BGH
Az: VI ZR 211/05
Urteil vom 07.11.2006
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin erkennt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung nach einem Verkehrsunfall.
Am 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine die Kreisstraße DGF 22. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde. Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war.
Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von 89.902,87 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Mit Schreiben vom 11. November 2002 erklärte sich die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin bereit, sich im Rahmen des Innenausgleichs mit 25 % an deren Aufwendungen zu beteiligen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden.
Die Klägerin bewertet die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangt von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen, abzüglich bereits von der Beklagten zu 2 gezahlter 10.000,- EUR, mithin einen Betrag von 52.932,01 EUR. Sie begehrt die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und den Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zu 25 % zugesprochen, außerdem hat es die Erstattungspflicht der Beklagten zu 2 für künftige Schäden wie beantragt, jedoch lediglich zu 25 %, festgestellt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 hafte lediglich im Umfang des im Schreiben vom 11. November 2002 abgegebenen Anerkenntnisses. Darüber hinaus stehe der Klägerin kein Anspruch auf Haftungsausgleich gemäß § 426 BGB gegenüber den Beklagten zu, weil es sich bei der Fahrt von der Baustelle zum Firmensitz des Arbeitgebers um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg gehandelt habe und demzufolge die Haftung des Beklagten zu 1 gegenüber dem Geschädigten nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Deshalb hafte auch die Beklagte zu 2 nicht nach § 3 PflVG.
Daran ändere auch Art. 93 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nichts. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 1994 (EuGH, Rs. C-428/92, Slg. 1994, I-2259 = JZ 1994, 1113) ändere Art. 93 Abs. 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Vorschriften, nach denen die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintrete. Diese unterliege dem Recht desjenigen (Mitglieds-)Staates, in dessen Gebiet der Schaden entstanden sei. Das sei die Bundesrepublik Deutschland, nach deren Recht, hier nach § 105 Abs. 1 SGB VII, der Beklagte zu 1 nicht hafte.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung und irriger Rechtsauffassung die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 bejaht und deshalb einen Ausgleichsanspruch, der über die von der Beklagten zu 2 anerkannte Haftung von 25 % hinausgehe, zu Unrecht verneint.
1. Bei Berücksichtigung des Klägervortrags ist fraglich, ob die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung für den Beklagten zu 1 gegeben sind. Das setzt die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraus. Diese wird vom Berufungsgericht bejaht, weil sich der Unfall auf der Fahrt zum inländischen Firmensitz des gemeinsamen Arbeitgebers des Beklagten zu 1 und des Geschädigten ereignet habe. Indessen hat die Klägerin – wie die Revision zutreffend geltend macht – in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der österreichische Dienstgeber des Geschädigten habe Beiträge an den österreichischen Unfallversicherungsträger abgeführt. Das Berufungsgericht hätte gemäß § 286 ZPO diesen Vortrag berücksichtigen müssen.
Zwar hat keine der Parteien bisher für ihren Vortrag Beweis angeboten. Doch kann sich das Fehlen eines Beweisangebots seitens der Klägerin nicht zu deren Lasten auswirken. Für die Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung nach den §§ 104 ff. SGB VII tragen die Beklagten nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen die Beweislast, weil es sich hierbei um eine für sie günstige Einwendung gegen den von der Klägerin geltend gemachten Haftungsanspruch handelt (vgl. BGHZ 151, 198, 204). Für das Revisionsverfahren ist deshalb insoweit vom Vortrag der Klägerin auszugehen.
2. Danach kommt für die Frage der Haftungsfreistellung des Beklagten zu 1 die Anwendung des österreichischen Sozialrechts gemäß Art. 93 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Nr. 1 a) der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO 1408/71), in Betracht.
a) Im Hinblick auf die österreichische Staatsangehörigkeit des Geschädigten ist aufgrund der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Gemeinschaft seit dem 1. Januar 1995 (BGBl. II. 1994, 2022, 2029 f.; 1996, 1486) die EWG-VO 1408/71 als überstaatliche, europarechtliche Kollisionsnorm zu beachten (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 – C-428/92 – Slg. 1994, I-2259, Tz. 18 = JZ 1994, 1113 und vom 21. September 1999 – C-397/96 – Slg. 1999, I-5959, Tz. 22; Fuchs/Eichenhofer, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 93 EWG-VO 1408/71, Rn. 3; Hauck/Noftz/Udsching, SGB IV, Lfg. IV/00, § 6, Rn. 5; Fuchs, JZ 1994, 1114, 1115). Diese Verordnung ist gemäß Art. 249 Abs. 2 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar anzuwendendes Recht (vgl. zu Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: EuGH, Urteil vom 11. März 1965 – 31/64 – Slg. 1965, 112) und genießt als solches Vorrang vor den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 – 6/64 – Slg. 1964, 1253, 1269 f. = NJW 1964, 2371; BVerfGE 31, 145, 173; 73, 339, 375; BGHZ 125, 382, 393 m. w. N.; Callies/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., Art. 220 EGV, Rn. 22; KasselerKomm/Seewald, § 6 SGB IV, Rn. 1).
b) Für den Streitfall sind die Artikel 2, 4, 13, 14 und 93 EWG-VO 1408/71 von Bedeutung. Sie bestimmen u. a.: Artikel 2 – Persönlicher Geltungsbereich –
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. …
Artikel 4 – Sachlicher Geltungsbereich –
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
…
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, …
Artikel 13 – Allgemeine Regelung –
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; …
Artikel 14 – Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben –
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.
b) Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden. …
Artikel 93 – Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte –
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für den Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist. …
c) Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem auf den Geschädigten anzuwendenden Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle zu entnehmen. Aufgrund dieser Vorschrift sind die sozialrechtlichen Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die Verordnung unberührt lassen will (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 – C-428/92 – Slg. 1994, I-2259, Tz. 20 f.; Wannagat/Waltermann, SGB VII, § 104, Rn. 27; Fuchs, JZ 1994, 1114, 1115), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. v. Bar, Internationales Privatrecht, 1991, 2. Bd., § 6, Rn. 687, S. 497 f.; Mummenhoff IPRax 1988, 215).
d) Gemäß Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen nach dem Recht des Mitgliedstaates zu beurteilen, nach dessen Rechtsvorschriften der jeweilige Sozialversicherungsträger für den Versicherungsfall Leistungen gewährt. Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ist gemäß Art. 13 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 nur das Sozialrecht eines Staates der Europäischen Union anzuwenden. Dieses bestimmt sich gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b EWG-VO 1408/71 grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, selbst wenn er selbst oder sein Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.
e) Im Streitfall könnte danach zwar das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommen, weil der Geschädigte auf einer Baustelle im Inland beschäftigt war, doch hatte der Geschädigte nach dem für die Revision zu unterstellenden Vortrag der Klägerin einen österreichischen Arbeitgeber, der ihn zur Arbeit nach Deutschland entsandt hatte. Gemäß Art. 14 Nr. 1 a) EWG-VO 1408/71 käme deshalb bei Erweislichkeit dieses Vortrages das österreichische Recht zur Anwendung, sofern die Entsendung zu ihrem Beginn nicht länger als 12 Monate andauern sollte und der Geschädigte nicht eine andere Person abgelöst hat, für welche die Entsendungszeit abgelaufen war. Da im bisherigen Parteivortrag die entscheidungserheblichen Angaben hierzu fehlen, wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache auf entsprechenden Parteivortrag hinzuwirken haben.
f) Sollte österreichisches Recht anzuwenden sein, ist dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, dass nach § 332 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 1 nach den gegebenen Umständen nicht in Frage komme.
3. Sollte hingegen aufgrund der noch aufzuklärenden tatsächlichen Umstände nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 deutsches Recht zur Anwendung kommen, kann auch in diesem Falle auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen eine Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu Gunsten der Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden.
a) Zum einen ist fraglich, ob der Beklagte zu 1 als Versicherter desselben Betriebs wie der Geschädigte zu qualifizieren wäre, falls dieser bei einem österreichischen Arbeitgeber angestellt war. Eine Haftungsbefreiung nach § 105 SGB VII käme zwar in Betracht, wenn der Geschädigte als „Wie-Beschäftigter“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in dem Betrieb des Beklagten zu 1 tätig gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03 – VersR 2004, 1045, 1047; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 SGB VII, Anm. 8.5; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, § 104, Rn. 25, § 105, Rn. 13; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 SGB VII, Rn. 20, § 105 SGB VII, Rn. 15; Schmitt, SGB VII, § 105, Rn. 4). § 5 SGB IV, wonach ein Arbeitnehmer bei einer Entsendung ins Inland im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht der deutschen Unfallversicherungspflicht unterliegen kann (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger vor § 2 SGB VII Rn. 91/4.), findet nämlich im Streitfall gemäß § 6 SGB IV wegen der Vorrangigkeit des Art. 93 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 a EWG-VO 1408/71 keine Anwendung. Die Versicherteneigenschaft des Geschädigten könnte deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegeben sein. Hierzu haben die Parteien aber bisher nicht ausreichend vorgetragen.
b) Zum anderen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme eines Betriebsweges im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Selbst wenn sich der Kleinbus auf der Rückfahrt von einer Arbeitsstätte befunden haben sollte, wäre nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat BGHZ 157, 159, 165 und Senatsurteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02 – VersR 2004, 788, 789) nur dann ein Betriebsweg gegeben, wenn die Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt wäre und sich als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellen würde. Insbesondere müsste sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) oder durch die Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet sein. Welchen Einfluss im Streitfall der Arbeitgeber auf die Fahrt genommen hat und ob infolgedessen die Fahrt zur arbeitsrechtlich geschuldeten, betrieblichen Tätigkeit gehörte, kann auf der Grundlage der im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden. Jedenfalls ist nicht schon deshalb ein Betriebsweg gegeben, weil die Arbeiter in einem firmeneigenen Fahrzeug von der Arbeitsstätte kamen.
III.
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.