Skip to content

Aufschiebens eines geparkten Sattelaufliegers auf geparkten PKW durch Sturm

LG Detmold – Az.: 3 S 9/19 – Urteil vom 12.06.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am 18.01.2018 auf dem Parkplatz der Firma O Kraftwagen-Güterverkehr GmbH & Co. KG in B ereignet hat.

Der Ehemann der Klägerin, der bei der Firma O als Berufskraftfahrer im Fernverkehr angestellt ist, stellte das Fahrzeug Mercedes Benz B-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen in einem Bereich des Parkplatzes ab, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wird. Während des Sturmes „Friederike“ wurde der nach dem Abstellen des Klägerfahrzeugs auf dem Parkplatz abgestellte, bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt dabei einen Totalschaden.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin Ersatz verauslagter Kosten in Höhe von EUR 150,00 für das Abschleppen des Fahrzeugs nach Hause, die Erstattung der Kosten für die Schadensbegutachtung in Höhe von EUR 1.523,32, Abmeldekosten von EUR 7,80, eine Kostenpauschale von EUR 25,00 sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 18.01.2018 bis zur Zulassung eines Ersatzfahrzeugs am 15.02.2018 in Höhe von 29 Tagen á EUR 50,00, mithin EUR 1.450,00. Darüber hinaus fordert die Klägerin die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Händen ihres in Vorleistung getretenen Rechtsschutzversicherers über EUR 958,19.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Parkplatz sei auch für Kunden und die Öffentlichkeit frei zugänglich. Er werde regelmäßig von den Mitarbeitern der Firma O zum Parken ihrer Fahrzeuge genutzt. Als ihr Ehemann ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt habe, sei der den Schaden verursachende Sattelauflieger noch nicht abgestellt gewesen. Der Sattelauflieger sei auch nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.306,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.823,32 Euro seit dem 16.02.2018, aus 1.450,00 Euro seit dem 20.03.2018 und aus 32,80 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen der Rechtsschutz Leistungs-GmbH zur Schadennummer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Schaden habe sich in einem umfriedeten Bereich ereignet, der nicht allgemein zugänglich sei und bei dem es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handele. Der Bereich sei auch so gekennzeichnet.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei nicht festzustellen, dass der Schaden „bei Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelaufliegers eingetreten sei, weshalb die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht vorlägen. Dabei sei der Klägerin zuzuerkennen, dass der Betriebsbegriff in der Rechtsprechung weit gefasst werde. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauere an, solange es im Verkehrsraum verbleibe und die dadurch geschaffene Betriebsgefahr fortdauere. So seien auch parkende Fahrzeuge in Betrieb, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen könnten. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauere dagegen nicht mehr fort, wenn es etwa durch Abstellen auf einem Privatparkplatz aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Der Unfall habe sich auf dem privaten Betriebsgelände der Firma O und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ereignet. Die Nutzung für Nichtberechtigte und damit den allgemeinen Fahrzeugverkehr sei ausweislich eines an der Einfahrt befindlichen Hinweises untersagt. Die Trennung des Betriebsgeländes vom öffentlichen Verkehrsraum werde deutlich durch die Umfriedung des Grundstücks mit einem Zaun. Dass die in die Zaunanlage integrierte Toreinfahrt nach dem Vorbringen der Klägerin lediglich am Wochenende verschlossen sei, ändere hieran nichts. Es bedürfe nämlich keiner stetigen Zugangssperre, um ein eindeutig für den Privatbereich bestimmtes Grundstück vom öffentlichen Verkehrsraum zu trennen. Inwieweit der Nutzer des Sattelaufliegers beim Abstellen Sicherungsmaßnahmen verletzt hat, sei im Übrigen im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang; dies begründe allenfalls eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Nutzers des Aufliegers, für die die Beklagte nicht hafte.

Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche mit der Berufung weiter.

Sie macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG verneint und das Merkmal „beim Betrieb“ falsch ausgelegt. Die Auslegung des Betriebsbegriffs, wonach der Betrieb eines Fahrzeugs nicht mehr fortdauere, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt sei, indem es etwa auf einem Privatparkplatz abgestellt werde, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Bereits aus dem Wortlaut des § 7 StVG folge, dass die Haftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht dahingehend beschränkt sei, dass sich dieses auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden müsse. Dadurch, dass der streitgegenständliche Sattelauflieger nicht durch Unterlegkeile gegen Wegrollen gesichert gewesen sei, seien von ihm besondere Gefahren gerade auch für andere, den streitgegenständlichen Parkplatz benutzende Fahrzeuge und Personen ausgegangen. Unabhängig davon finde auf dem streitgegenständlichen Parkplatz auch „öffentlicher Verkehr“ statt, da die Beklagte die Benutzung durch Mitarbeiter und auch Dritten zumindest dulde.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 09.01.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Lemgo, Az. 19 C 204/18, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 3.306,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.823,32 seit dem 16.02.2018, aus EUR 1.450,00 seit dem 20.03.2018 und aus EUR 32,80 seit dem 21.06.2018 zu zahlen; unter Abänderung des am 09.01.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Lemgo, Az. 19 C 204/18, die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 958,19 zu Händen der Rechtsschutz Leistungs-GmbH zur Schadennummer zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Amtsgericht habe das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ zurecht verneint. Denn der schadenstiftende Sattelauflieger habe mit mehreren anderen Sattelaufliegern auf dem Betriebsgelände der Firma O gestanden, weil diese seinerzeit nicht benötigt worden seien. Da der Auflieger nicht genutzt und außerhalb des Verkehrs abgestellt worden sei, bestehe kein Zusammenhang mit dessen Betrieb. Zudem sei das Betriebsgelände umfriedet, die Zufahrt könne mit einem Tor verschlossen werden. Auch seien im Bereich der Zufahrt auf das Betriebsgelände Schilder mit dem Hinweis vorhanden, dass es sich um einen Privatparkplatz handele. Unabhängig davon, dass eine fehlende Sicherung des Aufliegers durch Unterlegkeile bestritten worden sei, hätte der eingetretene Schaden hierdurch auch nicht verhindert werden können. Der Pkw der Klägerin sei nicht dadurch beschädigt worden, dass sich der Sattelauflieger vorwärts oder rückwärts in Bewegung gesetzt habe. Vielmehr sei der Auflieger durch den Sturm seitlich versetzt worden, was durch Unterlegkeile nicht verhindert worden wäre.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 WG. Das Amtsgericht hat das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zu Recht abgelehnt.

1.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 115, 84, 86). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist gewissermaßen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84, 86). An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06).

Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007, a.a.O.).

Es entspricht der weiten Auslegung des Begriffes „beim Betrieb“, dass diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei einem parkenden Fahrzeug erfüllt sein kann, sofern es irgendwie den Verkehr beeinflusst (vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1990 – 8 O 6002/90, m.w.N.).

Dem vorgenannten Urteil des BGH vom 27.11.2007 lag ein Fall zugrunde, in dem ein brennender Pkw, der auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und von einem Dritten in Brand gesteckt worden war, auf ein in der Nähe stehendes Fahrzeug zugerollt war und dieses in Brand gesetzt hatte. Dabei hatte allein die aufgrund der starken Hitzeeinwirkung freigesetzte Energie den Pkw vorrollen lassen. In diesem Fall hat der BGH einen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz verneint und die Ursache allein in der Brandstiftung gesehen.

2.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe und der Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 27.11.2017 ist auch im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG im Ergebnis zu verneinen.

Denn mit der vorgenannten Argumentation des BGH ist auch im vorliegenden Fall ein örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Aufliegers nicht feststellbar. Der Schaden beruhte allein auf einer äußeren, windbedingten Krafteinwirkung auf den auf dem Parkplatz abgestellten LKW-Auflieger.

2.1

Ein Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ist nicht zu erkennen. Soweit diesbezüglich allein der Vorgang des Abstellens als ausreichend angesehen wird, ist zusätzlich erforderlich, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt worden ist (vgl. AG Bonn, Urteil vom 28.11.2012 – 107 C 63/11 m.w.N.).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Dies könnte vorliegend allenfalls dann anzunehmen sein, wenn – was streitig ist – beim Abstellen des Aufliegers keine Unterlegkeile verwendet worden wären. Dass hierzu eine Pflicht bestand, ist jedoch nicht ersichtlich. § 41 XIV StVZO sieht insoweit lediglich die Pflicht vor, Unterlegkeile mitzuführen, regelt jedoch nicht deren Gebrauch. Unabhängig davon dienen Unterlegkeile der Sicherung der Fahrzeuge an einer Steigung, nicht jedoch in der Ebene (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1990 – 8 O 6002/90). Auf den in der Akte befindlichen Lichtbildern (Bl. 104 f, 190 ff. d. A.) ist jedoch keinerlei Gefälle auf dem Parkplatz zu erkennen. Eine Pflicht zur Nutzung von Unterlegkeilen ergibt sich auch nicht allein aus einer Unwetterwarnung, zumal in Abwesenheit eines Gefälles schon unklar wäre, wo in Erwartung eines Sturmereignisses Unterlegkeile zu positionieren wären. Im Ergebnis war das Abstellen des Aufliegers ohne Verwendung von Unterlegkeilen nicht als verkehrswidrig anzusehen, so dass sich aus dem Abstellen allein kein Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ergibt.

2.2

Einen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Dies wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn man – wie Teile der Rechtsprechung – bereits einen Rollvorgang als ausreichend dafür erachtete, dass sich eine typische Gefahr eines Anhängers verwirklicht hat (vgl. etwa AG München, Urteil vom 09.03.2010 – 241 C 31245/09).

Ob vorliegend von einem Rollvorgang gesprochen werden kann, ist jedoch bereits fraglich. Denn der Auflieger ist vom Wind zur Seite gedrückt worden. Es handelt sich mithin nicht um eine „Bewegung in Richtung der Räder“, welche nach dem AG München (a.a.O.) Voraussetzung für die Verwirklichung einer typischen Gefahr ist, die von einem Anhänger ausgeht. Hier ist allerdings auch nicht auszuschließen, dass die Räder des Aufliegers dessen Seitwärtsbewegung begünstigt haben, da auch ein Drehen eines Fahrzeugs auf der Stelle in der Regel immer mit einer Rollbewegung der Reifen einhergeht.

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn aus dem vorzitierten Urteil des BGH vom 27.11.2007 (VI ZR 210/06), bei dem auch eine Rollbewegung eines Kfz schadensursächlich war, ergibt sich, dass allein der Umstand des Rollens des Fahrzeugs oder des Anhängers für die Verwirklichung einer typischen Gefahr nicht ausreicht. Dem schließt sich die Kammer an. Denn erforderlich für eine Haftung ist die Verwirklichung einer Gefahr, vor der § 7 StVG den Verkehr schützen soll. § 7 StVG soll jedoch vor den spezifischen Gefahren schützen, die von Kraftfahrzeugen ausgehen. Zwar werden in § 7 Abs. 1 StVG auch Anhänger, also nicht motorisierte Fahrzeuge genannt. Stellte man jedoch für die Verwirklichung einer kraftfahrzeugspezifischen Gefahr ausschließlich auf die Rollbewegung der Reifen ab, würde dies die Grenze zwischen Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Fahrzeugen verschwimmen lassen. Aus der Rechtsprechung und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass im Falle eines schadensverursachenden Anhängers die Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs in irgendeiner Form auf den Anhänger fortgewirkt haben muss (vgl. etwa AG München, a.a.O.), dieser also etwa von einem Kraftfahrzeug in eine bestimmte Position gebracht worden ist, aus der sich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge ergibt. Dies ist bei einem Sattelauflieger, der auf einem unstreitig hierfür vorgesehenen Stellplatz geparkt worden ist, jedoch ersichtlich nicht der Fall.

2.3

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann im Ergebnis bei wertender Betrachtung kein Zurechnungszusammenhang angenommen werden, da es sich bei dem entstandenen Schaden nicht mehr um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, für die die Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG den Verkehr schadlos halten will.

3.

Da das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ bereits aus den vorstehenden Gründen nicht erfüllt ist, kann die Frage, ob es sich bei dem Parkplatz der Firma O um einen öffentlichen oder privaten Parkplatz handelt, offen bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO geboten.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos