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Ansprüche aus Arbeitsverhältnis – Zurückweisung per Email 


LAG Frankfurt

Az: 14 Sa 563/09

Urteil vom 06.08.2009


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 12.02.2008, Az. 20 Ca 5778/08 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliches Arbeitsentgelt als Differenz zwischen der Entgeltgruppe I und der Entgeltgruppe VI für den Zeitraum von Januar bis Mai 2008.

Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) war vom 07.01.2008 bis zum 01.06.2008 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) als Maschinenarbeiter beschäftigt.

Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 11 – 15 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, findet auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung (§ 6, Bl. 13 d. A.).

Nach der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 07.01.2008 (Bl. 15 d. A.) wurde ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 01 vereinbart. Entsprechend rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von € 7,38 brutto pro Stunde ab. Demgegenüber verlangt der Kläger Bezahlung nach der Entgeltgruppe VI in Höhe von € 12,38 brutto.

Streitig ist zwischen den Parteien, insbesondere, ob der Kläger Tätigkeiten ausführte, die keine Anlernzeit erfordern oder Tätigkeiten ausführte, die nach 5 Monaten der Beschäftigung kurze Anlernzeit erforderten oder ob seine Tätigkeiten eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleichbare Qualifikationen voraussetzten.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 01.04.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 87 d. A.) Eingruppierung in die Entgeltgruppe VI des Entgeltrahmentarifvertrages sowie entsprechende Bezahlung. Dies lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 16. April 2008 (Bl. 88/89 d. A.) ab. Mit seiner am 13.08.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 21.08.2008 zugestellten Klage verlangt er die sich hieraus ergebende Differenz in Höhe von € 4.518,65 brutto.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die im Tarifvertrag enthaltenen Ausschlussfristen nicht gewahrt habe, insbesondere sei die in § 16 des Manteltarifvertrages geregelte Frist, wonach Ansprüche im Falle ihrer Ablehnung innerhalb von einem Monat nach Ablehnung gerichtlich geltend zu machen sind, nicht gewahrt. Durch die E-Mail der Beklagten vom 16. April 2008 liege eine wirksame schriftliche Ablehnung der Forderung vor.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 25.02.2009 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz, der am 19.03.2009 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.04.2009 im Einzelnen begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er ist insbesondere der Auffassung, die nach § 16 des Manteltarifvertrags erforderliche schriftliche Zurückweisung sei durch die E-Mail der Beklagten nicht gewahrt. Insbesondere sei § 126 a BGB anzuwenden, da die fragliche E-Mail vom 16.04.2008 keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a BGB enthalte. Auch für Stellungnahmen des Betriebsrats gelte, dass eine einfache E-Mail dem Schriftlichkeitsgebot nicht genüge.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2009 – Az.: 20 Ca 5778/08 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.518,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 788,35 seit dem 01.02.2008, aus € 994,70 seit dem 01.03.2008, aus € 1.058,05 seit dem 01.04.2008, aus € 932,55 seit dem 01.05.2008 sowie aus € 745,00 seit dem 01.06.2008 zu zahlen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie vertritt die Auffassung, dass das Schriftformerfordernis nach dem Manteltarifvertrag durch die E-Mail der Beklagten gewahrt sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerseite vom 06.04.2009 sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 07.05.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese voll inhaltlich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese verwiesen.

Die mit der Berufung vorgebrachten Angriffe, mit denen der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die Beklagte hat mit ihrer E-Mail die Ansprüche des Klägers wirksam zurückgewiesen. Insoweit erfüllt die E-Mail zwar nicht die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 BGB, da eine eigenhändige Unterschrift der Urkunde fehlt. Die nach dem Tarifvertrag vorgesehene Schriftform ist jedoch gewahrt. § 16 des Manteltarifvertrages hat folgenden Wortlaut:

„Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.“

Für die Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 18 MTV genügt die Einhaltung der Textform gem. § 126 b BGB. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Ablehnung um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung handelt, nicht dagegen um ein Rechtsgeschäft. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (1 ABR 93/07 – juris) erkannt, dass für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen die §§ 126 ff. BGB analog anwendbar sind. Insoweit stellt die Rechtsprechung auf die jeweilige Interessenlage ab.

Anknüpfend an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.2002 (1 ABR 43/01 – juris) führt der Senat aus, dass auch die Ergänzung des § 126 BGB durch § 126 a und § 126 b BGB an den Formvorschriften des Privatrechts nichts geändert habe. Die vertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer einerseits und Arbeitgeber andererseits werden durch die fraglichen Erklärungen weder begründet noch inhaltlich verändert oder beendet. Weder Normzweck noch Interessenlage verlangen eine eigenhändige Unterzeichnung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung durch Namensunterschrift. Vielmehr ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer sichere Kenntnis davon erhält, dass der Arbeitgeber den Forderungen des Arbeitnehmers nicht nachzukommen beabsichtigt. Diesem Klarstellungszweck wird auch durch eine E-Mail ausreichend genügt, ohne dass eine Originalunterschrift vorliegt. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, von wem die Erklärung abgegeben wird.

Diesen Anforderungen wird die E-Mail vom 16.04.2008 gerecht. Aus ihr ist der Verfasser der E-Mail ersichtlich, ebenso ist die Arbeitgeberin mit vollständiger Anschrift, Geschäftsführung, Registernummer des Handelsregisters und Anschrift angegeben. Damit hat die Beklagte das Schriftformerfordernis im Sinne des § 16 des Manteltarifvertrages gewahrt.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe VI erfüllt, nachdem die Ansprüche des Klägers durch nicht rechtzeitige Geltendmachung verfallen sind.

2. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO.

Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, die Revision zuzulassen.

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