Skip to content

Anderweitige Verwertung des Gebrauchs der Mietsache nach § 552 BGB

AMTSGERICHT LÜBECK

Az.: 29 C 3339/00

Urteil vom 20.02.2000


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lübeck, Abteilung 29 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a Abs.1 S.1 ZPO am 20.02.2000 für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23.11.2000 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Urteil ohne Tatbestand gem. § 495a Abs.2 S.1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin den begehrten Mietzins für die Zeit vom 15.02.2000 bis 31.03.2000 in geltend gemachter Höhe aufgrund, des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 31.01.2000.

Der Beklagte ist nicht gem. § 275 BGB von seiner Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich geschuldeten Mietzinses frei geworden. Der Beklagte ist nicht unverschuldet zahlungsunfähig geworden. Nach dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz hat der Beklagte vielmehr sein Unvermögen zur Leistung wegen der § 279 BGB zugrundeliegenden Wertung zu vertreten.

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf § 552 BGB. Nach dieser Vorschrift muss sich der Vermieter nur die Vorteile und ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwertung des Mietgebrauchs erlangt hat. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin durch eine anderweitige Verwertung des Mietgebrauchs Vorteile erlangt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche konkreten Aufwendungen die Klägerin erspart hat.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben