als Vortabelle zur
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt!
Die neue Tabelle geht aus von den in § 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung festgesetzten Regelbeträgen ab 01. 07. 1999 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 7. 1999) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt. Die Vomhundertsätze Ost sind ab Gruppe b nicht mehr ausgewiesen, da der Gesetzgeber die Regelbeträge Ost und West in der 2. und 3. Altersstufe nicht mathematisch exakt aufeinander abgestimmt hat und wegen der doppelt so hohen Ost-Dynamisierung zum 1. 7.1999 keine gleichbleibenden Prozentzahlen für die einzelnen Altersstufen mehrgenannt werden können. Bei der Ermittlung der Prozentsätze gem. § 1612a Abs.2 S.1 BGB sollte genau gerechnet werden (z.B. 689 : 465 = 148,1%). Die 150%-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs.1 ZPO) beträgt in den drei Altersstufen 486 DM bzw. 588 DM bzw. 698 DM.
Falls der Unterhalt im erforderlichen Einverständnis beider Parteien vor dem 01.01.2002 bargeldlos in Euro beglichen werden soll, ist der DM-Betrag durch 1,95583 zu dividieren und das Ergebnis kaufmännisch auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden (z.B. 600,00 DM:1,95583 = 306,77512 gerundet 306,78 EUR).
Altersstufen in Jahren (Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe
ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt.) |
0-5
(Geburt bis 6. Geburtstag) |
6-11
(6. bis 12. Geburtstag) |
12-17 [-20*]
(12. bis 18. Geburtstag) *[18. bis 21. Geburtstag, wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaushalt lebend] |
Vomhundertsatz
Ost |
Vomhundertsatz West | |
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in DM |
||||||
Gruppe |
||||||
a) |
bis 1800 |
324 |
392 |
465 |
100 |
|
b) |
1800-2100 |
342 |
414 |
491 |
||
ab 2100 |
wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag) |
|||||
Gruppe |
||||||
1 |
bis 2400 |
355 |
431 |
510 |
100 |
|
2 |
2400-2700 |
380 |
462 |
546 |
107 |
|
3 |
2700-3100 |
405 |
492 |
582 |
114 |
|
4 |
3100-3500 |
430 |
522 |
618 |
121 |
|
5 |
3500-3900 |
455 |
552 |
653 |
128 |
|
6 |
3900-4300 |
480 |
582 |
689 |
135 |
|
7 |
4300-4700 |
505 |
613 |
725 |
142 |
|
8 |
4700-5100 |
533 |
647 |
765 |
150 |
|
9 |
5100-5800 |
568 |
690 |
816 |
160 |
|
10 |
5800-6500 |
604 |
733 |
867 |
170 |
|
11 |
6500-7200 |
639 |
776 |
918 |
180 |
|
12 |
7200-8000 |
675 |
819 |
969 |
190 |
|
über 8000 nach den Umständen des Falles |
Erläuterungen zur Berliner Tabelle:
I. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülern (s. oben“) 1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: z. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
II. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber
volljährigen Kindern
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: Ost 1370 DM : West 1500 DM
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: Ost 1190 DM : West 1300 DM
III. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: Ost 1645 DM : West 1800 DM
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: Ost 1460 DM : West 1600 DM
IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gem. § 1603 Abs.2 S. 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich: Ost 1020 DM : West 1120 DM
V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: Ost 2055 DM : 2250 DM
VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 Abs.1 BGB) beträgt mindestens monatlich: Ost 1645 DM : West 1800 DM
Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sogenannten Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Erläuterung IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Bestimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich – ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle – nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben die West-Beträge des OLG Düsseldorf bzw. bei den Erläuterung II und III die West-Beträge des KG genannt.