich die Klägerin in einer solchen Situation an ihre bereits früher in derselben Sache tätigen Rechtsanwälte gewandt hat, war aus der Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person ebenso sinnvoll wie naheliegend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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