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Parkstudium: Keine Unterhaltspflicht der Eltern

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 1 UF 9/99

Urteil vom 18.11.1999

Vorinstanz: AG Frankfurt – Az.: 35 F 20/98


In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04. 11. 1999 für R e c h t e r k a n n t :

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 23. 11. 1998 abgeändert:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 20. 07. 1998 wird die Klage beginnend mit Oktober 1999 abgewiesen. Im übrigen ist der Rechtsstreit durch den Teilvergleich vom 29. 4. 1999 in der Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Verfahrens werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die Versäumniskosten erster Instanz, die dem Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ausbildungsunterhalt für die Klägerin. Durch das angefochtene Urteil wurde der Beklagte beginnend mit dem Juni 1997 zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin verurteilt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der er zunächst die Abweisung der Klage insgesamt begehrt hat. Durch Teilvergleich haben die Parteien im Berufungsverfahren eine Einigung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit von Juni 1997 bis einschließlich September 1999 dahingehend erzielt, daß ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 850,– DM gezahlt wird.

Der Beklagte verfolgt seine Berufung nunmehr noch für die Zeit ab Oktober 1999 weiter und beantragt, das am 23. 11. 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main und das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1998 aufzuheben und die Klage beginnend mit dem Oktober 1999 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagte hat auch in der Sache Erfolg, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit beginnend mit dem Oktober 1999 wendet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenwärtig nicht zu, weil sie mit dem von ihr im Wintersemester 1999 aufgenommenem Studium der Museumskunde keinen Abschluß in diesem Fach anstrebt, sondern weiter ihr ursprüngliches Ziel verfolgt, sich an der Hochschule für Grafik und Buchkunst in Leipzig zur Diplom-Fotografin ausbilden zu lassen. Der von ihr zwischenzeitlich belegte Studiengang der Museumskunde mag der Klägerin zwar durchaus gewisse praktische und organisatorische Fähigkeiten vermitteln, die auch in dem von ihr künftig angestrebten Berufsfeld von Nutzen sein können, doch stellt dieses Studium sich nicht als notwendige Stufe in einem Ausbildungsgang dar, sondern dient in erster Linie dazu, die Zeit zu überbrücken, welche die Klägerin benötigt, um eine erfolgversprechende Bewerbung bei der Hochschule für Grafik und Buchkunst in Leipzig einreichen zu können. Für ein solches „Parkstudium“ besteht keine Unterhaltspflicht der Eltern (vgl. hierzu Palandt-Diederichsen, Anm. 56 zu § 1610 BGB m. w. Nachweisen).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 344, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.

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