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Persönlichkeitsrechtsverletzung – Verjährung der Schadensersatzansprüche

OLG Dresden – Az.: 4 U 496/19 – Beschluss vom 13.06.2019

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 478.167,02 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat – auch zum Tatbestand und zu den gestellten Anträgen – in vollem Umfang auf den Hinweisbeschluss vom 24.4.2019 Bezug. Die mit Schriftsatz vom 11.6.2019 hiergegen erhobenen Bedenken geben keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des BGH vom 12.1.2016 nichts für ihn Günstiges entnehmen. Unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung hat der BGH vielmehr auch in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine Zustellung als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO nur dann vorliegt, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat, die Zustellung hingegen dann nicht mehr als „demnächst“ erfolgt anzusehen ist, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht lediglich geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – II ZR 280/14 –, Rn. 10, juris). Hiervon ist auch der Senat in dem o.a. Hinweisbeschluss ausgegangen.

a) Für eine dem Landgericht zuzurechnende Verzögerung bei der Zustellung der Klage, die sich der Kläger unabhängig von deren Dauer nicht zurechnen lassen müsste, ist hier nichts ersichtlich. Die Anforderung des Kostenvorschusses erfolgte zeitnah mit am 3.1.2018 beim Klägervertreter eingegangenen Schriftsatz, ein weiterer Hinweis darauf, dass der vom Rechtsschutzversicherer eingezahlte Kostenvorschuss den angeforderten Betrag unterschritt, war nicht geboten. Gleichwohl ist der Klägervertreter auf diesen – ihm im Übrigen bereits am 16.1.2018 anderweit bekannt gewordenen Umstand (S. 6 des SS vom 11.6.2019) – am 22.1.2018 vom Landgericht telefonisch hingewiesen worden. Einer Sollstellung gegenüber dem Kläger persönlich bedurfte es ebenfalls nicht (Nr. 2d des o.a. Hinweisbeschlusses).

b) Die Verzögerung bei der Einzahlung des Kostenvorschusses lag vielmehr allein in der Sphäre des Klägers; sie beruhte auf den Abstimmungsschwierigkeiten zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und der Rechtsschutzversicherung sowie der Dauer des Stichentscheidungsverfahrens. Es kann dahinstehen, welche Aktivitäten der Klägervertreter im Einzelnen entwickelt hat, um diese Abstimmung zu beschleunigen; wie der Senat bereits in dem o.a. Hinweisbeschluss ausgeführt hat (Nr. 3e), sind ihm diese Verzögerungen unabhängig davon, ob sie auf den Prozessbevollmächtigten oder den Rechtsschutzversicherer zurückzuführen oder vom Kläger als „völlig überraschend“ (S 3 des SS vom 11.6.2019) empfunden worden sind, als nachlässiges Verhalten zuzurechnen. Da die Verjährungsfristen auch dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden dienen (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl. vor § 194 Rn 7 m.w.N.) können Umstände, die allein im Binnenbereich des Gläubigers liegen und von diesem grundsätzlich beeinflusst werden können, die bestehenden Verjährungsfristen nicht verlängern, was auch bei der Auslegung von § 167 ZPO zu berücksichtigen ist. Dies gilt hier erst Recht mit Blick auf die als Anlage BB1 vorgelegte E-Mail des Klägers vom 5.1.2018, aus der sich ergibt, dass sein Prozessbevollmächtigter es verabsäumt hatte, der Rechtsschutzversicherung alle für ihre Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Anlagen zur Klageschrift) zu übermitteln. Eine Verlängerung der auch bei Nachlässigkeit der Partei regelmäßig noch hinnehmbaren 14-Tagesfrist um den Zeitraum der Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer kommt nach alledem nicht in Betracht.

2. Vielmehr ist für die Frage, wie lange sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, auf den Zeitpunkt des Eingangs der Vorschussanforderung abzustellen. Dies war vorliegend der 3.1.2018. Diese Zeitspanne war – was der Senat ebenfalls in dem o.a. Hinweisbeschluss ausgeführt hat – wegen der Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses um fünf Werktage zu verlängern, so dass der Vorschuss jedenfalls bis zum Ablauf des 24.1.2018 (14 Tage + 5 Werktage gerechnet ab dem 3.1.2018) hätte eingezahlt werden müssen, was wiederum dazu geführt hätte, dass die Zustellung nicht erst am 9.2., sondern bereits am 31.1.2018 erfolgt wäre.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers beträgt die dem Zustellungsveranlasser regelmäßig wegen Geringfügigkeit nicht anzulastende Verzögerung nicht 14 Werktage, sondern „bis zu 14 Tage“, was auch die innerhalb dieser Frist liegenden Wochenenden umfasst. Dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 154/14 –, Rn. 9, juris), bedeutet lediglich, dass die Partei erst am auf das Wochenende oder den Feiertag folgenden Werktag erstmals tätig werden muss und erst dann die 14 Tagesfrist zu laufen beginnt. Vorliegend war der 3.1.2018 jedoch ein Mittwoch, so dass ein erstmaliges Tätigwerden ab dem 4.1.2018 möglich gewesen wäre. Dass es auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vorschussbetrages und der für eine Überweisung einzustellenden Banklaufzeit möglich gewesen wäre, bis spätestens zum 24.1.2018 für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen, wird auch dadurch belegt, dass tatsächlich am 16.1.2018 eine Teileinzahlung auf dem Konto der Landesjustizkasse eingegangen ist.

4. Nach alledem war der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehalten, entweder für eine vollständige Einzahlung des Kostenvorschusses bis spätestens zum 24.1.2018 Sorge zu tragen oder innerhalb dieser Frist entweder durch einen Prozesskostenhilfeantrag oder einen Antrag nach § 14 Nr. 3b) GKG für eine Verjährungshemmung zu sorgen. Nachdem die Rechtsschutzversicherung zunächst teilweise Deckung verweigert hatte, war seine Hilfsbedürftigkeit im Umfang des überschießenden Teils gegeben (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. § 115 Rn 49c m.w.N.). Ein solcher Antrag hätte daher zur Folge gehabt, dass jedenfalls bis zur Entscheidung hierüber die Vorschussanforderung suspendiert und weitere Verzögerungen bei der Klagezustellung nicht dem Kläger angelastet worden wären. Alternativ hätte der Kläger jedenfalls beantragen können, mit Blick auf die Auseinandersetzung mit seiner Rechtsschutzversicherung und die hierdurch eintretenden vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten und den durch den Eintritt der Verjährung drohenden Schaden die Klage vor der Einzahlung des Vorschusses zuzustellen (§ 14 Nr. 2b GKG). Ob diesem Ansinnen Folge geleistet worden wäre, kann im Rahmen des § 167 ZPO dahinstehen. Jedenfalls wäre infolge eines solchen Antrags und der Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung jede weitere Verzögerung bei der Zustellung bis zur Zahlung der weiteren Rate am 31.1.2018 nicht mehr dem Kläger zugerechnet worden. Auch in diesem Fall wäre mithin die am 9.2.2018 erfolgte Zustellung noch „demnächst“ erfolgt. Dass sein Prozessbevollmächtigter keinen dieser Wege beschritten, sondern sich auf die Auseinandersetzung mit dem Rechtsschutzversicherer beschränkt hat, muss sich der Kläger als nachlässiges Verhalten gem. § 85 ZPO zurechnen lassen.

II.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den gestellten Anträgen.

 

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