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Anscheinsbeweis der Telefonrechnung bei 0190-Nummern

Landgericht Mainz

Az.: 1 O 39/99

Verkündet am 10.06.1999


In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch die Richterin am Landgericht W. als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1999

für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid vom 7.1.1999 des Amtsgerichts Euskirchen wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 7.1.1999 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 33.000,00 fortgesetzt werden.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Bezahlung von Telefonrechnungen.

Der Beklagte erteilte am 21.10.1996 einen Auftrag zur Errichtung eines ISDN-Telefonanschlusses. Zugleich stellte er einen Antrag auf Gewähr sozialer Vergünstigungen im Telefondienst. Auf die Anträge Bl. 15 und 16 d.A. wird inhaltlich Bezug genommen.

Mit Rechnung vom 20.4.1998 berechnete die Klägerin DM 452,26, mit Rechnung vom 19.5.1998 DM 1.980,99, mit Rechnung vom 19.6.1998 DM 6.198,55 und mit Rechnung vom 24.7.1998 DM 26.362,22. Der Hauptanteil der Rechnung, nämlich die DM 332,51 (Rechnung vom 20.4.1998), die DM 1.412,12 (Rechnung vom 19.5.1998), die DM 2.988,82 (Rechnung vom 19.6.1998) und die DM 16.944,06 (Rechnung vom 24.7.1998) entfielen auf Verbindungen zum Service 0190x. Lediglich auf die Rechnung vom 20.3.1998 zahlt der Beklagte DM 385,71. Aufgrund des Zahlungsverzuges wurde ihm durch die Klägerin fristlos gekündigt und im Juli 1998 der Telefonanschluß gesperrt.

Auf den jeweiligen Telefonrechnungen findet sich folgender Hinweis:

“ … Einwendungen gegen diese Rechnung richten Sie bitte umgehend schriftlich oder zur Niederschrift an die oben genannte Niederlassung der Deutschen TXXX. Einwendungen müssen spätestens innerhalb von acht Wochen ab dem oben genannten Rechnungsdatum bei der oben genannten Niederlassung der Deutschen Telekom eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung… Wir sind verpflichtet, Ihre Verbindungsdaten 80 Tage nach Versand der Rechnung zu löschen, sofern Sie nicht sogar die sofortige Löschung mit uns vereinbart haben.“

Die Klägerin machte die offenen Telefonrechnungen mit Mahnbescheid vom 30.11.1998, zugestellt am 2.12.1998 gegen den Beklagten geltend. Nach entsprechendem Antrag erging am 7.1.1999 ein entsprechender Vollstreckungsbescheid, der am 11.1.1999 dem Beklagten im Wege der Ersatzzustellung an den Vater des Beklagten, erfolgte. Der Beklagte legte am 25.1.1999 gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein.

Die Klägerin trägt vor, daß Einwendungen weder schriftlich oder zur Niederschrift noch mündlich erfolgt seien. In den Kundenakten seien keine entsprechenden Vermerke vorhanden. Insbesondere in solchen Fällen sei die Klägerin besonders sensibel.

Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 7.1.1999 des AG Euskirchen aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Behinderung betrage insgesamt 70 % und der Beklagte sei in einer Beschützenden Werkstatt tätig. Die Telefonrechnungen hätten pro Monat immer DM 40,– bis DM 50,– ausgemacht. Nach dem sprunghaften Ansteigen des Rechnungsbetrages habe der Vater ihm diese vorgehalten, worauf jener versichert habe, daß er seine Telefonangewohnheiten nicht geändert habe und insbesondere keine Gespräche zu „Sex-Nummern“ geführt habe. Nach jeder Rechnung sei der Vater zur Rechnungsstelle am Münsterplatz gegangen und habe die Höhe der Rechnungen moniert. Er habe sogar einen Ausdruck mit den detaillierten Nummern der gewählten Anschlüsse erhalten. Außerdem habe die Klägerin zwischenzeitlich einen Techniker zur Überprüfung geschickt, der aber nichts habe feststellen können. Mitbewohner oder andere Personen mit Zutritt zum Telefon gab es nicht. Nach Abschaltung des Anschlusses des Beklagten habe sich dann plötzlich über die 0190er Nummern daß Rechnungsvolumen seines Vaters im selben Haus gesteigert. Diese Telefonate seien nachts erfolgt, als der Beklagte selbst gar nicht in die Wohnung hätte kommen können.

Im übrigen bestünden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der TKV erhebliche Zweifel, daß in zurechenbarer Weise die Telefonate vom Anschluß des Beklagten erfolgt seien. Außerdem falle der Klägerin eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten insofern zur Last, da der Vater nicht darauf hingewiesen worden sei, daß man derartige Nummern auch sperren könne. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, da der Vater auf die besondere Situation des Beklagten hingewiesen habe.

Im Wege der Replik trägt die Klägerin vor, daß zunächst hinsichtlich des Beklagtenvortrags Verspätung gerügt werde. Im übrigen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Überprüfung durch einen Techniker der Klägerin erfolgt, da sich diesbezüglich nichts in den Akten befände. Außerdem lasse der Vortrag des Beklagten, daß es sich bei den 0190er- Nummern um Sex-Nummern handele, darauf schließen, daß die Gespräche tatsächlich von ihm geführt worden seien, denn unter diesen Nummern (0190) sei beispielsweise auch der Wetterdienst, WiSo, Plus-Minus, 3Sat-Börse usw, zu erreichen. Die Kenntnis, daß es sich um Sex-Nummern handele, könne nur derjenige haben, der die Gespräche auch geführt habe.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 12. Mai 1999 einen nachgelassenen Schriftsatz, der Beklagte am 4. Mai 1999, am 10. Mai 1999 und am 28. Mai 1999 nicht nachgelassene Schriftsätze zum Verfahren gereicht. Daraufhin hat die Klägerin nicht nachgelassene Schriftsätze am 18. Mai 1999 und am 25. Mai 1999 zum Verfahren gereicht.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist begründet, der Vollstreckungsbescheid ist daher aufrechtzuerhalten.

Der Anspruch auf Ausgleich der Telefonrechnungen steht der Klägerin aus dem Vertrag mit dem Beklagten, der aufgrund seines Antrags vom 21.10.1996 und der tatsächlichen Einrichtung des Anschlusses zustande kam, zu.

Inwieweit der Vortrag des Beklagten verspätet ist, kann letztlich dahinstehen, obwohl auch ohne Fristsetzung gemäß § 296 Abs. 2 ZPO ein Vortrag dann verspätet ist, wenn er rechtzeitig vorgebracht wird und die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Die Einspruchsbegründung erfolgt mit Eingang des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters am 9.4.1999 (Freitag). Termin zur mündlichen Verhandlung war bestimmt auf den 13.4.1999 (darauf folgenden Dienstag). Die Klägerin hatte keine Gelegenheit, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen und notwendige Erkundigungen einzuziehen. Dies stellt eine Verletzung der allgemeinen Prozeßförderungspflichten seitens des Beklagten dar. Ein Vorbringen muß vor der mündlichen Verhandlung so rechtzeitig erfolgen, daß der Gegner eine erforderliche Erkundigung noch einziehen könnte. Dies war hier nicht gewährleistet. Für diese Verspätung wurden letztlich auch seitens des Beklagten keine Gründe vorgetragen, die diese nicht als grobe Nachlässigkeit erscheinen lassen. Hierfür trägt der Beklagte die Darlegungslast. Ob ein Berufen auf die Tatsache seiner Behinderung ausreicht, kann dahinstehen. Der Vater hat nach dem eigenen Vortrag des Beklagten für diesen die schriftlichen Arbeiten erledigt. Außerdem erfolgte die Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 11.1.1999 durch Ersatzzustellung an den Vater des Beklagten. Außerdem sei dieser jeweils zur Telekomstelle gegangen. Wenn auf der einen Seite sich der Beklagte auf die Regelung seiner Angelegenheiten durch den Vater beruft, so ist es widersprüchlich, sich bei Versäumnissen auf Umstände zu berufen, die in der eigenen Person liegen. Der Vortrag des Beklagten ist daher bereits verspätet. Soweit noch Vortrag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgte, rechtfertigt dieser nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 296a u. § 156 ZPO).

Er ist im übrigen auch unerheblich.

Einwendungen gegen die Rechnungen wurden nicht formgerecht erhoben. Welche Formalien einzuhalten sind, steht eindeutig auf den jeweiligen Rechnungen. Angesichts dessen, daß nach dem Vortrag des Beklagten sein Vater die Geltendmachung der Einwendungen übernommen hat, muß daher auch auf diesen abgestellt werden. Dieser hätte auf eine formgerechte Geltendmachung dann achten müssen. Im übrigen sind diese Geltendmachungen der Einwendungen, abgesehen davon, daß die Form nicht eingehalten wurde, auch nicht substantiiert vorgetragen worden. So fehlt der Vortrag darüber, wann und gegenüber welchem Mitarbeiter die Geltendmachung jeweils erfolgt sein soll. Die Klägerin hat dadurch keinerlei Möglichkeiten, eine Überprüfung vorzunehmen und entsprechende Mitarbeiter zu befragen. Allein die erhaltenen Ausdrucke genügen zur substantiierten Darlegung von Zeit und Person. Es ist zu dem nicht vorgetragen, daß nach Erhalt der Einzelverbindungen eine konkrete Rüge erfolgte.

Die Kammer ist auch der Überzeugung, daß die Telefonate zurechenbar vom Anschluß des Beklagten geführt wurden. Für die Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin spricht ein Anscheinsbeweis. Diesen hat der Beklagte durch seinen Vortrag nicht erschüttert. Dieser Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, daß tatsächlich vom Anschluß des Beklagten in dieser zurechenbarer Weise Telefoneinheiten in der von der Klägerin vorgegebenen Höhe angefallen sind.

Manipulationen an den Leitungen und Schaltkästen waren nicht ersichtlich. Die vom Beklagten selbst vorgetragene technische Überprüfung ergab keinen Hinweis auf Manipulationen von Seiten Dritter. Eine solche Möglichkeit ist vom Beklagten auch nicht in nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden. Allein der Hinweis darauf, daß nach Sperrung seines Anschlusses ein Anstieg von 0190-Telefofonaten am Anschluß seines Vaters erfolgte, spricht nicht für eine Manipulation. Im Gegenteil, dies deutet nach der Überzeugung der Kammer darauf hin, daß entweder der Beklagte oder in für ihn zurechenbarer Weise sein Vater diese Telefonate zuerst an dem Apparat des Beklagten und dann auf dem Apparat des Vaters geführt hat. Der Vortrag des Beklagten ist daher nicht geeignet, den Anscheinsbeweis, der hier eingreift, zu erschüttern. Er hat keinerlei konkrete Möglichkeiten für einen anderen Geschehensablauf aufgezeigt. Gerade auch die Tatsache, daß es sich nach dem Vortrag des Beklagten um sogenannte „Sex-Nummern“ handele, bestärkt die Überzeugung der Kammer, daß entweder der Beklagte oder sein Vater die Gespräche tatsächlich geführt haben, denn nur dann kann bekannt sein, daß es sich um solche „Sex-Nummern“ gehandelt hat. Insbesondere weist nämlich auch der Einzelnachweis nur den Beginn der Telefonnummer jedoch nicht die komplette Telefonnummer aus. Es ist allgemein bekannt, daß 0190-Telefonnummern auch die Fax- Dienste umfassen. Die Einblendung solcher Nummern erfolgt insbesondere bei Verbrauchersendungen täglich im Fernsehen. Wie aus jeder Radio- und Fernsehzeitschrift ersichtlich, laufen auch Gewinnspiele unter dieser Telefonnummer.

Nach alldem sieht die Kammer den Anscheinsbeweis als geführt an und durch den Beklagtenvortrag nicht erschüttert.

Daran ändert auch § 17 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nichts. Diese widerspricht nicht dem Anscheinsbeweis. Vielmehr ist erforderlich, daß nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob der Anschluß des Kunden im Umfang der Geldforderungen in einer dem Kunden zurechenbaren Weise in Anspruch genommen wurden. Gerade solche erheblichen Zweifel sind hier nicht gegeben, gerade weil der Beklagte den Anscheinbeweis nicht mit einem erheblichen Vortrag zu erschüttern vermochte.

Der Zahlungsverpflichtung steht auch unterstellt, es handele sich um „Sex-Nummern“ nicht § 138 BGB. Die Kammer folgt hier den überzeugenden Darlegungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 9.10.1998 in der Sache 303 O 187/98. Auch im vorliegenden Fall fehlt es an der erforderlichen subjektiven Sittenwidrigkeit auf Seiten der Klägerin. Eine positive Kenntnis kann nicht unterstellt werden, da angesichts der Vielzahl von 0190-Nummern, wie bereits oben dargelegt, die Klägerin nicht im Einzelfall wissen kann, ob es sich jetzt um einen Telefonsexanbieter handelt. Es ist ihr auch nicht zumutbar, jede Telefonnummer daraufhin zu untersuchen.

Auch objektiv ist die Sittenwidrigkeit hier nicht zu bejahen. Selbst wenn man Telefonsex selbst als sittenwidrig einstuft, so ist auch nicht jede Handlung, die die Ausführung einer Sittenwidrigen Tätigkeit objektiv fördert, deshalb bereits sittenwidrig. Vielmehr muß die Förderung ihrer Art nach in einem solch engen Zusammenhang mit der sittenwidrigen Tätigkeit stehen, daß sie von deren Sittenwidrigkeit umfaßt wird. Hier vermag insbesondere die Auffassung des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 21. April 1999 (9 U 252/98) nicht zu überzeugen. Dort wird die Sittenwidrigkeit insbesondere deshalb bejaht, weil bei den 0190-Service-Nummern ein Teil des Gebührenaufkommens auf die Telekom entfällt. Dadurch beteilige sich die Telekom in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung einens sittenwidrigen Geschäfts. Dies führt jedoch dann im Ergebnis dazu, daß die Telekom, die auch über den normalen Telefondienst an den Telefonnummern stadtbekannter Etablissements verdient, sittenwidrig tätig wird. Auch ein Taxiunternehmen, welches seinen Gast zur einer einschlägigen Adresse fährt, müßte dann hinsichtlich der Fahrkosten die Sittenwidrigkeit gegen sich gelten lassen. Diese Ausweitung der Sittenwidrigkeitskonsequenzen, nämlich der Nichtigkeit dieser Rechtsgeschäfte, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Nach alledem ist der Anspruch der Klägerin berechtigt und die Klage begründet.

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 700 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abgelehnt. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

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