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Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung – Mietvertrag?

OLG Koblenz, Az.: 2 U 223/16, Beschluss vom 14.09.2016

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27.01.2016, Az. 3 O 171/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.10.2016.

Gründe

A.

Die Klägerin ist in der Sicherheitsbranche tätig und vermietet u.a. Alarmanlagen mit Fernüberwachung an gewerbliche Kunden. Dabei werden die vermieteten Geräte in dem Objekt des Kunden angebracht und über eine Telefonleitung mit der Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin verbunden. Von dort aus kann – bei Auslösung eines Voralarms – ein Mitarbeiter der Klägerin über die vermieteten Geräte „in das Objekt hineinschauen und -hören“ und erforderlichenfalls den Eigentümer und/oder die Polizei benachrichtigen.

Die Beklagte betreibt ein Zahnlabor. Am 23.7.2014 kam es zu einem Gespräch ihres Geschäftsführers mit einer Außendienstmitarbeiterin der Klägerin, welches in die Unterzeichnung eines „Alarmanlagen-Mietvertrages mit Fernüberwachung“ mit sechsjähriger Laufzeit mündete. Die monatliche Mietgebühr (inkl. Fernüberwachung) wurde mit 95,20 € vereinbart und sollte halbjährlich im Voraus zu entrichten sein, wobei zusätzlich eine einmalige Einrichtungsgebühr von 178,50 € sowie für eine Alarmbearbeitung je Alarm eine Gebühr von 11,90 € anfallen sollten. Zu den weiteren vertraglichen Einzelheiten, insbesondere den dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Vertragsinhalt Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“) wird auf die Anlagen K 1 und 2 (Bl. 13 – 15 d.A.) Bezug genommen.

Noch am selben Tag meldete sich der Geschäftsführer der Beklagten telefonisch bei der Klägerin und widerrief den Alarmanlagen-Mietvertrag. Die Klägerin wies – mit gleichfalls noch am 23.7.2014 übermitteltem Schreiben – das Widerrufsbegehren zurück und forderte die Beklagte – unter Androhung der Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe – zur Einhaltung des vereinbarten Installationstermins (6.8.2014) auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.8.2014 erklärte die Beklagte Anfechtung, Widerruf sowie fristlose Kündigung des Alarmanlagen-Mietvertrages und verweigerte auch in der Folge eine Installation der Anlage bei ihr.

Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung – Mietvertrag?
Symbolfoto: ilfede/Bigstock

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des nach dem Vertrag bereits fälligen Mietzinses von 1.695,17 € (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) sowie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der künftigen Mietzinsvorauszahlungen zu den jeweiligen, halbjährlichen Fälligkeitszeitpunkten beantragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, dass die Außendienstmitarbeiterin zentrale Vertragsbestandteile verschwiegen habe, die sich erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erschlossen hätten, und auf die langjährige vertragliche Bindung bestanden habe. Zudem verstoße die Regelung über eine persönliche Bürgschaft ihres Geschäftsführers gegen § 309 Nr. 11a) BGB.

Mit seinem angegriffenen Urteil hat das Landgericht der Klage umfassend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Landgericht darauf gestützt, dass die Beklagte von dem wirksam geschlossenen Mietvertrag weder im Wege der Anfechtung, des Widerrufs noch durch fristlose Kündigung habe Abstand nehmen können. Der Geschäftsführer der Beklagten habe bei Unterzeichnung des Mietvertrages keinem Inhaltsirrtum unterlegen und sei auch nicht durch die Außendienstmitarbeiterin der Klägerin arglistig getäuscht worden. Aufklärungspflichten der Klägerin hinsichtlich der im Gespräch zwischen den Parteien nicht erörterten Vertragsdetails hätten nicht bestanden. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung im Übrigen, insbesondere die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts einschließlich der konkreten Antragstellung der Parteien wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren umfassend weiterverfolgt. Das Landgericht habe verkannt, dass der „Alarmanlagen-Mietvertrag“ unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten als unwirksam einzustufen sei. Entgegen der gewählten Überschrift liege tatsächlich ein Bewachungsvertrag vor, der den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB eröffne, dessen Verbotscharakter auch in § 307 BGB hineinstrahle und damit auch im Verhältnis zur Beklagten als Unternehmerin Wirkung entfalte. Eine Laufzeit von 72 Monaten sei danach unzulässig und könne im Hinblick auf das Verbot geltungserhaltender Reduktion auch im kaufmännischen Verkehr nicht auf die höchste zulässige Vertragslaufzeit reduziert werden. Zu entsprechenden Ergebnissen gelange man über § 309 Nr. 8a BGB sowie die in der Vertragsurkunde versteckte selbstschuldnerische Bürgenhaftung ihres Geschäftsführers. Ergänzend beruft sie sich auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages, da die Außendienstmitarbeiterin – im Sinne einer vorrangigen Individualabrede – mit ihr die beklagtenseitige Bereitstellung eines Analoganschlusses als einzige technische Umsetzungsvoraussetzung vereinbart habe, während aus den – durch die Individualvereinbarung abbedungenen – Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vielzahl weiterer Verpflichtungen hervorgehe, deren Erfüllung von ihr aber gerade nicht geschuldet gewesen sei. Eine Installation der Anlage durch die Klägerin sei damit gar nicht umsetzbar gewesen, die Erbringung der klägerischen Hauptleistungspflicht also faktisch unmöglich gewesen. Der gesamte Geschehensablauf sei zudem unter Zeugenbeweis gestellt gewesen, dem das Landgericht habe nachkommen müssen. Hinsichtlich des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts ebenso wenig wie eine mündliche Verhandlung geboten ist.

Zurecht hat das Landgericht mietvertragliche Ansprüche der Klägerin für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit von 6 Jahren bejaht, ohne dass sich die Beklagte vorzeitig von diesen Verpflichtungen gelöst habe.

I.

Soweit das Landgericht Anfechtungsgründe der Beklagten verneint hat, werden diese auch von der Berufungsbegründung nicht mehr nachhaltig weiter verfolgt. Anfechtungsgründe hat – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – die Außendienstmitarbeiterin der Klägerin mit ihrem „geflissentlichen Verhandlungsgebaren“ nach dem Sachvortrag der Parteien nicht gesetzt. Sofern sich der Geschäftsführer der Beklagten von der „Überzeugungskraft“ der Außendienstmitarbeiterin zu einem sofortigen Vertragsschluss verleiten lassen haben sollte, der ihm nachträglich weniger positiv erschien als während der Vertragsverhandlungen selbst, muss er sich vorhalten lassen, versäumt zu haben, sich vor Vertragsschluss die notwendige Prüf- und Bedenkzeit auszuerbeten.

Ebenfalls zurecht hat das Landgericht Widerrufs- und Kündigungsgründe verneint, was gleichfalls von der Berufung hingenommen wird, die ihre Angriffe nunmehr auf – erstinstanzlich noch nicht vertiefte – AGB-rechtliche Wirksamkeitsfragen konzentriert.

II.

Auch diese modifizierte Rechtsverteidigung verhilft der Beklagten letztlich nicht zum Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob im Falle des Vorliegens eines dienstrechtlich geprägten Vertragscharakters dies zu einer gänzlichen Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages geführt hätte. Denn schon im Ansatz geht die Beklagte unzutreffenderweise davon aus, dass der hier geschlossene „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ den in § 309 Nr. 9 BGB aufgeführten Rechtsverhältnissen zuzuordnen sei. Als in ihrer Laufzeit AGB-rechtlich nur begrenzt regelbare Dauerschuldverhältnisse hat der Gesetzgeber nämlich bewusst nur „die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen“ erfasst, nicht aber Mietverträge und sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge (vgl. BGH, NJW 2012, 1431). Entscheidend kommt es danach hier darauf an, inwieweit – neben der unstreitig als Miete einzustufenden Zurverfügungstellung und Installation der Alarmanlage selbst – von der Klägerin noch regelmäßige dienstrechtliche Leistungen geschuldet waren, die den Vertragscharakter wesentlich geprägt haben (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist der Beklagten zuzugestehen, dass durch die vertraglich vereinbarte Fernüberwachung von der Klägerin auch eine dienstrechtlich zu klassifizierende Vertragsleistung übernommen worden ist. Dieser kommt indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu, die an dem maßgeblichen mietvertraglichen Charakter des Vertrages nichts ändert.

So schuldete die Klägerin keine konstante personalgestützte Überwachung der Räumlichkeiten der Beklagten, also gerade nicht das von der Beklagten angeführte ständige Hineinschauen und -hören in ihre Geschäftsräume. Vielmehr hätte die installierte Alarmanlage autark arbeiten sollen und erst bei Wahrnehmung von Auffälligkeiten (Bewegungen, Geräuschen o.ä.) hätten die installierten Geräte einen Kontakt mit der Notruf- und Serviceleitstelle hergestellt, der dann – ausschließlich – anlassbezogen ein gezieltes Hineinschauen und -hören des Leitstellenmitarbeiters nach sich gezogen hätte. Aufgabe der Klägerin war daher nicht, regelmäßig (bspw. einmal pro Nacht, jede Stunde oder auch in einer noch engeren Taktung) in die Räume der Beklagten hineinzuschauen und -hören, sondern sie sollte nur in den seltenen Fällen der Auslösung eines Voralarms – und dann auch nur gegen eine zusätzlich vereinbarte Vergütung von 11,90 € pro Alarmbearbeitung – durch Hineinschauen und -hören verifizieren, ob eine Benachrichtigung der Beklagten oder der Polizei erforderlich war. Danach war denkbar, dass während der gesamten sechsjährigen Vertragslaufzeit kein einziger Voralarm ausgelöst werden würde, die Klägerin also überhaupt nicht dienstvertraglich hätte tätig werden müssen. Selbst wenn aufgrund gelegentlicher Fehlalarme oder auch echter Alarmereignisse die Leitstelle hätte aktiv werden müssen, hätte sich deren Tätigkeit auf insgesamt wenige Minuten beschränkt. Dies tritt hinter der eigentlichen Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Geräten, die die Raumüberwachung (anstelle von Personal) übernehmen, in einem Maße zurück, dass sich in der rechtlichen Einordnung des hier geschlossenen Vertrages ein dienstvertragliches Element nicht mehr in relevanter Weise niederschlägt. Es liegt somit in der Hauptsache ein reiner Mietvertrag mit ausdrücklich vereinbarter dienstrechtlicher Nebenleistung vor.

Für einen Mietvertrag greift aber das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 BGB nicht, kann damit auch nicht in den – auch auf Unternehmer anwendbaren – § 307 BGB „hineinstrahlen“. Eine gesetzlich vorgegebene Höchstlaufzeit für den Alarmanlagen-Mietvertrag gibt es danach nicht. Allerdings sind auch im Handelsverkehr formularmäßige Bestimmungen über die Vertragsdauer an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen.

Die sechsjährige Bindung benachteiligt die Beklagte indes nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Unangemessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Klausel, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur BGHZ 89, 206, 210). Einem solchen Vorwurf sieht sich die von der Klägerin verwendete Laufzeitklausel hier nicht ausgesetzt. Die Länge der Vertragslaufzeit entspricht den anerkennenswerten Interessen der vermietenden Klägerin, lässt aber gleichzeitig auch keine schutzwürdigen Interessen der mietenden Beklagten außer Acht (vgl. BGH, NJW 1985, 2328). Diese wusste, dass die technisch anspruchsvolle und in ihren Räumen fest installierte Anlage nicht nach kurzer Zeit wieder ausgebaut werden sollte. Von ihr als Kaufmann konnte auch erwartet werden, dass sie ihren betrieblichen Bedarf längerfristig abzuschätzen imstande war. Dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten etwa in besonderem Maße auf technische Neuerungen auf dem Gebiet der Alarmanlagen angewiesen wäre, hat sie nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie unwidersprochen gelassen, dass ihr für die verlängerte Vertragslaufzeit günstigere Mietkonditionen eingeräumt worden waren. Diese bewusste kaufmännische Entscheidung für eine längere Vertragslaufzeit bei einem im Gegenzug eingeräumten niedrigeren Mietzins entspricht kaufmännischem Standard und kann schon aus diesem Grunde die Beklagte nicht unangemessen benachteiligt haben.

Die von den Parteien vereinbarte sechsjährige Laufzeit steht damit einer Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen.

III.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie auch aus dem Rechtsgedanken des § 309 Nr. 8a) BGB schon im Ansatz kein günstigeres Ergebnis herleiten. Dort wird nämlich nicht die Vertragslaufzeit als allgemeines „Vertragslösungshindernis“ erfasst, sondern nur Beschränkungen des Rechts des Kunden, sich wegen einer vom Verwender zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 309 Rn. 59). Eine derartige Beschränkung stellt die schlichte Laufzeitvereinbarung nicht dar.

Inwieweit die Klausel über eine selbstschuldnerische Bürgenhaftung des Geschäftsführers der Beklagten hier AGB-rechtlich zu beanstanden sein könnte, bedarf keiner abschließenden Klärung. Eine Unwirksamkeit dieser Klausel lässt den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag im übrigen nämlich unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB). Der Geschäftsführer persönlich wird im Rahmen dieses Rechtsstreits von der Klägerin indes nicht in Anspruch genommen.

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Soweit die Beklagte aus der behaupteten „Individualvereinbarung über einen Analoganschluss“ eine Einrede des nichterfüllten Vertrages herzuleiten versucht, bleibt dies gleichfalls ohne Erfolg. So vermag der Senat bereits den beklagtenseitigen Rückschluss auf eine faktische Unmöglichkeit der Erfüllung der klägerischen Hauptleistungspflicht nicht nachzuvollziehen. Da die Beklagte der Klägerin gar nicht erst die Möglichkeit zur Installation der Anlage in ihren Geschäftsräumen gewährt hat, bleibt von vornherein offen, ob der Klägerin eine solche Installation allein mit einem Analoganschluss gar nicht gelingen konnte. Ob es hier der weiteren beklagtenseitigen vorbereitenden „Verpflichtungen“, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt sein sollen, überhaupt bedurfte oder ob die Klägerin allein mit einem zur Verfügung gestellten Analoganschluss die Anlage hätte in Betrieb nehmen können, kann auf Grundlage des Berufungsvortrages nicht beurteilt werden und kann daher keine rechtshindernde oder -vernichtende Einrede der Beklagten begründen, ohne dass es insoweit einer Beweisaufnahme durch das Landgericht (oder den Senat) bedurft hätte.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis zu 8.000 € festzusetzen.

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