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Anwaltsvertrag: Schadensersatz aus Schlechterfüllung

Amtsgericht Charlottenburg

Az.: 211 C 54/04

Urteil vom 20.12.2004

Berufungsverfahren – LG Berlin


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Abteilung 211, auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2004 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % dieses Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Einreichung einer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, mit der der Kläger eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) verfolgte.

Die Staatsanwaltschaft Köln hatte gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des gemeinschaftlichen Betruges geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand am 23. Januar 2002 in der Zeit von 07.45 Uhr bis 10.30 Uhr eine Durchsuchung beim Kläger statt mit einer anschließenden Beschlagnahme von Unterlagen. Der Kläger wurde im Anschluss an die Durchsuchung und Beschlagnahme zum polizeilichen Verhör mitgenommen. Am Abend des 23. Januar 2002 beauftragte der Kläger die Rechtsanwältin P… mit seiner Verteidigung. Mit Schreiben vom 15. März 2002 zeigte Rechtsanwältin P… unter Vorlage der Vollmachtsurkunde bei der Staatsanwaltschaft Köln an, dass sie zur Verteidigerin des hiesigen Klägers bestellt sei und beantragte Akteneinsicht. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 25. Juli 2002 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Amtsgericht Köln stellte mit Beschluss vom 11. September 2002 zur Geschäftsnummer 613 Gs 720/02 fest, dass der Kläger für die Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung der Wohnung / des Kraftfahrzeuges am 23. Januar 2002 und der anschließenden Sicherstellung von Gegenständen) zu entschädigen ist.

Der Kläger beantragte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Dezember 2002 an die Staatsanwaltschaft Köln eine Entschädigung in Höhe von 1.073,66 Euro. Die Entschädigungssumme setzt sich zusammen aus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,00 Euro sowie einem Verdienstausfall für drei Tag à 8 Stunden in Höhe von insgesamt 240,00 Euro, Verdienstausfall für den Tag der Hausdurchsuchung und der anschließenden Vernehmung in Höhe von 80,00 Euro sowie Fahrtkosten für drei Fahrten von Neuhaus/Oste, dem Wohnort des Klägers, nach Berlin, dem Sitz der Rechtsanwältin P…, in Höhe von insgesamt 492,66 Euro. Wegen des Inhaltes des Schreibens vom 09. Dezember 2002 und der Aufstellung der Entschädigungsforderung des Klägers im Einzelnen wird auf Bl. 22 und 23 d. A. Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Köln lehnte den Entschädigungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 10. März 2003 ab. Wegen des Inhaltes des Ablehnungsbescheides im Einzelnen wird auf Bl. 24 bis 31 d. A. Bezug genommen.

Mit seiner Klage vom 16. Juni 2003 vor dem Landgericht Köln gegen das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigte der Kläger seinen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.073,66 Euro gerichtlich durchzusetzen. Wegen des Inhaltes der Klage im Einzelnen wird auf Bl. 6 bis 9 d. A. Bezug genommen.

Den Klageentwurf fertigte für den Kläger Rechtsanwältin P…. Der Beklagte war beauftragt, die Klage beim Landgericht Köln einzureichen und als Prozessbevollmächtigter des Klägers aufzutreten. Die Klagefrist für die Entschädigungsklage lief am 16. Juni 2003 ab. Der Beklagte reichte die Klage beim Landgericht Köln erst nach dem 16. Juni 2003 ein. Wegen Versäumung der Klagefrist nahm der Beklagte nach einem entsprechenden Auftrag des Klägers die Klage vor dem Landgericht Köln zurück. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten als Schadensersatz die Erstattung des nicht mehr durchsetzbaren Entschädigungsanspruchs gegen das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 1.073,66 Euro sowie der Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Köln.

Der Kläger trägt vor, infolge des Verschuldens des Beklagten habe er seine beabsichtigte Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Landgericht Köln auf Zahlung einer Entschädigung nicht erfolgreich durchsetzen können. Bei rechtzeitiger Klageeinreichung wäre er mit der Klage erfolgreich gewesen. Ihm habe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zugestanden. Die Einschaltung der Rechtsanwältin P… sei nicht ausschließlich zur Abwehr durch Durchsuchungsmaßnahme am 23. Januar 2002 erfolgt, sondern auch zur Durchsetzung seiner Rechte wegen der anlässlich der Durchsuchung erfolgten Beschlagnahmemaßnahmen. Aufgrund der ihm unterstellten schwerwiegenden Straftaten und insbesondere wegen der schwierigen Aufklärbarkeit der Ermittlungsansätze seien drei Besprechungstermine in der Kanzlei der Rechtsanwältin P… in Berlin notwendig gewesen. Er habe der Rechtsanwältin P… auch den Auftrag erteilt, ein Gutachten über die Herkunft einer E-Mail zu erstatten, deren Urheber nach Auskunft der Staatsanwaltschaft er gewesen sein soll. Rechtsanwältin P… habe dazu die entsprechenden Ermittlungen angestellt und das Gutachten der Staatsanwaltschaft Köln mit Schreiben vom 30. März 2002 übersandt. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Ausführungen sei das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden. Mit Schreiben vom 14. August 2002 habe Rechtsanwältin P… dann auch die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Beweismittel begehrt. Durch die Beschlagnahme der Unterlagen sei er, von Beruf Journalist, auch in seinem journalistischen Bereich betroffen gewesen. Da ohne die entsprechenden Recherchen der beauftragten Rechtsanwältin das Ermittlungsverfahren möglicherweise nicht beendet, sondern Anklage erhoben worden wäre, sei er, wie mit der Klage vor dem Landgericht beantragt, zu entschädigen gewesen. Denn lassen sich die Verteidigung gegen die entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von der allgemeinen Verteidigung trennen, so seien die Kosten der Verteidigung nach dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe, Anwaltsblatt 85, 158, insgesamt zu ersetzen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.238,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2004 zu zahlen, ihn von allen sich aus dem Rechtsstreit … ./. Land Nordrhein-Westfalen vor dem Landgericht Köln AZ: 5 0 222/09 ergebenen Forderungen Dritter freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte entgegnet, die Tätigkeit der Rechtsanwältin P… für den Kläger habe nicht zur Abwehr entschädigungsfähiger Strafverfolgungsmaßnahmen stattgefunden. Einen Verdienstausfall selbst für die Zeit der Durchsuchung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände sei erst zu einem Zeitpunkt durch die Rechtsanwältin P… verlangt worden, als das Ermittlungsverfahren längst eingestellt war, die Unterlagen herausgegeben gewesen seien. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da die Kosten die an das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten seien, beziffert werden könnten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 24. September 2003 über 113,39 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2003 liege bereits vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages gemäß den §§ 675, 280, 249 BGB nicht verlangen. Denn der Kläger vermochte nicht ausreichend darzutun, dass ihm aus der Verletzung des Anwaltsvertrages kausal ein Schaden entstanden ist. Da der Beklagte unstreitig, die vom Kläger gegen das Land Nordrhein-Westfalen angestrengte Klage auf Entschädigungszahlung verfristet hatte, die Klage wegen Versäumung der Klagefrist zurückgenommen wurde, ist dem Kläger aus dieser Klagerücknahme nur dann ein Schaden entstanden, wenn die Klage bei rechtzeitiger Einreichung auch erfolgreich gewesen wäre, der Kläger seinen mit der Klage erfolgten Entschädigungsanspruch aus § 2 StrEG hätte erfolgreich gegen das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen können.

Aber gerade den Erfolg dieser Klage, den das hiesige Gericht hypothetisch zu prüfen hat, vermochte der Kläger nicht ausreichend darzutun.

Da nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen der Kläger nach dem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11. September 2002, Gesch.-Nr. 613 Gs 720/02 für die Durchsuchung der Wohnung / des Kraftfahrzeuges am 23. Januar 2002 und der anschließenden Sicherstellung von Gegenständen zu entschädigen war, oblag des dem Kläger, die Aufwendungen und Schäden, die ihm kausal durch die vorgenannten Strafvollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, vorzutragen. Denn dem Kläger stand nach dem StrEG eine Entschädigung ausschließlich für die in § 2 dieses Gesetzes benannten Strafvollstreckungsmaßnahmen zu, nicht dagegen für die Verteidigung gegen den Tatverdacht selbst. Der Kläger hat demzufolge die ihm entstandenen Aufwendungen und Schäden in einen kausalen Zusammenhang zu den in § 2 StrEG benannten Strafvollstreckungsmaßnahmen – Durchsuchung und Beschlagnahme – zu stellen. Dies gelang dem Kläger nicht. Denn das die vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Aufwendungen in Form eines Verdienstausfalles, Reise- und Anwaltskosten kausale Kosten der Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahme waren, hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorzutragen vermocht. Die vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgetragenen Maßnahmen, die Einschaltung einer Rechtsanwältin sowie drei Besprechungen in Berlin hatten nicht die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (welche) zum Inhalt und die Beschwerde gegen die Beschlagnahme, sondern die Verteidigung des Klägers gegen den nicht unter das StrEG fallenden Tatverdacht selbst. Das ergibt sich hinreichend aus dem eigenen Vortrag des Klägers, den vorgetragenen Besprechungsterminen mit der beauftragten Anwältin, die erforderlich gewesen seien, wegen der ihm unterstellten schwerwiegenden Straftat und insbesondere der schwierigen Aufklärbarkeit der Ermittlungsansätze, und den Ergebnissen hierzu, die ausweislich der Schreiben an die Staatsanwaltschaft Köln vom 30. März 2002 (Bl. 15 bis 20 d. A.) der Ausräumung des Tatverdachtes gegen den Kläger dienten. Jedenfalls hat der Kläger keine konkreten Maßnahmen vorgetragen, die sich gegen die Beschlagnahme der Unterlagen selbst richteten und deren Herausgabe forderten. Dienten die Einschaltung der Rechtsanwältin und die Besprechungen jedoch der Verteidigung gegen den Tatverdacht, sind die Aufwendungen hierfür – Rechtsanwaltskosten, Verdienstausfall, Reisekosten – nicht vom Entschädigungsanspruch nach StrEG erfasst und stellen keine erstattungsfähigen Kosten nach diesem Gesetz dar.

Für die Durchsuchung selbst war die Beauftragung einer Rechtsanwältin zweifelsfrei nicht mehr erforderlich, da die Durchsuchung im Zeitpunkt der Beauftragung der Anwältin bereits abgeschlossen war. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass in Fällen in denen sich das Vorgehen gegen die Beschlagnahme nicht von der Inanspruchnahme des Verteidigers wegen des Tatverdachtes schlechthin trennen lässt, die Kosten der Verteidigung insgesamt zu erstatten sind. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass die Inanspruchnahme des Anwalts gerade auch dem Vorgehen gegen die Beschlagnahme dienen soll, dazu aber zugleich die Verteidigung gegen den Tatverdacht erforderlich ist. Dass es dem Kläger bei der Inanspruchnahme der Rechtsanwältin und den Besprechungen in Berlin aber überhaupt um das Vorgehen gegen die Beschlagnahme ging, ist nicht überzeugend vorgetragen worden. Denn konkrete Aktivitäten, die Beschlagnahme betreffend, wie die Beschwerde dagegen oder ein Herausgabeverlangen, werden für die Zeit des Ermittlungsverfahrens nicht vorgetragen. Die erste nachweisbare Aktivität, nämlich das Herausgabeverlangen wird mit dem Schreiben vom 14. August 2002 hinreichend substantiiert vorgetragen. Zu diesem Zeitpunkt war aber das Verfahren gegen den Kläger bereits unstreitig eingestellt, nach dem Vorbringen des Beklagten die Unterlagen bereits an ihn herausgegeben. Diesem Vorbringen des Beklagten ist der Kläger auch substantiiert nicht, entgegengetreten. Denn das am 14. August 2002 die beschlagnahmten Unterlagen noch nicht herausgegeben waren, trägt der Kläger substantiiert nicht vor.

Soweit der Kläger Verdienstausfall für die Zeit der Durchsuchung begehrt, hat er diesen Verdienstausfall weder ausreichend vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Dem Grunde nach wäre hier ein Entschädigungsanspruch gegeben. Es obliegt jedoch dem Kläger, die Höhe des Verdienstausfalles konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

Verdienstausfall für die Vernehmung des Klägers am Tag und im Anschluss an die Durchsuchung kann dieser bereits dem Grunde nach nicht verlangen. Denn die Vernehmung stellt keine entschädigungsfähige Strafvollstreckungsmaßnahme nach dem StrEG dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf die §§ 708 Ziffer 11,711 ZPO.


Landgericht Berlin

Az.: 52 S 29/05

Protokoll vom 04.07.2005

Vorinstanz: Amtsgericht Charlottenburg, AZ.: 211 C 54/04


In dem Rechtsstreit …

Die Sache wurde erörtert.

Berufungsklägervertreter stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 17.3.2005 – Bl. 110 d.A.

Berufungsbeklagtenvertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.5.2005 – Bl. 120 d.A. -.

Das Gericht brachte zum Ausdruck, dass die Berufung nach seiner Ansicht keinen Erfolg haben könne. Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

1. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

2. Zutreffend hat das Amtsgericht einen dem Kläger gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entstandenen Schaden verneint. Hinsichtlich der Durchsuchung kann der Schaden nicht darin liegen, dass der Kläger die Rechtsanwältin P… mit seiner Verteidigung beauftragt hat; denn die Anwältin hat das Mandat erst nach der Durchsuchung erhalten. Inwieweit dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist, dass er während der Durchsuchung seiner Arbeit als Hausmann oder Journalist nicht nachgehen konnte, hat er nicht schlüssig dargetan.

Auch hinsichtlich der Beschlagnahme ist dem Kläger kein Schaden erwachsen. Die Beauftragung der Rechtsanwältin P…, ihre Dienstleistungen und ihre Entlohnung bezogen sich erkennbar darauf, dass der Kläger sich von dem Vorwurf, einen gemeinschaftlichen Betrug begangen zu haben, reinigen wollte; dies ist der Rechtsanwältin P… unstreitig auch gelungen, da das Verfahren gegen den Kläger gem. § 170 StPO eingestellt wurde. Welche Entlohnung die Rechtsanwältin P… für eine Tätigkeit in Bezug auf die in Beschlag genommenen Unterlagen erhalten hat, ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt im Falle der Zurückweisung der Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:

Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 211 C 54/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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